Publikationen / vorgänge / vorgänge 1-2-1972

FDP/ SPD- Alter­na­ti­v­ent­wurf für Fristen­lö­sung

vorgängevorgänge 1-2-197202/1972Seite 38- 39
von vg

Aus: vorgänge Heft 1-2/1972, S. 38- 39

(vg) Die FDP- Fraktion des Bundestages und eine SPD- Parlamentarieregruppe haben als Gegenvorschlag zur Indikationsregelung des justizminitser Jahn am 09. Februar einen Alternativvorschlag für die Regelung des § 218 im Bundestag eingebracht, der die Fristenregelung vorsieht. Federführend dür die gruppe waren die Abgeordneten Detlef Kleinert (FDP) und Hans de Wirth (SPD). Der Gesetzentwurf hat (nach FR vom 03.02.1972) folgenden Wortlaut:
Die Pragraphen 218- 220 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

Paragraph 218
(1)Wer in der Zeit zwischen dem 14. Tag und dem Ende des dritten Monats nach Empfängnis die Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn, daß der Schwangerschaftsabbruch mit der Einwilligung der Schwangeren nach Beratung durch einen Arzt ihres Vertrauens von einem hierzu fachlich vorgebildeten Arzt vorgenommen wird.
(2)Begeht die Schwangere die Tat, kann das Gericht von Strafe absehen, wenn sie in besonderer Bedrängnis gehandelt hat.

Paragraphen 219
(1)Wer später als drei Monate nach der Empfängnis die Schwangerschaft abbricht, wird mit der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, es sei denn, daß der Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren von einem hierzu fachlich vorgebildeten Arzt vorgenommen wird und
1. der Abbruch nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig ist, um ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwenden, oder
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind geistig und körperlich schwer geschädigt sein würde, die Vorraussezungen zu 1. und 2. müssen durch ärztliche Gutachterstellen festgestellt sein.
(2)Paragraph 218, Absatz 2 gilt entsprechend.

Paragraph 220
Wer die Tat nach Paragraph 218, 219 StGB gegen Willen der Schwangeren, ohne approbierter Arzt mit fachlicher Vorbildung zu sein oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in minder schweren Fällen nicht unter sechs Monaten.

nach oben