Gusy

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Prof. Dr. Christoph Gusy

Die Bielefelder Untersuchung zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist auf dieser Tagung bereits mehrfach erwähnt worden. Sie alle wissen: Das Grundgesetz enthält für bestimmte Fälle schwerwiegender Grundrechtseingriffe die Notwendigkeit, dass schon vor der Vornahme solcher Maßnahmen ein Richter mitwirken muss. Die beiden bekanntesten Fälle dieser Art sind die Freiheitsentziehung, Artikel 104 des Grundgesetzes, und die Wohnungsdurchsuchung, Artikel 13 Absatz 2. Es gibt im Grundgesetz noch einzelne andere Fälle. Und darüber hinaus gibt es auch in den einfachen Gesetzen, zum Beispiel der hier heute bereits mehrfach zitierten Strafprozessordnung, Vorschriften darüber, dass bei bestimmten schwerwiegenden Maßnahmen ein Richter vorher tätig sein muss. Ein Richter also muss vorab die Maßnahme prüfen und genehmigen.Diese Richtervorbehalte, wie man das Rechtsinstitut nennt, haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zweifache Funktion. Sie sollen einerseits die Bürger vor besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen schützen, die andererseits für den Bürger überraschend oder heimlich vorgenommen werden. Das sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, gegen die der normale Rechtsweg nicht klappt, weil der Bürger von der Maßnahme entweder überhaupt nichts erfährt, weil sie heimlich ist – Telefonabhörungen -, oder aber, die der Bürger erst so spät erfährt – Verhaftung -, dass er dagegen nichts mehr unternehmen kann.Folge in diesen Fällen ist, dass der Richter mitwirken soll. Zweck der Mitwirkung ist, dass die Richter vor schwerwiegenden, überraschenden oder heimlichen Grundrechtseingriffen schützen sollen. Dieser Richtervorbehalt, so hat das Bundesverfassungsgericht völlig zutreffend schon mehrfach entschieden, ist ein zentrales Instrument eines effektiven Grundrechtsschutzes, soll also die Grundrechte der Bürger in besonders schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam schützen.Ich möchte jetzt ganz bewusst die Frage nicht näher erörtern, dass der Richter hier in einer etwas untypischen Situation handelt, dass es sich also eigentlich gar nicht um ein vollgültiges Gerichtsverfahren handelt. Das könnte ich jetzt tun. Das würde die Juristenherzen erfreuen, würde möglicherweise aber von dem eigentlichen Thema ablenken, das Gegenstand unserer Untersuchung war.Wir in Bielefeld haben uns also mit folgender Frage beschäftigt. Bei der Ausübung dieser Richtervorbehalte ist der Richter grundrechtsschützend tätig. Es hat allerdings einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gegeben, die bei uns den Eindruck erweckten, dass es bei diesem Grundrechtsschutz bisweilen arg routiniert, bisweilen sogar etwas schlampig zugegangen sein könnte. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen auch ausdrücklich gerügt. Unsere Fragestellung war deshalb: Was tut eigentlich der Richter, wenn er die Grundrechte schützt? Wir wollten also wissen, wie nimmt sich der Richter dieser wichtigen Aufgabe an, die Grundrechte hier in diesen schwerwiegenden Eingriffssituationen wirksam zu schützen? Das war die Frage, die wir nicht theoretisch, sondern empirisch untersuchen wollten.Wir haben dazu 173 Strafverfahren aus fünf verschiedenen Staatsanwaltschaftsbezirken ausgewählt. Es handelte sich dabei um sämtliche Strafverfahren in diesen Bezirken, in denen nach der staatsanwaltschaftlichen Meldung Telefonüberwachungen stattgefunden hatten. Wir haben uns also zunächst einmal auf Telefonüberwachungen beschränkt. Wir haben parallel Untersuchungen veranstaltet zum Thema ?Wohnungsdurchsuchung‘ und zum Thema ?V-Leute‘. Wir beschränken uns heute aber auf Telefonüberwachungen, einen wichtigen Teil der richterlichen Genehmigungstätigkeit. Wir haben Verfahren aus fünf Staatsanwaltschaften untersucht, in denen insgesamt 554 Eingriffe stattgefunden haben.Diese fünf Staatsanwaltschaften, die wir ausgewählt hatten, waren ganz bewusst unterschiedlich ausgewählt. Wir haben städtisch und ländlich strukturierte Staatsanwaltschaften ausgesucht und Staatsanwaltschaften aus zwei Bundesländern, Nordrhein-Westfalen und einem anderen. Und wir haben Staatsanwaltschaften in Grenznähe und solche im Binnenland ausgewählt, um eine möglichst repräsentative Struktur dieser Untersuchung sicherzustellen. Darüber hinaus haben wir, ich sagte es bereits, für drei Jahre sämtliche Maßnahmen untersucht, wo die Staatsanwaltschaften die vorgeschriebene Meldung für Telefonüberwachungen angegeben haben. – Anbei bemerkt: Wir haben natürlich auch gemerkt, dass diese Meldungen der Staatsanwaltschaften nicht vollständig sind. Anders ausgedrückt: Wir haben also eine Anzahl von Verfahren bemerkt, die nicht angemeldet worden waren, in denen also die gesetzliche Meldepflicht aus irgendwelchen Gründen wohl übersehen worden ist. Wir wissen, dass diese Meldungen nicht vollständig sind.Wir haben einen Jahrgang ganz vollständig untersucht, was wegen der großen Zahl der Verfahren eine Sisyphosarbeit war. Wir haben darüber hinaus stichprobenartige Untersuchungen aus zwei weiteren Jahren gemacht, über die drei Jahre hinaus, die wir vollständig untersucht haben. Wir haben es dann mit der Aktenanalyse aber nicht ausreichend sein lassen. Wir haben, nachdem wir die ersten Ergebnisse hatten, die für uns alles andere als überraschend waren, 56 Interviews mit beteiligten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern geführt, um ihnen Fragen im Hinblick darauf zu stellen, was sie denn nun an ihrem eigenen Vorgehen respektive an unseren Ergebnissen für bemerkenswert hielten. Und ganz zum Schluss haben wir eine Fachtagung veranstaltet, in der wir vor einem Kreis von Praktikern unsere Ergebnisse zur Diskussion gestellt haben.Wir haben also in dem Zusammenhang eine vergleichsweise breite Analyse angestellt. Weitere breite Analysen zu anderen Richtervorbehalten sollen noch folgen.Ich kann Ihnen unmöglich die gesamten Ergebnisse der Untersuchung hier darstellen. Ich will ihnen hier nur den Teilaspekt darstellen, nämlich die Ergebnisse zum Thema des richterlichen Kontrollverhaltens. Was haben die Richter eigentlich konkret bei der Ausübung ihrer Kontrollkompetenz getan? Darüber hinaus bezieht sich unsere Untersuchung auf einige weitere Fragen, nämlich zum Beispiel: Auf welche Deliktsgruppen verteilen sich die technischen Überwachungsmaßnahmen? Oder: Welche Bedeutung kommt dem polizeilichen Antragsverhalten für das spätere Verfahren zu? Und wir haben weiter untersucht: Welche Kontrollfunktionen nimmt die danach – nach der Polizei – eingeschaltete Staatsanwaltschaft wahr? Weiter haben wir die Frage gestellt: Nach der Staatsanwaltschaft sind die Richter zuständig; das ist der Teil, den ich gleich vortrage. Was machen also die Richter, wenn sie kontrollieren? Ganz zum Schluss haben wir uns auch noch die Frage gestellt: Welche Kontrollmöglichkeiten haben denn nun die Betroffenen selbst?Ich komme nunmehr zu den Ergebnissen, die wir gefunden haben. Ich werde versuchen, einige Ergebnisse zum Thema richterliches Kontrollverhalten ein wenig zu kommentieren.Als allererste Frage, die ich ansprechen müsste, ist folgende zu fragen: Wird das Verfahren der richterlichen Mitwirkung überhaupt eingehalten? Oder ist es umgekehrt so, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einfach ohne Richter loslegen beim Abhören? Anders ausgedrückt, dass die richterliche Mitwirkung vielleicht einfach umgangen wird. Die erste Grafik zeigt:[Grafik Nr. 34]Nur in 20 Prozent der Fälle legen Polizei und Staatsanwaltschaft direkt los; in 79,5 Prozent der Fälle wird das richterliche Verfahren durchgeführt. Ich will Ihnen nicht verschweigen: Ich halte das für eine gute Quote. Es hat sich gezeigt, dass, wenn man nach den Gründen fragt, warum teils ohne, teil mit richterlicher Mitwirkung gehandelt wird, es zwei Ursachenbündel gibt. Das eine Ursachenbündel, das immer wieder angeführt wird, ist die Tatsache, dass Richter außerhalb der Dienstzeiten nur außerordentlich schwer zu erreichen sind. Insbesondere nach Feierabend und am Wochenende ist das sehr schwierig. Und zum anderen ist es so, dass auch innerhalb der Dienstzeit die Richter oft nicht so leicht ans Telefon zu kriegen sind. Es fehlt insbesondere ein richterlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Dienstzeiten, und zum Teil wird die Überlastung der Ermittlungsrichter als Grund angeführt. Ich halte diese Erklärungen im Wesentlichen für richtig. Ich halte sie schon deshalb im Wesentlichen für richtig, weil wir eine Kontrolluntersuchung vorgenommen haben. Wir haben uns nämlich gefragt: Bei welchen Deliktsarten wird denn nun vom richterlichen Durchsuchungsverfahren eher Gebrauch gemacht, bei welchen Deliktsarten hingegen ohne richterliche Mitwirkung gehandelt?[Grafik Nr. 36]Hier zeigt sich relativ rasch: In den Fällen der organisierten Kriminalität und der Betäubungsmittelkriminalität zeigt sich, dass diese Ermittlungen in der Regel lange dauern. In solchen Verfahren hat man ein bisschen mehr Zeit. Und hier finden sie denn auch besonders hohe Quoten richterlicher Mitwirkung: 89 und 80 Prozent. Umgekehrt, wenn es hingegen um allgemeine Straftaten geht, insbesondere auch Kapitaldelikte, heißt das im Klartext: Hier geht es oft um Dinge, die plötzlich auftauchen und deshalb sofort aufgeklärt werden müssen. Also, wenn eine Straftat, eine punktuelle Straftat, beispielsweise ein Überfall oder ein Totschlagsdelikt bekannt wird, dann kann man nicht bis nächsten Montag warten, um mit den Untersuchungen zu beginnen. Das geschieht sofort. Hier findet sich dann auch das Inanspruchnehmen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Offenbar ist also die Erklärung mit der etwas schwierigen Erreichbarkeit der Richter ganz plausibel. Bei Erreichbarkeit des Richters wird in der Regel auch das richterliche Verfahren durchgeführt. Dies ist unsere erste Tendenz.Die zweite Tendenz ist die Frage danach: Wie wirksam ist der richterliche Kontrollmechanismus? Wie effektiv sind die Richter bei der Ausübung ihrer Kontrollkompetenz? Hierzu habe ich Ihnen keine Folie mitgebracht, weil sie auf dieser Folie nichts sehen könnten. Wir haben nämlich in unserer gesamten Untersuchung nur einen einzigen Fall gefunden, in dem ein staatsanwaltschaftlicher Antrag bei Gericht abgelehnt worden ist. Nur ein einziger. Die Richter haben also beim Grundrechtsschutz der Betroffenen offenbar nicht so viel zu beanstanden gehabt. Offenbar waren sie mit dem, was ihnen vorgelegt wurde, in der Regel zufrieden. Nicht ganz so zufrieden war übrigens die Telekom. Die lehnte die Ausführung von zwölf richterlichen Beschlüssen wegen Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse ab.Die Telekom war insoweit bei der Grundrechtskontrolle möglicherweise effektiver als die Richter selbst. Wir stellen als zweites Zwischenergebnis fest: Hat ein Antrag erst einmal den Richter erreicht, dann wird ihm sozusagen mit einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit auch entsprochen. Dies hat bei unserer Tagung große Freude ausgelöst, insbesondere bei den Vertretern der Staatsanwaltschaft. Die erklärten nämlich: Das zeigt, wie hoch die Qualität der staatsanwaltschaftlichen Arbeit sei. Die Staatsanwaltschaft sei so gut, dass die Richter überhaupt nichts mehr zu beanstanden hätten.Wir hatten mit dem nordrhein-westfälischen Justizministerium abgesprochen, dass wir die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht untersuchen; die kann man auch im Nachhinein überhaupt nicht mehr untersuchen. Wir haben uns einen anderen Parameter vorgenommen. Wir haben uns die Vollständigkeit der Anträge und Entscheidungen vorgenommen und Folgendes festgestellt: Was in so einem Antrag, was in so einer richterlichen Entscheidung drin stehen muss, das ist in der letzten Zeit vom Bundesverfassungsgericht sehr präzisiert worden. Wir konnten diese verfassungsgerichtlichen Maßstäbe nicht 1:1 übernehmen, weil sie erst während des Durchsuchungszeitraums bekannt wurden. Wir haben uns deshalb auf die Vollständigkeit der Anträge beschränkt und Folgendes gesagt: Nach traditioneller und unbestrittener Lehre muss jeder Antrag und jeder Beschluss zu mindestens drei Dingen Stellung nehmen:

Erstens: Er muss zu der Frage Stellung nehmen: Wird überhaupt wegen einer Straftat ermittelt, für die Telefonüberwachungsmaßnahmen zulässig sind? Wird also wegen einer so genannten Katalogtat ermittelt?
Zweitens: Gibt es überhaupt irgendeinen Grund für diese Ermittlungen? Anders ausgedrückt: Gibt es überhaupt irgendeine Form von Verdacht? Auch dazu muss, und zwar einzelfallbezogen, Stellung genommen werden.
Drittens: Telefonüberwachungen sind nur dann zulässig, wenn sie so genannte ultima ratio sind, wenn es also keinerlei milderes Mittel gibt.

Wenn ein Antrag diese drei Angaben enthielt, haben wir ihn als vollständig gewertet. War nur zu einem oder zu zwei dieser Indikatoren etwas enthalten, haben wir ihn als teilweise vollständig gewertet. War es hingegen so, dass zu gar keiner dieser drei Dinge eine Angabe vorhanden war, haben wir ihn als unvollständig angesehen.Ich muss dazu noch Folgendes sagen: Nicht alle Akten, die wir untersucht haben, enthielten im Nachhinein beispielsweise noch den staatsanwaltschaftlichen Antrag. In einer Reihe von Fällen war dieser nicht mehr vorhanden. Diese Fälle haben wir von vornherein ausgeschieden und deshalb auch in unsere Prozentzahlen überhaupt nicht aufgenommen. Wir haben also nur diejenigen Akten in unsere Prozentzahlen aufgenommen, in denen noch aus der Akte ersichtlich war, wie diese Angelegenheit denn nun gelaufen ist.Das Ergebnis ist aufschlussreich:[Grafik Nr. 23]In immerhin 21,3 % der Fälle, also etwas mehr als einem Fünftel, war der Antrag vollständig. Teilweise unvollständig war er in 52 % der Fälle, und unvollständig in 26 % der Fälle. Das heißt im Klartext zusammengenommen: In 79 % aller Fälle fehlte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag die Vollständigkeit. Wenn also die Staatsanwälte der Auffassung waren, die geringe Zahl richterlicher Ablehnungen sei ein Zeugnis für die Qualität ihrer Arbeit, so konnten wir das jedenfalls aus unserer Untersuchung nicht feststellen. Im Gegenteil. Wir mussten feststellen, jedenfalls was die Vollständigkeit angeht – und das ist eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit -, war das nicht unbedingt so erkennbar. Wir haben das noch einmal nach vier Landgerichtsbezirken aufgeschlüsselt. Beim fünften fehlten die staatsanwaltschaftlichen Anträge sozusagen komplett, deshalb habe ich den fünften hier nicht aufgenommen.[Grafik Nr. 24]Sie sehen, es gab immerhin einen Bezirk, in dem es nur unvollständige und teilweise unvollständige Anträge gab. Bei über 75 % aller staatsanwaltschaftlichen Anträge hätte jedenfalls sub specie Vollständigkeit Anlass für die Gericht bestanden zu kontrollieren; also entweder nachzufragen, das Verfahren voranzutreiben oder abzulehnen. Aber, wie gesagt, nur in einem einzigen Fall haben wir festgestellt, dass eine Ablehnung erfolgt ist. Die Zahl der Fälle, in denen das Gericht nachgefragt oder eigene weitere Ermittlungen angestellt hat, habe ich im Moment nicht präsent. Ich gebe ihnen aber Brief und Siegel: Es war unter 20. Sie sehen daran, dass die Gerichte offenbar nicht sehr viel getan haben, um dieser defizitären Vollständigkeit Genüge zu tun.Also, wenn wir das jetzt einmal wissen, schauen wir uns doch einmal an: Wie vollständig sind denn nun die richterlichen Entscheidungen selber? Es könnte doch immerhin sein, dass die Richter vom Staatsanwalt zwar unvollständige Anträge bekommen, aber selber, wie auch immer, vollständige Beschlüsse erlassen und dadurch die ganze Angelegenheit – ich darf sagen – in den ?grünen Bereich‘ befördern.[Grafik Nr. 25]Das ist leider auch nicht unbedingt der Fall. Immerhin: In 24,1 % ist der richterliche Beschluss vollständig. In 66,4 % ist er teilweise unvollständig, und ganz unvollständige (zu keinem der drei vorgeschriebenen Merkmale irgendwelche Angaben) finden sich immerhin noch in 9,4 % aller Fälle. Sie sehen also auch hier: Der Vollständigkeitsindex gegenüber der Staatsanwaltschaft ist zwar geringfügig angestiegen, von 21 auf 24 %, aber dramatisch intensiv ist die richterliche Kontrolltätigkeit oder die Aktivität bei der Verbesserung unvollständiger staatsanwaltschaftlicher Anträge offenbar nicht.Wir haben uns eine weitere Frage gestellt, nämlich: Es gibt Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft den Richtern gleich einen Beschlussvorschlag vorlegt. Also: Die Richter kriegen dann keinen Antrag von den Staatsanwälten, sondern der Staatsanwalt schickt gleich einen Beschlussvorschlag, den der Richter, wenn er ihn für okay hält, nur noch zu unterschreiben braucht. Dies war eine Teilgruppe von 65 Fällen. In 65 Fällen hatten die Staatsanwälte gleich einen Beschlussvorschlag beigefügt. Und es entstand jetzt also die Frage: Was taten die Richter hier, um den Grundrechtsschutz zu verwirklichen?[Grafik Nr. 27]Was haben sie getan? Sie haben in 7,5 % der Fälle den staatsanwaltschaftlichen Beschluss teilweise übernommen, also abgeändert, und in 92,3 % der Fälle haben sie ihn unmittelbar übernommen. Heißt also im Klartext: In über 90 % haben die Richter praktisch den staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschlag einfach unterschrieben.Das hat uns natürlich zu einer Nachfrage veranlasst: Vielleicht sind ja diese Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Antrag stellt, sondern sogar einen kompletten Beschlussvorschlag macht, diejenigen Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft besonders gründlich arbeitet, und in denen sie also hier gerade deshalb sich viel Mühe gibt. Wir haben uns also gefragt: Wie vollständig sind diese Beschlussvorschläge, die die Staatsanwaltschaft macht. Sie kennen ja unseren Vollständigkeitsindikator.[Grafik Nr. 28]Der sieht nun wie folgt aus: Vollständig waren 11,8 Prozent der Beschlussentwürfe, teilweise unvollständig 52,9 Prozent, und ganz unvollständig 35,3 Prozent der Fälle. Das heißt im Klartext: Bei den staatsanwaltschaftlichen Anträgen waren immerhin 22 Prozent vollständig; bei den Beschlussentwürfen sind es nur noch 11,8 Prozent. Das heißt, die staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschläge waren sub specie Vollständigkeit schlechter als die staatsanwaltschaftlichen Anträge. Es zeigt sich also, dass diese besonders intensive Rezeption der staatsanwaltschaftlichen Beschlussvorschläge jedenfalls nicht durch die besondere Qualität dieser Beschlussvorschläge gerechtfertigt sein kann.Ich will Ihnen noch eine andere Folie zeigen.[Grafik Nr. 53]Sie betrifft die Frage nach dem Rechtsschutz des Betroffenen und hier folgende Frage: § 101 StPO schreibt vor, dass die Betroffenen von einer Abhörmaßnahme im Nachhinein zu unterrichten sind, wenn der Zweck der Abhörmaßnahme nicht mehr gefährdet ist. Dies soll dem Betroffenen die Gelegenheit geben, nachträglich Rechtsschutz bei einem Gericht einzuholen, gegebenenfalls also gerichtlich klären zu lassen, ob die Maßnahme denn nun rechtmäßig war oder nicht. § 101 StPO, also die Benachrichtigungspflicht, wird von Datenschützern als eine ganz wichtige Voraussetzung wirksamen Datenschutzes angesehen.Wir haben uns also gefragt: In wie vielen Fällen wird diese wirksame Voraussetzung des Rechtsschutzes denn nun erfüllt? Dabei müssen wir feststellen, dass zunächst einmal der Parameter hier etwas verändert werden muss. In 15 % der Fälle war für uns nicht ersichtlich, ob denn nun eine Mitwirkung erfolgt war oder nicht. Das hängt damit zusammen, dass da zum Teil dann eigene Akten laufen, die wir, aus was für Gründen auch immer, nicht hatten. In weiteren 10,1 % der Fälle war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das heißt, dass der Zweck von Ermittlungen immer beeinträchtigt wird, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Was nun die übrigen Fälle angeht, so stellten wir fest, dass in 2,3 % aller Fälle eine nachträgliche Benachrichtigung erfolgt ist. Jedoch muss ich hier noch etwas sagen. In 2,3 % der Fälle ist eine Benachrichtigung nach § 101 StPO erfolgt, in 22,5 % der Fälle ist sie nicht erfolgt, und in 50 % der Fälle hatten die Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit, auf andere Weise von der Telefonüberwachung Kenntnis zu erlangen. Diese 50 % der Fälle waren solche, in denen nachträglich Strafverfahren durchgeführt worden sind. Und wenn ein Strafverfahren durchgeführt worden ist, hat der Anwalt des Angeklagten die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und aus den Akten ergibt sich dann auch das Stattfinden einer Telefonüberwachung. Da erfährt der Beschuldigte dann nachträglich, dass eine Telefonüberwachung stattgefunden hat. Besonders intensiv ist demnach die Nutzung des § 101 StPO offenbar nicht. Aber immerhin, in 52 % der Fälle kann der Betroffene von der Maßnahme Kenntnis erlangen.Bleibt noch die Frage: Was macht denn nun der Anwalt, wenn er von der Telefonüberwachung Kenntnis erlangt? In 91 % der Fälle, die zur Hauptverhandlung kamen, hat der Angeklagte und sein Anwalt das einfach so hingenommen und der Einführung der Ergebnisse der T § nicht widersprochen. Immerhin: In 9 % der Fälle hat er der Einführung widersprochen und damit angeregt, dass in der Hauptverhandlung die Rechtmäßigkeit der Telefonüberwachung nachgeprüft worden ist. Die Gründe hierfür sind selbstverständlich sehr vielschichtig. Man kann als Rechtsanwalt durchaus Gründe haben, in der Hauptverhandlung bestimmte Verfahrensmängel nicht anzusprechen, beispielsweise dann, wenn es die Möglichkeit gibt, irgendeinen Deal zu machen. Wenn man so etwas erreichen will, und es gibt taktische Gründe, so etwas zu erreichen, dann bietet es sich durchaus an, auf rechtliche Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen zu verzichten.Zusammenfassend ist festzustellen: Die Wirkung und Bedeutung von Richtervorbehalten wird offenbar partiell überschätzt. Ganz offensichtlich ist es so, dass Richtervorbehalte nicht, jedenfalls in der Praxis, das wirksame Instrument zum Grundrechtsschutz sind, wie man sich das in der Theorie vorstellt. Insbesondere halte ich es für extrem problematisch, neue Grundrechtseingriffe zu kreieren und sie einem Richtervorbehalt zu unterstellen mit der Begründung: Na, dann wird schon alles in Ordnung gehen. Vielmehr ist es so, dass das bisherige Verfahren der richterlichen Mitwirkung ganz offensichtlich erhebliche Mängel aufweist. Das gilt sowohl für das Verfahren als auch für die gesetzlichen Grundlagen. Z.T. sind die Rechtsgrundlagen für die richterlichen Mitwirkungshandlungen in hohem Maße defizitär.Lassen Sie mich das abschließend an einem ganz kleinen Beispiel noch sagen. Es gibt Fälle, in denen neue, präventive Ermächtigungen zur Bekämpfung irgendwelcher Formen von Kriminalität eingeführt werden, die sehr unbestimmte Tatbestandsvoraussetzungen enthalten. Zur Kompensation dieses Mangels wird dann ein Richtervorbehalt eingeführt, nach dem Motto: Wenn das Gesetz es schon nicht richten kann, dann kann es ja immerhin der Richter tun. Problem: Der Richter darf den Antrag nur ablehnen, wenn er rechtswidrig ist. Anders ausgedrückt: Wenn das Gesetz unbestimmt ist, sind auch die richterlichen Versagungsmöglichkeiten, Verweigerungsmöglichkeiten seiner Mitwirkung unbestimmt. Dies bedeutet im Klartext: Der Richter hat gar keine Handhabe, um einen Antrag abzulehnen. Und weil er keine Handhabe hat, kann er natürlich auch nicht präzisieren, was der Gesetzgeber offen ließ.Dies war nur ein ganz kleiner Einblick in das, was wir in der Bielefelder Untersuchung festgestellt haben. Ich hoffe jedenfalls, dass Sie hier ein ganz klein bisschen sehen: Es gibt aus der Sicht der Kontrolle der Sicherheitsorgane durchaus erhebliche Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten, nicht nur, was die demokratische Kontrolle, von der heute morgen bereits die Rede war, angeht, sondern auch, was die richterliche Kontrolle angeht. Bitte lassen sie sich nicht blenden. Dass eine Maßnahme von einer richterlichen Mitwirkung abhängt, heißt noch lange nicht, dass juristisch insoweit alles im grünen Bereich wäre.

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