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Kirchen­steuer – Staatliche Einziehung?

15. Juli 2010

Referate bei den 4. Berliner Gesprächen. Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 21

Worum geht es?

Die beiden Kirchen (und einige Weltanschauungsgemeinschaften) erheben ihre Mitgliederbeiträge in Form einer Steuer, die auf alle Einkommen fällig wird. Für die Kirchen sind dies jährlich knapp 6 Mrd. Euro von ihren Mitgliedern selbst, weitere 0,7 Mrd. Euro kommen von deren Lebenspartnern. Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Einkommen und den jeweiligen staatlichen Steuerhebesätzen. Für abhängig Beschäftigte werden die Kirchensteuern im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens durch die Arbeitgeber abgeführt; für Bankeinkommen (Zinsen) nehmen dies die Geldinstitute vor. Arbeitgeber und Banken müssen dazu die Religionszugehörigkeit ihrer Beschäftigten/Kunden erfassen. Für die Feststellung der Steuerpflicht, die Berechnung und Abführung der Kirchensteuer erhalten sie keinerlei Aufwandsentschädigung.
Die Steuerverwaltung ihrerseits stellt die Kosten des staatlichen Steuereinzugs den Körperschaften in Rechnung. Als Aufwandsentschädigung behält sie 2-4% des Kirchensteueraufkommens ein – das ist vermutlich mehr als die tatsächlich verursachten Kosten auf Seiten des Staates, und kommt die Kirchen dennoch günstiger, als wenn sie die Beiträge ihrer Mitglieder selbst erheben müssten.

Rechtliche Grundlagen

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.  [Artikel 136 Abs. 3 WRV]

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. … Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. [Artikel 137 Abs. 5/6 WRV]

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. [Artikel 140 Grundgesetz]

Auszüge aus den Referaten

Prof. Dr. Stefan Korioth. Ludwig-Maximilians-Universität München

„[I]nsbesondere aus der Verwendung des Worts ‘erheben’ [in Art. 137 Abs. 6 WRV], abzuleiten, dass die Religionsgemeinschaften und ihre Organe mit der Steuererhebung betraut bleiben sollen und ihnen daher nicht das Recht zustehe, die Kirchensteuererhebung durch die staatlichen Behörden vornehmen zu lassen, verfehlt den dem Grundgesetz eigenen religionsfreundlichen Charakter, der grundsätzlich auf Förderung der Religionsgemeinschaften und eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionen zielt.“

„Es geht mithin in der Auseinandersetzung um die Kirchensteuern … um die Frage der Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der im Grundsatz von der Verfassung ausdrücklich gebilligten und auch nicht systemwidrigen Kirchensteuer.“

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren „ist sowohl bezüglich der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer von einer Grundrechtsbetroffenheit durch die staatliche Inpflichtnahme auszugehen.“

Bei der Angabe der Religionszugehörigkeit der Arbeitnehmer „liegt ein Verstoß gegen die Erforderlichkeit vor, da die Besteuerung auch ohne Inpflichtnahme des Arbeitgebers durchgeführt werden kann.“

Die Arbeitgeber „müssen, unbeschadet der eigenen Religionszugehörigkeit, im Finanzierungsverhältnis von steuerpflichtigen Arbeitnehmern und Religionsgemeinschaften tätig werden. … Insgesamt bestehen deshalb gegenüber dem gegenwärtig praktizierten Lohnabzugsverfahren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.“

Dr. Johannes Wasmuth. Rechtsanwalt, München

„Einen offenen Verfassungsbruch begeht…, wer behauptet die Kirchensteuergarantie erfasse auch den staatlichen Kirchensteuereinzug und dessen Delegation an Arbeitgeber und Arbeitnehmer…“

„Kirchensteuereinzug durch den Staat und Kirchenlohnsteuereinzug durch in Dienst genommene Arbeitgeber verstoßen darüber hinaus elementar gegen … die Gebote der staatlichen Neutralität und der Parität der Religions- und Weltanschauungsgesellschaften.“

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Lehren und Handeln der Kirchen aufgrund abweichender Weltanschauung ablehnen. Dennoch werden sie hoheitlich verpflichtet, einen maßgeblichen Beitrag zur wirtschaftlichen Prosperität … der Kirchen zu erbringen.“

„[D]as Kirchenlohnsteuerabzugsverfahren [stellt] ein kollusives Zusammenwirken von Staat und Kirchen auf Kosten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dar.“

„Art.136 Abs. 3 S. 1 Weimarer Reichsverfassung beschränkt eine Durchbrechung des … geschützten Rechts, seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen, auf Fragen von Behörden. Weiter legitimiert diese Ausnahmeregelung nichts. Arbeitgeber sind keine Behörden.“

„Der durch den Wegfall der Steuerlisten eingetretene Wandel lässt es nur zu, dass die Religionsgesellschaften den Steuerlisten entsprechende Informationen erhalten, um dann ihrerseits die Kirchensteuern festzusetzen.“

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