Themen / Staat / Religion / Weltanschauung

Negative und positive Religi­ons­frei­heit?

31. Januar 1970

Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 4-7

(vg) Im Szczesny Verlag ist 1964 die erste Auflage von „Trennung von Staat und Kirche” erschienen. Das Buch hat viel Widerspruch erregt und vor allem die Auseinandersetzung auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts befruchtet. Das Werk ist vom Alfred Metzner Verlag in Frankfurt und Berlin übernommen worden. Er wird die zweite, neu bearbeitete und erweiterte Auflage im Herbst 1970 publizieren.

Wir veröffentlichen mit freundlicher Genehmigung des Verlags ein neu eingefügtes Kapitel, in dem ein aktuelles Problem der Religionsfreiheit behandelt wird.

Als sich die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 1952 mit der Gegenwartslage des Staatskirchenrechts befaßte, hat in den Referaten von Hans Peters und Werner Weber die Religionsfreiheit überhaupt keine Rolle gespielt. Sie ist nicht einmal erwähnt worden (1). Die gleiche Vereinigung widmete sich 1967 dem Beratungsgegenstand „Die Kirchen unter dem Grundgesetz“ (2). Diesmal wurde die Religionsfreiheit nicht ausgeklammert. Sowohl in den Referaten als auch in den Diskussionsbeiträgen wurde ihre Bedeutung für das Thema anerkannt. Vor allem ging es um die negative und positive Religionsfreiheit (3), um Bezeichnungen, die meines Wissens vorher bei der Auslegung der Religionsfreiheit keine Rolle gespielt hatten. Lediglich Hollerbach aber, einer der beiden Tagungsreferenten, hat in seinem Beitrag über „Das Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ (4) davon gesprochen, daß Art. 4 Abs. 1 GG „nicht nur die Glaubensfreiheit im positiven, sondern auch im negativen Sinne” gewährleiste. Aus der weiteren Bemerkung, daß dieses Grundrecht auch die Freiheit zur Irreligiosität in der Form der bloßen Areligiosität oder der aktiven Antireligiosität umschließe, ergibt sich seine Auffassung, daß die Religionsfreiheit den Einzelnen dazu berechtigt, sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung eine beliebige Lebensform zu geben. Diese Auffassung ist unangefochten bereits zu Art. 135 WRV vertreten worden (5).

Hinsichtlich Hollerbachs Religionsfreiheit im positiven bzw. negativen Sinne hat nun auf der erwähnten Tagung eine Akzentverschiebung stattgefunden. Heckel (6) führte aus, das längst fällige Aufgreifen der Freiheitsfrage durch gewisse „humanistische”, kulturpolitische und verfassungsrechtliche Strömungen und Urteile habe sich auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit geworfen. Das Grundrecht werde als Freiheit zur Abkehr von der Kirche und von den staatlichen Staatskircheninstitutionen verstanden, so daß – so gesehen – der Sinn der Glaubensfreiheit in der Freiheit, nicht zu glauben, in der Negation oder der sogenannten „negativen” Glaubensfreiheit liege, die man nach dem Maß der Dissidenten und (später) der Atheisten zumesse, während für den Gläubigen der großen landeskirchlichen Bekenntnisse – also für die noch heute ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung – Glaube und Glaubensfreiheit (die sogenannte „positive” Glaubensfreiheit!) sozusagen stellvertretend von den großen Institutionen wahrgenommen und auf sie verrechnet werde. Daraus leitet Heckel die Behauptung ab: die Religionsfreiheit schrumpfe auf ein schmales Segment zusammen, sie schlage um „in eine Intoleranz der Negation”. Somit werde aus der Freiheit, nicht zum Bekenntnis gezwungen zu werden, „das Zwangsrecht, anderen die Bekenntnisausübung zu verbieten”. Aus der Freiheit des Glaubenslosen in der Erziehung werde der Anspruch, daß auch die anderen glaubenslos erzogen werden müßten. Hollerbach (7) schloß sich diesen Ausführungen an mit der Bemerkung, die Auslegung des Art. 4 GG werde vornehmlich vom Gedanken des Schutzes der kleinen bekenntnislosen Minderheit bestimmt. Das Grundgesetz fordere aber nicht das zu Minimalismus und Nivellierung führende Diktat der Minderheit.

Die Folge dieser Angriffe gegen eine vom Standpunkt der erwähnten Autoren aus verfehlte Auslegung war jedenfalls, daß die weitere Diskussion von den Begriffen der positiven und negativen Religionsfreiheit beherrscht wurde. Heckel (8) umschrieb den von ihm abgelehnten negativen Freiheitsbegriff in seinen weiteren Ausführungen als „laizistische Freiheit der Ausgrenzung des Religiösen aus dem Recht” und aus dem staatlichen Bereich. Scheuner (9) unterstützte die Ausführungen Heckels mit dem Hinweis, daß Freiheit im modernen Gruppenleben und in der modernen Präponderanz des Staates nicht mehr das bedeute, was der Liberale, die liberale Theorie sich vor 150 Jahren darunter vorgestellt habe. Unter Bezugnahme auf die Wissenschaftsfreiheit, die heute bedeute, daß der Staat die Wissenschaft positiv fördern müsse, meinte er, es sei einfach nicht mehr so, daß man einen Raum der Freiheit ausgrenzen könne.

Es fehlte nicht an Gegenstimmen. Vor allem Böckenförde(10) wies darauf hin, daß die große Leistung des liberalen Rechtsstaates darin lag, durch Ausgrenzungen die Gesellschaft wirklich in Freiheit von staatlichen Eingriffen zu setzen und sie sich selbst zu überlassen. Wenn der Staat jetzt beginne, etwa einen positiven und nicht-ausgrenzenden Begriff von Freiheit zu bilden und festzulegen, der z. B. dem kirchlichen Selbstverständnis entspreche oder den moralisch-religiös bestimmten inneren Bindungen des christlichen Bürgers bei Wahrnehmung seiner Handlungsfreiheit, dann griffe er doch wieder gerade über seinen Bereich hinaus und halte sich nicht an den Verzicht, über geistliche und kirchliche Dinge von sich aus nichts festzulegen. Auch Ekkehart Stein(11) wandte sich gegen eine positive Religionsfreiheit in dem Sinne, daß der Staat verpflichtet oder auch nur berechtigt sei, den offiziellen Glaubensinhalt zu fördern. Und Pirson(12) gab zu bedenken, daß gerade die negative Wendung dieser Grundrechte für die Kirche nicht odios, sondern geradezu Voraussetzung für die Entfaltung ihrer Freiheit sei. Man könne nicht die negative Seite dieser Freiheit, also die Inkoinpetenz des Staates auf diesem Bereich geltend machen, um die Freiheit der Kirchen zu begründen, anderseits diese Freiheit positiv wenden, um den Staat zu verpflichten, in diesem Bereich tätig zu werden. Die Besonderheit der Religionsfreiheit und auch des Selbstbestimmungsrechts der Kirche liege eben darin, daß sie objektivrechtlich für den Staat eine sachliche Schranke seiner Regelungsbefugnis aufweise.

Ausgangspunkt einer jeden Auseinandersetzung über negative und positive Religionsfreiheit, die vom Gegenstand her zu irrationalen und emotionalen Behauptungen geradezu herausfordert, muß das Gebot sein, sich einer streng wissenschaftlichen Beweisführung zu bedienen. Hinter dem Vorwurf der Intoleranz der Negation steht die immer wieder betonte Feststellung, 95 °/o der Bevölkerung seien Bürger und Christen zugleich, man könne daher ihren Anspruch auf positive Religionsfreiheit nicht zu Gunsten einer kleinen Minderheit ignorieren. Die Vertreter dieser Auffassung übersehen aber, daß es doch gerade der Sinn der Religionsfreiheit ist, eine Minderheit zu schützen. Dies wird dadurch sichergestellt, daß alles, was mit Religion und Weltanschauung zusammenhängt, in rechtlicher Hinsicht irrelevant ist. Dies kann nur dadurch erreicht werden, daß der Staat sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung nicht betätigt. Für die aktive Betätigung auf diesen Gebieten ist ein staatsfreier Raum geschaffen.

In welcher Weise sich der Einzelne oder eine von Einzelnen gebildete Gemeinschaft in diesem staatsfreien Bereich betätigt, steht ihnen frei. Da sich die Pflege von Religion und Weltanschauung zumeist in Gemeinschaften abspielt, ist eigens den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Selbstbestimmungsrecht zugebilligt worden, das ihnen eine umfassende Autonomie gewährt. Die Äußerungen auf diesen Gebieten sind für den Staat wertneutral. Sie als negativ oder positiv zu bezeichnen, verbietet sich daher. Aus der Sicht des Selbstverständnisses der einzelnen Gemeinschaft mag der Glaube oder die Weltanschauung der anderen als Unglaube erscheinen. Solche Aussagen haben nur einen Sinn für die bewertende Gemeinschaft; für alle übrigen dagegen sind sie bedeutungslos. Es ist daher sinnlos, überhaupt von negativer oder positiver Religionsfreiheit zu sprechen. Dieses Grundrecht eröffnet Möglichkeiten, sich dem Gebiet von Religion und Weltanschauung zu widmen. Jedes Wirken könnte daher als eine positive Äußerung der Religionsfreiheit im Sinn einer aktiven Betätigung bezeichnet werden, wobei es gleichgültig ist, welchen Inhalt die jeweilige Äußerung hat. Wer den Standpunkt der Mehrheit aber als positiv, den Standpunkt einer Minderheit dagegen als negativ bewertet, hat das Wesen der Religionsfreiheit gründlich mißverstanden.

Wenn die Vertreter einer bestimmten Religionsgesellschaft fordern, daß der Staat ihnen die Möglichkeit gebe, entsprechend ihrem Glauben — um ein praktisches Beispiel zu nennen — die Erziehung ihrer Kinder zu ermöglichen, so darf der Staat sie nur auf die Religionsfreiheit verweisen, die sich im privaten und kirchlichen Bereich äußern kann, ja sogar im öffentlichen, soweit kraft des Grundrechts der Privatschulfreiheit Privatschulen errichtet werden, die man dem öffentlichen Bereich zuordnen kann. Nur auf den staatlichen Bereich darf nicht verwiesen werden; aber nicht, weil der Staat die Überzeugungen derjenigen unterstützen will, die sich zu einer areligiösen Weltanschauung bekennen, sondern lediglich, weil er keine irgendwie geartete Überzeugung auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung fördern darf. Wenn sich daraus ergibt, daß der Staat und seine Einrichtungen in religiöser und weltanschaulicher Beziehung neutral sind, so ist dies eine unvermeidbare Konsequenz, die sich aus der Religionsfreiheit ergibt. Es ist daher völlig verfehlt, den Vertretern dieser Auffassung vorzuwerfen, sie forderten einen „offiziellen staatlich verordneten Agnostizismus und Indifferentismus“(13). Jede Glaubensrichtung kann sich frei entfalten, aber nur dank der allen Überzeugungen offen stehenden Religionsfreiheit. Eine noch so große Mehrheit auf Grund einer Identität von Staatsbürgern und Gläubigen zu privilegieren und ihren Glauben als die Äußerung einer positiven Religionsfreiheit zu bewerten, ist schlechterdings unmöglich(14).

Daß die Einteilung der Grundrechte in die Rechte des negativen und des positiven Status eine Rolle bei der verfehlten Unterscheidung zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit gespielt hat, ist möglich. Jedenfalls steht fest, daß die Religionsfreiheit zu den klassischen Grundrechten gehört. Diese sind nach allgemeiner Auffassung Rechte des negativen Status. Sie billigen dem Einzelnen ein Recht auf Unterlassung staatlicher Eingriffe zu. Dadurch wird die sogenannte staatsfreie Sphäre geschaffen (Klein(15)). Diese auf staatliches Unterlassen gerichteten Freiheitsrechte enthalten Ausgrenzungen (Dürig(16) unter Bezugnahme auf Forsthoff ). Innerhalb des von staatlichem Einfluß ausgegrenzten Bereichs ist der Einzelne frei, sich aktiv zu betätigen. Im Gegensatz dazu versteht man unter den Rechten des positiven Status Rechte des Einzelnen auf bestimmte Leistungen des Staates. Sie verpflichten, diesen eine Tätigkeit zu entfalten. Vornehmlich die sozialen Grundrechte — Recht auf Arbeit, auf Bildung u. a. — gehören hierher. Daß die Religionsfreiheit nicht zu diesen Grundrechten gehört, bedarf keines besonderen Nachweises. Da Religion und Weltanschauung deswegen ausgegrenzt sind, damit der Einzelne sich unabhängig von jedem staatlichen Einfluß auf dieses Gebiet entscheiden und betätigen kann, wäre es geradezu absurd, vom Staat eine Förderung von Religion und Weltanschauung zu verlangen.

Lediglich in Verbindung mit der Religionsfreiheit als einem Grundrecht des negativen Status wäre es möglich, die Bezeichnung „negativ” in dem Sinne zu verwenden, daß eine Tätigkeit des Staates auf dem staatsfreien Gebiet zu negieren ist, und „positiv”, daß der Einzelne sich insoweit frei betätigen darf. Da Heckel u. a. mit diesen Bezeichnungen in Verbindung mit der Religionsfreiheit aber etwas völlig anderes meinen, was dem Wesen der Religionsfreiheit widerspricht, ist es geboten, weder von negativer noch von positiver Religionsfreiheit zu sprechen.

Scheuners bereits erwähnter Hinweis auf die Wissenschaft und die Verpflichtung des Staates, sie zu fördern, geht fehl. Man darf Religion und Weltanschauung nicht mit Wissenschaft oder Kunst vergleichen. Religion und Weltanschauung bemühen sich um die Deutung der Welt. Die Wissenschaft bemüht sich um die Erkenntnis der Welt. Sie ist eine Lebensnotwendigkeit des modernen Menschen; sie ist das Licht auf seinem dunklen Weg, die Führerin aus dem Chaos zur Ordnung; sie ist es, die dem Menschen die Natur unterwirft, die ihn auch sich selbst kennen und verstehen lehrt. Aber sie kann ihre Funktion nur ausüben, wenn sie ihrem eigenen Gesetz folgen darf, das man den kategorischen (das heißt unbedingten) Imperativ der Wahrheit genannt hat. Infolgedessen hat Köttgen betont, daß nicht das wissenschaftlich interessierte Individuum und seine Freiheit, sondern die „Sache” der Wissenschaft den Gegenstand besonderer verfassungsrechtlicher Garantierung bildet. Ob man neben der institutionellen Garantie und der Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung aus Art.S Abs. 3 GG auch das subjektive öffentliche Recht auf Freiheit der Betätigung in Wissenschaft, Forschung und Lehre ableitet(18), ist nicht von entscheidender Bedeutung. In jedem Fall geht es in Art. 5 Abs. 3 GG primär um die Sache der Wissenschaft, während es in Art. 4 GG um die Freiheit des Einzelnen geht, sich auf dem religiösen und weltanschaulichen Gebiet frei zu betätigen. Aus diesem Grunde ist auch in Art. 5 Abs. 3 GG die Formulierung gebraucht: die Wissenschaft ist frei. In Art. 4 GG dagegen ist die Freiheit des Glaubens und Bekenntnisses sowie der Religionsausübung garantiert. Diese Rechte sind nicht auf den Glauben, das Bekenntnis oder die Religion und Weltanschauung bezogen, sondern auf das Individuum und die Gemeinschaften, die diese Freiheiten in Anspruch nehmen.

Diese unterschiedliche Regelung ist allein sinnvoll. Wenn es auch viele wissenschaftliche Disziplinen gibt, gelten für alle die gleichen Prinzipien wie z. B. der Verzicht auf

dogmatische Fixierung ihrer Voraussetzung, die Widerspruchslosigkeit aller in der betreffenden Disziplin zu bildenden Sätze und die Vernunfteinsicht als einziges Wahrheitskriterium. Es ist evident, daß eine staatliche Förderung der Wissenschaft der Sache der freien Wissenschaft keinen Abbruch tut, wenn die für alle Wissenschaftszweige anerkannten Grundsätze nicht verletzt werden und die wissenschaftliche Autonomie nicht angetastet wird.

Anders bei Religion und Weltanschauung! Zunächst ist schon zweifelhaft, welche Religion oder Weltanschauung gefördert werden sollte. Oder soll das im Bereich der Grundrechte wesensfremde Mehrheitsprinzip zur Anwendung gelangen? Dies ist unmöglich, da es dem Staat untersagt ist, im Bereich von Religion und Weltanschauung zu differenzieren. Er darf lediglich, worauf Köttgen(19) mit Recht hinweist, dank seines Säkularismus alle religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse tolerieren. Infolgedessen muß er sich in einem Konfliktsfall zwischen wissenschaftlicher Wahrheit und religiösem Offenbarungsglauben zu Gunsten der Wissenschaft entscheiden. Ihre Erkenntnisse sind nämlich nachprüfbar. Scheuners Folgerung, aus der positiven Religionsfreiheit ergebe sich die Notwendigkeit einer staatlichen Förderung in gleicher Weise wie bei der Wissenschaft, ist daher ebenso unhaltbar wie die Vorstellung einer negativen und positiven Religionsfreiheit überhaupt.

1 Veröffentlichungen der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 11 (1954).

2 Veröffentl. d. Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 26 (1968).

3 aa0. S. 13, 14, 26, 95, 111, 117, 122, 123, 124, 130, 131, 132, 136, 138, 139.

4 AöR Bd. 92, S. 105.

5 s. Anschütz Art. 135 Anm. 4.

6 aa0. S. 13 f, 24.

7 aa0. S. 98.

8 aa0. S. 125.

9 aa0. S. 131.

10 aa0. S. 123.

11 aa0. S. 130.

12 aa0. S. 132 f.

13 Dieser Vorwurf ist von Heckel (aa0. S. 29) gegen mich erhoben worden. 13 vgl. Quaritsch in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 26, S. 112.

15 von Mangoldt-Klein S. 59 und 216.

16 Maunz-Dürig-Herzog Art. 1111 Rdnr. 88.

17 Die Grundrechte Bd. II S. 302.

18 von Mangoldt-Klein S. 253; BVerfGE 15, 256 (263).

19 aa0. S. 303.

nach oben