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"Es hat sich ausge­jung­fert"

15. August 1987

aus: Mitteilungen Nr. 119 (August 1987), S. 19

So wurde in einer Rundfunkmeldung die einzige katholische Theologin in der BRD zitiert, nachdem ihr von der katholischen Kirche die Lehrbefugnis entzogen wurde. Frau Ranke-Heinemann, die an der Universität Gesamthochschule Essen katholische Theologie lehrt, hatte sich bekanntlich diese Maßregelung zugezogen, nachdem sie die „jungfräuliche Empfängnis Marias“ in einer WDR-Rundfunksendung als „zeitbedingtes Vorstellungsmodell“ bezeichnet hatte, das „sexualneurotische Züge“ trage. Die Humanistische Union hat in Schreiben an den katholischen Bischof Hengsbach (Essen) und an die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen – Frau Anke Brunn – appelliert, die Freiheit der Wissenschaft zu garantieren, und gefordert, daß bei einem Entzug der Lehrerlaubnis für die Essener Theologin das entsprechende Konkordat aufgekündigt werden sollte.

Nun ist dieser aktuelle Fall lediglich ein weiterer Fall in einer ganzen Reihe entsprechend gelagerter Vorkommnisse, die stets nach demselben Schema ablaufen: einem mißliebig gewordenen Theologieprofessor entzieht die Kirche die Lehrbefugnis und das betroffene Bundesland hat für die Kirche einen neuen theologischen Lehrstuhl einzurichten, da der bisherige Lehrstuhlinhaber als Staatsbeamter auf Lebenszeit unkündbar ist. Was mit ihm an der betreffenden Universität geschieht, ob er z. B. in der theologischen Fakultät ohne Lehrbefugnis verbleibt oder in eine andere Fakultät überwechselt, mag dahingestellt bleiben. Es bleibt jedenfalls der groteske Umstand, daß der Staat immer dann einen weiteren Theologielehrstuhl einzurichten hat, wenn der bisherige Amtsinhaber aufgrund seiner Arbeiten in einen nicht mehr überbrückbaren Gegensatz zur amtskirchlichen Lehrmeinung gerät. Der mögliche Einwand, angesichts einer staatlichen Subventionierung der Kirchen in Milliardenhöhe seien die hierdurch entstehenden Kosten vernachlässigbar, greift nicht. Einmal nämlich sind diese Kosten durchaus beträchtlich, zum anderen gibt es keinen Schutz dagegen, daß sich derartige Fälle häufen (hier ist an die Fälle der Theologen Horst Herrmann und Hans Küng zu erinnern). Alle diese Fälle zeigen exemplarisch, daß an deutschen Universitäten die verfassungsmäßig garantierte Freiheit von Forschung und Lehre, zumindest an den theologischen Fakultäten eine Farce ist. Speziell im Fall Ranke-Heinemann kann sich die katholische Kirche auf das Schlußprotokoll zum erst im Jahre 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem „Heiligen Stuhl“ berufen, den der dortige SPD-Ministerpräsident Johannes Rau („Bruder Johannes“) unterzeichnet hat. Dort heißt es: „Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß Katholische Theologie an staatlichen Hochschulen aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche gelehrt wird … “ Es gehört zu den betrüblichen Erfahrungen bundesdeutscher Politik, feststellen zu müssen, daß derartige Konkordate und Kirchenverträge, durch die immer wieder das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche durchlöchert wird, gerade auch von SPD-geführten Landesregierungen ausgehandelt wurden.

Die Probleme mit den theologischen Fakultäten an deutschen Hochschulen, die der aktuelle Fall erneut aufwirft, existieren seit Bestehen der Bundesrepublik (1). Sie seien aus diesem Anlaß in Erinnerung gebracht:

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Fach Theologie an staatlichen Hochschulen überhaupt eine Existenzberechtigung hat, da es sich hierbei offenkundig nicht um eine wissenschaftliche Disziplin, sondern um eine dogmatisch gebundene Vermittlung von Glaubensinhalten bestimmter Konfessionen handelt. Selbst wenn man bezweifelt, daß es einen anerkannten Wissenschaftsbegriff gibt, so gibt es dennoch gewisse Minimalforderungen, denen eine Wissenschaft zu genügen hat, etwa die folgenden:

  • Kein Lehrinhalt kann ein für allemal festgelegt sein, sondern unterliegt immer der öffentlichen Diskussion und wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse korrigiert bzw. neu formuliert.
  • Der gesamte Forschungs- und Erkenntnisprozeß unterliegt einem Legitimationszwang und muß sich dem durch Zweifel und Beweis charakterisierten rationalen Denken stellen.
  • Forschung und Lehre sind autonom, sie unterliegen keiner Autorität und keinem Dogma.

Die Theologie wird keiner dieser Forderungen gerecht, ihre Lehrinhalte basieren prinzipiell auf irrationalen Aussagen.

2. Der Staat verletzt seine in der Verfassung geforderte weltanschauliche Neutralität, wenn er die Ausbildung von Geistlichen zu einer Aufgabe seiner Hochschulen macht, diese Vergünstigung aber nur bestimmten Konfessionen gewährt. Schon 1968 hat aus den hier angeführten Gründen Joachim Kahl zu Recht gefordert (2), die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen abzuschaffen und durch religionswissenschaftliche Abteilungen innerhalb der philosophischen Fakultäten zu ersetzen. Die Ausbildung von Geistlichen hingegen ist eine Angelegenheit der Religionsgesellschaften ohne jede, wie auch immer geartete, Mitwirkung des Staates.

3. Ein besonders extremer Fall sind die „Konkordatslehrstühle“ im sog. „Freistaat“ Bayern. Im Vertrag zwischen dem „Heiligen Stuhl“ und diesem Bundesland verpflichtet sich Bayern insgesamt 21 Lehrstühle für das erziehungswissenschaftliche Studium in den Fachgebieten Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und Pädagogik nur mit Professoren zu besetzen, gegen die „hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist“. Für die gegebenenfalls zu erhebende „Erinnerung“ ist der zuständige katholische Diözesanbischof die maßgebende Instanz. Man kann diesen skandalösen Vertrag getrost als Ausverkauf der Lehrfreiheit an den entsprechenden Hochschulen bezeichnen.

Es zeigt sich also, daß der aktuelle Fall der Theologin Uta Ranke-Heinemann eine umfassendere Problematik erneut deutlich macht. Anläßlich dieses Falles schrieb der Theologe Hans Küng, es dürfe nicht angehen, daß der Staat „nur Zuschauer innerkirchlicher Säuberungsprozesse“ sei. Seinen Appell zur Solidarität der Demokraten würde man noch lieber befolgen, gäbe es nicht genügend Anlaß zu der Gegenfrage, wie es denn um die Solidarität der Theologen mit der Demokratie steht. Oder, anders ausgedrückt: wie viele Theologen treten für eine Trennung von Staat und Kirche ein, für ein Prinzip also, bei dessen Einhaltung sie an religionswissenschaftlichen Fakultäten forschen und lehren könnten, ohne Pressionen einer Religionsgesellschaft ausgeliefert zu sein? Einer von ihnen ist für dieses Prinzip eingetreten und wurde dafür auch sofort mit dem Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis bestraft: der Professor für Kirchenrecht an der Fakultät für katholische Theologie der Universität Münster – Horst Herrmann. Sein 1974 erschienenes Buch „Ein unmoralisches Verhältnis“ (3), womit er das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in der Bundesrepublik charakterisiert, ist heute noch genauso aktuell wie am Tage seines Erscheinens, wie der Fall Uta Ranke-Heinemann erneut beweist.

Edgar Baeger

(1) E. Fischer, „Trennung von Staat und Kirche“, 3. Auflage, 1984
(2) J. Kahl, „Das Elend des Christentums“, 1968
(3) H. Herrmann, „Ein unmoralisches Verhältnis“, 1. Auflage, 1974

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