Beitragsbild Bundesregierung: Weitgehendes Burkaverbot im öffentlichen Dienst, im Straßenverkehr und in anderen Bereichen
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Bundes­re­gie­rung: Weitge­hendes Burkaverbot im öffent­li­chen Dienst, im Straßen­ver­kehr und in anderen Bereichen

29. November 2016

Kirsten Wiese

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat einen Referentenentwurf zur Änderung zahlreicher Gesetze vorgelegt, mit dem ein Verschleierungsverbot im öffentlichen Dienst, im Straßenverkehr, bei der Bundeswehr und an weiteren Orten eingeführt werden soll. Die HU kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass der Gesetzentwurf die Notwendigkeit und Angemessenheit einer gesetzlichen Regelung kaum begründet. Ob eine offene Kommunikation, integratives Verhalten oder Kameradschaft mit einer gesetzlichen Pflicht erreicht werden können, ist zudem fraglich – zumal westliche Verschleierungsformen wie Mützen und Schals offenkundig weiter erlaubt sind.

Bundesregierung: Weitgehendes Burkaverbot im öffentlichen Dienst, im Straßenverkehr und in anderen Bereichen

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor: Für alle Beamte des Bundes wird die Vollverschleierung im Dienst verboten, unabhängig davon, ob sie in Bereichen mit Publikumsverkehr oder nur im Büro arbeiten. Darüber hinaus soll auch für SoldatInnen der Bundeswehr ein Verschleierungsverbot gelten, sowohl bei Einsätzen wie auch in den Kasernen. Im Personalausweisgesetz wird die Ausweispflicht dahingehend erweitert, dass sie ggf. nicht nur Besitz und Vorlage des Ausweises, sondern auch den Abgleich des Gesichts mit dem Lichtbild umfasst; etwaige Weigerungen zum Lichtbildabgleich werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Analog soll auch das Aufenthaltsgesetz erweitert werden, was Ausländer verpflichtet, sich gegenüber Behörden zu identifizieren. Das Verschleierungsverbot soll schließlich auch für alle Mitglieder der Wahlorgane (Wahlausschüsse, Wahlvorstände etc.) gelten (§ 10 Abs. 2 Bundeswahlgesetz) und für alle Auto-, Motorrad- und Radfahrer gelten: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ (§ 23 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung) Die Helmpflicht für Motorräder und Motorroller bleibt davon unberührt.

Zentrale Begründung des Gesetzentwurfs ist die Gewährleistung einer offenen Kommunikation in der Gesellschaft: „Wenn das Gesicht im Verborgenen bleibt, sind die Möglichkeiten des Kennenlernens und des Einschätzens der Persönlichkeit stark eingeschränkt. Gesicht zu zeigen ist unverzichtbare Grundlage kommunikativer Interaktion und eines gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie Grundvoraussetzung für das Gelingen von Integration.“ (S. 1) Die Vollverschleierung widerspreche dem gesellschaftlichen Konsens und transportierte eine frauenverachtende Symbolik (ebd.).

Die HU-Stellungnahme kritisiert, dass im Entwurf zwar erkannt werde, dass es sich bei dem geplanten Verschleierungsverbot um Eingriffe in die Religionsfreiheit handle (soweit es gegen Burka/Nikab gerichtet ist), die rechtliche Begründung dieser Eingriffe aber lückenhaft bleibt. So benennt der Entwurf weder die kollidierenden Grundrechte Dritter, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, noch die anderen schützenswerten Rechtsgüter, die das Vorhaben verfassungsrechtlich legitimieren könnten. Dieses Defizit kommt umso mehr zur Geltung, als der Gesetzentwurf eine Reihe von Ansprüchen an BürgerInnen formuliert („offene Kommunikation“, „Gesicht zeigen“, „integratives Verhalten“, Kameradschaft), deren grundrechtlicher Stellenwert sehr vage bleibt. In sich sei der Entwurf widersprüchlich, weil er sich lt. Begründung eindeutig gegen religiöse Formen der Verschleierung richte (dies z.T. mit Verweis auf die staatliche Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen), die gesetzliche Regelung andererseits aber am Prinzip des offenen Gesichts ansetze. Das führe im Ergebnis zu wenig Normenklarheit, weil „unklar bleibt, was eine ‚offene Kommunikation‘ ist. Eine Kommunikation erschweren könnten – abhängig vom Einzelfall – auch Kopftuch, Hut, Kappe, Sonnenbrille, Rollkragenpullover, Halstuch.“ (Wiese S. 2)

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Bezug:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetz und weiterer Vorschriften aus dem Bundesministerium des Innern vom 10.11.2016

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