Referat Fischer

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1. Zur Terminologie

Das Grundgesetz einschließlich der zu seinem Bestandteil erklärten Artikel der Reichsverfassung von 1919 spricht nur von Religionsgesellschaften. Die Bezeichnung „Kirche“ kommt nur einmal in Verbindung mit dem Wort „Staatskirche“ vor, siehe Artikel 137 Abs. 1 RV von 1919: „Es besteht keine Staatskirche“.

Wie allgemein üblich spreche ich trotzdem von Kirche und verstehe darunter die beiden christlichen Großkirchen.

2. Die Forderung, Staat und Kirche vollständig voneinander zu trennen, ist keineswegs mit Kirchen- oder sogar mit Religionsfeindlichkeit identisch. In den USA sind Staat und Kirche vollständig getrennt, trotzdem keine Spur von Religions- oder Kirchenfeindlichkeit.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bereits während der Verhandlungen in der Paulskirche 1848/49 insbesondere Katholiken für die Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, wie auch später immer dann, wenn die katholische Kirche sich in der Minderheit befand.

1. Welches Verhältnis von Staat und Kirche besteht heute?

Die Bundesregierung hat es sich in ihrer Antwort vom 9. 10. 1990 auf die Kleine Anfrage von Frau Kelly und der Fraktion der GRÜNEN mehr als leichtgemacht (1). Sie verweist auf die in das Grundgesetz integrierten Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 und verschweigt, daß das Bundesverfassungsgericht am 14. 12. 1965 sieben bedeutungsvolle Urteile mit folgendem wörtlich zitierten Leitsatz verkündet hat:

„Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3, Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (BVerfGE 19, 206/286).

An drei Verfahren habe ich als Vertreter von rechtswidrig zur Kirchensteuer herangezogenen Dissidenten mitgewirkt.

Zur Begründung ist auch auf drei Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 Bezug genommen worden, von denen lediglich die Bundesregierung jetzt ausging, von denen jedoch nur eine (Es besteht keine Kirche) von Bedeutung ist. In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß gegenüber einer verfassungsrechtlichen Neuordnung die Berufung auf die Tradition, ja sogar auf eine jahrhundertealte Überlieferung versagt.

Noch ein weiterer ständiger Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts ist von Bedeutung für das Verhältnis von Staat und Kirche. Er lautet (wiederum wörtlich zitiert):

„Nach dem Grundgesetz gewährleistet die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht; mag es sich dabei um ein religiöses Bekenntnis oder eine irreligiöse – religionsfeindliche oder religionsfreie – Weltanschauung handeln“ (BVerfGE 12, 1/3; 33, 23/28; 44, 38149).

Sie ersehen daraus, daß diese Aussage zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört.

2. Was folgt nun daraus?

Aus unserer Verfassung ergibt sich eine grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche: grundsätzlich, weil sich aus dem Grundgesetz selbst zwei Ausnahmen ergehen – erstens Religionsunterricht und zweitens Kirchensteuer – mehr nicht, wobei nicht ignoriert werden darf, daß die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch Religionsgesellschaften und somit auch der Kirche zusteht, allerdings mit anderen Grenzen. Soweit es sich um die Religionsfreiheit der Kirchen handelt, spricht man im allgemeinen von Kirchenfreiheit.

Bereits in der ersten Auflage meiner Schrift „Trennung von Staat und Kirche“ (1964) habe ich darauf hingewiesen, daß Art. 4 GG auch die verfassungsrechtliche Grundlage für das Verhältnis von Staat und Kirche bildet und daß daher der aus der Weimarer Verfassung entnommene Art. 137 nur von deklaratorischer Bedeutung sei.

Auf dem 3. Essener Gespräch, veranstaltet von der katholischen Kirche 1968, hat Pater List! – neben Professor Mickat prominentester Vertreter katholischer Interessen im Bereich Staat/Kirche – meine Auslegung gleichfalls mit den Worten vertreten, Art. 137, Abs. 1 (Es besteht keine Staatskirche) erweise sich als „deklaratorische Entfal–tung“ des Art. 4 GG, das ist der Artikel über die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit.

Auf der Tagung erhob sich sofort heftiger Protest, und zwar unter Bezugnahme auf mein Buch „Trennung von Staat und Kirche“, weil – so behaupteten die Staatskirchenrechtler – aus der These, ich zitiere wörtlich, „mit derselben Begründung auch die gegenteilige Folgerung abgeleitet, nämlich die Trennung von Staat und Kirche, gefordert werde“. Auch der zuständige Bischof (ich glaube, es war Bischof Hengsbach) wies auf die Gefahr hin, aus Art. 4 GG „extrem säkulare Trennungstendenzen“ herauszulesen.

Daß sich aus dem durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bedingten, zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Staat auch die Trennung von Staat und Kirche ergibt, ist in der Logik der Dinge begründet, (privater Einwurf: Verweis auf ein neueres Manuskript) weil durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Verbindung von Staat und Kirche weggefallen sind.

Aus dem von mir benutzten Wort „Ausnahmen“ für den Religionsunterricht und die Kirchensteuer ersehen Sie meine ausschließlich am Grundgesetz und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Stellungnahme.

3. Lehmanns Ausführungen über die Trennung von Staat und Gesellschaft

Ehe ich aber das Pro und Contra erörtere, will ich Ihnen eine Äußerung bekanntgeben, die von dem katholischen Theologieprofessor Karl Lehmann stammt. Er ist jetzt Vorsitzender der Katholischen Bischofskonferenz.

Nach Ausführungen über die Trennung von Staat und Gesellschaft sowie über die Freigabe des religiösen Bereichs sagt er wörtlich:

„Es braucht kaum gesagt zu werden, daß dies die Geburtsstunde der modernen Religionsfreiheit und Toleranz ist. Der Staat ist die politische Herrschaftsorganisation zur Sicherung dieser Glaubens- und Religionsfreiheit, so daß er gerade deswegen in seiner eigenen Struktur areligiös oder atheistisch sein muß. Wenn er sich auf eines der verschiedenen Bekenntnisse festlegte, würde er ungerecht. Der Staat verweist die Religion in den Bereich der freien Gesellschaft. Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner Bürger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.“ (Entnommen der von der katholischen Akademie in Bayern herausgegebenen Schrift von Ulrich Hommes: Gesellschaft ohne Christentum, S. 131).

Inzwischen ist Professor Lehmann Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz geworden. Offenbar ist in Rom sein Beitrag über die Zukunft des Christentums in einer säkularisierten Welt nicht gelesen worden. Wichtig ist über den präzisen Inhalt hinaus sein in einer Fußnote enthaltener Vermerk:

„Die folgenden Ausführungen verdanken wesentliche Anregungen E.W. Böckenfördes Schrift »Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation«“. [Böckenförde ist seit 1983 Bundesverfassungsrichter (übrigens katholischer Konfession)].

Lehmanns Äußerungen beruhen eindeutig auf den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, indem er auf die areligiöse oder atheistische Struktur des Staates hinweist, die Religion im Bereich der freien Gesellschaft ansiedelt, ja sie sogar zur Angelegenheit des Interesses einzelner Bürger erklärt. Die von Professor Böckenförde inspirierte Äußerung entspricht der von mir seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung.

Die Gegner einer Trennung von Staat und Kirche berufen sich im Wesentlichen darauf, daß es sich nicht um Ausnahmen handele. Vielmehr entsprächen sie dem Wesen des zur Fürsorge für Religion und Kirche verpflichteten Staates. Aus der ldentität von Bürger und Christ, die aus der ständig zitierten Zahl von ca. 95 % Christen abgeleitet wird, ergebe sich wegen der Verantwortung für die gleichen Menschen die Notwendigkeit verständiger Kooperation. Daher handele es sich bei dem Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche um das Verhältnis einer hinkenden Trennung als wechselseitige Selbständigkeit innerhalb eines Koordinationssystems, das auch als Partnerschaft zwischen Staat und Kirche charakterisiert werde, s. Urteil des BVerfG vom 21. 09. 1976 (E 42, 312/331). Dabei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung sogar auf Regierungserklärungen der Bundeskanzler Brandt und Schmidt in den Jahren 1973 und 1974. Man sieht, daß also in Bezug auf Trennung von Staat und Kirche die SPD absolut mit der CDU übereinstimmt.

Aus dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, daß von einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche nicht gesprochen werden kann. Dazu hat außer dem verfassungswidrigen Rückgriff auf die Tradition die verfehlte Auslegung des bereits erwähnten Begriffs „Kirchenfreiheit“ beigetragen. Man brachte jede „Verwirklichung eines Stücks der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche“ in die Bestimmung des Begriffs Kirchenfreiheit ein und damit in den kraft Religionsfreiheit dem Staat verschlossenen freien Rechtsraum. So entstanden neben öffentlichen, meist kommunalen Einrichtungen, kirchliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Kindergärten, die aber ausnahmslos weitgehend vom Staat finanziert werden. Ein diese Rechtsprechung ablehnender Bundesverfassungsrichter hat in seinem Sondervotum erklärt, die konfessionellen Träger dieser Anstalten könnten auf staatliche Fürsorge verzichten und so in der Gestaltung ihrer karitativen Einrichtungen Freiheit beanspruchen. Man muß sich nur wundern, daß die Gewerkschaften zusehen, wie hunderttausende Mitarbeiter in konfessionellen, weitgehend von der öffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen dem katholischen Sittengesetz auch in ihrem privaten Bereich ausgeliefert werden, wie sich aus zahlreichen Prozessen ergibt (s. E 53, 366 – Urteil v. 25. 3. 80).

4. Religionsunterricht

Zum Religionsunterricht ist zu bemerken, daß er nach Art. 7 GG ein ordentliches Lehrfach ist. Tatsächlich ist er aber ein außerordentliches Lehrfach, weil das Lehrprogramm von den Religionsgemeinschaften, d.h. von den beiden Großkirchen, verbindlich aufgestellt wird, die Erziehungsberechtigten – meist die Eltern – über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden sowie kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen, selbst wenn er Kirchenmitglied ist.

Daher hat E.G. Mahrenholz, jetzt Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, 1972 geschrieben: „Begreift auch die Kirche die öffentliche Schule als staatliche Schule, ist der Religionsunterricht auch tatsächlich nur ein Fossil alter Zeiten aus der Nähe von Staat und Kirche“ oder noch besser von Thron und Altar, da es Aufgabe des Religionsunterrichts war, die Untertanen zum Gehorsam gegenüber den von Gottes Gnaden eingesetzten Fürsten zu erziehen.

Was das aus Art. 6 Abs. 2 GG ersichtliche Elternrecht betrifft, so hat sich dazu der bereits erwähnte Bundesverfassungsrichter Böckenförde 1979 wie folgt geäußert:

„Neben dem elterlichen Erziehungsrecht erkennt das GG ein eigenständiges und ursprüngliches kirchliches Erziehungsrecht nicht an. Die Gewährleistung des eigenen und ursprünglichen Erziehungsrechts der Eltern hat – auf der Ebene des Verfassungsrechts!! – insoweit abschließenden Charakter.“

Überdies gilt Art. 7 Abs. 3 GG nicht in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung (1) bestand, so in Berlin und Bremen. Es wäre daher zweckmäßig – auch in Anerkennung des Toleranzgebotes – die Berliner Regelung, Religionsunterricht als rein kirchliche Veranstaltung auf Antrag der Eltern in der Schule zu dulden, aber zudem als obligatorisches Fach einen wissenschaftlichen Unterricht über Religions- und Weltanschauungskunde einzuführen (s.u.)

5. Kirchensteuer

Zur Kirchensteuer ist zunächst festzustellen, daß ein aus 20 Paragraphen bestehendes Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Rahmen des Einigungsvertrages veröffentlicht wurde (1). Das, was jetzt kommt, ist ein bißchen sehr juristisch, aber das kann man nicht verdeutlichen, das geht nicht anders. Denn dieses Einigungsgesetz, das hat hier 550 Seiten, ich habe das alles durchgelesen von vorne nach hinten, ich bin aber nun zu folgendem Ergebnis gekommen. Im Rahmen dessen ist ein vollständiges Kirchensteuergesetz veröffentlicht worden, mit 20 Paragraphen s. Anlage II, Kapitel IV, der Bundesminister der Finanzen Abschnitt 1, da heißt es: „Folgende Gesetze der DDR bleiben in Kraft“: unter Ziffer 5 „Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der DDR in Kraft“, jedoch ohne Datum im Gegensatz zu den unter den Ziffern 1-4 erwähnten anderen Gesetzen, die auch als DDR-Recht fortgelten. Nachforschungen haben ergeben, daß die Volkskammer nie ein Kirchensteuergesetz erlassen hat. Das ist nun meine Vermutung: Es sieht so aus, als ob das Bundesfinanzministerium von einem (dem Inhalt zufolge) sachkundigen Mitarbeiter das veröffentlichte Kirchensteuergesetz entwerfen ließ, es an die Volkskammer zur Beschlußfassung nach Berlin weitergeleitet hat, es aber zur Beschlußfassung nie kam, anscheinend in Unkenntnis der unterbliebenen Beschlußfassung die Veröffentlichung im Einigungsvertrag vom 23. 09. 1990 erfolgte, obwohl im Einigungsvertrag Kapitel III Art. 9 Abs. 5 ausdrücklich bestimmt ist: „Das gem. Anlage II von der DDR erlassene Kirchensteuergesetz gilt in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort“. Das sind diese fünf Länder, die Sie ja kennen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern. Für Berlin gilt gemäß Protokoll l 5 zu Art. 9 Abs. 5 wie folgt: Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zu Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuergesetz mit Wirkung vom 01. 01. 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem er bisher nicht galt.

Welche rechtlichen Folgerungen ergeben sich daraus?

Der Bundestag ist nicht zuständig, ein Kirchensteuergesetz für die neuen Länder zu erlassen, da Art. 137 Abs. 6 RV 1919 – Bestandteil des Grundgesetzes – bestimmt, daß „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“ Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, Steuern zu erheben. Da in den fünf Ländern von volkskirchlichen Verhältnissen überhaupt keine Rede sein kann, werden sich die Landesparlamente genau überlegen müssen, ob die Erhebung von den Kirchenangehörigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge durch den Staat zu verantworten ist.

Grundsätzlich ist zur Kirchensteuer zu sagen, daß über ihre Berechtigung hierzulande seit Jahrzehnten diskutiert wird, vor allem in kirchlichen Kreisen. So hat der hoch angesehene Pater von Nell-Breuning bereits 1969 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. 01. 1969 wörtlich erklärt: „Ich will nicht durch Mittel staatlichen Zwanges zur Erfüllung meiner kirchlichen Mitgliedschaft angehalten werden; das möge der Staat Sache der Kirche und meine eigene Sache sein lassen.“

Weitere Ausführungen zur Kirchensteuer kann ich mir sparen, da auf diesem Gebiet besonders Sachkundige referieren werden. Dies gilt auch für die Theologischen Fakultäten, die vorwiegend der Ausbildung von Geistlichen dienen und meines Erachtens zu Unrecht auf Art. 5 GG – Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre – gestützt werden.

6. Koordinationsverhältnis zwischen Staat und Kirche

Die Auffassung, zwischen Staat und Kirche bestehe ein Koordinationsverhältnis, hat eine lange Geschichte. Sie geht zurück auf Papst Gelasius I. (492-496), wurde von Professor Mikat, früher hier CDU-Kultusminister und außerdem Justitiar der CDU-Fraktion, 1960 aufgewärmt, mit der Behauptung, „Kirche und Staat seien als gleichrangige Gemeinschaften erster Ordnung, als ’societates perfectae‘ zu begreifen, die sich als souveräne und darum gleichberechtigte Größen gegenüberstehen“; im evangelischen Kirchenrecht hat man stattdessen von Partnerschaft gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits erwähnten Urteil beide Begriffe verwendet und dazu noch die SPD-Kanzler eingebunden.

Den Höhepunkt in dieser Entwicklung stellt ein 1984 in der FAZ veröffentlichter ausführlicher Beitrag von Kardinal Ratzinger, Präfekt der vatikanischen Glaubenskongregation, dar. Für ihn ist der Staat im Gegensatz zur vollkommenen Kirche ein unvollkommenes Gebilde geworden, das, um zu überleben, „der Hilfe der Kirche“ bedarf; sonst würde „die Demokratie mit Sicherheit verspielt“. Da hier keine Vertreter der Amtskirche sind, habe ich immerhin eine ganze Anzahl katholischer Autoren zitiert – mit aber ganz unterschiedlichen Meinungen.

Es trifft zu, daß der zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtete Staat sich keine Religion oder Weltanschauung zu eigen machen darf. Dies ist auch nicht nötig, weil in dem Katalog der Grundrechte, deren Grundlage zumeist in der Aufklärung zu finden ist, verbindliche Werte aufgestellt sind, die nur mit einer 2/3-Mehrheit abgeändert werden können. Den Grundrechten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Der Kirche sowie sämtlichen anderen Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften steht es aber frei, im Rahmen der pluralistischen Gesellschaft ihre Auffassungen zu vertreten und vor allem im religiösen Bereich auf ihre Mitglieder – aber nur auf diese – einzuwirken. Wie sich aus den letzten Volkszählungsergebnissen ergibt, kann aber von einer Volkskirche keine Rede mehr sein. Insbesondere die Ergebnisse aus den Großstädten zeigen, daß die beiden christlichen Großkirchen unter einem stetig zunehmenden Mitgliederschwund leiden. Außerdem geben sie zu, daß nur noch eine Minderheit als praktizierende Mitglieder anzusprechen seien. Sie sind daher in keiner Weise legitimiert zu fordern, daß ihre Lehren in staatliche Gesetze umgesetzt werden. Hierzu ist auf eine Äußerung von Prof. Hesse, von 1975-1978 Bundesverfassungsrichter, zu verweisen. Er stellte bereits 1965 fest:

„Wenn die Kirchen trotz dieser inneren Krise eine Position äußerer Stärke anstreben und gewonnen haben, so ist das in gewisser Weise folgerichtig: sie suchen das, was sie in unmittelbarem Einfluß auf ihre Mitglieder verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zurückzugewinnen“.

Dies ist der Grund, weshalb die beiden Großkirchen so intensiv um ihre teils verfassungswidrigen, teils längst überholten Positionen im staatlichen Bereich kämpfen. Dagegen hilft nur eine einwandfreie Trennung von Staat und Kirche.

Christa Nickels:

Ja, Herr Fischer, ich glaube, da hat man gemerkt, daß Sie seit Jahrzehnten an dem Thema arbeiten und daß Sie sich auch ein riesiges Archiv selber aufgebaut haben, aus dem Sie dann immer reichlich schöpfen können. Danke also für diesen Vortrag!

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