Die Banken und die Religion
Die Abgeltungssteuer setzt das Religionsgeheimnis außer Kraft. Aus: Mitteilungen Nr. 202 S. 12/13
In Sachen Kirchensteuern greift der Staat immer wieder völlig ungeniert in die Weltanschauungsfreiheit seiner Bürgerinnen und Bürger ein und sichert ebenfalls völlig ungeniert die Kirchenprivilegien.
I
„Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren“. Ein Satz unserer Verfassung (Artikel 140 GG in Verbindung Art. 136 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung) von bemerkenswerter Eindeutigkeit und Verständlichkeit, der sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch aus der in Artikel 4 GG garantierten Religionsfreiheit ergibt: Die Religion, die Weltanschauung ist Privatangelegenheit und geht niemanden etwas an. Die Einschränkung, welche dem zitierten Grundsatz folgt,
„Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert“
braucht nicht zu beunruhigen, denn
- das Grundgesetz selbst bestimmt in Art. 3 Abs. 3, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Auffassung bevorzugt oder benachteiligt werden darf, sodass – sieht man von Art. 7 Absatz GG (Teilnahme am Religionsunterricht) ab – „Rechte und Pflichten“, die gerade von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft abhängen, eigentlich nicht existieren dürften;
- Angaben über die Religionszugehörigkeit im Rahmen einer Statistik dürften unproblematisch sein, wenn und solange das Statistikgeheimnis gewahrt wird.
Der Grundsatz „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren“ wird aber schon jetzt flächendeckend missachtet, denn den kommunalen Meldebehörden und dem staatlichen Finanzamt ist die Religionszugehörigkeit mitzuteilen: die Finanzämter erheben die Kirchensteuer zusammen mit der staatlichen Einkommensteuer; die zuständige Meldebehörde stellt die Lohnsteuerkarte mit dem Vermerk über die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft aus.
Nach Auffassung der Humanistischen Union verstößt die staatliche Erhebung der Kirchensteuer gegen den Verfassungsgrundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften: Nicht der Staat, sondern die Religionsgemeinschaften selber können nach der Verfassung (Artikel 140 GG in Verbindung Art. 136 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) Kirchensteuern erheben ; davon, dass die Kirche die Steuererhebung (gegen Entgelt) auf den Staat „outsourcen“ darf, ist im Grundgesetz nicht die Rede. Nicht das Finanzamt, sondern kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich – wie nahezu überall sonst in der zivilisierten Welt – um die Erhebung der kirchlichen „Mitgliedsbeiträge“ zu kümmern, denn um nichts anderes als Mitgliedsbeiträge handelt es sich der Sache nach. Wenn aber der Staat mit der Einziehung der Kirchensteuer nichts zu tun hat, haben auch die Behörden (Meldebehörde, Finanzamt) insoweit nicht das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen.
Bereits jetzt erhält nicht nur der Staat, sondern – bei abhängig Beschäftigten – auch der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Konfession seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kenntnis. Selbst wenn man mit der Staatspraxis, der herrschenden Rechtsmeinung und den Gerichten – anders als die HU – den staatlichen Kirchensteuereinzug für zulässig hält, ist die Pflicht zur Offenbarung der Religionszugehörigkeit gegenüber dem (privaten) Arbeitgeber offenkundig unvereinbar mit dem Grundgesetz, welches – siehe oben – nur den „Behörden“ die Frage nach der Religion erlaubt, und eben nur die Frage, nicht die Weiterleitung der Antwort an Dritte.
II
Es steht jetzt allerdings bereits die nächste Stufe bevor: Nach den staatlichen und kommunalen Behörden und den Arbeitgebern sollen demnächst auch die Banken über die religiöse Orientierung ihrer Kunden Kenntnis erhalten. Das geht so:
Vom kommenden Jahr an (2009) brauchen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, private Veräußerungsgewinne, insbesondere bei Wertpapieren etc.) nicht mehr zusammen mit anderen Einkünften in der Steuererklärung angegeben zu werden und sie werden nicht mehr vom Finanzamt veranlagt; vielmehr wird bei dem Kreditinstitut („an der Quelle“, daher auch Quellensteuer) auf die genannten Einkünfte die Abgeltungssteuer in Höhe von generell 26,375 % (25 % plus Solidaritätszuschlag) einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt. So sieht es das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vor.
Die auf die Einkünfte entfallende Kirchensteuer kann der Steuerpflichtige entweder mit abgelten lassen (a) oder vom Finanzamt veranlagen lassen (b):
(a) Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer im Abzugsverfahren von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden.
(b) Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das Finanzamt die Höhe der Kirchensteuer fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem Finanzamt die einbehalten Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Zwar ist, wenn ich das komplizierte Einkommensteuergesetz (EStG) richtig verstehe – und ehrlich: wer ist heutzutage dazu in der Lage? –, die Höhe der Kirchensteuer in beiden Varianten die gleiche (zur Nachprüfung: einschlägig sind die Paragraphen 20, 32 d Absatz 1, 43, 43 a Absatz 1, 51 a Absätze 2a bis 2d EStG). Jedoch muss der Steuerpflichtige, wenn er das für ihn einfachere Verfahren der Abgeltung durch die Bank wählt, ihr gegenüber seine Religionszugehörigkeit offenbaren. Will er das nicht, muss er sich von der Bank eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragssteuer geben lassen und gegenüber dem Finanzamt eigens zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung eine Erklärung über die von der Bank einbehaltene Kapitalertragssteuer abgeben. Ich gehe jede Wette ein, dass die Mehrzahl der Betroffenen schon aus Bequemlichkeit den Weg über die Abgeltung durch das Kreditinstitut wählen werden, entsprechend beraten von den Bankmitarbeiterinnen und -mitarbeitern, die vermutlich an einem einheitlichen Verfahren ihrer Kunden interessiert sein werden. Das baden-württembergische Finanzministerium empfiehlt bereits die Abgeltungslösung als für den Kirchenangehörigen „vorteilhaft“, weil einfach und ohne Aufwand, natürlich ohne darauf hinzuweisen, dass niemand seine Konfession zu offenbaren braucht (Pressemitteilung vom 23.07.2008).
III
Besteht für die Steuerjahre 2009 und 2010 immerhin noch das Recht, dem eigenen Kreditinstitut gegenüber die Religionszugehörigkeit zu verschweigen, so sieht die Perspektive jedoch finster aus. Der Gesetzgeber selbst spricht beim Wahlrecht von „einer Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum“
(Regierungsentwurf zur Unternehmenssteuerreform, Bundestagsdrucksache 16/4841 S. 71). Für die Zukunft plant er bereits rigorosere Maßnahmen. In dem Gesetz, welches die Abgeltungssteuer eingeführt hat, heißt es ( § 51 a Absatz 2e EStG):
„Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.“
Gemeint ist, dass die Erfahrungen mit der neuen Form der Kirchensteuerhebung zwar geprüft werden sollen (an der Prüfung beteiligt sind natürlich Kirchenvertreter!), bereits jetzt aber das Ziel besteht, die Kreditinstitute („Abzugsverpflichtete“) gerade wegen des Konfessionsstatus ihrer Kunden ab 2011 an die im Aufbau befindliche Bundes-Steuerdatei anzuschließen, für welche die entsprechende Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID) gerade in diesen Monaten an jeden Bundesbürger verschickt wird. [1] Sobald man dann aus den Elster-Daten (der elektronischen Steuererklärung) der Finanzämter die Religionszugehörigkeit in die Bundes-Steuerdatei übernommen hat, ist Schluss mit Wahlrecht, mit Freiwilligkeit und mit Privatheit in Sachen Religion. Dann bekommen die Banken die entsprechenden Daten online aus der Zentrale. Wenn dann erst für jeden Einzelnen bei den Finanzämtern und den Einwohnermeldeämtern, bei Banken und bei Arbeitgebern und als Krönung in einer zentralen Bundesdatei der Konfessionsstatus bekannt ist, wer wird dann noch an Vertraulichkeit gegenüber weiteren öffentlichen und privaten Stellen glauben? Wie heißt es doch so schön in der Verfassung: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren“. Das ist dann auch nicht mehr nötig.
IV
Es gibt nur einen überzeugenden Grund dafür, dass der Staat die Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer anbindet: „Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft gesichert“
(Regierungsentwurf zu Unternehmenssteuerreform, Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 71). Das ist ja bekanntlich die vornehmste Aufgabe des Staates.
Johann-Albrecht Haupt
ist Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union
Zum Thema Steuer-ID siehe den ersten Beitrag dieser Ausgabe sowie im Internet unter: www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/.