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Politische Bildung und Bürge­ren­ga­ge­ment – nicht gemein­nüt­zig?

in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 157-162

Seit 2016 klagt das globalisierungskritische Netzwerk Attac gegen die Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit durch das Frankfurter Finanzamt. Was zunächst wie die einzelne Entscheidung eines/einer Finanzbeamten aussah (s. Bericht in vorgänge Nr. 215, S. 97 ff.), hat sich schnell zu einem Grundsatzverfahren ausgeweitet. Nachdem das Hessische Finanzgericht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit in einer erstinstanzlichen Entscheidung im November 2016 widerrufen hatte, beantragte das zuständige Finanzamt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums eine Revision der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof gab dem Revisionsantrag schließlich im Februar diesen Jahres statt und verwies das Verfahren zurück an das Hessische Finanzgericht. Welche Folgen diese Entscheidung für zahlreiche gemeinnützige Vereine in Deutschland haben kann, erläutert Till Müller-Heidelberg im folgenden Beitrag. Er hat Attac in dem Verfahren anwaltlich vertreten.

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, heißt es in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Und in Absatz 2 sind 25 Zwecke aufgeführt, deren Förderung als gemeinnützig anerkannt ist, von der Förderung von Wissenschaft und Forschung über Förderung der Religion, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Natur- und Umweltschutzes oder des Tierschutzes bis zur Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge oder die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Eine Körperschaft, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, genießt Steuervorteile und kann insbesondere Spendenbescheinigungen erteilen, die beim Spender zur Einkommenssteuerverminderung führen. Auch für die Unterstützung aus staatlichen Förderprogrammen ist häufig Voraussetzung, dass die Empfänger gemeinnützige Organisationen sind.

In der Öffentlichkeit bekannt sind insbesondere diejenigen gemeinnützigen Organisationen, die öffentlich wirken und sich engagieren und Einfluss auf den politischen Diskurs zu nehmen versuchen. Man denke an Amnesty International oder Pro Asyl, an BUND oder Greenpeace, an Attac, Campact oder Digital Courage, an IPPNW oder Medico International, an die Humanistische Union, das Komitee für Grundrechte und Demokratie oder Terre des Femmes.

Die Liste der als gemeinnützig anerkannten Zwecke in § 52 Abs. 2 AO hat sich historisch ergeben. Die Gemeinnützigkeit ist nicht überall unmittelbar ersichtlich, wenn etwa auch die Förderung des Schachspiels als gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit gilt oder die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei oder des Schutzes von Ehe und Familie. Dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich um das Gemeinwohl kümmern und mit diesem Ziel sich auch in die öffentliche politische Diskussion einbringen, im besten Sinne gem. § 52 Abs. 1 AO „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern“, war bis vor einiger Zeit unumstritten. Es gibt nichts, was so gemeinnützig ist, wie die demokratische Zivilgesellschaft und ihr zivilgesellschaftliches Engagement.

Dieser Konsens wird zunehmend aufgebrochen. Seit einigen Jahren versucht die Finanzverwaltung, zivilgesellschaftlichen Organisationen die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn diese sich politisch einmischen und auf die politische Meinungsbildung Einfluss zu nehmen versuchen. Bezeichnenderweise trifft dies in erster Linie Organisationen, die der jeweils herrschenden Politik missliebig sind, die jeweils alternative Politikentwürfe liefern zur etablierten Regierungspolitik. Beispielhaft sei erwähnt, dass ein CDU-Parteitag die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die Umwelthilfe gefordert hat, nachdem diese eine Vielzahl von Kommunen und ihre jeweiligen Landesregierungen erfolgreich vor den Gerichten verklagt hat auf Maßnahmen der Luftreinhaltung, nachdem die Kommunen und Länder bestehende gesetzliche Rechtsverpflichtungen hierzu einfach jahrelang negiert haben.

Der Streit um die Gemein­nüt­zig­keit von Attac

Das rechtlich am weitesten fortgeschrittene „Projekt“ der Aberkennung der Gemeinnützigkeit für unbequeme zivilgesellschaftliche Organisationen ist Attac. Seit seiner Gründung im Jahre 2003 war Attac als gemeinnützig anerkannt. Sein Zweck ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität, dies unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Außerdem fördert der Verein die Völkerverständigung und den Frieden. Hierzu betreibt der Verein Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Nord-/Süd-Differenz und Entwicklung, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Frieden, Völkerverständigung und weltweite Gerechtigkeit. Dazu gehört insbesondere die „ökonomische Alphabetisierung“, das heißt die kritische Erklärung der wirtschaftlichen Zusammenhänge der Weltwirtschaft und der Globalisierung, die Erklärung der weltweiten Finanzkrise, das Aufzeigen der Steuerflucht und die Entwicklung alternativer Lösungsmöglichkeiten.

Im Jahre 2014 entzog das Finanzamt Frankfurt Attac die Gemeinnützigkeit, weil Attac sich nicht beschränkt auf Seminare, Vorträge, Konferenzen und Buchveröffentlichungen, wie dies die klassischen Träger der politischen Bildung tun, sondern weil Attac darüber hinaus politische Forderungen aufstellte wie etwa die nach der Tobin-Tax, der Regulierung der Finanzmärkte, nach unbedingtem Grundeinkommen, dem Austrocknen der Steueroasen oder der Reform bzw. Wiedereinführung von Erbschafts- und Vermögenssteuer. Darüber hinaus führte Attac bekanntlich auch Demonstrationen durch.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung waren dies politische Tätigkeiten, die mit dem Status als gemeinnützige Körperschaft nicht vereinbar sein sollen.

Bis zu diesem Zeitpunkt allerdings waren solche Aktionen und Forderungen an die Politik von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus voll akzeptiert worden. Seit der Entscheidung vom 29. August 1984 (Az. I R 203/81) hatten die verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs einhellig die Auffassung vertreten, dass gemeinnützige Zwecke häufig von politischen Zielsetzungen nicht unterschieden werden können. Eine Vielzahl der ausdrücklich in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke ist im Kern politisch wie etwa die dort genannte Förderung des Natur- und Umweltschutzes, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Im damals entschiedenen Fall hatte eine Bürgerinitiative, zu deren Zielen der Umweltschutz gehörte, eine nukleare Wiederaufarbeitungsanlage blockiert und damit u.a. die politische Meinung bezüglich der Energiepolitik beeinflussen wollen. Dies wurde vom I. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich gebilligt, denn es diente dem Zweck des Umweltschutzes. Selbst der gemeinnützige Zweck der politischen Bildung, der in § 52 Abs. 2 AO genannt ist, kann nicht nur durch herkömmliche Bildungsmaßnahmen verfolgt werden, sondern auch durch konkrete Handlung, wie der BFH in einem Urteil vom 23. September 1999 (Az. XI R 63/98) feststellte. Politische Aktivitäten und politische Einflussmaßnahmen sind so lange gemeinnützig, wie sie den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Grenze, die bisher gezogen wurde, lag lediglich darin, dass nicht eine Partei direkt oder mittelbar unterstützt werden darf, weil die steuerliche Unterstützung von Parteien gesondert geregelt ist und die Parteien nicht auf dem Umweg über gemeinnützige Vorfeldorganisationen sich sollen finanzieren können.

Allgemein politische Einflussnahme und Aktivitäten ja, parteipolitische nein – so das ständige und unstrittige Motto der Rechtsprechung zur Gemeinnützigkeit. Noch in einer neuen Entscheidung vom 20. März 2017 (Az. X R 13/15) hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs neben der Feststellung, dass eine gemeinnützige Körperschaft „die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten und in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen darf“ weiter ausgeführt: „Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO (nur die Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke) ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemein politischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt. … Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass insbesondere bei einer Körperschaft, deren Satzungsziel die Förderung des Umweltschutzes ist, der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzulässige politische Betätigung darstellt. … Dass eine Körperschaft ihre Auffassung durch kritische Information und Diskussion der Öffentlichkeit und auch Politikern nahe bringe, mache sie noch nicht zu einem politischen Verein.

In dieser Rechtsprechungstradition hat das Hessische Finanzgericht (Az. 4 K 179/ 16) in seiner Entscheidung vom 10. November 2016 die Gemeinnützigkeit von Attac bestätigt, da alle Aktionen von Attac eben der Förderung der politischen Bildung und des demokratischen Staatswesens dienen.

Bundes­fi­nanzhof stellt Recht­spre­chung zur Gemein­nüt­zig­keit auf den Kopf

Die Finanzverwaltung – und wohl auch die Politik – hat dies nicht ruhen lassen. Sie rief den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht an. Dort hat der V. Senat, der sich bisher soweit ersichtlich noch nie mit dem Gemeinnützigkeitsrecht befasst hat, mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. V R 60/17) die Gemeinnützigkeitswelt auf den Kopf gestellt und dem demokratischen Staatswesen, dessen Förderung doch nach § 52 Abs. 2 Ziff. 24 AO gemeinnützig ist, einen schweren – verfassungswidrigen? – Schlag versetzt. Mit diesem Urteil wird die Gemeinnützigkeit – und damit evtl. auch die Existenz – all derjenigen Organisationen bedroht, die sich zivilgesellschaftlich für eine bessere Welt oder alternative Lösungsmöglichkeiten einsetzen und dies im Wege der Förderung der politischen Bildung, der Förderung des demokratischen Staatswesens verfolgen. Denn sie tun dies zu einem großen Teil, indem sie die Öffentlichkeit zu mobilisieren versuchen, indem sie Forderungen an die Politik richten, indem sie zur Unterstützung ihrer Ziele politische Aktionen durchführen. All dies will der V. Senat des BFH für gemeinnützigkeitswidrig erklären. Er verstößt damit auch gegen die für ihn verbindliche Finanzgerichtsordnung, nach deren § 11 Abs. 2 er den Großen Senat (bestehend aus Mitgliedern aller Senate des BFH) hätte anrufen müssen, wenn er von der ständigen bisherigen Rechtsprechung insbesondere des I., des X. und des XI. Senats abweichen wollte.

Zu den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken von Attac gehört u.a. die politische Bildung. Dazu gehört nach Brockhaus (17. Auflage) und völlig unstreitiger allgemeiner Auffassung „die Gesamtheit der pädagogischen Bemühungen, Jugendliche und Erwachsene an das Verständnis, die Mitverantwortung und die kritisch aktive Teilnahme am politischen Geschehen heranzuführen. Voraussetzung hierfür sind die Information über politische Rechte, Pflichten und Institutionen sowie die Schaffung eines kritikfähigen Verständnisses für die Grundlagen des gesellschaftlich-politischen Lebens, seiner Ordnung und Konflikte und die Einübung demokratischer Verhaltensweisen.“ Darunter lassen sich praktisch alle Tätigkeiten von Attac subsumieren. Weil dem V. Senat dies nicht passt, erklärt er schlicht in seinem dem Urteil vorausgestellten Orientierungssatz 2 unter der Überschrift „Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit“: „Bei der Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (dazu zählt die politische Bildung) hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.“ Wie er zu dieser „Erkenntnis“ kommt, die allem widerspricht, was jeder unter politischer Bildung versteht, bleibt sein Geheimnis. Und der Senat erklärt schlicht, dass „weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung noch die Einflussnahme auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO (und somit zur Gemeinnützigkeit) gehört.“ Nur zu bildungspolitischen Fragestellungen darf man versuchen, auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen. Wieso? Keine Antwort.

Um den Großen Senat nicht anrufen zu müssen, zitiert der V. Senat ausdrücklich zustimmend eine Entscheidung des XI. Senats vom 23. September 1999 (XI R 63/98). Ein Verein, der die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft sich zum Ziel gesetzt hatte, hatte eine Anzeigenkampagne unter dem Titel „Du sollst nicht lügen“ gegen die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien durchgeführt. Die Regierungsparteien hatten vor der Wahl eine Steuererhöhung ausgeschlossen, nach der Wahl aber durchgeführt. Dagegen wandte sich der Verein mit einer Anzeigenkampagne mit dem Titel „Steuer ja, Wahlbetrug nein. Wir verlangen Neuwahlen!“ Dass mit dieser Anzeigenkampagne die politische Bildung gefördert wurde, hatte der XI. Senat bestätigt, und dies bestätigt nun auch der V. Senat, fährt dann jedoch fort: „Nicht vereinbar mit § 52 Abs. 2 Nr. 7 (politische Bildung) und 24 (demokratisches Staatswesen) ist es demgegenüber, im Rahmen von Volksbildung und politischer Bildung konkrete politische Forderungen zur Durchsetzung von Wahlversprechen (z.B. „keine Steuererhöhung“) zu erheben. Geht es vorrangig um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung … fehlt der erforderliche Bildungscharakter.“ Ein durch und durch wirres Urteil, welches mit Logik nicht zu verstehen ist.

Auswir­kungen der Entschei­dung

Leider ist das Urteil nicht nur wirr, sondern auch hoch gefährlich. Bedroht sind dadurch alle oben genannten mit Öffentlichkeitswirkung arbeitenden Organisationen, auch die Landes- und Bundeszentralen für politische Bildung und die politischen Stiftungen, deren gemeinnütziger Zweck die politische Bildung ist.

Was kann denn der „allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) und der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ (Nr. 25) dienlicher sein als die Aktivitäten durch die zahlreichen bürgerschaftlichen Organisationen, die sich nicht für eigene Interessen einsetzen, sondern für die Allgemeinheit? Nichts dient mehr der „Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet“ und ist daher nach der allgemeinen Definition in § 52 Abs. 1 AO gemeinnützig. Wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Grundgesetz ein demokratischer Rechtsstaat ist, dann gehört dazu nach heutigem Verständnis die Zivilgesellschaft mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement als Kern. Ihr Ausschluss aus der Gemeinnützigkeit gefährdet somit die Verfassung.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, für Klarstellung zu sorgen, wie es die „Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ fordert, in der über 120 Vereine und Stiftungen Mitglied sind. So hat u.a. die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag bereits am 10. Mai 2016 gefordert (LT-Drucksache 19/3360), dass in dem bereits zitierten § 52 Abs. 1 AO zur Definition der Gemeinnützigkeit neben der Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dies ergänzt wird durch die Förderung auf demokratischem Gebiet; und dass in § 58 AO über steuerlich unschädliche Betätigungen zusätzlich aufgenommen wird, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, sofern damit keine parteipolitische Unterstützung verbunden ist. Dies wäre der richtige Weg.

Dr. Till Müller-Heidelberg   Jahrgang 1944, ist Rechtsanwalt, Beiratsmitglied und war langjähriger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union sowie Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Er engagiert sich darüber hinaus in der IALANA, zu deren Gründungsmitgliedern er gehört. Er hat zahlreiche Veröffentlichungen zu verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen sowie religionsrechtlichen Fragen.

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