Glossar

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AFISAutomatisiertes-Fingerabdruck-Identifizierungs-System; zentrale, beim Bundeskriminalamt ab 1993 geführte Datei, in der durch Zehnfingerabdruckblätter gewonnenes (daktyloskopisches) Material gespeichert wird.Anfangsverdacht„Schwächster“ (Straftat-)Verdacht, der sich nach § 152 II StPO durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat auszeichnet.Broken-Windows-TheorieDie B. ist die kriminologische Begründung der Zero-Tolerance-Strategie, deren Ziel die konsequente Unterbindung von disorder (Verstöße gegen die öffentliche Ordnung) und incivilities (gravierende Verstöße gegen Anstand und gegenseitige Achtung) bereits im Ansatz, wobei selbst geringfügige Verstöße verfolgt werden. Nach der B. führt bereits eine zerbrochene Scheibe zu weiteren (schweren) Zerstörungen. Umstritten ist die Zero-Tolerance-Strategie insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Bundesnachrichtendienst Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik; Gründung 1956. Vorläufer war die umstrittene „Organisation Gehlen“ unter Führung des gleichnamigen Beamten. Die Befugnisse des B. wurden in der Vergangenheit kontinuierlich ausgeweitet. Heute reichen seine Befugnisse bis zur (wenngleich nicht gezielten) Kriminalitätsbekämpfung im Inland.Elektronische RasterfahndungBei der Befugnis des ->Bundesnachrichtendienstes geht es um die verdachts- und ereignisunabhängige Kontrolle der Telekommunikation mit dem Ausland mittels der sog. „Staubsaugermethode“. Dabei wird die Telekommunikation automatisiert auf bestimmte Suchbegriffe hin überprüft und im Falle ihrer Verwendung eine individuelle Kontrolle eines Gesprächs, Faxes oder E-Mail vorgenommen. Die entsprechende Befugnis war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die E. mit wenigen Einschränkungen für vereinbar mit dem Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) gehalten hat.EUROPOL1992 vereinbarten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neben dem „Schengener Abkommen“ ein weiteres System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines europäischen Polizeiamtes mit Sitz in Den Haag. Die polizeiliche Zusammenarbeit dient vor allem der Verfolgung des illegalen Drogenhandels, schwerer Formen der internationalen Kriminalität sowie des Terrorismus. Die Kompetenzen von E. wurden seitdem kontinuierlich ausgeweitet. Rechtspolitisch umstritten ist nach wie vor die Kontrolle von E. und insbesondere die Immunität der Ermittler.EvaluationÜberprüfung der Wirksamkeit von (neuen) Eingriffsbefugnissen durch die Auswertung von bisherigen Anwendungen. Je nach Eingriffsbefugnis kann es sich bei der E. um eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers handeln, der im Fall der festgestellten Unwirksamkeit einer Maßnahme gezwungen sein kann, die entsprechende Ermächtigungsgrundlage zurückzunehmen.Gefahr Der Begriff meint im Polizeirecht vor allem die konkrete G. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, in der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten würde. Bei der G. handelt um die „klassische“ Voraussetzung einer polizeilichen Tätigkeit, die mit Eingriffen in die Rechte von Individuen verbunden ist. Unabhängig davon haben die Polizeigesetze die sog. ->Vorfeldermittlungen legalisiert, in der diese Eingriffsschwelle nicht mehr gilt.Grundrecht auf SicherheitDas G. geht im Wesentlichen auf ein Buch des Staatsrechtlers Isensee mit gleichlautendem Titel zurück. Demnach tritt neben die Grundrechte (als ->Abwehrrechte) ein G. hinzu, das die Beschränkung der Freiheitsrechte erfordert und den Staat zu Eingriffen verpflichtet. Diese Dogmatik geht über staatliche ->Schutzpflichten hinaus.Grundrechte, AbwehrcharakterMit den Grundrechten (Art. 1 bis 19 GG)hat die Verfassung nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung aufgerichtet. Diese ihrerseits erkennt die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat an. Die Grundrechte begründen nach dieser Interpretation vorrangig Freiheit vor dem Staat, nicht Freiheit im Staat im Sinne von Sicherheit (etwa vor Kriminalität). Ein mitunter behauptetes (abstraktes) ->Grundrecht auf Sicherheit lässt sich – ungeachtet bestimmter staatlicher ->Schutzpflichten – weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.IMSI-Catcher Bei dem I. handelt es sich um ein Gerät, das in der Lage ist, die IMSI (International Mobile Subsciber Identity) eines Mobilfunk-Telefons zu erkennen. Ist die IMSI eines Geräts festgestellt, können die Sicherheitsbehörden von den Mobilfunkbetreibern nach § 89 VI TKG den Namen und die Anschrift des Nutzers erfahren, dem die IMSI zugeordnet ist. Der I. simuliert eine Funkzelle mit starker Feldstärke, so dass sich alle Handys in einem bestimmten Umkreis nicht bei der echten Funkzelle ihres Mobilfunk-Netzes, sondern bei der des I. anmelden. Außerdem besteht Möglichkeit, eine Funkzelle mit geringer Leistung und damit geringer Ausdehnung zu simulieren, so dass der Aufenthaltsort eines bereits bekannten Handys stark eingegrenzt und damit quasi geortet werden kann. In modifizierter Bauart ermöglicht es auch ein Abhören von abgehenden Gesprächen eines „gefangenen“ Handys. Während des Einsatzes des Geräts sind sämtliche Handys im entsprechenden Bereich nicht funktionsfähigKriminalstatistik, PKS In der Bundesrepublik tragen nur die kriminalpolizeilichen Datenwerke den ausdrücklichen Titel Kriminalstatistik, so die jährlich vom Bundeskriminalamt angefertigte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Es handelt sich dort um einen Tätigkeitsnachweis der Polizei, in dem Näheres über bekannt gewordene Verbrechen und Vergehen und über die – polizeilich so gewerteten – Aufklärungserfolge und ermittelten Tatverdächtigen berichtet wird.Musterentwurf für ein einheitliches PolizeigesetzBei dem ME handelt es sich um die Musterfassung eines Polizeigesetzes, das dem Zweck der Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts insbesondere auf Länderebene dienen sollte. Er beruht auf einer Forderung der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 1972 und hat seine Ursache darin, dass für das Recht der Gefahrenabwehr grundsätzlich die Bundesländer die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen.OrgKGWie auch das ->Verbrechensbekämpfungsgesetz trug auch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.7.1992 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1992, S. 1302) Forderungen – vor allem von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – Rechnung. Mit dem OrgKG wurde u. a. der Einsatz von ->Verdeckten Ermittlern legalisiert. Daneben wurden die Strafdrohungen von verschiedenen Delikten angehoben.PIOS-Dateien(PIOS = Personen, Institutionen, Objekte, Sachen); innerhalb des Informationssystems der Polizei (INPOL) beim Bundeskriminalamt eingerichtetes Datenverarbeitungssystem zur Auswertung unfangreicher Informationen aus besonderen Deliktsbereichen. Überwiegend sind dort ermittlungsmäßig noch nicht gesicherte Daten aus dem Vorfeld (->Vorfeldermittlungen).PKS, Polizeiliche Kriminalstatistik ->KriminalstatistikPolizeiliche Beobachtung Bezeichnet die planmäßige, grundsätzlich verdeckte und damit heimliche Beobachtung von Personen oder Sachen anlässlich von polizeilichen Kontrollen, um ein vollständiges Bewegungsbild zu erstellen. Es sollen mit der P. auch Querverbindungen und Zusammenhänge zu anderen Personen erfasst werden. Ermächtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in § 163 e StPO.Polizeistaat Die Rechtswissenschaft geht von einem normativen Gegensatz zwischen Rechtsstaat und Polizeistaat aus: Im Gegensatz zum Polizeistaat ist für den Rechtsstaat konstitutives Prinzip das Vertrauen in die Rechtlichkeit der Bürger – bis zum Beweise des Gegenteils.RasterfahndungBei der R. dürfen personenbezogene Daten, die bestimmte, auf einen Täter oder einen Täterkreis vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale (sog. Raster) erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden. Ermächtigungsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen und in der Strafprozessordnung ( § 98 a StPO). Die Rasterfahndungen nach dem 11. September 2001 wurden auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführt. Einzelne Gerichte haben diese R. für rechtswidrig erklärt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.Richtervorbehalt Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen des R. handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern im Fall von polizeirechtlichen Ermittlungen um die richterliche Mitwirkung an einer Verwaltungsentscheidung und im Fall von strafverfolgenden Maßnahmen um Amtshilfe. Der R. stellt den gesetzgeberischen Versuch dar, eine Art vorverlagerte Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Polizei durch die Beteiligung von behördlich Unabhängigen zu gewährleisten („präventiver Grundrechtsschutz“). In jüngerer Zeit wurden die Ergebnisse von zwei Untersuchungen bekannt, die sich mit der Wirksamkeit des R. befassten.Schleierfahndungen Bei den S. handelt es sich um eine verdachts- und ereignisunabhängige Befugnis der Polizei zur Personenkontrolle. Sie wurde für erforderlich gehalten, um nach dem Wegfall der europäischen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten eine Kompensation zu schaffen. Entsprechend verknüpfen die Polizeigesetze diese Befugnis z.B. mit dem Zweck der „Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität“. Die Regelungen in den einzelnen (Länder-)Gesetzen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die S. sind nach wie vor einer z.T. heftigen rechtspolitischen Diskussion ausgesetzt. Das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern hat die dortige Regelung für weitgehend verfassungswidrig und nichtig erklärt; der Bayerische Verfassungsgerichtshof dagegen hält die Befugnis für verfassungsgemäß.Schutzpflichten Aus den Freiheitsrechten (Grundrechten) des Grundgesetzes wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf Schutz bei konkret drohenden Gefahren einschließlich des Schutzes vor latent drohenden Gefahren aus gefährlichem Tun anderer Bürger und auf Justizgewährung bei Verletzung bestehender Rechte abgeleitet. Insofern gewähren die Freiheitsrechte auch den Schutz vor Kriminalität, also z.B. vor Straftaten, die von Privatpersonen verübt werden. Auf diese Weise wird der Schutz der Freiheitsrechte garantiertSituative Prävention Beispielsweise die ->Videoüberwachung lässt sich als S. P. bezeichnen. Es wird dort von der Prämisse ausgegangen, dass Menschen rational abwägend handeln und dann keine Straftaten begehen, wenn die Kosten der Straftat den Gewinn übersteigen. Eine sichtbare Überwachung führt potentiell zu dem hohen Preis der Entdeckung und Verfolgung und wird deshalb in der Theorie dazu führen, dass in dem überwachten Bereich keine oder weniger der entsprechenden Handlungen begangen werden.Telekommunikationsüberwachung Gemäß der Definition in § 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt es sich bei der T. um den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Die Überwachung der T. ist nicht nur in der Strafprozessordnung ( § 100a StPO), sondern auch in den die Geheimdienste betreffenden Regelungswerken (Artikel 10-Gesetz) und neuerdings auch in den Polizeigesetzen (Vorreiter: Thüringen) vorgesehen.Terrorismusbekämpfungsgesetz Beim T. handelt es sich um das sog. „Zweite Sicherheitspaket“, mit dem verschiedenste Gesetze (Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz, MAD-Gesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz, Strafprozessordnung und viele mehr) geändert wurden. Es soll sich, obgleich viele Entwürfe bereits lange vor dem 11. September existiert haben sollen, um eine gesetzgeberische Reaktion auf die Anschläge in New York und Washington handeln. Das T. war nicht nur in der Anhörung des Bundestages überwiegend kritisch beurteilt worden; auch die Rechtswissenschaft hat sich ihm in ungewöhnlich ablehnender Haltung angenommen.TrennungsgebotStrikte personelle, organisatorische und rechtliche Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Demnach ist die Polizei für die Gefahrenabwehr und die Unterstützung der Strafverfolgung (die nach deutschem Recht der Staatsanwaltschaft obliegt) zuständig und verfügt dazu über Exekutivbefugnisse nach dem (länderspezifischen) Polizeirecht bzw. nach der Strafprozessordnung; letztere können aber nur bei Vorliegen eines ->Anfangsverdachts oder einer ->Gefahr eingesetzt werden. Demgegenüber sind die Geheimdienste ohne Zwangsbefugnisse ausgestattet, sind jedoch nicht an einen strafprozessualen Verdacht oder das Vorliegen einer konkreten Gefahr gebunden. Das T. geht auf den sog. „Polizeibrief“ der Alliierten vom 14.4.1949 zurück und ist als Reaktion auf die Verschmelzung von Polizei und Geheimdiensten im NS-Faschismus zu verstehen. Sein Verfassungsrang ist umstritten.VerbrechensbekämpfungsgesetzMit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze -V.- vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt 1994, Teil I, S. 3186) wurde u. a. die Befugnis des BND zur ->strategischen Rasterfahndung eingeführt.Verdeckte Ermittler Bei den VE handelt es sich – im Gegensatz zu V-Leuten – um Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. VE dürfen unter der Legende auch am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. insoweit § 110 a II StPO). Die entsprechende Befugnis wurde durch das ->OrgKG in die Strafprozessordnung eingeführt.Videoüberwachung, polizeiliche Mit der V. beabsichtigt die Polizei, für mehr Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum zu sorgen. Sie ist, soweit sie zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, in den Polizeigesetzen geregelt. Unter wesentlich engeren Voraussetzungen ist die verdeckte V. auch für Zwecke des Strafverfahrens zulässig, vgl. § 100 c Nr. 1 StPO. Soweit sie offen und erkennbar im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird, wird als ->situative Prävention verstanden. Die V. ist ein geradezu klassisches Beispiel der Kollision von Polizeiarbeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (->Volkszählungsurteil).Volkszählungsurteil Das V. des Bundesverfassungsgerichts begründete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei stellte es bestimmte Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung unter den Bedingungen der fortschreitenden Informations- und Kommunikationstechnik auf. Bekannt geworden ist insbesondere der Ausspruch: „Mit dem Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen“.Vorfeldermittlungen (operatives Ermittlungskonzept) Bereits Mitte der 70er Jahre wurden Vorschläge zu einem „zeitgemäßen“ polizeilichen Handlungskonzept gemacht. Im Zuge dessen wurde versucht, die Unterscheidung zwischen Prävention und Repression in wesentlichen Bereichen für „überholt“ zu erklären. Das Ziel dieser operativen Polizeiarbeit ist es – grob skizziert -, bereits vor dem Eintritt von Gefahren – und damit vor der Begehung von Straftaten – mögliche Gefahrenlagen frühzeitig erkennen zu können, Risikogruppen auszumachen und so die im Entstehen befindliche Kriminalität von ihrer Wurzel an bekämpfen zu können. Das dahinter stehende kriminalpolitische Konzept setzt also nicht mehr beim einzelnen Täter oder der einzelnen Straftat an, sondern bezweckt, die Ausgangsbasis von Kriminalität, ihre Strukturen und Logistik zu bekämpfen.

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