Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 215: Geheimdienste vor Gericht

Antrag auf Akten­ein­sicht beim Bundes­kri­mi­nalamt

In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 96/97

Die Humanistische Union (HU) hat am 22. Juli diesen Jahres einen Antrag auf Akteneinsicht beim Bundeskriminalamt (BKA) gestellt. Gegenstand des Antrags waren Auskünfte zu den Datensammlungen des BKA bzw. entsprechende Akten, in denen Informationen über polizeiliche Befugnisse und Datenschutzstandards in anderen Ländern gesammelt werden. Hintergrund der Anfrage ist die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09; s. den Beitrag von Arzt in diesem Heft), in der das Gericht die Anforderungen an eine polizeiliche Datenübermittlung ins Ausland formulierte. U.a. forderte das Gericht, dass sich die übermittelnden Behörden vorab über das notwendige bzw. real vorhandene Datenschutzniveau in den Empfängerländern informieren müssen (Rn. 339). Die HU wollte deshalb wissen, zu wie vielen Ländern die sog. Rechtstatsachenstelle des BKA (RETASAST) mittlerweile derartige Erkenntnisse gesammelt hat und welche Unterlagen der Sammelstelle konkret zu den Ländern Ägypten, Russland, Türkei und USA vorliegen (mit denen deutsche Polizeibehörden bereits jetzt Daten austauschen)?

In einer Anhörung des Innenausschusses der letzten Legislaturperiode zum vereinfachten Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU hatte der damalige Vizepräsident des BKA, Prof Dr. Jürgen Stock, den Eindruck erweckt, die RETASAST sammle systematisch Informationen, um den polizeirechtlichen Status sowie das Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten der EU, mit denen das BKA Informationen tausche, bewerten zu können. Auf die Frage des Abgeordneten Notz, ob im BKA die gesetzlichen Voraussetzungen für präventive und repressive Zwangsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen …) in den 27 EU-Staaten bekannt seien, antwortete Stock damals wörtlich: „Das bedeutet, dass wir eine eigene Forschung auch dazu unterhalten, Informationen zu diesem Themenfeld zu sammeln. Wir haben eine Rechtstatsachensammelstelle, die versucht, alle Informationen zusammen zu bekommen. Wir haben natürlich Kontakt zu den zuständigen Ministerien, die auch bei dieser Frage beraten. Es gibt die Europäische Union, die dazu Informationen bereitstellt. Das heißt, das sind alles Informationen, die dann dazu führen, dass im Einzelfall eine Entscheidung getroffen wird, die natürlich im Bereich der EU schon regelmäßig dazu führt, dass Datenaustausch stattfindet.“ [1]

Die Antwort des BKA auf den Akteneinsichtsantrag vom 4.8.2016 fiel überraschend aus. Fünf Jahre später konstatiert das BKA: „Die RETASAST des BKA sammelt bzw. hält keine Informationen über formale Datenschutzstandards sowie Erkenntnisse über das tatsächliche Datenschutzniveau anderer Länder vor, mit denen deutsche Polizeibehörden ggf. personenbezogene Daten austauschen.“ Mit Bezug auf die in der Anfrage zitierten Äußerungen des früheren BKA-Vizepräsidenten zu derartigen Sammlungen teilt die Behörde weiter mit: „Die von BKA-Vizepräsident Prof. Dr. Stock … erwähnte Informationssammlung der RETASAST konzentriert sich national auf die Befugnisse der Polizeigesetze der Länder, nicht jedoch auf internationale Datenschutzstandards bzw. tatsächlich vorhandene Datenschutzniveaus.“ Die sachlichen Grundlagen und die fachliche Expertise für eine fundierte Entscheidung zur Datenübermittlung ist also keineswegs gegeben, wenn die Behörde nicht über die dafür nötigen Informationen verfügt.

Inzwischen erkundigten sich Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE bei der Bundesregierung danach, wie die Vorgaben aus der BKA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden sollen (Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/9383 v. 9.8.2016). Die Antwort der Bundesregierung vom 26. August fiel ebenso kurz aus: „Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.“ (BT-Drs. 18/9478, S. 6).

Anmerkungen

1 Innenausschuss des 17. Deutschen Bundestags, Wortprotokoll der Öffentlichen Anhörung vom 19.9.2011, Protokoll 17/49, S. 35.

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