Laudatio auf Helga Seibert
Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB:
Mitteilungen Nr. 166, S. 39
Ein ehrenvoller Anlaß hat uns heute im Bundesverfassungsgericht zusammenkommen lassen: die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises der Humanistischen Union an Helga Seibert, der ehemaligen Richterin am Bundesverfassungsgericht. Ein eigentlich schöner Anlaß zum Feiern. Ich maße mir an, im Namen von Ihnen allen, sehr geehrte Anwesende, zu sprechen, wenn ich sage, daß wir noch immer von tiefer Trauer erfüllt sind, daß Helga Seibert am 12. April nach langem Leiden verstorben ist und leider nicht persönlich, den ihr im Februar verliehenen Preis, entgegennehmen kann. Ich fühle mich, meine Damen und Herren, geehrt, die Laudatio auf eine großartige Juristin, eine unermüdliche Arbeiterin, eine anerkannte Verfassungsrechtlerin und -richterin und eine international hoch geschätzte Fachfrau halten zu dürfen. Helga Seibert wegen ihrer Verdienste ehren und auszeichnen zu können, schafft die einzigartige Gelegenheit, die Würdigung der Person mit der von ihr entscheidend geprägten Rechtsprechung zum Familienrecht zu verbinden. So streng und unerbittlich Helga Seibert gegen sich selbst war, so konsequent und grundsätzlich korrigierte sie am Maßstab des Grundgesetzes, seines Gebotes der Gleichberechtigung und seines Verfassungsauftrages zur Herstellung der gleichen Lebensbedingungen für nichteheliche Kinder wie für eheliche Kinder die Gesetzgebung in wichtigen Teilen des Familienrechts. Das hatten viele von Helga Seibert bei Ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht erwartet. Aufgewachsen als Lehrerstochter in der hessischen Kleinstadt Kleinalmerode, als Studentin der englischen und französischen Sprache an der Dolmetscherschule in Germersheim hat sie mit diesem Start in die Berufsausbildung nicht den direkten Weg zur Jurisprudenz beschritten. Dieser Start zeigte aber ihre Neigung und Ausrichtung zur Internationalität, ihr Denken über die nationalen Grenzen hinaus. 1960 begann sie ihr Studium der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Wege führten sie über Berlin mit stipendiengeförderten Studien nach Bologna und Yale. Ihre erstklassigen Sprachkenntnisse versetzten sie in die Lage, ihr Studium international auszurichten und damit die Grundlage für hervorragende Kontakte, gute Zusammenarbeit und großes Ansehen im Ausland zu schaffen. Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Marburg, wissenschaftliche Mitarbeiterin für Verfassungsfragen der SPD-Bundestagsfraktion, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht und viele Jahre Referentin für Europafragen, mehrere Jahre als Beauftragte für Menschenrechtsfragen und Grundrechte-Referatsleiterin in der Verfassungsabteilung des Bundesjustizministeriums zeichnen ihren zielstrebigen Weg zur grundsätzlichen Befassung mit den verfassungsrechlichen Grundlagen des materiellen Rechtsstaats und mit der Bedeutung der Grundrechte in einer Demokratie.Die Stellung des Individuums, die Wahrung seiner Rechte, der Schutz seiner Persönlichkeit unbeeindruckt von Konventionen und gesellschaftlichen Anschauungen waren für Helga Seibert Verfassungsauftrag. Die FAZ vom 17. November bringt dies anläßlich ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts in der ihr eigenen Betrachtungsweise mit Worten zum Ausdruck: Eine in den Tiefen des Marxismus gründende Ideologin ist Frau Seibert sicherlich nicht, eher eine Gefühlssozialistin: mehr Gerechtigkeit, mehr Gleichheit, Milde des Staates gegenüber denen, die sich abweichend von den Normen verhalten. Der Minderheitenschutz als eine wesentliche Funktion der Grundrechte in einer Demokratie hat es naturgemäß schwer, als selbstverständlich anerkannt zu werden, verlangt er doch die Einsicht in die Selbstbestimmung des Einzelnen, in die Vorrangstellung des Individuums vor dem Kollektiv, in die Toleranz gegenüber dem Andersdenkenden und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung auch in das Andershandeln. Während ihrer 15jährigen Tätigkeit im Bundesjustizministerium erwarb sie sich die Anerkennung als souveräne Kennerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Büro war gespickt mit kleinen Zetteln, so daß sie jedem verfassungsrechtlichen Problem nicht nur die einschlägige Entscheidung zuordnen konnte, sondern auch gleich die richtige Seitenzahl. Die auf den ersten Blick vielleicht eher der Ordnungsliebe entspringende Gewohnheit zeigt sich bei richtiger Einschätzung der Persönlichkeit Helga Seiberts als eine ihrer tiefen Überzeugung innewohnende Hochachtung und Wertschätzung der Verfassung. Ihr eigenes rechtspolitisches Engagement, zu dem sie sich als Sozialdemokratin und aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen bekannte, konnte sie von der verfassungsrechtlichen Subsumtion trennen. Schlug ihr Herz in der ein oder anderen Frage woanders, wenn die Verfassung es nicht hergab, brauchte niemand eine rechtspolitisch motivierte Umdeutung oder Auslegung der Verfassung befürchten. Sie war von unbestechlicher gedanklicher Klarheit im Umgang mit dem Verfassungstext. Als sehr bescheidene Persönlichkeit genoß sie im Justizministerium hohes Ansehen. Freundlich, angenehm und immer sehr sachbezogen war ihr Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Von sich und Ihrem Innersten gab sie nichts preis. Auch im Justizministerium kam ihr ihre Vielsprachigkeit zu gute. Sie wurde die Expertin für das amerikanische Recht. Ihr fließendes Englisch setzte sie aber auch ein, als in den 80iger Jahren die englische Übersetzung des Grundgesetzes überarbeitet werden mußte. Sie war sich nicht zu schade, zusammen mit dem Sprachendienst jegliche Mißverstände des Textes und des Geistes des Grundgesetzes bei seiner englischen Lektüre vermeiden zu helfen. Niemand im Ministerium wußte von ihrem Magister legum. Denn das begründete Hochachtung hervorrufende Kürzel LL.M. verwandte sie noch nicht einmal auf ihrer Visitenkarte. Sie war nicht nur vollkommen uneitel, sondern von einer Zurückhaltung und Bescheidenheit, die es fast unmöglich machte, emotionale Bindungen und menschliche Wärme entstehen zu lassen. Sie hat es sich damit selbst vielleicht sehr schwer gemacht. Sehr aufgeklärt, die protestantische Ethik verinnerlicht, entwickelte sie einen asketischen Lebenszuschnitt, der von Strenge und Disziplin geprägt war. Offenheit gegenüber dem Leben und seinen Genüssen erlaubte sie sich nicht. Darin liegt bestimmt ein Grund für ihre bewundernswerte Leistung als Dienerin des Rechts. Ihr Pflichtbewußtsein kann nur fabelhaft genannt werden. Ein Pflichtbewußtsein, das unteilbar war und ihre Arbeitsbelastung extrem erhöhte. Denn es fiel ihr schwer, es dosiert anzuwenden. Für sie war jede Frage, jede Angelegenheit wichtig. Später im Bundesverfassungsgericht, bürdete sie sich deshalb viel auf. Befaßte sie sich doch mit der selben Genauigkeit und Intensität auch mit den Verfahren, in denen sie nicht Berichterstatterin war. Mit großer Anteilnahme und Hilfsbereitschaft widmete sie sich allen Verfahren, die in ihrem ersten Senat beraten wurden. Und ihr Wirken dort hat Spuren hinterlassen. Nachhaltige Spuren, die auch die Medienöffentlichkeit wahrgenommen hat. In der Badischen Zeitung vom 16. April 1997 schreibt Christian Rath: Helga Seibert ist eine der mächtigsten Frauen Deutschlands. Sie ist nicht nur Richterin am Bundesverfassungsgericht, Karlsruher Insidern gilt sie sogar als die starke Frau im ersten Senat. Helga Seibert war kraft ihrer überragenden Intelligenz, ihres scharfen Verstandes und ihres unermeßlichen präsenten Wissens von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar einschließlich der Fundstellen eine Frau mit viel Autorität – hinter den Kulissen, wie Christian Rath den Artikel tituliert. Im ersten Senat umfaßte das Dezernat von Helga Seibert vor allem das Familienrecht, einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts. Obwohl ein Gebiet, um das sie sich nicht wie sie freimütig bekennt gerade gerissen habe, widmete sie sich ihm mit dem Großteil ihrer Arbeitszeit mit der ihr eigenen Intensität. Und es gab dringenden Entscheidungsbedarf. Die gesellschaftlichen Familienstrukturen hatten sich in den 70iger und 80iger Jahren zunehmend verändert. Das Verständnis von der Familie entwickelte sich von der Ehe mit Kindern weiter zu der Gemeinschaft des nichtehelichen Kindes mit seiner Mutter oder des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater, die als Familie anzusehen sind. Die Ehe wurde und wird immer häufiger nicht mehr als die für das ganze Leben eingegangene Verantwortungsgemeinschaft angesehen, sondern die Zahl der Trennungen und Scheidungen stieg an. Daraus ergaben und ergeben sich geänderte Anforderungen an den Umgang und die Wahrnehmung der Verantwortung für Kinder. Sie nicht als Objekte zu betrachten, sondern als Subjekte, als eigene Rechtspersönlichkeiten mit Rechtsansprüchen gegenüber ihren Eltern, war das Verfassungsgebot und die Auffassung Helga Seiberts. Genannt sei nur der Beschluß vom 6. Mai 1997 zum Anspruch des Kindes gegenüber der Mutter auf Nennung des Vaters. Aber das Wirken Helga Seiberts war viel weitgehender. Sie hat entscheidend die Grundlagen geschaffen, die für den Gesetzgeber die zwingende Aufforderung enthielten, das Familienrecht in wesentlichen Teilen zu reformieren und den geänderten gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Ihr Beschluß zum Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherklärung des Kindes vom 7. Mai 1991 war der letzte entscheidende Anstoß für die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der auch nicht verheirateten Eltern generell die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge für die Kinder einräumt. Helga Seibert hätte gern diese Entscheidung nicht getroffen, sondern hätte sie gern dem Gesetzgeber überlassen. Wie sie übrigens stets die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hoch geachtet hat. Aber die längst überkommenen Sichtweisen, die wenig mit der gesellschaftlichen Realität zu tun hatten, waren bei den Organen der Legislative noch so stark, daß es dieser besseren Erkenntnisse seitens des Bundesverfassungsgerichts bedurfte, um den Gesetzgeber auf die Sprünge zu helfen. Von 1992 bis 1995 habe ich einen Großteil meiner Arbeitszeit der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Kindschaftsrechtsreform gewidmet, der unter anderem der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern enthält und die notwendige weitgehende Gleichstellung nicht ehelicher Kinder endlich entsprechend dem Verfassungsauftrag gemäß Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz herstellt. Ohne ständige Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es noch viel schwieriger gewesen, für diesen Gesetzentwurf die Mehrheit im Deutschen Bundestag zu bekommen. Helga Seibert ist bei aller gebotenen richterlichen Zurückhaltung bei diesem Gesetzentwurf Patin gewesen. Helga Seibert hat nicht nur die Persönlichkeit des einzelnen mit ihren Beschlüssen zum Familienrecht gestärkt, sondern auch der Gleichberechtigung in einem wesentlichen Bereich entscheidend zum Durchbruch verholfen. Ihr erster großer Fall war der Beschluß vom 5. März 1991 zur Bestimmung des Familiennamens bei Eheschließung. Dem in langer Tradition gewachsenen Privileg des Mannes, den Familiennamen zu bestimmen, hat Helga Seibert die Rechtsgrundlage entzogen. Dem ersten Schritt zur Feststellung des Rechts der Frau, ihren Mädchennamen beizubehalten, folgten dann vom Gesetzgeber die logischen notwendigen weiteren Schritte, wie den Doppelnamen als Familiennamen zuzulassen, das Recht eines jeden Ehepartners zur Beibehaltung seines Namens und eine deutlich weitergehende Freiheit bei der Gestaltung des Familiennamens. Ja, es trifft zu, Helga Seibert war eine starke Frau mit erheblichem Einfluß. Weil sie erheblichen Einfluß auf die Auslegung der Grundrechte und auf das Verfassungsverständnis hatte, weil sie damit Rechtsgeschichte geschrieben hat, hat die HU im Februar 1999 beschlossen, ihr den Fritz-Bauer-Preis 1999 zu verleihen. Fritz Bauer, Mitbegründer der Humanistischen Union und Namensgeber des erstmals 1969 vergebenen Preises, war ein Jurist aus Freiheitssinn, ein radikaler Demokrat und ein streitbarer Kämpfer gegen Unterdrückung und Diskriminierung. Er bewegte sich zwischen den Polen Recht und Gerechtigkeit, Staatsgewalt und Widerstand, Gedächtnis und Vergessen. Helga Seibert wurde mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet, weil sie sich in besonderer Weise bemüht hat, der Gerechtigkeit in unserer Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Mit ihren eigenen Worten dies auszudrücken, wird Helga Seibert wahrscheinlich am ehesten gerecht. Sie führte in einem Festvortrag 1993 zum Thema Rechtsstaat und Gerechtigkeit aus: Rechtsstaat und Gerechtigkeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Man darf von ihm aber nicht vollkommene Gerechtigkeit erwarten. Dem steht auch schon das Fehlen einer allgemein verbindlichen Idee der Gerechtigkeit entgegen. Auch die Tatsache, daß alle Entscheidungen letztendlich von Menschen getroffen werden müssen, läßt von vornherein immer nur eine unvollkommene Annäherung an Gerechtigkeit zu. Der Rechtsstaat kann aber in erheblichem Maße Unrecht verhindern. Dafür sind materielle Festlegungen wichtig, wie sie insbesondere in den Grundrechten enthalten sind. Da das Grundgesetz mit den materiellen und formellen Elementen des Rechtsstaats ein Mindestmaß an Gerechtigkeit gewährleisten will, wird mit der Frage nach der Gerechtigkeit eines Gesetzes häufig zugleich die Frage nach seiner Verfassungswidrigkeit aufgeworfen. Einen Beitrag zum Streben nach mehr Gerechtigkeit zu leisten, war Triebfeder und Überzeugung Helga Seiberts. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz oder eine Entscheidung verfassungswidrig ist, können, das war ihre Auffassung, unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen einfließen. Insoweit nimmt also das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Aufgaben am Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen teil. Helga Seibert hat zu mehr Gerechtigkeit beigetragen, indem sie den Grundrechten auch entgegen der formulierten öffentlichen Meinung unerschrocken zu mehr Geltung verholfen hat. Helga Seibert ist als Trägerin des Fritz-Bauer-Preises in einen Kreis herausragender Persönlichkeiten eingereiht worden, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Gustav Heinemann, Heinrich Hannover, Liselotte Funcke und das letzte Mal Günther Grass seien beispielhaft erwähnt. Helga Seibert sollte uns allen Mut und Ansporn sein, im mutigen Einsatz für die Grundrechte auch gegen Widerstände nicht nachzulassen. Ohne diesen Einsatz, ohne die Bereitschaft, unbequem und streitbar zu sein, können die Grundrechte nicht erfolgreich verteidigt und kann auf neue Herausforderungen nicht im Geiste unseres Grundgesetzes reagiert werden. 50 Jahre nach Verabschiedung unseres Grundgesetzes befinden wir uns nicht in der Verfassung, in der dieses von Helga Seibert vertretene und praktizierte Grundrechtsverständnis selbstverständlich wäre. Wir hätten sie allein deshalb noch länger gebraucht.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB