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Kopftuch „Christ­liche Neutra­li­tät”

02. März 2004

Jürgen Kühling

Eine Zwischenbilanz im Kopftuchstreit. In: vorgänge Nr. 165 (Heft 1/2004), S. 127-132

Die baden-württembergische Kultusministerin verweigert einer weithin unbekannten Lehramtskandidatin die Einstellung in den Schuldienst, weil diese darauf besteht, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Jetzt rangiert besagte Frau Ludin in der Bekanntheitsskalaweil über der Kultusministerin, der sie ihre Prominenz verdankt. Ihr wenig kleidsames Accessoire beherrscht Talkshows und Titelseiten. Die gesellschaftlichen Folgen sind beträchtlich: Bekennermut fordert zu Solidarität heraus. Nun wird die archaische Tracht für Musliminnen zu einer Frage der Selbstachtung; sie tragen das Kopftuch –jetzt erst recht – als Bekenntnis zu ihrer Religion, zum Schutz vor männlicher Begierde oder auch als Zeichen von Eigenständigkeit und Emanzipation. Für viele Christen und Exchristen ist es eine Herausforderung. Außerdem existiert die Sorge, das Kopftuch stehe für eine verfassungsfeindliche Haltung, es sei Symbol des fundamentalistischen Islam, der die Scharia als staatliches Gesetz fordere; zudem verkörpere es die Unterwerfung der Frau unter die Herrschaft des Mannes. Ein Riss geht durch die Gesellschaft.

Im Gegensatz zu Baden-Württemberg hat die Schulverwaltung in Nordrhein-Westfalen es vermieden, einen – vielleicht auch dort urige-nehmen – Einzelfall zu einem bundesweiten Spektakel und Grundsatzstreit aufzubauschen. Dort gibt es bereits einige Lehrerinnen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen, ohne Konflikte oder bedenkliche erzieherische Wirkungen auszulösen und ohne einer islamistisch-fundamentalistischen Vorhut den Boden zu bereiten. Gute Verwaltung löst Probleme mit Augenmaß und praktischer Vernunft.
Inzwischen schicken sich drei Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen – an, ihren Lehrerinnen das islamische Kopftuch durch Gesetz zu verbieten. Das gibt der Diskussion weiteren Auftrieb. Und ein Ende ist nicht abzusehen. Es wird eine Zeitlang dauern, bis schließlich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort spricht. Das Verfahren der Frau Ludin liegt beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bis zum Juni 2004 auf Eis. Behält das Land dort recht, wird die Klägerin Verfassungsbeschwerde einlegen, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin, so wird es das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Konse­quenzen aus dem Verfas­sungs­ge­richts­ur­teil 2003

Einer skeptischen Volksmeinung zufolge ist man vor Gericht ebenso wie auf hoher See allein in Gottes Hand. Diese für die Gerichte an sich schmeichelhafte Spruchweisheit mag dem Frommen Gewissheit über den Ausgang der anstehenden Verfahren vermitteln: Frau Ludin wird gewinnen. Doch dafür gibt es auch verfassungsrechtliche Gründe:

Ausgangspunkt ist das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (— 2 BvR 1436/02 — EuGRZ 2003 S. 621). Nach Auffassung der von den Richtern di Fabio, Jentsch und Mellinghoff vertretenen abweichenden Meinung enthält es keine hin-reichenden Vorgaben für den Landesgesetzgeber. Die Mehrheit habe es versäumt, dem Gesetzgeber zu sagen, wie es die ihm angesonnene Aufgabe bewältigen solle. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn man mit der Mindermeinung davon ausgeht, dass der Sachbereich wegen der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen einer generalisierenden Regelung gar nicht zugänglich ist. Die drei überstimmten Richter entnehmen der Verfassung nämlich, dass das Grundgesetz selbst eine Einstellung von Lehrerinnen verbiete, die sich kompromisslos zum islamischen Verhüllungsgebot bekennen und deswegen das Kopftuch stets im Unterricht tragen wollen. Insofern könne die Schulverwaltung allenfalls in Einzelfällen, wenn nämlich die betreffende Bewerberin zu Kompromissen bereit sei, die Einstellung vor-nehmen.
Die Mehrheitsmeinung teilt diesen Ansatz jedoch nicht. Sie beschreibt die Problemlage — m.E. zutreffend — als eine durch Abwägung auszugleichende Konfliktlage zwischen der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs, 1 und 2 GG) und dem speziellen Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG auf der einen Seite und dem zur Neutralität verpflichtenden staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und der negativen Religionsfreiheit der Schulkinder auf der anderen Der Gesetzgeber müsse sich bei seiner Regelung daran orientieren, dass im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religiöse Einflüsse zulässig, Zwänge aber so weit wie irgend möglich auszuschalten seien. Dabei könnten die Länder zu verschiedenen Regelungen kommen, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke Verwurzelung berücksichtigt werden dürften.

Nach der bestehenden Rechtslage — d.h. ohne besonderes Gesetz — kann nach der Mehrheitsmeinung das Kopftuch nicht verboten werden. So könne gegenseitige Toleranz bereits in der Schule eingeübt und damit ein Beitrag zur Integration geleistet werden. Das ist erkennbar der von der Mehrheitsmeinung favorisierte Weg. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates wird im Schulbereich nach herkömmlichem Verständnis nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine „offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung” gehandhabt. Im Sinne dieses Verständnisses von Neutralität liegt es, wenn der Landesgesetzgeber den Religionen Entfaltungsmöglichkeiten im Schulbereich gewährt und diese großzügige Linie nun auch auf die nichtchristlichen Religionsgemeinschaften ausdehnt.

Das Grundgesetz lässt aber auch eine strengere Handhabung der Neutralität im Schulbereich zu. Die Bundesländer können schulpolitisch umsteuern. Einfluss und Bedeutung der etablierten Religionsgemeinschaften sind schwächer geworden, ihre Verwurzelung in der Gesellschaft geht zurück. Ein wachsender Bevölkerungsanteil besteht aus Andersgläubigen, vor allem Moslems. Der Landesgesetzgeber kann zu dem Ergebnis kommen, dass diese neue Lage eine andere Politik erfordert. Das Bundesverfassungsgericht meint: „Angesichts der zunehmenden kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt in Deutschland können die Länder die Neutralität nunmehr auch strenger handhaben.”

Eine striktere und mehr als bisher distanzierende Haltung kann zu dem Ergebnis führen, dass durch das äußere Erscheinungsbild einer
Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten sind, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Da-zu bedarf es aber wegen der mit einer solchen Handhabung verbundenen Eingriffe in die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG eines besonderen Gesetzes.

Allerdings ist eine einseitige Privilegierung christlicher Konfessionen mit der Neutralitätspflicht unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Kopftuchurteil mehr-fach, dass alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu behandeln sind. Mit anderen Worten: Die Länder können Toleranz üben und einüben, indem sie Kopftuchtragende Lehrerinnen einstellen. Dazu bedarf es keines Gesetzes. Sie können aber auch Konflikten im Schulbereich durch ein Gesetz vor-beugen, das den Lehrpersonen einen Verzicht auf jegliche religiösen oder weltanschaulichen Symbole in ihrem äußeren Erscheinungsbild auferlegt. Das ist klar genug.

Der bayerische Holzweg

Die drei schon genannten Bundesländer möchten das Kopftuch verbieten, christliche und jüdische Symbole und Kleidungsstücke aber weiterhin erlauben. Um dies zu erreichen, ohne mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Konflikt zu geraten, vermeiden sie es geflissentlich, ihr Ziel eindeutig zu benennen. Ihre Gesetze versuchen den Eindruck zu vermitteln, als gehe es um das Fernhalten verfassungswidriger Symbole, Bekundungen oder Verhaltensweisen von der Schule. Die Regelungen sind jedoch so verklausuliert, dass sie nur das islamische Kopftuch erfassen. Ernst-Wolfgang Böckenförde nannte das unlängst eine durchsichtige Strategie (Süddeutsche Zeitung vom 16. Januar 2004 unter der Überschrift „Ver(w)irrung im Kopftuchstreit“). So ist es. Bayern, das im Wettbewerb der Ministerialbürokratien um die geschickteste Verbrämung eines Kopftuchverbots den anderen Ländern eine Nasenlänge voraus liegt, hat die folgende Regelung auf den Weg gebracht:

„Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülern und Schülerinnen oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte nicht vereinbar ist.” (§ 1 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des BayEUG, Stand: Januar 2004)

Nehmen wir den Text beim Wort: Das Land bleibt gegenüber Glaubensbetätigungen im Schulbereich bei seiner Linie der fördern-den Neutralität. Zielrichtung ist allein eine mit verfassungsrechtlichen Grundwerten unvereinbare Konnotation religiöser Symbole. Es geht — so scheint es — nicht um Religion, sondern um radikale politische und frauenfeindliche Positionen. Solche Haltungen sollen den Kindern durch Kleidung oder Symbole nicht vor Augen geführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Lehrperson die Haltung wirklich vertritt. Vielmehr genügt es, dass Symbole oder Kleidungsstücke von Kindern oder Eltern als Ausdruck einer solchen Haltung gedeutet werden können.

Allerdings lässt der Entwurf schon im Vorblatt der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs unmissverständlich erkennen: Gemeint ist allein das Kopftuch. Dort heißt es nach einem Hinweis auf das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts: „Ebenso wenig wie das baden-württembergische Landes-recht enthält das bayerische Landesrecht bis-lang eine ausreichende rechtliche Grundlage, um in einem vergleichbaren Fall das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht untersagen zu können.” Im allgemeinen Teil der Begründung wird der Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage für ein Kopftuchverbot wiederholt.

Der Text ist maßgeschneidert. Unbestritten wird das Kopftuch auch von radikalen Islamistinnen und Frauen mit einem archaischen Rollenverständnis getragen. Gewiss kann es deshalb auch als Ausdruck für eine entsprechende Haltung verstanden werden. Aber gilt das nicht auch für die Tracht katholischer Ordensschwestern Das von ihnen verkörperte Frauenbild entspricht schwerlich den Bildungszielen der Verfassung: Ungeachtet des einem frommen Lebensentwurf geschuldeten Respekt kann die Ordenstracht jedenfalls auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden, die durch ein Leben in völliger Unterordnung unter das Regime einer totalen Institution, durch einen prononcierten Verzicht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und durch Abstinenz von jeglicher selbstbestimmten Partizipation am demokratischen Willensbildungsprozess gekennzeichnet ist. Und wird nicht die jüdische Kippa auch von orthodoxen Juden getragen, die der Frau eine nicht minder abhängige Rolle zuweisen wie strenge Moslems und aus der heiligen Schrift Gebietsansprüche gegenüber den Palästinensern herleiten? Kann sie dann nicht jedenfalls auch als Ausdruck einer solchen Haltung verstanden werden?

„Nein” sagt die amtliche Begründung des bayerischen Gesetzes: „Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern, bleiben zulässig.” Und: „Die Kirchen und die jüdischen Gemeinden bekennen sich zudem vorbehaltlos zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung.” Das genügt sicherlich, um der bayerischen Schulverwaltung zu vermitteln, was gemeint und was nicht gemeint ist.

Unverkennbar wird hier mit zweierlei Maß gemessen: Die bei den christlichen und jüdischen Kleidungsstücken objektiv auch gegebene, dem Bildungsziel des Grundgesetzes widersprechende Konnotation wird stillschweigend übergangen. Christliche Neutralität — man muss sich schämen.

Legt man das Gesetz nach der in der amtlichen Begründung niedergelegten Absicht des Gesetzgebers im Sinne eines schlichten Kopf Tuchverbotes aus, dann verletzt es das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte Neutralitätsgebot, das — fördernd oder strikt verstanden — jedenfalls Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften fordert. Was kann mit dem Wort Neutralität auch anderes gemeint sein? In dieser Deutung kann es deswegen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Hält man sich an den Wortlaut des Gesetzes, dann dürfen weder das Kopftuch, noch Ordenstracht oder Kippa in bayerischen Schulen von Lehrerinnen und Lehrern während des Unterrichts getragen werden. Ob die Gerichte diesen Weg gehen, lässt sich nicht voraussagen. Dafür spricht allerdings, dass das Gesetz allein in dieser Deutung die Chance hätte, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standzuhalten. Die
von Böckenförde in der Süddeutschen Zeitung geäußerte Sorge, dass das Gesetz den Weg in eine laizistische Schule ebnet, ist deswegen nicht unbegründet.

Ob das Gesetz wenigstens in der zuletzt genannten Auslegung verfassungskonform ist, lässt sich nicht leichthin beantworten. Es käme darauf an, ob das gesetzgeberische Ziel, Symbole der im Gesetz gekennzeichneten „Haltungen” aus der Schule fernzuhalten, ein solches Gewicht hat, dass es den schweren Eingriff in die Religionsfreiheit der betroffenen nach ihrem religiösen Bekenntnis gekleideten Lehre-rinnen und Lehrern sowie ihre Diskriminierung bei der Einstellung zu rechtfertigen vermag. Ich bezweifle es. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber dieses (einzig legitime) Ziel auffallend halbherzig verfolgt und ihm damit selbst ein möglicherweise durch-schlagendes Gewicht nimmt: Nur bei religiösen Symbolen oder Kleidungsstücken verbietet er die fragwürdige Konnotation. Kleidungsstücke oder Symbole nichtreligiöser Provenienzfallen nicht unter das Verbot: die Bomberjacke, die Springerstiefel, das Palästinensertuch, einschlägige Abzeichen, Runen und anderes mehr. Ob es für Verbote aus diesem Spektrum möglicherweise keines Gesetzes bedarf, ist nicht sicher. Jedenfalls wäre das aber keine hinreichende Erklärung dafür, dass der Gesetzgeber die Worte „religiöse und weltanschauliche” hinzufügt und damit dem — vorgeblichen — Schutzgut nur einen partiellen Schutz angedeihen lässt, ohne dass für diese Einschränkung ein sachlicher Grund erkennbar wäre.

Fazit: Was die Bayern erreichen wollen, lässt sich verfassungskonform nicht verwirklichen. Was sie vielleicht unbeabsichtigt erreichen, führt in die aus bayerischer Sicht gewiss unerwünschte Richtung einer laizistischen Schule.

Das Prinzip Hannover

  1. In Niedersachsen versucht man es mit der folgenden Regelung:
    „Lehrkräfte dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche Bekundungen abgeben, die geeignet sind,

  2. die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern in Frage zu stellen oder
     den Schulfrieden zu stören.

Die Bekundung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Bildungsauftrag der Schule. Wer nicht die Gewähr für die Einhaltung des Satzes 1 in der gesamten voraus-sichtlichen Dienstzeit bietet, darf weder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden, noch ein Amt an einer öffentlichen Schule er-halten.” (Art. 1 Nr. 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes; Stand: Januar 2004)

Gemeint ist auch hier das Kopftuch. Auch hier möchte das der Gesetzgeber unter einer allgemeinen Formulierung verstecken. Nehmen wir also das Kopftuch als eine religiöse, vielleicht auch politische „Bekundung”. Nehmen wir weiter an, dass eine Lehrerin, die es im Unterricht trägt, dadurch die Neutralität des Landes in Frage stellt, was sich ja keineswegs von selbst versteht. Denn die Bekleidung der Lehrerinnen und Lehrer ist schließlich deren Privatsache, und das wissen auch die Kinder. Und die Annahme, dass Kinder oder deren Eltern wegen einer kopftuchtragenden Lehrerin das Land verdächtigen könnten, es ergreife für den Islam oder gar den Islamismus einseitig Partei, ist nicht eben naheliegend. Schon eher denkbar ist, dass eine Lehrerin mit Kopftuch Schulfriedensstörer unter Eltern, Kindern und vielleicht auch Lehrern auf den Plan ruft, die sich mit einer sichtbar andersgläubigen Lehrerin nicht abfinden können.
Wer dem Gesetzgeber so weit folgt, kann Konsequenzen für christliche und jüdische Trachten nicht vermeiden. Der Verdacht mangelnder Neutralität des Landes liegt vor allem bei christlichen Symbolen sogar deutlich näher. Und Friedensstörer atheistischer oder antisemitischer Provenienz können sich durchaus auch durch Nonnentracht oder Kippa provoziert fühlen. Müssen wir es also hinnehmen, dass man dieser Gruppe von Eltern, Kindern oder auch Lehrern vorbeugend entgegenkommt?

Dieser Konsequenz will das Gesetz durch eine Privilegierung der Bekundung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kultur-werte oder Traditionen entgegenwirken. Sehen wir einmal davon ab, dass jüdische Kleidung in dieser Kultur oder Tradition Jahrhunderte lang nicht besonders gut aufgehoben war. Im Klartext bedeutet die verklausulierte Regelung nichts anderes als: Kopftuch nein, christliche — und wohl auch jüdische — Symbole: ja. Eine solche Regelung verletzt die in Art. 7 Abs, 1 GG begründete Neutralitätspflicht jedoch in eklatanter Weise. Peinlich ist, dass der Gesetzgeber vorgibt, zum Schutz dieser Neutralität zu handeln. Christliche Neutralität eben — man muss sich schämen.

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