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Staats­kir­chen­ver­träge sind ein Relikt vergangener Zeiten

Mitteilungen19307/2006Seite 6-8

Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf eines Berliner Staatskirchenvertrages

Mitteilungen Nr. 193, S. 6-8

Staatskirchenverträge sind ein Relikt vergangener Zeiten

Nach jahrelangen Verhandlungen ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg kurz vor dem Ziel: der Verabschiedung eines Staatskirchenvertrages mit dem Land Berlin. Ausgerechnet unter einer rot-roten Landesregierung wurde jetzt ein entsprechendes Gesetz vorbereitet, mit dem jährliche Staatsleistungen an die evangelische Kirche festgeschrieben werden.  Zugleich sichert sich die Kirche damit Einfluss auf zahlreiche politische Entscheidungen des Landes Berlin, etwa in der Ausstattung der Theologieprofessuren oder der Gestaltung des Ethik-Unterrichts an den Schulen.
Anlässlich der Beratungen des Gesetzentwurfs im Kultur- und Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat die Humanistische Union eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Drs. 15/4764) vorgelegt, die wir im Folgenden dokumentieren. Der Text konzentriert sich auf die zu erwartende Ungleichbehandlung anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Im Anschluss beschäftigt sich deshalb ein Diskussionsbeitrag von Notker Bakker mit der Frage, wie die Humanistische Union in Zukunft grundsätzlich mit dem Staatskirchenrecht umgehen sollte (Seite 9 f.).

A. Staats­kir­chen­ver­träge sind unzeitgemäß – die Privi­le­gie­rung einzelner Kirchen verstößt gegen das Gleich­be­hand­lungs­gebot aller Religions- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten.

Staatskirchenverträge entstammen einer Zeit, in der die Religionsfreiheit nicht hinreichend durch grundgesetzliche Garantien gesichert war. In ihnen äußert sich ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber den grundgesetzlichen Garantien von Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Insofern stellen sie heute einen Anachronismus dar. Was über die Garantie der freien Religionsausübung hinaus zwischen Staat und Kirche zu regeln ist, kann wie im Land Berlin bisher auch auf anderen Wegen geregelt werden.

Staatskirchenverträge sichern zudem staatlich bevorzugte Behandlungen einzelner Religionsgemeinschaften ab. Privilegien bestimmter Religionsgemeinschaften sind aber mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates nicht vereinbar: „Es [das Grundgesetz] verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse …“ (BVerfGE 19, 216). Der Rechtsstaat des Grundgesetzes (GG) gibt allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine hervorragende verfassungsfeste Rechtsstellung und behandelt sie formal gleich (Artikel 4 I GG, Artikel 137 VII Weimarer Reichsverfassung – WRV).
Es bedarf keines Vertrages und besonderen Gesetzes, um den Staat zusätzlich auf die Selbstverständlichkeit zu verpflichten, dass er seine eigene Verfassungs- und Rechtsordnung auch gegenüber den Kirchen einhalten muss. Damit ist ein erheblicher Teil des Vertragstextes überflüssig.

Sofern der vorliegende Vertrag dazu dient, die evangelische Kirche in besonderer Weise gegenüber anderen Gemeinschaften hervorzuheben, ist dies verfassungswidrig. Der in Artikel 27 des vorliegenden Vertrages vereinbarte Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen katholischer und evangelischer Kirche sowie der jüdischen Gemeinde lässt sich nicht auf diese drei Religionsgemeinschaften beschränken. Soweit das Grundgesetz religionsrechtliche Vorzugsregelungen enthält („Privilegien“), gelten sie von Verfassungs wegen für alle religiös-weltanschaulichen Vereinigungen gleichermaßen. Der Staat darf zwar – ohne sachlich Position zu beziehen – religiös-weltanschauliche Tatsachen im Recht berücksichtigen und die religiös-weltanschauliche Entfaltung von Bürgern und Vereinigungen auf der Basis strikter formaler Gleichbehandlung fördern. Staatsverträge müssten dementsprechend jedoch prinzipiell mit jeder Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft abgeschlossen werden. Verweigert das Land Berlin einer Gemeinschaft den Abschluss eines Staatskirchenvertrages oder billigt es einer Gemeinschaft ein Recht oder eine Subvention nicht zu, die es einer anderen Gemeinschaft vertraglich zugesichert hat, muss es begründen, warum es Gleiches ungleich behandelt.

Staatskirchenverträge enthalten – so auch der vorliegende – keine ordentlichen, vertragsmäßigen Kündigungsmöglichkeiten. Stattdessen enthalten sie so genannte „Freundschaftsklauseln“ (Artikel 28). Danach sollen Vertragsinhalte zukünftig nur noch im freundschaftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Damit soll die spätere Änderung von Vertragsinhalten dem parlamentarischen Gesetzgeber weitestgehend entzogen werden. Durch die fehlende Kündigungsklausel entsteht der Eindruck des Vertragsbruches bei notwendigen Änderungen des Vertragsinhaltes, obwohl bekanntlich alle rechtlichen Dauerverhältnisse beendet werden können.
Alternativen zum Staatskirchenvertragssystem sind gerade in Berlin mit über 100 Weltanschauungs- und Religionsgesellschaften nötig. Diese Herausforderung aufzugreifen und ein wirklich modernes und zukunftsfähiges Religionsrecht zu erarbeiten, wäre ein bahnbrechendes Verdienst. Eckpunkte eines allgemeinen, alle Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften betreffenden Gesetzes könnten eine Vielzahl der Punkte umfassen, die im vorliegenden Staatskirchenvertrag mit einer Religionsgemeinschaft ausgehandelt wurden.

Was einzelne Fragen des Gesetzesvollzugs betrifft, steht die Möglichkeit des normalen verwaltungsrechtlichen Vertrags nach den Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. Landes zur Verfügung. Für technische Detailregelungen kommen daneben auch nicht förmliche Verwaltungsabsprachen in Betracht.

B. Einzelne Bestim­mungen des Staats­kir­chen­ver­trages schränken Freiheits- und Gleich­heits­rechte unzulässig ein

Artikel 3: Theologie und Religi­ons­päd­agogik an den Hochschulen des Landes

Die Vereinbarung einer „angemessenen Vertretung der fünf theologischen Kernfächer sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung“ mit „mindestens 11 Professuren“ sind eine institutionelle und finanzielle Lebensversicherung eines Faches, dessen Studentenzahlen sinken und dessen Festschreibung dem Land Dauerlasten aufbürdet, für die es keinen Gestaltungsspielraum seitens der Hochschulen und des Landes mehr geben wird. Zudem verstößt dies gegen die Autonomie der Hochschulen in Berlin und privilegiert eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Artikel 5: Religi­ons­un­ter­richt

Artikel 5 beschreibt zunächst den bisherigen Status des Religionsunterrichts an Berliner Schulen, um dann aber im Schlussprotokoll den Kirchen den Zugang zum neuen Unterrichtsfach Ethik zu eröffnen.

Hier liegt offenbar eine Verwechselung zwischen Religions- und religionskundlichem Unterricht sowie den jeweiligen Zuständigkeiten vor. Religionsunterricht ist seinem Grundcharakter nach „Unterweisung im Glauben“. Er wird deshalb von den Vertretern einer Glaubensrichtung speziell für die an einem bestimmten Glauben Interessierten erteilt. Der in Berlin geplante Ethikunterricht ist hingegen ein allgemeines Lehrfach, in dem auch über Religionen informiert werden soll. Ein solcher Unterricht ist uneingeschränkt dem staatlichen Gebot zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Eine Vermischung des Religionsunterrichtes mit dem Ethikunterricht würde gegen dieses Gebot verstoßen. Zwar ist eine Begegnung mit „authentischen“ Vertretern von Bekenntnisgemeinschaften im Rahmen des Ethikunterrichts vorstellbar, aber auch dieser Teil des Unterrichts müsste unter Aufsicht des Ethiklehrers stattfinden. Die im Schlussprotokoll zu Artikel 5 vereinbarte Verpflichtung zu „gemeinsamen Unterrichtsphasen“ und „Lerneinheiten“ mit dem Religionsunterricht, die im Schulzeugnis dokumentiert werden sollen, beeinträchtigen die negative Religionsfreiheit der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Zudem wäre zu klären, was diese Regelung in Bezug auf andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeutet.

Für ebenso problematisch halten wir die folgende Feststellung im Schlussprotokoll: „Eine Einführung dieses Faches [Ethik] in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.” Selbst wenn man den Abschluss eines Staatskirchenvertrages grundsätzlich bejaht, kann es in einem solchen Vertrag höchstens um Inhalte gehen, die rechtlich gesehen beide Seiten berühren. Bestimmungen zum evangelischen Religionsunterricht fallen hierunter, Bestimmungen über allgemeine Lehrfächer, die in den alleinigen Verantwortungsbereich staatlichen Handelns fallen (wie beim Ethikunterricht), jedoch nicht.

Darüber hinaus lehnen wir eine solche Selbstbeschränkung angesichts der aktuellen Debatten um Wertebildung, Erziehung und Integration ab. Wir halten es durchaus für denkbar, dass die Einführung eines wertebezogenen, integrativen Faches wie Ethik auch in den unteren Jahrgangsstufen sinnvoll ist. Aus diesem Grund sollte sich das Land Berlin die Möglichkeit zu einer Erweiterung des Ethik-Angebots unbedingt offen halten.

Artikel 10: Körper­schafts­rechte

In Artikel 10 wird festgestellt: kirchlicher „Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.“ Die finanzielle Seite dieser Status-Zuweisung lässt das Schlussprotokoll erahnen, in dem sich beide Seite davon leiten lassen, „dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.“

Es handelt sich hier um eine finanzielle Besserstellung der Kirchen und der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie erhalten bei Stellenwechsel gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanzielle Vorteile, beispielsweise in der tariflichen Eingruppierung oder bei der Altersvorsorge. Die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit der gegenseitigen Übertragung, d.h. die Mitnahme von Rentenanwartschaften vom kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt entspricht der Tradition einer evangelischen „Staatskirche“, die nach Artikel 140 GG bzw. Artikel 137 I der WRV aufgehoben ist.

Artikel 16: Staats­leis­tungen und finanzielle Fragen

Die grundsätzliche organisatorische Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV) schließt auch die vermögensrechtlich-finanzielle Trennung (Art. 138 WRV) ein. Solange das Trennungsprinzip im Grundgesetz jedoch nicht konsequent durchgeführt wird und einzelne Verbindungen zulässt, kommen sie formal allen religiös-weltanschaulichen Vereinigungen in gleicher Weise zu. Finanzielle Staatsleistungen an einzelne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben unter dem Aspekt der Gleichbehandlung deshalb eine besondere Bedeutung: Das Land Berlin muss damit rechnen, dass auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die im vorliegenden Vertrag zugesagten Leistungen einfordern werden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Risiken sind angesichts der Vielzahl entsprechender Gemeinschaften in Berlin kaum zu überblicken. Deshalb sollte im Vertrag mindestens durchgängig für alle finanziellen Verpflichtungen des Staates der sonst übliche Haushaltsvorbehalt gemacht werden.

Einen Haushaltsvorbehalt sehen wir zugleich als Voraussetzung, damit sich Landesregierung und Landesparlament hinsichtlich der Transferleistungen einen politischen Handlungsspielraum bewahren. Soweit finanzielle Fragen im Vertrag angesprochen werden, sind es – bis auf den Artikel 16 zu den „Staatsdotationen“ – durchgängig Formulierungen, die auf besondere Vereinbarungen und das Landesrecht verweisen, also formal nicht Bestandteil dieses Vertrages sind.

Mit dem vertraglichen „Festschreiben“ bisheriger Absprachen und Vereinbarungen verlieren oder begrenzen Landesregierung und Landesparlament jedoch ohne Grund ihren politischen Handlungsspielraum bei künftigen Entscheidungen. In Artikel 16 Absatz 1 wird für die Jahre 2005 bis 2009 ein fester Betrag für die „Staatsleistungen für Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke“ vertraglich fixiert. Im Schlussprotokoll wurde dagegen vereinbart, die Pfarrbesoldung anhand der Gehaltsentwicklung der Tarifgruppe A 13 im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg anzupassen. Die vertragliche Festschreibung des Zuschusses bis zum Jahr 2009 unterläuft die im Schlussprotokoll vereinbarte Berechnungsgrundlage und sichert der Kirche einen finanziellen Vorteil: Da ihr Mitgliederrückgang in den kommenden Jahren voraussichtlich größer sein wird als die Steigerung der Beamtenbezüge des Öffentlichen Dienstes, müssten die Zahlungen jährlich angepasst werden, wobei mit einer leichten Abnahme des Zuschusses zu rechnen wäre.

Eine Besonderheit ist zudem die Vereinbarung (im Schlussprotokoll): „Eine Prüfung der Verwendung der Mittel findet durch staatliche Stellen nicht statt.“ Dies bedeutet, dass weder die Finanzbehörde noch der Berliner Rechnungshof berechtigt sind, die Angemessenheit der staatlichen Zuschüsse zu prüfen. Nach unserer Auffassung ist eine solche Einschränkung der staatlichen Finanzautonomie nicht hinnehmbar. Sowohl mit Blick auf die Finanzhoheit des Staates, aber auch hinsichtlich einer transparenten Finanzpolitik halten wir es für unerlässlich, dass die Verwendung der Mittel regelmäßig durch die zuständigen Stellen überprüft wird.

Artikel 17 und 25: Datenschutz und Kirchen­steuer

Im Schlussprotokoll zu Artikel 25 sind umfangreiche Datenweitergaben des Landes an die Kirche vorgesehen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie für eine geordnete Kirchensteuererhebung wirklich erforderlich sind. Dort wird im zweiten Absatz die Möglichkeit eingeräumt, auch die Daten nichtevangelischer Bürgerinnen und Bürger (Familienangehöriger) weiterzugeben. Zwar ist gegenüber dem derzeit geltenden Berliner Meldegesetz eine Reduktion der zu übermittelnden Daten über Familienmitglieder vorgesehen. „Im Einzelfall“ wird den Kirchen jedoch der Zugriff auf sämtliche Daten ermöglicht, und selbst ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten soll dann nicht gelten, wenn die Kirche geltend macht, sie brauche die Daten zur Erhebung der Kirchensteuer.

Dies ist nach Auffassung der Humanistischen Union nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Nichtevangelische Bürgerinnen und Bürger müssen die Möglichkeit haben zu verhindern, dass ihre persönlichen Datensätze an die evangelische Kirche weitergeleitet werden. Sofern dem Land Berlin bei der diesbezüglichen Ausgestaltung des Meldegesetzes bundesrechtliche Grenzen gesetzt sind, ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, den Gestaltungsspielraum für die Zukunft weiter zu beschränken, indem der Status Quo im Staatskirchenvertrag festgeschrieben wird.

Hinweisen möchten wir auch an dieser Stelle auf das prinzipielle Gleichbehandlungsgebot mit anderen Bekenntnisgemeinschaften. Soweit diese (im Gegensatz zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) gleichgeschlechtliche Partnerschaften ablehnen und sogar arbeitsrechtlich sanktionieren, kann die Weiterleitung der Angabe über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhebliche Probleme bedeuten.

Artikel 24: Rundfunk

Ebenso abzulehnen ist die neue zusätzliche Verbürgung für die evangelische Kirche auf „angemessene“ Vertretung in den Rundfunkräten in Artikel 24. Diese Vertretung ist bereits gegeben, jedoch erschwert die zusätzliche Absicherung dieses Privilegs im Staatskirchenvertrag künftige Anpassungen der Zusammensetzung der Rundfunkräte an eine fortschreitende Pluralisierung und an eine sich wandelnde gesellschaftliche Vielfalt. Solche Diskussionen müssen auch künftig ergebnisoffen geführt werden können.
Zudem verschärft der staatskirchenvertragliche Vertretungsanspruch der evangelischen Kirche im Rundfunkrat eine Ungleichbehandlung mit den zahlreichen anderen weltanschaulich-religiösen Gruppen in Berlin: Weder Muslime noch das freigeistige Spektrum sind bisher im Rundfunkrat repräsentiert. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die Mehrheit der Berliner Bevölkerung konfessionslos, areligiös und zu beträchtlichen Teilen atheistisch ist.

Rosemarie Will unter Mitarbeit von
Notker Bakker, Gerd Eggers, Carsten Frerk und Roland Otte

Eine Übersicht der bisherigen Leistungen des Landes Berlin an die christlichen Kirchen findet sich unter:
http://www.berlin.de/sen/kultur/bkrw/staatsvertraege.html

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