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In den Klassen­zim­mern der Grundschule Bruckmuehl - Kruzifixe duerfen wieder an der Wand haengen - Verwal­tungs­ge­richt Muenchen weist Klage eines Vaters gegen Kreuze ab

25. Januar 1997

Ludwig Fisch Bruckmuehl /SZ

In den Klassenzimmern der Grundschule Bruckmuehl im Landkreis Rosenheim duerfen kuenftig wieder Kruzifixe haengen. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Verwaltungsgericht Muenchen eine Klage abgewiesen, mit welcher der Vater einer Grundschuelerin beantragt hatte, ’saemtliche Kreuze in den Raeumen der bayerische Schulen, in denen die Tochter im Rahmen ihrer Ausbildung Aufenthalt hat, abzunehmen‘. Weitere Punkte der jetzt abgewiesenen Klage bezogen sich darauf, das anstelle des Kruzifixes aufgehaengte Herz-Jesu-Bild und das Bild ‚Gebirgslandschaft mit Feldkreuz‘ zu entfernen und einer Lehrerin das sichtbare Tragen eines Kreuzes, das hoeher als drei Zentimeter ist, zu untersagen.
Der ueber Bayern hinaus bekannt gewordene Streitfall hatte bereits im September 1995 seinen Anfang genommen. Josef Obermeier, Vater einer bekenntnislosen Erstklaesslerin, hatte vom Schulleiter die Entfernung der Kruzifixe aus den Schulraeumen verlangt – eine Aufforderung, welcher der Schulrektor zunaechst nicht nachkam. Eine Klage Obermeiers beim Verwaltungsgericht brachte dem Klaeger jedoch den gewuenschten Erfolg, so dass das Kruzifix im Klasszimmer der Obermeier-Tochter abgenommen wurde. Es wurde durch ein Herz-Jesu-Bild und ein Gemaelde mit Bergen und Feldkreuz ersetzt, was jedoch von Obermeier wiederum beanstandet wurde.
Weil inzwischen auch durch ein neues bayerisches Gesetz festgelegt wurde, dass in jedem Klassenzimmer de Pflichtschulen ein Kreuz angebracht werden soll, zog Obermeier wieder vor das Verwaltungsgericht und forderte: Kein Kreuz und keine religioesen Darstellungen in den Schulraeumen und ‚kein uebergrosses Kreuz‘ am Koerper der Lehrerin.
Das Verwaltungsgericht Muenchen wies jedoch jetzt diese Klage als unbegruendet ab und berief sich dabei auf das Grundgesetz und die neue bayerische Regelung. Demnach verstoesst zwar die staatlich angeordnete Anbringung eines Kruzifixes in den Unterrichtsraeumen einer staatlichen Pflichtschule gegen das Grundgesetz, ‚wenn hierdurch Andersdenkende in einen Glaubens- oder Gewissenszwang geraten‘.
Durch das bayerische Gesetz werde jedoch geregelt, dass ‚die Anbringung des Kreuzes nicht ausnahmslos erfolgt, sondern bei einem aus ernsthaften und einsehbaren Gruenden des Glaubens oder der Weltanschauung vorgebrachten Widerspruch eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden kann‘. In solchen Faellen solle der Schulleiter eine Entscheidung treffen, die auf einen Ausgleich zwischen der Glaubensfreiheit des einzelnen und der religioesen Ueberzeugung der Mehrheit der Schueler abzielt. Durch das Urteil des Muenchner Verwaltungsgerichts wurde dem Bruckmuehler Rektor jetzt diese aeusserst schwierige Entscheidung abgenommen. Der Klaeger Obermeier habe fuer seinen Antrag ‚keine ernsthaften und einsehbaren Gruende‘ vorbringen koennen, urteilt das Gericht. Auch die ‚Polemik‘ eines Schreibens, in dem Obermeier Ausdruecke wie ‚vermaledeite Kruzifixe‘ und ‚maskuliner Marterpfahl‘ gebrauchte, liess das Verwaltungsgericht ‚an der Ernsthaftigkeit des Widerspruchs zweifeln‘. Eine muendliche Verhandlung habe diesen Eindruck bestaetigt.
In diesem Zusammenhang kreidete das Gericht dem Kruzifix-Gegner vor allem an, dass er das Angebot des Schulrektors abgelehnt habe, ‚der Tochter den Wechsel in eine Parallelklasse zu ermoeglichen, in der aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Schulleiters weder ein Kreuz noch sonstige religioese Symbole angebracht wuerden‘. Fuer die Unzumutbarkeit dieser Alternative haetten sich keine Anhaltspunkte ergeben, urteilt das Gericht. Weil es keine ernsthaften Gruende dafuer gesehen habe, dass ein Wandkreuz fuer ein Kind eine unzumutbare Belastung darstelle, koenne man auch nicht annehmen, dass eine solche Belastung durch die beanstandeten Wandbilder oder durch die von der Lehrerin getragenen Schmuckkreuze eintrete, heisst es in der Urteilsbegruendung.

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