Richterinnen mit Kopftuch
Kirsten Wiese
Mitteilungen Nr. 201, S. 18-22
(Red.) In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (200, S. 20ff.) stellte Ralf Feldmann einen Gesetzentwurf zur Diskussion, mit dem er die religiöse Neutralitätspflicht von Gerichtsbediensteten festschreiben will. Sein Vorschlag sah ein Verbot religiöser Symbole für Richter/innen und Bedienstete der Gerichte vor. Dem Ziel, die religiöse Neutralität von Richter/innen und anderen Gerichtsbediensteten durch ein generelles Kopftuchverbot bzw. eine Kleiderordnung umsetzen zu wollen, widerspricht Kirsten Wiese in ihrer Antwort, die wir hier in einer aus Platzgründen leicht gekürzten Fassung dokumentieren. Die vollständige Version mit den umfangreichen Quellenbelege findet sich auf den Internetseiten der Humanistischen Union.
In Hessen entschied der Justizminister im Juli 2007, dass eine Referendarin wegen ihres Kopftuches an Verhandlungen nicht auf der Richterbank, sondern lediglich im Zuschauerraum teilnehmen könne. Ebenso wenig könne sie Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft wahrnehmen. [1] In Dortmund hat das Landgericht im November 2006 eine Schöffin wegen ihres Kopftuches von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. [2] Und in Bielefeld lehnte im Januar 2006 eine Richterin am Landgericht eine Schöffin wegen ihres Kopftuches ab. [3] In diesen drei Fällen wurden Frauen wegen ihres Kopftuches von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen, ohne dass das Kopftuch in der Verhandlungssituation tatsächlich zu Problemen geführt hätte. [4] Einen solchen Ausschluss lässt die Verfassung aber nicht zu! Zulässig nach dem Grundgesetz ist es vielmehr nur, Referendarinnen und Schöffinnen im Einzelfall bei nachweisbaren Problemen wegen des Kopftuches das Kopftuchtragen zu verbieten. Dasselbe gilt für Berufsrichterinnen, sonstige Laienrichterinnen, Staatsanwältinnen und an den Verhandlungen beteiligtes Justizpersonal. Die verfassungsrechtliche Argumentation für diese Annahme wird im Folgenden am Beispiel der Berufsrichterinnen aufgezeigt. Im Anschluss wird die einfache Gesetzeslage daraufhin untersucht, ob sie den Verfassungsvorgaben entspricht.
1. Vorgaben der Verfassung
Schutz der Religionsfreiheit für die Richterin
Richterinnen [5] können sich ebenso wie alle anderen Bürgerinnen auf die durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit berufen. Diese Religionsfreiheit gewährt der Einzelnen das Recht, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten. [6] Das Tragen eines religiös motivierten Kopftuches liegt im Schutzbereich dieser Grundfreiheit. Der Geltung der Religionsfreiheit für die Richterin steht nicht entgegen, dass sie sich in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor einiger Zeit klargestellt, dass auch in dem Verhältnis der Richterin zum Staat – einem sogenannten besonderen Gewaltverhältnis – Grundrechte gelten. [7] Im Ludin-Urteil bestätigte die Mehrheitsmeinung des Bundesverfassungsgerichts diese Ansicht. [8] Dagegen wollte die abweichende Meinung des Bundesverfassungsgerichts im Ludin-Urteil Beamtinnen und Bewerberinnen um ein öffentliches Amt nur verkürzten Grundrechtsschutz zukommen lassen. Danach sollten Grundrechte für Beamte nur gelten, soweit diese nicht mit ihren Dienstpflichten kollidieren. [9] Verschwunden ist die Vorstellung, dass Richterinnen sich ebenso wie Beamtinnen nur eingeschränkt auf Grundrechte berufen können, also keineswegs. [10] Diese Vorstellung kann aber nicht überzeugen. So führte die Mindermeinung im Ludin-Urteil zur Begründung an, die Grundrechtssituation der Beamten unterscheide sich grundsätzlich von derjenigen der Bürger, da sie freiwillig in das Beamtenrechtsverhältnis eingetreten seien. [11] Der These vom freiwilligen Grundrechtsverzicht der Beamtin ist aber entgegenzuhalten, dass beim Eintritt in das Beamtinnenverhältnis keine Verzichtserklärung abgegeben wird. [12] Sie widerspricht darüber hinaus den hohen Anforderungen, die sonst an einen Grundrechtsverzicht gestellt werden. [13]
Die Religionsfreiheit schützt die Richterin auch dann, wenn sie ihr Amt ausübt, also Verhandlungen durchführt oder Urteile verkündet. Zwar wird für die insoweit vergleichbare Amtsausübung der Beamtinnen vielfach angenommen, dass eine Beamtin bei der Ausübung ihres Amtes keine Grundrechtsträgerin sei. [14] Grund dafür sei, dass sie ihre Aufgaben nicht aus eigenem Recht, sondern treuhänderisch zum Wohl der Allgemeinheit wahrnehme. [15] Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Ausschluss der Amtsausübung vom Grundrechtsschutz einen wesentlichen Teil des Dienstverhältnisses zum grundrechtsfreien Raum machen würde. Dasselbe gilt für Richterinnen. Das widerspricht jedoch dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes. Die Amtsausübung von der Geltung der Grundrechte auszunehmen ist auch nicht notwendig, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu garantieren. So kann die Richterin nicht unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit ein Urteil fällen, das den Vorgaben der Bibel oder des Korans anstatt denen des deutschen Rechts folgt. In ihrem Urteilsspruch ist sie zwar durch Art. 97 I GG in ihrer Unabhängigkeit geschützt, zugleich ist sie aber durch Art. 97 I GG dem in Deutschland geltenden Recht unterworfen. [16] Die Richterin kann aber gelegentlich des Entscheidungsausspruches oder der Verhandlungsleitung ein Kopftuch tragen. Dabei handelt es sich um ein privates Verhalten gelegentlich der Amtsausübung. [17] Für dieses private Verhalten gelegentlich der Amtserfüllung muss der Richterin Grundrechtrechtsschutz zugebilligt werden.
Religiös-weltanschauliches Neutralitätsgebot als Schranke der Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird zwar nicht schrankenlos gewährt. Gegenwärtig sind jedoch keine kollidierenden Verfassungsgüter erkennbar, die einen Ausschluss des Kopftuches aus dem Gerichtssaal ohne konkreten Anlass rechtfertigen könnten. Dagegen wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass das religiös-weltanschauliche Neutralitätsgebot einen solchen Ausschluss rechtfertige. Ein solches an den Staat gerichtetes Neutralitätsgebot hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig 1965 festgestellt: „Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf.“ [18] Gegenwärtig wird in Rechtsprechung und Literatur stark darüber gestritten, welche Vorgaben das Neutralitätsgebot für das Verhältnis Staat / Religion und insbesondere für das religiös geprägte Erscheinungsbild der Staatsdienerinnen macht. Im Ludin-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht insbesondere über die für Lehrerinnen geltende Neutralität zu entscheiden. Das Gericht hat sowohl eine offene, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde, als auch eine distanzierte, religiöse Sachverhalte aus dem staatlichen Bereich ausklammernde Haltung des Staates zur Religion für zulässig erklärt. [19] Die Wahl der Neutralitätsform sei dem Gesetzgeber überlassen. Die Landesgesetzgeber haben sich überwiegend – jedenfalls soweit Lehrerinnen mit Kopftuch betroffen sind – für ein striktes Neutralitätsgebot entschieden und das Kopftuchtragen im Schuldienst verboten. Die Gerichte haben bislang die auf die reformierten Landesgesetze gestützten Kopftuchverbote für Lehrerinnen fast ausnahmslos bestätigt. [20] Im Gegensatz dazu hat die rechtswissenschaftliche Literatur zum Kopftuch sich überwiegend dafür ausgesprochen, dass der besonderen Situation in der Schule, einem Ort gesellschaftlicher Begegnung, nur mit der offenen Neutralität angemessen begegnet werden könne. Lehrerinnen soll deshalb erlaubt sein – so die überwiegende Meinung in der Literatur – ein Kopftuch zu tragen.
Strikte Neutralität für Richterinnen fordert die Literatur
Für Richterinnen geht dagegen die Literatur mehrheitlich davon aus, dass das Kopftuchtragen im Dienst verboten ist. [21] Angenommen wird, dass für die Rechtsprechung ein striktes Neutralitätsgebot gelte. Hier trete der Staat den Bürgerinnen als Hoheitsträger gegenüber und mache von seinem Gewaltmonopol Gebrauch. Jede staatliche Bezugnahme auf die Religion lasse auf eine religiöse Hoheitsausübung schließen und verletze das Vertrauen der Bürger in die Gerichtsbarkeit als „Heimstatt aller Bürger“. Bei der Rechtsprechung handele es sich nicht wie bei der Schule um einen ursprünglich gesellschaftlichen Bereich, den der Staat in seine Obhut genommen habe. Hier sollten staatlicher und weltanschaulich-religiöser Bereich deshalb strikt voneinander getrennt sein. Religiöse Bezüge seien aus der Rechtsprechung auszugrenzen. [22] Ein solches Verständnis staatlicher Neutralität geht insbesondere auf Herbert Krüger zurück. Nach Krüger ist der religiös-weltanschauliche Bereich für den Staat schlechthin „unerheblich“ und aus der staatlichen Existenz auszuklammern. [23] Krüger forderte sogar eine personale Nichtidentifikation. Auch der Einzelne sei nur dann Staatsbürger, wenn er bei Eintritt in den staatlichen Bereich neutral werde. Religiöse Grundrechtsaktivitäten seien im Bereich des „allgemeinen“ Staates unzulässig, hier gebe es nur staatliche Hoheitsausübung und Kompetenzen. [24]
Für Richterinnen wird eine Pflicht zu strikter Neutralität insbesondere aus dem Gebot richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 20 III, 92, 97 I und 101 GG gelesen. Diese Vorschriften garantieren einer Richterin nicht nur Unabhängigkeit, sie verlangen von ihr auch innere Unabhängigkeit. Die Richterin muss den Verfahrensbeteiligten gegenüber neutral eingestellt sein und die Streitsache objektiv behandeln. Eine Verletzung der richterlichen Unparteilichkeit läge unstrittig vor, wenn die Richterin ein bestimmtes Urteil aus religiösen Gründen fällt; z.B. wenn sie im Zivilprozess zugunsten einer christlichen Partei ein Urteil fällt, weil sie deren Glauben favorisiert. Strittig ist aber, ob die Richterin bereits den Anschein der Parteilichkeit vermeiden muss. Vielfach wird argumentiert, es komme nicht allein darauf an, ob eine Richterin tatsächlich in der Lage sei, ein unbeeinflusstes Urteil zu treffen. Entscheidend sei bereits, ob der äußere Anschein geeignet sei, bei den Verfahrensbeteiligten Missdeutungen hervorzurufen. Eine funktionstüchtige Rechtsprechung basiere auf der Akzeptanz ihrer Kontrollgewalt bei den Rechtsuchenden und setze daher deren Vertrauen in die Rechtsprechung voraus. Diese würden aber nur dann gerichtliche Entscheidungen anerkennen, wenn auch nach ihrem subjektiven Empfinden die materiellen Entscheidungen frei von Fremdeinflüssen seien. [25] Die Richterin sei Amtswalterin, die, nur der Sache verpflichtet, unter gerechter Abwägung aller Belange der Betroffenen und auch der Allgemeinheit verbindlich zu entscheiden habe; eine Aufgabe, die in ihrer Person Neutralität und Distanz voraussetze. [26] Die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen beruhe nicht nur auf der juristischen Qualität ihrer Gründe. Sie stütze sich in hohem Maße auch auf das Vertrauen, das den Richterinnen von der Bevölkerung entgegengebracht werde. Dieses Vertrauen fuße nicht zuletzt auf der Unabhängigkeit der Richterin, und ihrer erkennbaren Distanz. [27] Für religiöse Kleidungsstücke wird deshalb angenommen, dass eine Rechtsprechung unter religiösen Vorzeichen in den Augen der Prozessbeteiligten auf eine mangelnde Distanz der den Staat repräsentierenden Personen zu religiösen Einflüssen hindeuten könne. Aus Sicht der Beteiligten erscheine eine unerwünschte religiös motivierte Einflussnahme auf die Rechtsprechung dann durchaus möglich, so dass Zweifel an einer unabhängigen Justiz entstehen könnten. [28]
Strikte Neutralität für Richterinnen entspricht nicht Artikel 4 GG
Der Annahme einer besonders strikten Neutralitätspflicht für Richterinnen ist aber zu widersprechen. Denn die Begründung eines für die Gerichtsbarkeit geltenden Neutralitätsgebotes muss sich zwingend an der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG als zentraler Norm des Religionsverfassungsrechts messen lassen. Grundrechte als Abwehrrechte bedeuten die Möglichkeit der Einzelnen, in verschiedensten Bereichen zu tun und zu lassen, was sie will. Freiheit muss gegen Verhaltenshindernisse geschützt werden. Die Grundrechte statuieren nicht nur individuelle Abwehransprüche der jeweiligen Grundrechtsträgerin. Sie verpflichten vielmehr auch die Trägerinnen öffentlicher Gewalt, das Mögliche zu tun, um den Grundrechtsträgerinnen nach Maßgabe des jeweiligen Normbereichs einen möglichst ungestörten und effizienten Gebrauch ihrer Grundrechte zu gewährleisten. Ein striktes Neutralitätsgebot kann einer Richterin mit Kopftuch demnach nur dann entgegengehalten werden, wenn ein solches Gebot überzeugend aus den Artikeln des Grundgesetzes hergeleitet werden kann.
Ein in Art. 20 III, 92, 97 I und 101 GG verankertes richterliches Unabhängigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass die Richterin schon den Anschein der Parteilichkeit vermeidet. Das Grundgesetz sieht in der Richterin keinen „Rechtsprechungsautomaten“, der, ohne menschliche Regungen zu zeigen, Recht spricht. Es sieht sie als Staatsdienerin und Staatsbürgerin zugleich. [29] Zwar muss eine Richterin sich im Gerichtsprozess gegenüber den Prozessparteien sicherlich mehr als Person zurücknehmen als eine Lehrerin. Während eine Lehrerin in einen aktiven wechselseitigen Kommunikationsprozess mit den Schülerinnen tritt, innerhalb dessen sie sich auch persönlich erklären kann, folgt die Richterin einem streng geregelten Verfahren. Innerhalb dieses Verfahrens kann die Richterin nicht gegenüber den Parteien die Gründe für das Kopftuchtragen erläutern und dadurch einen eventuell falschen Anschein relativieren. Aber auch die Richterin ist im Gerichtsprozess in Maßen als Persönlichkeit gefragt. So wirken Richterinnen z.B. im Strafprozess nicht nur durch ihr Urteil, sondern auch durch ihr gesamtes Verhalten erzieherisch auf den Angeklagten ein. Zudem spricht gegen eine richterliche Pflicht, keine religiös geprägte Kleidung zu tragen, die Geltung der Grundrechte für Richterinnen auch im Dienst. Diese Geltung setzt voraus, dass sie grundsätzlich auch von den Grundrechten Gebrauch machen können. Damit wäre jedoch eine Auslegung des Unparteilichkeitsgebotes unvereinbar, nach der eine Richterin bereits als befangen gilt, wenn sie durch ihre Kleidung die Religionszugehörigkeit zeigt.
Negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten als Schranke
Auch die Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten verlangt von der Richterin nicht, jeglichen Hinweis auf ihren Glauben zu unterlassen. Denn die Religionsfreiheit schützt die Verfahrensbeteiligten nicht vor religiösen Einflüssen im Gerichtssaal, die im Rahmen einer freien geistigen Auseinandersetzung liegen. [30] Zu weitgehend ist die in der Literatur geäußerte Ansicht, das Grundrecht richte sich darauf, „unbeeinflusst vom Staat und ebenso von gesellschaftlichen Gruppen und Mächten, einen beliebigen Glauben zu haben, diesen zu wechseln oder auch keinen Glauben zu haben„. [31] Die Glaubensbildungsfreiheit gewährt dem Einzelnen kein Recht darauf, „von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben„. [32] Ein Recht, mit religiösen und weltanschaulichen Fragen nicht behelligt zu werden, gibt es ebenso wenig wie ein allgemeines Recht, in Ruhe gelassen zu werden. [33] Nähme man ein solches Recht an, geriete man in die Gefahr, die negative Religionsfreiheit als ein Religionsverhinderungsrecht aufzufassen, das es in einer freiheitlichen Ordnung nicht geben kann. [34] Die Konfrontation mit religiösen Erscheinungsformen kann den Einzelnen zwar belästigen. Die Glaubensbildungsfreiheit schützt aber nicht vor solchen Belästigungen. [35] Belästigungen begründen weder einen Eingriff in die Religionsfreiheit noch deren Gefährdung.
Die Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten wäre aber betroffen, wenn eine Richterin mit Kopftuch aus religiösen Gründen parteilich wäre. Diese Parteilichkeit ergibt sich aber kaum alleine aus dem Kopftuch, sondern nur durch ein zusätzliches Verhalten der Richterin. Wenn eine Richterin z.B. erklärt, gemäß ihrem muslimischen Glauben „spiele der Teufel viel mit dem Gewissen einer Frau, so dass eine Frau grundsätzlich zwei glaubwürdige Personen bei sich haben solle, die bestätigen sollten, was die Frau sage, damit dies glaubhaft und die Frau glaubwürdig sei“ [36] und zudem ein Kopftuch trägt, so kann dieses Kopftuch als zusätzlich Indiz dafür gewertet werden, dass die Richterin Frauen gegenüber parteiisch ist. [37] Dieses Verhalten würde zugleich die Pflicht der Richterin zur Unparteilichkeit verletzen. Die betroffenen Prozessparteien könnten sich dagegen unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit oder den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 101 I 2 GG wehren.
Die negative Religionsfreiheit der Prozessparteien wäre auch dann betroffen, wenn die Konfrontation mit dem religiösen Symbol für sie aufgrund ihrer individuellen Lebensgeschichte bzw. der Lebensgeschichte ihrer Familie eine unzumutbare Belastung darstellt. [38] Im Fall des Kreuzes im Gerichtssaal berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht die besonderen Empfindungen eines jüdischen Prozessbeteiligten gegenüber dem Kreuz aufgrund seines jüdischen Glaubens. [39] Wenn eine Einzelne aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen ein Symbol unwillkürlich als Provokation oder Bedrohung empfinden muss [40], liegt keine bloße Belästigung mehr vor, sondern ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit. Denkbar ist zum Beispiel, dass Prozessparteien, die aus Ländern mit islamisch geprägter Staatsgewalt und fehlender Glaubensfreiheit, wie Iran oder Saudi-Arabien, stammen, das Kopftuch einer Richterin als Bedrohung empfinden. Eine Iranerin, die in Deutschland um Asyl bitten, weil sie sich im Iran den Bekleidungsvorschriften für Frauen widersetzt hat, wird z.B. kaum ruhig zur Sache verhandeln können, wenn die Verwaltungsrichterin ein Kopftuch trägt. Diese Situation wäre vergleichbar der Situation des jüdischen Prozessvertreters, der aufgrund seiner Erfahrungen nicht unter dem Kreuz verhandeln wollte. [41] Wenn für Prozessparteien das Kopftuch eine derartige Belastung darstellt, liegt ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit vor.
Sollte es zu einem Eingriff in die Religionsfreiheit der Prozessparteien durch das Kopftuch der Richterin kommen, so ist deren Religionsfreiheit mit der Religionsfreiheit der Richterin abzuwägen. Gemäß Art. 33 IV und V GG kommt dabei der Religionsfreiheit der Richterin funktionsbedingt das geringere Gewicht zu. Im zuvor beschriebenen Fall der iranischen Asylsuchenden muss die Richterin deshalb entweder ihr Kopftuch abnehmen oder kann in dem Fall nicht tätig werden.
Im Ergebnis heißt das, dass einer Richterin das Tragen eines Kopftuches im Dienst nicht grundsätzlich, sondern nur im begründeten Einzelfall verboten werden kann. Überzeugend ist deshalb die Entscheidung der Großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Das Gericht entschied, dass eine Schöffin wegen ihres Kopftuches nicht von der Schöffenliste gestrichen werde. Es bleibe eine Frage des Einzelfalles, „ob künftige Beteiligte eines Strafverfahrens aus ihrer Sicht und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen hegen und ggf. ein Ablehnungsgesuch anbringen„. [42]
2. Einfachgesetzliche Lage
Zu untersuchen ist nun, inwieweit diese verfassungsrechtlichen Vorgaben von den einfachen Gesetzen beachtet werden. Rechte und Pflichten der Richterinnen werden auf Bundesebene durch das Gerichtsverfassungs- und das Deutsche Richtergesetz (DRiG), z.T. in Verbindung mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Durch Anordnungen des Bundespräsidenten auf der Grundlage von § 76 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG sind die Bundesrichterinnen zum Tragen einer Robe verpflichtet. Auf Landesebene werden Rechte und Pflichten von Richterinnen durch die Landesrichtergesetz, z.T. in Verbindung mit den Landesbeamtengesetzen (LBG), geregelt. Diese Gesetze enthalten – anders als die reformierten Schulgesetze der Mehrzahl der Bundesländer – überwiegend kein ausdrückliches Kopftuchverbot für Richterinnen. Anders verhält es sich in Hessen und Berlin. In Hessen dürfen Richterinnen nach § 2 Hessisches Richtergesetz i.V.m. § 68 II Hessisches Beamtengesetz keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, „die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.“ In der Gesetzesbegründung ist dieses Verbot ausdrücklich auf Kopftücher bezogen. [43] In Berlin gelten nach § 7 Berliner Richtergesetz ebenso wie in Hessen die Vorschriften, die für Landesbeamte gelten, entsprechend. Das hat zur Folge, dass nach Art. 1 des Gesetzes zu Art. 29 Berliner Landesverfassung Richterinnen „innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen“ dürfen. Zudem gilt in Berlin und Hessen ebenso wie in allen anderen Bundesländern, dass Richterinnen durch Anordnungen der zuständigen Landesminister auf der Grundlage des Landesbeamten- mit dem Landesrichtergesetz – z.B. von § 82 LBG NW i.V.m. § 4 LRiG – zum Tragen einer Robe verpflichtet sind. In der Literatur werden diese Anordnungen über die Amtstracht zum Teil so verstanden, dass sie das Tragen religiös motivierter Kleidung sowohl anstatt der Robe als auch in Kombination mit der Robe verbieten. [44] Eine solche Auslegung ist jedoch vom Wortlaut her nicht zwingend.
Des Weiteren normiert § 39 DRiG die Pflicht der Richterin, sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht verletzt wird. Diese Pflicht ist jedenfalls verletzt, wenn die Richterin befangen ist. Sofern sie in Ausnahmefällen durch das Kopftuch neben anderen Umständen einen begründeten Anlass für die Annahme setzt, sie agiere befangen, verletzt sie durch das Kopftuchtragen ihre Pflicht nach § 39 DRiG. Die Dienstaufsichtsstelle kann nach § 26 DRiG das Einhalten der allgemeinen Dienstpflichten einfordern. Falls die Dienstaufsichtsstelle zu Recht das Abnehmen des Kopftuches verlangt und die Richterin dies verweigert, kann zum Durchsetzen dieser Pflicht ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, im Rahmen dessen die Richtern nach § 30 DRiG in ein anderes Amt versetzt oder des Amtes enthoben werden kann.
Auch die Prozessparteien, die einen begründeten Anlass sehen, an der Parteilichkeit einer Richterin mit Kopftuch zu zweifeln, werden durch die einfachgesetzlichen Vorschriften geschützt. Ihnen steht nach § § 42 ZPO, 24 StPO das Recht zu, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Ein solches Recht steht ihnen auch dann zu, wenn sie – wie die oben im Beispiel beschriebenen iranischen Asylbewerberinnen – sich durch das Kopftuch der Richterin in ihrer negativen Religionsfreiheit beeinträchtigt sehen. Eine solche Auslegung von § 42 ZPO ist zwar umstritten, da z.T. vertreten wird, dass die Norm als Ausnahme eng auszulegen sei. Zudem hätten § 42 ZPO und § 39 DRiG strikt voneinander zu trennende Funktionen, die einer einheitlichen Auslegung entgegenstünden. [45] Eine solche künstliche Trennung widerspricht aber dem Richterinnenbild des Grundgesetzes, zu dem Neutralität und Unparteilichkeit gehören. [46] Eine Prozesspartei muss demnach einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO auch darauf stützen können, dass die Richterin in ihre Religionsfreiheit eingreift.
Die einschlägigen einfachgesetzlichen Normen in Berlin und Hessen verbieten also Richterinnen ausdrücklich ein Kopftuch zu tragen, ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. In den übrigen Bundesländern ebenso wie im Bund gestatten die einschlägigen Vorschriften dem Wortlaut nach Richterinnen zwar grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches. In der Praxis werden sie aber so ausgelegt, dass Richterinnen untersagt wird, ein Kopftuch im Amt zu tragen. Die Verfassungsvorgaben, nach denen einer Richterin das Kopftuchtragen nur im Einzelfall verboten werden kann, werden demnach von Gesetzgebung und Verwaltungspraxis nicht beachtet.
3. Fazit
Rechtsprechung und Justizverwaltung verbieten gegenwärtig überwiegend Richterinnen, Schöffinnen und Referendarinnen, ein Kopftuch zu tragen. Ein positives Signal der Bundes- und Landesgesetzgeber für das Kopftuch im Richterinnendienst ist – das zeigen die Kopftuchverbote im Schuldienst – nicht zu erwarten. Das ist höchst bedauerlich. Denn eine erfolgreiche Integration andersgläubiger Zuwanderer und religiöser Minderheiten in die bundesdeutsche Gesellschaft verlangt, ihnen die Möglichkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft zu geben. Das bedeutet auch, dass ihnen der Zugang zu Aufstiegsberufen wie dem Richterinnenberuf unter Anerkennung ihrer Identität gewährt wird.
Kirsten Wiese
ist Mitglied des Landesvorstandes der HU Berlin-Brandenburg
Anmerkungen
(Die Quellenangaben sind aus Platzgründen nur in der Online-Version des Textes enthalten.)
1 Der Spiegel (27/2007) v. 2.7.2007, S. 18. Ebenso durften in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Referendarinnen wegen ihres Kopftuches keine Sitzungsvertretung im Rahmen der Staatsanwaltschaft übernehmen und in der Gerichtsstation nicht mit am Richterinnentisch sitzen, vgl. zu Berlin Lantermann (2001), 38; zu Nordrhein-Westfalen Erlass des Justizministeriums v. 19.6.1998, Az.: 2000 – I A. 413. Die gegen die ablehnende Entscheidung beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO auf Einteilung zum Sitzungsdienst mit Kopftuch lehnte das VG Köln mit Beschluss v. 25.6.1998 ab (Az.: 19 L 1992/98 – unveröffentlicht), zu Niedersachsen taz 14.11.2003.
2 Vgl. LG Dortmund, Bschl. v. 7.11.2006, Az. 14 (III) Gen Str. K, 14 (VIII) Gen.Str.K. = NJW 2007, 3013; s. auch LG Dortmund, Bschl. v. 12.2.2007, Az. 14 Gen Str K 12/06, zitiert nach Juris.
3 Da die Schöffin von sich aus den Gerichtssaal verließ, kam es nicht zu einem Gerichtsbeschluss, s. www.wdr.de/themen/politik/nrw02/integration/kopftuch/index.jhtml, abgerufen am 19.2.2008; s. auch Groh, NVwZ 2006, 1023, die allerdings schreibt, am AG Bielefeld sei eine Schöffin mit Kopftuch nicht zur Verhandlung zugelassen worden. Die Schöffin wurde nicht von der Schöffenliste gestrichen, LG Bielefeld, Bschl. v. 16.3.2006, Az. 3221 b EH 68 = NJW 2007, 3014.
4 Jedenfalls ist über Probleme in der Öffentlichkeit nicht berichtet worden.
5 Sofern ich in diesem Text von Richterinnen, Schöffinnen etc. spreche und es nicht ausschließlich um das Kopftuchtragen geht, meine ich auch Richter, Schöffen etc.
6 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3112); BVerfGE 32, 98 (106).
7 Vgl. BVerfGE 33, 1 (11).
8 BVerfG, NJW 2003, 3111 (Mehrheitsmeinung).
9 NJW 2003, 3117 (abweichende Meinung).
10 Für ein besonderes Gewaltverhältnis plädiert z.B. Ronellenfitsch (1999), 435, 439.
11 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3117).
12 Vgl. Kutscha (1988), 532.
13 Vgl. Baer/Wrase (2003), 1164; Kutscha (1988), 532.
14 Vgl. Battis (2003), Art. 33 Rn 75; Mückl (2001), 122.
15 Vgl. für Beamtinnen OVG Koblenz, ZBR 1995, 212 (213).
16 Vgl. Jarass/Pieroth (2004), Art. 97 Rn 3ff.
17 Lanzerath (2003), 32; Röger (1995), 477..
18 BVerfGE 19, 206 (216); ebenso BVerfGE 105, 279 (294); 102, 370 (383); 93, 1 (16f.); zustimmend u.a. Magen (2003), 7.
19 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3113).
20 Vgl. zuletzt z.B. VG Aachen, Urteil v. 9.11.2007, Az. 1 K 323/07.
21 Diese Ansicht vertritt z.B. in diesem Heft Ralf Feldmann.
22 Vgl. Böckenförde (1975), 132; Renck (1989), 453; Lanzerath (2003), 188.
23 Vgl. Krüger (1964), 179.
24 Krüger (1964), 160; mit ähnlicher Tendenz Renck (1989), 454; deutlich dagegen Meyer-Teschendorf (1978), 216.
25 Laskowski/Dietrich (2002), 274; wohl auch Lanzerath (2003), 189.
26 Vgl. Böckenförde (2001), 726; BVerfRichter a.D. Sommer während eines Vortrags am 26. 5.2004 am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin.
27 BVerfG, NJW 1989, 93f. Dieser Auffassung folgend entschied das BVerfG 1988, dass sich Richter in einer Tageszeitung nicht unter der Überschrift „35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichtsbezirks Lübeck gegen die Raketenstationierung“ äußern dürfen, vgl. BVerfG ebda. Vgl. dagegen zur Kritik an der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung Fangmann (1988), 167ff.
28 Laskowski/Dietrich (2002), 274; Röger (1995), 477f.; wohl auch Lanzerath (2003), 189.
29 Schmidt-Räntsch (1995), § 39 Rn 6.
30 a.A. wohl Laskowski/Dietrich (2002), 274: Bei dem Kopftuch einer Richterin handele es sich um eine von staatlicher Seite bewirkte unausweichliche Konfrontation des Einzelnen mit einem religiösen Symbol.
31 Listl (1994), 455; wohl auch Jeand‘ Heur/Korioth (2000), Rn 75.
32 BVerfGE 93, 1 (16); zuletzt OVG Münster, NJW 2006, 1228: „Die Verwendung christlich-religiöser Symbole beim Großen Zapfenstreich der Bundeswehr verletzt nicht das Grundrecht anderer auf freie und ungestörte Religionsausübung.“
33 Huster (2002), 175; wohl auch Heckmann (1996), 884; a.A. Kimminich (1964), 75, 84; Götzfried (1963), 1962.
34 Huster (2002), 175 f.; ders. (2003), 218; ähnlich Mückl (2001), 126; Müller–Volbehr (1995), 999.
35 Vgl. v. Campenhausen (2001), § 136 Rn 95; Jeand‘ Heur/Korioth (2000), Rn 101.
36 So die Aussage einer Schöffin, die durch das LG Dortmund von der Hilfsschöffinnenliste gestrichen wurde, vgl. LG Dortmund, Bschl. v. 12.02.2007, 14 Gen Str. K 12/06.
37 So auch das LG Dortmund ebda.
38 Vgl. Huster (2002), 148; differenziert Heckmann (1996), 888. Heckmann bejaht einen Eingriff nur dann, wenn im Einzelfall eine psychische Beeinträchtigung nachgewiesen wird, die z.B. Gesundheitsschäden befürchten lässt.
39 Vgl. BVerfGE 33, 366.
40 Vgl. BVerfGE 33, 366 (insb. 369); Huster (2002), 148; a.A. wohl Würtenberger (1996), 402f.: „Einseitige, auf bloße Empfindlichkeiten abstellende Sinndeutungen von Symbolen können demgegenüber nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.“
41 Vgl. BVerfGE 35, 366.
42 LG Bielefeld, Bschl. v. 16.3.2006, Az. 3221 b EH 68, Rn 16, zitiert nach Juris.
43 Hessischer Landtag, Drucksache 16/1897 neu, S. 3. Das durch § 68 II HessLBG vorgegebene Verbot, religiöse Symbole im hessischen Beamtengesetz zu tragen, hat der Hessische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2007, Az. P. St. 2016 für im Einklang mit der hessischen Verfassung erklärt.
44 Vgl. Lanzerath 2003, 20ff; wohl auch Röger, DRiZ 1995, 476.
45 Hager (1988), 1696.
46 Feiber (2000), § 42 Rn 21.
Literatur
Baer, Susanne/Wrase, Michael (2003): Staatliche Neutralität und Toleranz: Das Kopftuch-Urteil des BVerfG – BVerfG, NJW 2003, S. 3111, in: JuS 2003, S. 1162ff.
Battis, Ulrich (2003): Kommentar zu Art. 33 GG, in: Michael Sachs (Hg.): Grundgesetz-Kommentar, 3 Aufl.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang (1975): Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? Zum Verhältnis von staatlicher Selbstdarstellung und religiös weltanschaulicher Neutralität des Staates, in: ZevKR 20, S. 119ff.
Feiber, Oskar (2000): Kommentar zu § 42, in Gerhard Lüke: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2. Aufl.
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