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Islamischer Religi­ons­un­ter­richt – eine Information über den derzeitigen Stand

17. Dezember 2009

Johann-Albrecht Haupt

Aus: Mitteilungen Nr. 207 (Heft 4/2009), S.20-21

I.

Anders als für Schulkinder christlicher Konfessionen gibt es bisher für die schätzungsweise rd. 0,7 Mio. schulpflichtigen muslimischen Kinder und Jugendliche in Deutschland (BT-Drs. 16/5033, S. 45) keinen Religionsunterricht im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits im Februar 2005 in einem nordrhein-westfälischen Verfahren einen Anspruch auf Einrichtung islamischen Unterrichts prinzipiell bejaht und auch einen islamischen Dachverband unter bestimmten Voraussetzungen für geeignet gehalten, die Voraussetzungen einer „Religionsgemeinschaft“ im Sinne der grundgesetzlichen Vorschrift zu erfüllen. Eine vollständige konfessionelle Homogenität sei ebenso wenig erforderlich wie eine förmliche Mitgliedschaft, die dem Islam bekanntlich fremd ist; es reiche aus, wenn die Schülerinnen und Schüler konkret zu einem bestimmten islamischen Unterricht angemeldet werden bzw. sich anmelden (Urteil vom 23.2.2005 BVerwGE 123, 48).

Bereits in der Islamdebatte des Deutschen Bundestages am 17. Mai 2001 sagte der damalige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium: „In Übereinstimmung mit den christlichen Kirchen – auch das sollte gesagt werden – besteht parteiübergreifend Konsens, dass die Einführung eines regulären islamischen Religionsunterrichts durch den Staat an staatlichen Schulen sehr wünschenswert wäre.“ (Protokolle 14. Wahlperiode, S. 16653). Im gleichen Sinn sprach sich 2001 die Ministerpräsidentenkonferenz aus. Gleichwohl ist es bisher in Deutschland noch in keinem Bundesland zu einem „echten“ islamischen Religionsunterricht gekommen, also

  • zu einem bekenntnisgebundenen Pflichtunterricht 
  • mit versetzungsrelevanten Noten 
  • aufgrund verbindlicher staatlicher Lehrpläne, denen eine Religionsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz in der erwähnten Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts zugestimmt hat, 
  • erteilt von Lehrkräften mit entsprechender Ausbildung und islamischer Lehrerlaubnis.

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder hat am 15. Mai 2008 auf der Grundlage einer Ausarbeitung über „Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen eines islamischen Religionsunterrichts“ (Professor Heinrich de Wall für die AG 2 der Deutschen Islamkonferenz) den Ländern mehrheitlich empfohlen, „wegen der besonderen Bedeutung des Religionsunterrichts  für die Religionsfreiheit“ die Einführung des islamischen Religionsunterrichts nicht daran scheitern zu lassen, dass die Qualifikation einer Religionsgemeinschaft noch nicht endgültig feststeht; vielmehr solle man – nach Prüfung der besonderen landesspezifischen Situation – „mit im Land verbreiteten Organisationen kooperieren“, in der Erwartung, dass diese in absehbarer Frist alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft „unzweifelhaft erfüllen“.

II.

Ungeachtet dessen findet, teilweise bereits seit mehreren Jahren, in vielen Bundesländern inzwischen so etwas wie „Islamischer Religionsunterricht“ statt, soweit bekannt jedoch nirgends flächendeckend. In der Regel handelt es sich um einen von den Ländern als (Schul-)Versuch gekennzeichneten Unterricht, weil ein echter Religionsunterricht noch nicht möglich sei: Auf der Seite des „Islam“ als nicht verfasster vielfältiger Religionsgemeinschaft fehle weiterhin ein verlässlicher und geeigneter Kooperationspartner, könne also für den Religionsunterricht nicht die erforderliche Übereinstimmung mit den „Grundsätzen dieser Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz hergestellt werden. Womit der „schwarze Peter“ den in sich zerstrittenen Muslimen und ihren Organisationen zugeschoben wurde. Im Einzelnen sind die Akteure in den Ländern  in unterschiedlichen Formen aktiv geworden (s. Infokasten).

III.

Über die Frage, was der Religionsunterricht eigentlich den Schülerinnen und Schülern „bringt“, welchen „Wert“ er hat und welche Wertschätzung er genießt, wird beim christlich-konfessionellen Religionsunterricht bekanntlich gestritten, es kommt auf den Standpunkt an. Vor diesem Hintergrund ist man neugierig, wie der islamische Religionsunterricht beurteilt wird. Da es sich um Schul- bzw. Modellversuche handelt, müsste eine Evaluation oder eine wissenschaftliche Begleitung des jeweiligen Versuchs selbstverständlich sein. Bekannt geworden sind bisher lediglich zwei Auswertungen:

1. Zum Modellversuch Islamunterricht in Erlangen/Nürnberg wird in einem Arbeitsbericht des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München von 2008 (www.isb.bayern.de) berichtet, dass nahezu alle muslimischen Kinder angemeldet wurden (dazu bestand keine Verpflichtung) und dass Lehrkräfte und Elternsprecher dem Unterricht  ausgesprochen positiv gegenüber stehen.

2.  Zum niedersächsischen Schulversuch gibt es eine 15-seitige Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage dreier Abgeordneter der „Grünen“ (LT-Drs. 16/1484). Dort findet man neben allerhand quantitativen Angaben interessante Informationen über die Qualifikation der derzeitigen und die Ausbildung der künftigen Lehrkräfte, die von ihnen erwarteten Kompetenzen und Unterrichtsinhalte. Dem bis 2013 befristeten Schulversuch wird bereits jetzt Erfolg bescheinigt, weil die muslimischen Kinder sich als gleichgestellt empfänden, die gesellschaftliche Teilhabe der Kinder und der Eltern zugenommen habe, separatistische Bestrebungen abgenommen hätten, der Unterricht unverändert hohe Akzeptanz habe und zu einer generellen Steigerung der deutschen Sprachkompetenz bei den Teilnehmenden geführt habe.

IV.

Nach geltendem Verfassungsrecht haben (im Geltungsbereich des Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz) die Muslime in gleichem Umfang wie die christlichen Religionsgemeinschaften und andere Weltanschauungsgemeinschaften Anspruch auf „ihren“ Religionsunterricht. Für Privilegien der christlichen Kirchen ist in der Schule ebenso wenig Raum wie andernorts. Eine andere Frage ist die, ob Religionsunterricht  verfassungspolitisch wünschenswert ist. Die Humanistische Union vertritt seit  jeher die Auffassung, dass die Garantie des Religionsunterrichts als prinzipienwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften, als „Fremdkörper in der grundgesetzlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche“ (Erwin Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 3. Aufl. 1984, S. 288) abgeschafft werden sollte. Von dieser Forderung sollten wir nicht ablassen, auch wenn  derzeit politisch Verbündete eher selten zu finden sein dürften. Hoffnungsvoll stimmt, dass die Erosion des Religionsunterrichts in seiner katholischen wie evangelischen Spielart vermutlich voranschreiten wird. Das befürchten wohl auch die Amtskirchen. Sie setzen sich nach anfänglicher vehementer Ablehnung seit einigen Jahren zunehmend für den islamischen Religionsunterricht ein, wohl in der Hoffnung, dadurch eine stärkere Legitimation für den Religionsunterricht überhaupt zu erreichen. Ob die Hoffnung trägt oder trügt: Wir werden es aufmerksam beobachten.

Johann-Albrecht Haupt
ist im Bundesvorstand der Humanistischen Union
für den Themenbereich Staat & Kirche verantwortlich

Islamischer Religi­ons­un­ter­richt in den Ländern

Baden-Württemberg: Modellprojekt Islamischer Religionsunterricht an 12 Grundschulen seit 2006

Bayern: an Grund- und Hauptschulen islamische Unterweisung in türkischer und in deutscher Sprache ab 2005 und Modellversuch Islamunterricht in Erlangen (eine Grund- und Hauptschule)  und Nürnberg (eine Realschule)

Berlin: hier gilt die Berliner Klausel (Art. 141 Grundgesetz), findet also kein staatlicher Religionsunterricht statt, demzufolge auch kein staatlicher islamischer Religionsunterricht. Islamischer Unterricht wird an den öffentlichen Schulen – wie auch von den christlichen Kirchen – von der umstrittenen Islamischen Föderation (diese hatte sich das Recht dazu gerichtlich erstritten – OVG Berlin, Urteil v. 4.11.1998, NVwZ 1999, S. 786) und den Aleviten angeboten.

Bremen: Staatliche Islamkunde an einem Standort

Niedersachsen: seit 2003 Schulversuch „Staatlicher deutschsprachiger Religionsunterricht für Muslime“ an anfangs 8, inzwischen 37 Grundschul-Standorten

Nordrhein-Westfalen: Schulversuch Islamkunde seit 1999 an derzeit 128 Schulen, Islamkunde als Teil des muttersprachlichen Unterrichts seit 1986. (Lt. Pressemitteilung des Integrationsministers v. 1.7.2009 plant NRW die flächendeckende Einführung islamischen Religionsunterrichts in der Form eines „landesweiten Schulversuchs“)

Rheinland-Pfalz: Islamischer  Religionsunterricht als Modellprojekt an zunächst einem Standort (Grundschule in Ludwigshafen seit 2003), demnächst an weiteren Standorten (auch des Sekundarbereichs)

Schleswig-Holstein: Islamkundlicher Unterricht ab 2007 an einigen Standorten

(Quelle: Rundschreiben 185/2008 des KMK-Sekretariats v. 15.5.08)

Kategorie: Religion: Schule

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