Zusammenfassung

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Verfassungsbeschwerde gegen den IMSI-Catcher – Zusammenfassung der Argumentation

Am 15. Juli 2003 reichte die Humanistische Union gegen die ein Jahr zuvor beschlossene Änderung der Strafprozessordnung (Gesetzblatt) zur Einführung des IMSI-Catchers Verfassungsbeschwerde ein. (Beschwerdeschrift)

1. Mangelnde Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens

In seiner Sitzung vom 15. Mai 2002 behandelte der Rechtsausschuss dann einen Entwurf für ein „Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung“ (BT-Drs. 14/5264). In diesen Entwurf wurde während der Ausschussberatung eine völlig andere Materie, die Einführung eines § 100i der Strafprozessordnung, integriert. Bereits zwei Tage später, am 17. Mai 2002, stand dieser Gesetzentwurf, nun unter einem neuen Titel („Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung“ / BT-Drs. 14/9088) zur zweiten und dritten Lesung im Plenum des Bundestages an, wo er ohne mündliche Diskussion verabschiedet wurde. Insofern kann es nicht verwundern, dass weder externe Beobachter noch Journalisten von dem verabschiedeten Gesetz Kenntnis erlangten – in keiner überregionalen Zeitung war von diesem neuen Eingriff in die Grundrechte von Handybenutzern zu lesen. Erst im Juni berichtete der Spiegel über das verabschiedete Gesetz.

2. Fehlender Verweis auf einen Grundrechtseingriff im Gesetz (gemäß Zitiergebot nach Artikel 19, Absatz 1 GG)

In dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, das trotz vorheriger Warnungen der HU (s. Pressemitteilung vom 4.7.2002) am 6. August vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde, fehlt ein ausdrücklicher Verweis auf die Einschränkung der Grundrechte von Zielpersonen des IMSI-Catchers. Dieser obligatorische Verweis, das sog. Zitiergebot für Grundrechtseingriffe, erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion für Gesetzgeber und Bürger gleichermaßen. Darüber erfüllt es demokratische Anforderungen an eine transparente Gesetzgebung: „Wenn das Grundgesetz die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehält, so will es damit sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, dass der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt aber nur erfüllen, wenn die Ermächtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht bloß unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdrücklich offengelegt wird.“ (BVerfG, E 85, 386, 403 f.)

3. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG

Das Fernmeldegeheimnis erfasst nicht nur die Inhalte, sondern auch die äußeren Umstände einer fernmündlichen Kommunikation. Dazu gehören etwa: wer, wann, wo und auf welchen Wegen mit jemandem in Kontakt tritt. Beim Einsatz des IMSI-Catchers werden die Identität der Zielperson, ihr Ort und die Art ihrer Kommunikation erfasst. Nach Auffassung der Humanistischen Union unterliegen diese Daten dem Fernmeldegeheimnis. „Wenn bereits das Einschalten eines Mobilfunkgerätes zu einer Ortung seines Benutzers führen kann, so schränkt diese Tatsache die freie Kommunikation ein. Die Kenntniserlangung über den Standort des Mobilfunktelefons führt dazu, dass der Informationsaustausch unterbleibt oder verändert wird…“ (Beschwerdeschrift, S. 14)

4. Die Regelung des § 100i StPO verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Einsatz des IMSI-Catchers ist nach Auffassung der Humanistischen Union weder geeignet, erforderlich noch angemessen. Durch die Verwendung von im Ausland erworbenen Handys bzw. Telefonkarten oder den anonymen Erwerb von Mobiltelefonen auf dem Gebrauchtmarkt lässt sich die Identifikation durch einen IMSI-Catcher relativ leicht umgehen. Zudem existieren auf dem Markt bereits Geräte, die gegenüber dem IMSI-Catcher abhörsicher sind. Insofern scheint die Ermittlungsmethode als ungeeignet.

Da beim Einsatz des IMSI-Catchers auch besonders schützenswerte Vertrauensverhältnisse (etwa zwischen Beschuldigten und ihren Verteidigern, aber auch gegenüber Seelsorgern) erfasst werden, ist er als unverhältnismäßig anzusehen.

5. Verstoß gegen die in Artikel 10, Absatz 2 Satz 2 GG vorgesehene Benachrichtigungspflicht

Bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sind die Betroffenen – zumindest im Nachhinein – über die erfolgte Überwachung zu informieren. Eine adäquate Regelung zur Information der betroffenen Zielpersonen eines IMSI-Catcher-Einsatzes fehlt in dem 2002 verabschiedeten Gesetz. Damit entfällt auch jeder nachträgliche Rechtsschutz gegen diesen Eingriff, da die Betreffenden in der Regel nichts über den Einsatz des IMSI-Catchers erfahren.

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