Publikationen / Mitteilungen / Mitteilungen Nr. 201

Neue Schutz- und Parti­zi­pa­ti­ons­rechte für die Deutschen?

Mitteilungen20108/2008Seite 3

Humanistische Union kündigt eigenen Vorschlag zur Verfassungsreform für einen besseren Schutz der Privatsphäre und die Einführung direktdemokratischer Partizipationsrechte an. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 3/4

Seit Jahren wird die bürgerrechtliche Situation in Deutschland von einer Serie von Erweiterungen der Handlungsspielräume der Sicherheitsbehörden und damit korrespondierenden Beschränkungen der Bürgerrechte, speziell des Schutzes der Privatsphäre geprägt. Wiederholt wurde der maßlose Machthunger der Sicherheitsbehörden und ihrer willigen Partner in den deutschen Parlamenten von den Gerichten gestoppt. Statt Umdenken bewirkten diese Zurückweisungen regelmäßig Versuche, die gerichtlich formulierten Schranken zu umgehen. Den Höhepunkt dieser Missachtung des deutschen Verfassungsrechtes bildet die Haltung des amtierenden Verteidigungsministers, der auf das Kassieren des Luftsicherheitsgesetzes mit der Ankündigung reagierte, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Passagierflugzeuge durch Jagflugzeuge der Bundeswehr abschießen lassen zu wollen, wenn er dies zum Schutz der Bevölkerung für notwendig halte. Als rechtliche Legitimation berief er sich auf das Vorliegen eines übergesetzlichen Notstandes. [1]

Andauernde und sich ständig verstärkende Proteste, bei denen die Humanistische Union eine wichtige Rolle spielt, konnten diese Erosion des Rechtsstaates bremsen, aber nicht aufhalten. Dieser Trend kann unter Umständen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das Online-Durchsuchungen weitgehend für unvereinbar mit Artikel 13 des Grundgesetzes (Schutz des Wohnraums) erklärte, zumindest teilweise umgekehrt werden. Es hat dazu beigetragen, den Datenschutz nach Jahren politischer Defensive in die Offensive zu bringen.

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat das Urteil zum Anlass genommen, einen Gesetzesvorschlag zu einer Verfassungsänderung auszuarbeiten, mit dem das neue „Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme“ als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung explizit in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen. [2] Der Gesetzentwurf wurde am 18. Juni in den Bundestag eingebracht. Er sieht neben der Aufnahme des Datenschutzes vor, bisher nur auf Landesebene mögliche Volksentscheide auch auf der Bundesebene einzuführen sowie das unvollständig geltende Informationsfreiheitsrecht (Bund, Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) im Grundgesetz zu verankern.

Der Bundesvorstand der Humanistischen Union misst dem Vorhaben der Grünen große Bedeutung zu, obwohl die politischen Rahmenbedingungen alles andere als günstig sind. Die Diskussion über Notwendigkeit und wünschenswerte Ausprägungen des Rechtes auf Informationelle Selbstbestimmung sowie der politischen Partizipation im Grundgesetz eröffnen uns die Möglichkeit, Positionen zu Kernthemen der Humanistischen Union programmatisch weiter zu entwickeln und einer breiteren Öffentlichkeit darzulegen. Gleichzeitig stellt diese Chance für die Humanistische Union auch eine Herausforderung dar. Ein ausgearbeiteter Vorschlag zur Erweiterung des Grundgesetzes setzt eine Diskussion über unser Staats- bzw. Demokratieverständnis voraus, das auch mittel- und langfristig in Einklang mit unseren politischen Forderungen stehen sollte.

Der Vorschlag der Grünen Bundestagsfraktion für das Grundrecht auf Datenschutz sind von Christian Rath in der Tageszeitung [3] deutlich kritisiert worden. Sie bleiben nach seiner Ansicht hinter den durch die ständige Rechtssprechung des Verfassungsgerichts erreichten Datenschutzstandards zurück, weil sie etwa das Gebot der Zweckbindung von Daten nicht aufnehmen.

Auch die Platzierung einer Bestimmung zur Informationsfreiheit bedarf sorgfältiger Überlegungen. Zunächst scheint der Vorschlag der Grünen naheliegend, Artikel 5 GG zu ergänzen. Ein Blick in die Verfassung des Landes Brandenburg zeigt indes, dass andere Ansätze zielführender sein könnten. Die brandenburgische ist die einzige deutsche Verfassung, die ein Informationsfreiheitsgebot (voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht) enthält. Dort findet sich innerhalb des dritten Abschnittes („Politische Gestaltungsrechte“) das Akteneinsichtsrecht dem „Recht auf politische Mitgestaltung“ (Artikel 21) zugeordnet, unmittelbar neben Wahlen und Volksabstimmungen (Artikel 22).

Das Grundgesetz kennt leider keine „Politischen Gestaltungsrechte“. Dem viel zitierten Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (und weiter: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“), der in Deutschland die Volkssouveränität begründet, fehlt die konkrete Ausgestaltung. Die Ausgestaltung der Volkssouveränität – das konstituierende Merkmal einer Demokratie – in Deutschland verweist den Souverän bei der Durchsetzung von Forderungen in unangemessener Weise an die vermittelnde Instanz der Parteien.

Vergleichbar verhält es sich bei der Willensbildung, für die das voraussetzungslose Akteneinsichtsrecht (Informationsfreiheit) wichtig ist. Es herrscht über alle politischen Lager hinweg Einigkeit darüber, dass sich politische Beteiligungsrechte nur mit einem freien Informationszugang sinnvoll nutzen lassen. Nach deutschem Recht war bis 1999, dem Jahr des Inkrafttretens des ersten deutschen Informationsfreiheitsgesetzes, ein Auskunftsanspruch unabhängig von persönlicher Betroffenheit auf Journalisten beschränkt. Auch die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht hielten die diesbezügliche Abhängigkeit des Souveräns von den Medien für angemessen. Dieser Auffassung von Demokratie entspricht der grundgesetzliche Schutz der Informationsfreiheit in Artikel 5 GG, der diese eben nicht als ein subjektives öffentliches Recht oder als Teil einer umfangreicheren Ausgestaltung direkter Partizipationsrechte, sondern lediglich als Abwehrrecht gegen Zensur fasst.

Kritik an der Ausgestaltung politischer Partizipationsrechte auf Landes- und Bundesebene stehen erfreuliche Entwicklungen gegenüber: Im vergangenen Jahr hat das Land Berlin die Hürden für Volksbegehren und Volksentscheide abgesenkt und inhaltliche Beschränkungen zurückgefahren. Der Berliner Landesverband der Humanistischen Union war bei der Kampagne für die dafür notwendige Verfassungsänderung in einem breiten Bündnis an zentraler Position beteiligt. Zu den Unterstützern der Forderung nach mehr direkter Demokratie auf Bundesebene gehört inzwischen auch der amtierende Vorsitzende Richter des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-Jürgen Papier. [4] Auf der anderen Seite gehört Deutschland im Europarat, wo derzeit eine Konvention für europäische Mindeststandards für Informationsfreiheit verhandelt wird, der Gruppe der Skeptiker an.

Die Humanistische Union wird sich dafür einsetzen, dass im Zuge einer Verfassungsänderung erreichte Standards im Datenschutz nicht aufgeweicht und die in Deutschland wenig entwickelten direkten politischen Partizipationsrechte entsprechend dem aktuellen Demokratieverständnis gestärkt werden.

Christoph Bruch
ist Leiter der Stabsstelle „Open Access“ der Max-Planck-Gesellschaft und Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union

[1] Stellungnahme des Bundesministers für Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, siehe http://www.tagesschau.de/ inland/meldung133150.html

[2] „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 2a, 5a, 13a, 19)“ der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 16/9607, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609607.pdf

[3] Christian Rath: Karlsruhe war schon weiter. Tageszeitung vom 17.6.2008, http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/karlsruhe-war-schon-weiter/

[4] Ralf Neukirch: Packen, wo es weh tut. (Die Zukunft der Demokratie VII). Der Spiegel vom 16.6.2008, S. 88f.

nach oben