
Wohin ist die EU–Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)?
Im Jahr 2024 verabschiedete die Europäische Union eine Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf ihre Wertschöpfungsketten, bekannt unter ihrem englischen Namen Corporate Sustainability Due Diligence Directive. Noch bevor diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden war und damit volle Wirkung entfalten konnte, wurde sie Anfang 2026 im Zuge der sogenannten „Omnibus“-Gesetzgebungsinitiativen deutlich abgeschwächt. Dieser Beitrag liefert eine kritische Bestandsaufnahme dieses Änderungsprozesses.
I. Einleitung
Mit dem Green Deal von 2019 hat die Europäische Union (EU) einen großen Wurf zur nachhaltigen Transformation und Klimaneutralität beschlossen. Die Nachhaltigkeitsbestrebungen wurden als Wettbewerbsvorteil für die europäische Wirtschaft angesehen. Im Kontext dieses Strategien- und Gesetzespakets spielten die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD) als Instrument nachhaltiger Finanzierung für Kapitalmarkttransparenz und die menschen- und umweltbezogene Sorgfalt beim Wirtschaften in globalen Wertschöpfungsketten (Due Diligence) eine wichtige Rolle. Im Februar 2022 legte die Kommission den Entwurf einer Lieferkettensorgfaltsrichtlinie vor, Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (EU Kommission 2022). Im Nachgang der Corona-Krise und durch zunehmende geopolitische Spannungen wurden die Nachhaltigkeitsbestrebungen ab 2023 vermehrt als (bürokratisches) Hindernis betrachtet (Baumüller 2026: 40; Cai 2026: 534; Voland/Nowalder 2026: 43; BusinessEurope 2025). Die Kohärenz der verschiedenen EU Nachhaltigkeitsgesetze und Initiativen sei nicht von Anfang an ersichtlich (Healy et al. 2025).
Für einen Richtungswechsel der Europäischen Kommission sorgten wohl die Berichte von Letta (2024) und Draghi (2024), die die Wettbewerbsfähigkeit der EU grundlegend in Frage stellten. Hierauf schlug die Kommission zehn Änderungs-Gesetzespakete (sogenannte Omnibus Pakete) vor, mit denen unter anderem die Nachhaltigkeitsgesetze vereinfacht, kleine und mittlere Unternehmen geschützt und ein Entlastungseffekt in Höhe von 15 Milliarden Euro eintreten sollte.i Im Februar 2025 öffnete die Kommission mit dem Omnibus I Paket auch das kontroverse Dossier CSDDD 2024 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760). erneut Dabei war die Richtlinie erst im Vorjahr verabschiedet worden, noch nicht umgesetzt und der Prozess bis zur Unterzeichnung durch den Rat stark politisiert. Die umfangreichen Revisionsvorschläge zur CSDDD 2024 wurden in der Omnibus I Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 nun im Februar 2026 verabschiedet.ii Der Gesetzgebungsprozess war abermals politisch aufgeheizt und wurde bemerkenswert intensiv von externen Akteuren mit Wirtschaftsinteressen beeinflusst, die Elemente von Regulatory capture aufweisen. Gemäß der Regulatory Capture-Theorie besteht für staatliche Regulierung ein Markt, in dem einerseits Unternehmen oder gut organisierte wirtschaftliche Interessengruppen wie Branchenverbände und ähnliche Allianzen bestimmte (De-)Regulierung anstreben. Während sich staatliche Akteure politische Vorteile erhoffen, sind die Nachteile für das öffentliche Interesse oder den Einzelnen weniger klar messbar. Um eine für sie vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verteilung zu erreichen, üben die Wirtschaftsakteure Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren aus (Levine/Forrence 1990).
Im Folgenden weist der Beitrag auf die Einflussnahme von Unternehmensinteressen auf das Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren hin (II.), nimmt das Axiom in den Blick, dass Due-Diligence-Gesetze wie die CSDDD sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken (III.) und geht der Frage nach, ob die Änderungen der CSDDD 2024 durch den Omnibus I die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nur vereinfachen, ohne den Gesetzeszweck verbesserter Menschen- und Umweltrechte in globalen Wertschöpfungsketten zu gefährden; oder ob sie zugunsten der Wirtschaft dereguliert wurden, wodurch sich Kosten und Risiken für Unternehmen reduzieren, gleichzeitig aber die Qualität menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt zur Disposition steht (IV.).
II. Unternehmensinteressen im Omnibus I-Gesetzgebungsverfahren
Wirtschaftsverbände, inner- und außereuropäische Regierungsvertreter*innen, Unternehmen und andere Akteure forderten bereits vor dem Omnibus-I-Entwurf und danach bis zur letzten Trilogabstimmung, die CSDDD weitgehend abzuschwächen oder gar abzuschaffen. Anfang 2025 veröffentlichte beispielsweise der europäische Arbeitgeber- und Wirtschaftsdachverband BusinessEurope den Bericht Reducing Regulatory Burden to Restore the EU’s Competitive Edge mit 68 Empfehlungen, um „Komplexität“ und „unverhältnismäßigen Kosten“ durch die Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu reduzieren (BusinessEurope 2025: 24/27). Noch klarer formulierten die Wirtschaftsverbände BDI (Deutschland), Confindustria (Italien) und Mouvement des Entreprises de France (Frankreich) in einem Brief an die Kommission zehn Wünsche, wie die CSDDD geändert werden solle, von denen sich sieben fast deckungsgleich im anschließenden Kommissionsentwurf wiederfinden (Aufschieben der Umsetzungsfrist, Begrenzung der Reichweite der Sorgfaltspflichten auf unmittelbare Geschäftspartner, Streichen der zivilrechtlichen Haftung, Streichen/Klären des Klimaplans, Vollharmonisierungsklausel, Streichen der Aussetzungs- beziehungsweise Beendigungspflicht und Ausnahme des Finanzsektors). Zwei weitere Anliegen, die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmenden und mehr als 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz sowie reduzierte umsatzabhängige Bußgelder fanden es über Ratspositionen in die verabschiedete Omnibus-I-Richtlinie. Außer der Forderung, die menschen- und umweltbezogenen Schutzgüter zu reduzieren, und dem Tier-1-Ansatz gestufter Sorgfaltspflichten wurden alle Anliegen in die neue CSSDDD übernommen (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025).
Der Nichtregierungsorganisation SOMO wurden zudem Dokumente zugespielt, die nahelegen, dass eine Koalition aus elf überwiegend in den USA ansässigen multinationalen Unternehmen vor allem der Fossilindustrie gezielt die EU-Gesetzgebungsinstitutionen beeinflusst haben, um die CSDDD zu entschärfen. Unter dem unverfänglichen Format eines „Competitiveness Roundtable“, koordiniert von der US-PR- und -Beratungsfirma Teneo, sollte demzufolge der Lobbyismus möglichst unsichtbar bleiben. Die Dokumente sprechen davon, dass gegenüber dem Rat der EU eine „Teile-und-herrsche-Strategie“ eingesetzt werden sollte, mit der in verteilten Rollen gezielt Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten für Abschwächungen der CSDDD gewonnen werden sollten, insbesondere die Streichung des Klimaplans.iii Außerdem sollten „sture“ Generaldirektionen der EU-Kommission umgangen, einzelne Mitglieder des Europäischen Parlaments isoliert und die Fraktion der Europäischen Volksparteien (EVP) gedrängt werden, sich möglichst stark auf die Seite der rechtsgerichteten Parteien zu stellen (Leth 2025). Obwohl die Aktivitäten nicht rechtswidrig sind, spiegeln sie doch wider, wie die Begriffe bürokratische Vereinfachung und Wettbewerbsfähigkeit genutzt wurden, gezielt die Positionen außereuropäischer Wirtschaftsakteure in den Prozess der EU zu kanalisieren. Sogar außereuropäische staatliche Akteure übten Druck aus, damit die europäische Lieferkettenrichtlinie abgeschafft würde. In einem gemeinsamen Brief der Energieminister der USA und Qatars etwa drohten diese ansonsten mit Handels- und Investitionskonsequenzen sowie Einschränkungen von LNG Lieferungen in die EU (Smyth/Hancock 2025).
Demgegenüber fanden unterstützende Stimmen weniger Gehör. Zivilgesellschaftliche Organisationen und einige Unternehmen sprachen sich dafür aus, die Due–Diligence-Gesetze voll beizubehalten und machten Vorschläge zur Vereinfachung ohne inhaltliche Abstriche (Healy et al. 2025; Reiter 2025). Im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren zur Omnibus-I-Richtlinie fand ferner kein Impact Assessment der vorgeschlagenen Änderungen statt und Expert*innen und Interessengruppen wurden nur verkürzt konsultiert.
III. Wettbewerbsnachteile durch Sorgfaltspflichtengesetze?
Für die CSDDD 2024 ist fraglich, ob es notwendig war, sie für Unternehmen zu vereinfachen, da einiges dafür spricht, dass sich die („bürokratischen“) Kosten nicht nachteilig für Unternehmen auswirken. Einige Auffassungen prognostizieren negative makroökonomisch Effekte durch Sorgfaltspflichtengesetzen für gesetzeserlassende Staaten (Wissenschaftlicher Beirat BMWK 2022). Andere erwarten dagegen positive Effekte (Jäger/Durán/Schmidt 2023). Belastbare Analysen hierzu liegen noch nicht vor, weil die CSDDD noch nicht umgesetzt war und ist. Die Kostenschätzungen auf Unternehmensebene divergieren ebenfalls. So präsentierten Wirtschaftsverbände zum Teil sehr hohe Zahlen (vgl. Gesamtmetall 2023). Vielfache Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass Due-Diligence-Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die CSDDD 2024 keine Wettbewerbsnachteile für sie mit sich bringen. Eine Kostenanalyse zur französischen Loi de Vigilence von 2017 ergab, dass anfängliche Compliance-Kosten stiegen, diese sich aber mit der Zeit abbauten, während sich die operative Effizienz konstant steigerte (Durach/Wang 2025). Zum LkSG ergaben frühe Studien Kostenbelastungen von 0,005 bis 0,1 Prozent des Umsatzes bei beliebigen Unternehmen, höchstens aber 0,06 bis 0,6 Prozent bei LkSG befürwortenden Unternehmen (HRI 2021). Jüngst untersuchte eine UNDP-Studie für europäische und außereuropäische Unternehmen mit den Schwellenwerten der CSDDD 2024 (über 1000 Arbeitnehmende und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz), ob die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt Unternehmen im Wettbewerb zurücksetzt. Es ergab sich ein eindeutig positiver „Business Case“ für die menschen- und umweltbezogene Sorgfaltspflicht. Die finanzielle Performance der Unternehmen verbesserte sich. In Bezug auf die market valuation, die Anerkennung durch Investoren beziehungsweise den Zugang zu Kredit, ergab sich eine neutrale bis positive Wirkung, jedenfalls aber keine Verschlechterung (Milatović/Uvarova/Vynokurov 2025).
IV. Änderungen der CSDDD – vereinfachte Umsetzung oder Unternehmensvorteile?
Die wichtigsten Änderungen an der CSDDD 2024 durch die Omnibus-I-Richtlinie werden im Folgenden analysiert und danach bewertet, ob sie die Umsetzung für Unternehmen sinnvoll vereinfachen, das Due-Diligence-Niveau aber beibehalten, oder ob sie Kosten und Risiken vor allem zugunsten von Unternehmen verteilen und die Due-Diligence-Qualität leidet, sodass der Gesetzeszweck, die Menschenrechts- und Umweltsituation für Betroffene vor allem in produzierenden Ländern zu verbessern, erschwert wird.
1. Reduzierung der Anzahl verpflichteter Unternehmen
Einer der wohl bedeutendsten Eingriffe in die CSDDD 2024 ist die Verengung des persönlichen Anwendungsbereichs. Hier sollen nunmehr nur noch Unternehmen erfasst sein, die mindestens 5000 Arbeitnehmende zählen und mindestens 1,5 Milliarden Euro weltweiten Jahresumsatz erzielen. Da die Werte mit wenigen Ausnahmen auf Einzelunternehmensebene erhoben werden und Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sie innerhalb der EU erreichen müssen, erfüllen Schätzungen zufolge nur noch die größten etwa 995 Unternehmen diese Vorgaben.iv Die verabschiedete CSDDD von 2024 (über 1000 Arbeitnehmende, mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz) erfasste circa 5000 Unternehmen. Bereits hier war der persönliche Anwendungsbereich quasi in letzter Sekunde noch nach dem Trilogsergebnis (über 500 Arbeitnehmende, mehr als150 Millionen Euro Jahresumsatz) durch den Rat ungefähr um zwei Drittel verkleinert worden.
Der beschnittene Anwendungsbereich gewährleistet nicht, dass Unternehmen Sorgfaltspflichten einfacher umsetzen können. Vielmehr schränkt er die Breitenwirkung der CSDDD erheblich ein. Innerhalb der EU schafft sie kein weites Level-Playing-Field für Unternehmen, die sich menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt widmen. Außerhalb der EU dürfte die Signalwirkung abgeschwächt sein, als produzierendes Land dem sozial-ökologischen Standard des Wirtschaftsraums EU zu genügen. Außerdem knüpfen die nun verabschiedeten Schwellenwerte nicht erkennbar an andere EU-Richtlinien an und haben keine empirische Rechtfertigung, da die CSDDD 2024 noch nicht umgesetzt war und kein stichhaltiges Impact Assessment für den Omnibus I stattfand. Aus Unternehmenssicht kann dies zudem einzelne – stark vertikal organisierte – Branchen besonders belasten, ohne dass auf ihre soziale oder umweltbezogene Nachhaltigkeit abgestellt wird (Baumüller 2026: 41). Ferner entfällt die harmonisierende Wirkung des Gesetzes. Europäische Zulieferer nun nicht mehr erfasster Unternehmen werden mit deren unterschiedlichen ESG-Standards konfrontiert, was unter anderem den Ruf nach Vereinfachung erst ausgelöst hat. Aus Sicht der Rechteinhabenden ist die enge Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs ein Rückschritt. Es bestehen Hinweise, dass Menschen- und Umweltrechtsrisiken vor allem in verzweigten, tieferen Wertschöpfungskettenstufen entstehen. Global arbeitsteilige Produktion nutzen indes auch Unternehmen, die die jetzigen Schwellenwerte nicht erreichen, sodass sich eine klare Korrelation von Unternehmensgröße und Menschenrechtsverstößen nicht herstellen lässt. Gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) wäre die Unternehmensgröße durchaus zu berücksichtigen, jedoch erst beim Umfang der Sorgfaltspflichten.
2. Risikoermittlung durch den Filter – der risikobasierte Ansatz gemäß Art. 8 CSDDD
Anders als beim persönlichen Anwendungsbereich hat der Omnibus I den materiellen Anwendungsbereich nicht verändert. Die Liste der beim globalen Wirtschaften zu beachtenden Menschen- und Umweltrechte ist trotz Verbandsforderungen unverändert (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025). Andererseits sind die Sorgfaltspflichten insbesondere, was die Risikoanalyse, die Abhilfe in Bezug auf eine Beendigung von Geschäftsbeziehungen und die Rechte von Stakeholdern betrifft, abgeändert. Bereits einzeln betrachtet beeinflusst dies die Qualität der erforderlichen menschenrechtlichen Sorgfalt, umso mehr in der Zusammensicht.
Obwohl der Kommissionsentwurf den Vorschlag hierzu enthielt, wiederholt der Omnibus I nicht das sogenannte gestufte Sorgfaltspflichtenmodell des LkSG, demzufolge vorrangig Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und bei direkten Vertragspartnern auf Tier 1 ermittelt und adressiert werden sollen, bei mittelbaren Geschäftspartnern jedoch nur bei substantiierter Kenntnis. Dieser Ansatz ist nicht mit dem breiten risikobasierten Ansatz der UNLP vereinbar und hat viele Ressourcen statt in die tiefere Lieferkette auf wenig riskante (zum Teil heimische) unmittelbare Zulieferer gelenkt (Lorenzen 2025). Gemäß Art. 8 CSDDD bleibt es bei einem risikobasierten Ansatz. Die Reichweite der Risikoermittlungspflicht, sowie die der Folgemaßnahmen bleibt unverändert auf die gesamte Aktivitätskette bezogen. Allerdings wird ein zweistufiges Verfahren der Risikoermittlung eingeführt sowie Vorgaben zur Art und Weise der Informationsbeschaffung, die in der Praxis die Prüfintensität der Unternehmen erheblich mindern und sich wie ein mehrfacher Filter vor die zu ergreifenden Maßnahmen legen könnten (Voland/Nowalder 2026: 46f.; Jelonek 2026: 257).
a) Scoping „allgemeiner Bereiche“ und zumutbare Informationsbeschaffung – Art. 8 Abs. 2 a) und b) CSDDD
Bislang mussten Unternehmen zur Risikoermittlung angemessene („appropriate“, „geeignete“) Maßnahmen ergreifen, um ein Risiko-Mapping durchzuführen. Dies bedeutete, Risiken in der gesamten Aktivitätskette zu erheben, die eigene Geschäftstätigkeit sowie die von Tochterunternehmen, unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern zu erforschen. Diese Risikolandkarte hatte bereits eine hohe Detaildichte. Insbesondere wies sie meist bereits „risikobehaftete“ Tochterunternehmen und Zulieferer einzeln aus. Anhand des Mapping sollten die Risiken, sprich die Umstände in den genannten Einheiten, eingehend bewertet werden (in der englischen Fassung: „in-depth assessment“), bei denen sich die schwerwiegendsten Menschen- und Umweltrechtsrisiken am wahrscheinlichsten verwirklichen könnten, unabhängig davon, ob dies mittelbare Geschäftspartner betraf. Wie die eingehende Bewertung stattfand, war nicht geregelt.
Dem neuen Art. 8 Abs. 2 CSDDD zufolge soll nunmehr ein stärker ausgeformtes zweistufiges Verfahren gelten. Gemäß Abs. 2 lit. a) findet auf Stufe eins ein sogenanntes Scoping statt, das dem Wortlaut zufolge nicht viel anders formuliert ist als das Mapping. Erwägungsgrund 39 führt allerdings aus, dass Unternehmen bei „der Durchführung der Scoping-Untersuchung […] nicht verpflichtet [sind], negative Auswirkungen systematisch auf Unternehmensebene zu ermitteln, sondern […] vielmehr allgemeine Bereiche erfassen“ müssen. Offen bleibt, was nunmehr mit „allgemeinen Bereichen“ gemeint ist und wie abstrakt das Scoping-Ergebnis sein darf. Zweck des Scoping ist es, die wichtigsten Risiken aufgrund eigenen Handelns, das von Töchtern oder Geschäftspartnern aufzudecken. Gemäß Einleitungssatz zu Art. 8 Abs. 2 CSDDD setzen geeignete Maßnahmen für die Risikoanalyse voraus, dass bestimmte Risikofaktoren berücksichtigt werden. Hierzu zählen neben Branchenrisiken die Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen. Eine Sektor-Länder-Rohstoffrisiken Analyse, die jeder Dritte anhand öffentlicher Informationen erstellen könnte, reicht demzufolge für das Scoping nicht aus. Vielmehr müssen Unternehmen den Spezifika der Aktivitätsketten ihrer Geschäftsmodelle bereits auf dieser Stufe so nachgehen, dass sie vielleicht keine einzelnen Geschäftspartner, aber Risiko-Knotenpunkte, das heißt riskante Töchter, Geschäftspartnertypen oder -Cluster ihrer Produkte etc. erfassen. Beispiele könnten das Cluster aller Lieferanten von speziellen Produktrohstoffen sein, die in bestimmten Gegenden unter menschen- und umweltrechtlich riskanten Bedingungen gewonnen werden, oder Zulieferer-Knotenpunkte wie Textilfabriken, auf deren Wertschöpfungsstufe/n in bestimmten Regionen riskante Tätigkeiten ausgeführt werden.
Die zweite Einschränkung des Scopings gegenüber dem Mapping bezieht sich auf die Art der Informationserlangung und die nutzbaren Erkenntnisquellen, in Art. 8 Abs. 2 lit. a) CSDDD. Unternehmen sollen ausschließlich auf nach vernünftigem Ermessen verfügbare, das heißt in zumutbarer Weise verfügbare Informationen zurückgreifen dürfen. Erwägungsgrund 39 ergänzt, dass dies „in der Regel ausschließt, dass Informationen von Geschäftspartnern angefordert werden“. Nachgelagerte Unternehmen sollen durch den Vorrang öffentlich zugänglicher und eigener Unternehmensinformationen vor dem beklagten trickle down der Informationspflichten geschützt werden.
Fraglich bleibt, was genau als zumutbar verfügbare Information gilt. Maßgeblich dürften neben der Risikoschwere auch der Aufwand der Informationsbeschaffung sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen. Da nur noch sehr große Unternehmen erfasst sind und es bereits viele digitale Recherchetools auf dem Markt gibt, darf der Zumutbarkeitsmaßstab hier nicht zu eng gezogen werden. Als zumutbar dürften auch die in Art. 8 Abs. 3 CSDDD genannten „angemessenen Ressourcen“ gelten, auf die Unternehmen zurückgreifen können – etwa unabhängige Berichte, digitale Lösungen, Industrieinitiativen oder Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 14 gesammelt werden. Außerdem scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Anfragen im eigenen Geschäftsbereich und bei Tochterunternehmen zumutbar sind, da Erwägungsgrund 39 sie nicht ausklammert (Voland/Nowalder 2026: 47). Bei vertraglich verknüpften Geschäftspartnern – selbst direkten – stellt dieser Erwägungsgrund die Anfragemöglichkeit dagegen ins Ermessen der Unternehmen.
b) Eingehende Bewertung und reduzierte Interaktion mit Geschäftspartnern – Art. 8 Abs. 2 lit b) iVm Abs. 2a CSDDD
Auf Stufe zwei der Risikoermittlung soll – nur in den zuvor bestimmten „allgemeinen Bereichen“, das heißt Geschäftspartner-Clustern – einer eingehenden Bewertung erfolgen (Art. 8 Abs. 2 lit b) CSDDD), wo negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind.
Auch die Art der eingehenden Bewertung ist nunmehr beschränkt (Art. 8 Abs. 2a CSDDD). Einer der häufigsten Einwände im Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren beruhte auf der Praxis mancher LkSG-pflichtiger Unternehmen, die Informationsbeschaffung zur Risikoermittlung – und zusätzlich potenzielle Haftungsfolgen – vollständig auf Geschäftspartner abzuwälzen. Art. 8 Abs. 2a CSDDD begrenzt deshalb die Interaktion mit Geschäftspartnern erheblich. Unternehmen dürfen nur erforderliche, zielgerichtete Informationen einholen. Sofern der Geschäftspartner weniger als 5000 Beschäftigte hat, müssen gemäß Art. 8 Abs. 2a lit a) vorrangig andere Informationsquellen genutzt werden. Nur wo dies nicht zumutbar ist, sollen Geschäftspartner Auskunft geben. Art. 8 Abs. 2a lit b) und c) eröffnen Unternehmen eine Priorisierungsmöglichkeit der Informationsbeschaffungswege. Lit b) entspricht dem früheren Art. 8 Abs. 4 CSDDD 2024, wonach erforderliche Informationen vorrangig direkt von den Geschäftspartnern angefordert werden sollen, bei denen die negativen Auswirkungen am schwersten und wahrscheinlichsten sind, sofern sie von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden können. Neu ist lit c): Sollten Risiken in mehreren Clustern als gleich wahrscheinlich oder schwerwiegend eingestuft werden, dürfen Unternehmen vorrangig solche Bereiche bewerten dürfen, an denen unmittelbare Geschäftspartner beteiligt sind.
Diese Regelungen sind für die Gewährleistung menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt problematisch. Die eingehende Bewertung dient dazu, unter den erfassten allgemeinen Bereichen im Sinne von Geschäftspartner-Clustern und risikobehafteten Töchtern, herauszufinden, welche nicht zu menschen- und umweltrechtlichen Risiken beitragen, ansonsten wie schwer sie beitragen und auf welche Art, damit hieran angemessene Folgemaßnahmen knüpfen können.
Mit dem Rasierschnitt, dass Informationsanfragen grundsätzlich nur bei den größten Zulieferern mit über 5000 Beschäftigten zulässig sind, wird dies grundsätzlich stark erschwert. Selbst große Zulieferer mit bis zu 4999 Beschäftigten könnten Informationsanfragen erst einmal ablehnen. Steht allerdings fest, dass sich eine spezifische Risikolage kaum über andere, wohl aber vom Geschäftspartner aufklären lässt, bleibt die Nachfrage zulässig. Sie ist gemäß lit b) gegenüber Hochrisikogeschäftspartnern sogar geboten, dürfte sich aber auch in der Praxis als Regelfall etablieren (Jelonek 2026: 257). Vorausgesetzt wäre, dass die Scoping-Recherche diese tieferen Geschäftspartner-Knotenpunkte oder -Cluster ausleuchtet hat. Gleichzeitig schafft lit c) einen Gegenanreiz, sich „vorrangig“ Tier-1-Zulieferern zu widmen. Richtigerweise ist dies jedoch nur als zeitlicher Aufschub im Sinne schrittweisen Vorgehens zu verstehen, sonst würden besonders schwere und wahrscheinliche Risiken aussortiert.
Ferner wurde das reguläre jährliche Risikoanalyseintervall auf alle fünf Jahre erhöht. Dies reduziert die interne Manangementbefassung und den externen Aufsichtsnachdruck empfindlich, denn Unternehmen werden weniger motiviert, Ressourcen in den fortwährenden Sorgfaltsprozess zu stecken, sondern gegebenenfalls erst auf den Kontrollzeitpunkt hin aktiv zu werden (Cai 2026: 544). Schließlich schafft Erwägungsgrund 40 einen safe harbour, demzufolge Unternehmen, die regelgerechtes Scoping und eingehende Bewertung durchgeführt haben, keine Sanktionen drohen, wenn Menschen- oder Umweltbeeinträchtigungen in ihren Lieferketten be- oder entstehen, die sie nicht selbst ermittelt haben. Der Wunsch nach einer Haftungserleichterung ist vor dem Hintergrund dieser komplex geratenen Vereinfachungen verständlich. Damit die neuen Regelungen zur Risikoanalyse in der Gesamtsicht jedoch keinen Anreiz liefern, drängendste Risikobereiche außerhalb der Scoping-Cluster zu legen und/oder die genaueren Umstände bei indirekten Geschäftspartnern wegen Art. 8 Abs. 2a CSDDD nicht zu erforschen, sollten nationale Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden an den Detaillierungsgrad des Scoping und die Erforschungsnotwendigkeit einen ambitionierten Maßstab legen, damit die Sorgfaltspflichten nicht mit generischen Risikodossiers erfüllt werden können, die keine Handlungspflichten auslösen, denn das widerspräche dem Gesetzeszweck und reduzierte die CSDDD auf einen weiteren Berichtsstandard.
c) Priorisierung mit safe harbour gemäß Art. 9 CSDDD
Art. 9 CSDDD 2024 sieht als letzten Schritt der Risikoermittlung eine Priorisierungsmöglichkeit vor. Sofern es Unternehmen nicht möglich ist, alle ermittelten potentiellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen „gleichzeitig in vollem Umfang“ zu adressieren, dürfen sie die Reihenfolge nach „Schwere und Wahrscheinlichkeit“ priorisieren und zuerst die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten Auswirkungen angehen.
Gemäß Erwägungsgrund 43 sind die festgestellten Auswirkungen weiterhin schrittweise zu bearbeiten. Allerdings schützt der der Omnibus I in Art. 9 Abs. 4 CSDDD erfasste Unternehmen abermals mit einem safe harbour. Sofern sie ordnungsgemäß priorisiert haben, dürfen sie nicht dafür sanktioniert werden, dass nachrangige Auswirkungen noch nicht angegangen wurden. Die UNLP legen nahe, dass sich Auswirkungen auf bestimmte bedeutsame Schutzgüter nicht depriorisieren lassen, und etwa Leben, Gesundheit und Risiken für vulnerable Gruppen wie Kindern, Frauen, Indigene, ethnischen oder anderen Minderheiten eher als schwer einzustufen sind.v Auch die Menschenrechte in der Arbeit – Koalitionsfreiheit, Freiheit von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsfreiheit und angemessener Arbeitsschutz – dürften durch ihre besondere Stellung nicht ohne weiteres depriorisierbar sein. Auch hier wird die Praxis der Aufsichtsbehörden wichtig, damit nicht schwere Risiken auf die lange Bank geschoben oder mehrfach herabpriorisiert werden.
d) Folgemaßnahmen – Ende der Beendigungspflicht
Während der Omnibus die Folgemaßnahmen zur Prävention und zur Behebung in Art. 10 und 11 CSDDD 2024 weitgehend belässt, schafft er die Ultima-ratio-Vorschrift zur Beendigung unkorrigierbarer riskanter Geschäftsbeziehungen ab. Stattdessen wird eine Aussetzungspflicht eingefügt (Art. 10 Abs. 6/Art. 11 Abs. 6 CSDDD).
Obwohl das Ansinnen verständlich ist, Unternehmen zu unterstützen, die in hohem Maße auf Vorleistungen bestimmter Zulieferer angewiesen sind, klingt die Konsequenz widersinnig. Sofern alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgeschöpft wurden, darf ein Unternehmen die Geschäftsbeziehung aussetzen, um einen verstärkten Präventions- oder Korrekturaktionsplan anzunehmen und umzusetzen, „sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden“ und soweit die Aussetzung sich für Betroffene nicht schädlicher auswirkt als die Fortsetzung. Solange dies der Fall ist, dürfen Unternehmen für das Aussetzen nicht belangt werden. In vielen Fällen dürfte die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht allerdings bereits indizieren, dass ein verstärkter Maßnahmenplan nicht erfolgversprechend ist. Leider regelt der Omnibus I die Folgen diesbezüglich nicht explizit. Es würde jedenfalls dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, wenn ohne menschen- oder umweltrechtliche Verbesserungen die Geschäfte einfach wieder anlaufen dürften. Vielmehr muss die Konsequenz dann sein, dass es bei der Aussetzung bleibt, die eventuell in eine Beendigung übergeht.
3. Reduzierte Stakeholderbeteiligung
Die CSDDD 2024 räumte der Beteiligung von Stakeholdern einen hohen Stellenwert ein (Jelonek 2026: 258). Die Stakeholderdefinition (in der deutschen Fassung: „Interessenträger“) war breit und umfasste eigene Beschäftigte und diejenigen von Tochterunternehmen und Geschäftspartnern, außerdem Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter*innen, Verbraucher*innen und andere, sofern deren Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden (könnten).
Der Omnibus I schließt in Art. 3 Abs. 1 lit n) CSDDD nun einige wichtige Stakeholder aus, da sie „direkt“ betroffen sein müssen. Aus der exemplarischen Liste der CSDDD 2024 fallen deshalb etwa nationale Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen weg, sofern nicht ihre eigenen Rechte betroffen sind oder sie als Vertreter direkt Betroffener benannt sind. Dies ist angesichts der häufig fragmentierten Gewerkschaftsszene in vielen Ländern problematisch, da auf bestimmte Branchen oder Themen spezialisierte Organisationen häufig die Vertretungslücke schließen. Hier bleiben Unternehmen allerdings subsidiär verpflichtet, Expert*innen – auch aus Nichtregierungsorganisationen – zu konsultieren (Abs. 4).
Art. 13 CSDDD 2024 fordert eine „sinnvolle Einbeziehung“ („meaningful engagement“), wonach Stakeholder wirksam und transparent konsultiert werden müssen. Hierfür legt die Norm sowohl einige verfahrensrechtliche Vorgaben fest, etwa dass die Unternehmensleitung Stakeholdern sachdienliche und umfassende Informationen bereitstellen und gegebenenfalls nachliefern muss. Im Vergleich zur CSDDD 2024 reduziert der Omnibus I die verpflichtenden Konsultationen von sechs auf vier Stadien des Sorgfaltsprozesses. Konsultationspflichtig bleiben die Erstellung der Due Diligence Policy aus Art. 7 Abs. 2 CSDDDD, die Informationsbeschaffung zur Risikobewertung und -priorisierung aus Art. 8 und 9 CSDDD, die Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmenplänen aus Art. 10 und 11 CSDDD sowie die Auswahl und Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen aus Art. 12 CSDDD. In Zukunft nicht beteiligt werden müssen Stakeholder bei der Entscheidung eine Geschäftsbeziehung auszusetzen und bei der Festlegung von Indikatoren zur Überwachung des Sorgfaltsprozesses gemäß Art. 15 CSDDD. Trotz dieser Streichungen beruht Art. 13 CSDDD weiterhin auf dem umfassenden Stakeholder-Beteiligungskonzept der UNLP nach LP 18. Danach dienen Stakeholder einerseits als Wissensquelle; andererseits legitimiert ihre Konsultation die menschenrechtliche Sorgfalt durch Teilhabe. Insofern müssen die verbleibenden Konsultationspflichten so ausgelegt werden, dass zweckdienliche Annexschritte, wie Einsicht in alle vom Unternehmen als geeignet festgelegten Folgemaßnahmen beziehungsweise Einsicht in die Umsetzung der Präventions- und Korrekturpläne und die Ausführung der Wiedergutmachungsmaßnahmen gewährleistet werden müssen. Ohne diese Informationen von Stakeholder*innen wäre eine behördliche Kontrolle stark erschwert. Es bliebe weitgehend unhinterfragt, was Unternehmen über ihre Maßnahmen berichten. Gerade dies entspricht aber nicht dem gesetzgeberischen Willen, der mit der CSDDD keine reinen Berichts-, sondern Handlungspflichten statuiert.
4. Zivilrechtliche Haftung – Streichen der EU-weiten Anspruchsgrundlage
Die heiß diskutierte zivilrechtliche Haftung für Verletzungen bestimmter Sorgfaltspflichten wurde als neue Anspruchsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 CSDDD 2024 normiert. Nach wiederum hitzigen Debatten wird die Vorschrift durch den Omnibus I gestrichen. Somit setzt sich die Sorge von Unternehmen vor unüberschaubaren Haftungsrisiken durch (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025; Voland/Nowalder 2026: 48). Begründet wird die Streichung inkonsistenter Weise mit dem Subsidiaritätsprinzip (Erwägungsgrund 49), obwohl ansonsten die unionsweite Harmonisierung des Schutzniveaus angestrebt wird (Art. 4 CSDDD).
Mit Abs. 1 fällt die EU-weite Anspruchsgrundlage, das „Ob“ einer zivilrechtlichen Haftung, weg. Allerdings bleiben die weiteren Absätze des Art. 29 CSDDD zum „Wie“ seiner Umsetzung mit einigen Anpassungen erhalten. Hieraus ergeben sich verschiedene rechtliche Anschlussfragen. Bezugspunkt für sorgfaltspflichtbezogene Schadensersatzansprüche ist nun das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Erwägungsgrund 49 hält das „Ob“ solchen Zugangs zur Justiz für völker- und unionsrechtlich geboten. Auch Abs. 2 setzt entsprechende nationale Rechtsgrundlagen voraus (Voland/ Nowalder 2026: 48; a. A. Velte/Wulf 2026: 73; Jelonek 2026: 258).vi
In Deutschland – wie wahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten – kommen für verschiedene Schutzgüter der CSDDD unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Delikts-, Arbeitsschutz- oder etwa des Produkthaftungsrechts in Betracht. Offen bleibt aber, ob nicht sogar neue nationale Anspruchsgrundlagen geschaffen werden müssen, um die Anforderungen aus Art. 29 Abs. 2-6 CSDDD umzusetzen. Sinn der Absätze ist abzusichern, dass nationale Schadensersatzansprüche effektiven Rechtsschutz bieten. So verbrieft Abs. 2 weiterhin, dass „die betreffenden Personen Anspruch auf vollständige Entschädigung haben“. Abgesichert wird dies zudem durch die erhaltenen Vorschriften in Abs. 3, zur Verjährung, die mindestens fünf Jahre betragen muss (lit a.), zur Verhältnismäßigkeit der Kosten für Kläger (lit b.), zu Unterlassungsklagen im Eilverfahren (lit c.) und der Offenlegung von Beweismitteln (lit e.). Schließlich verbleibt auch die Regelung in Abs. 4, wonach – richtigerweise – die bloße Teilnahme an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen respektive Audits und Zertifizierungen durch Dritte oder Vertragsklauseln zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nicht ausschließt, dass Unternehmen dem nationalem Recht entsprechend haften können. Konsequenterweise müssten diese Absicherungen in alle bereits bestehenden nationalen Anspruchsgrundlagen eingepflegt werden, was etwa in Bezug auf das Deliktsrecht übermäßig viele Schadensersatzansprüche betreffen würde, die keine Lieferkettensorgfalt betreffen oder zu sehr komplizierten Regelungszusätzen führen würde. Gerade unterschiedliche Schutzniveaus und mögliches Forum shopping zwischen EU-Staaten sprechen dafür, dass Mitgliedstaaten neue, sorgfaltsbezogene Anspruchsgrundlagen schaffen müssen, um den Richtlinienzweck zu verwirklichen.
Gestrichen wird die Möglichkeit der Prozessstandschaft (lit d.), mit der Gewerkschaften, Menschenrechts-, Umwelt- oder andere Nichtregierungsorganisationen sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter erheben konnten. Die Begründung mit unterschiedlichen Rechtstraditionen zu Verbandsklagen kann indes nicht überzeugen, da die Richtlinien unterschiedliche Schutzniveaus der Mitgliedstaaten gerade harmonisieren soll. Die Änderung beruht wohl eher auf politisch-wirtschaftlichen „Warnungen“ vor Klagewellen (Voland/Nowalder 2025: 49), die bezogen auf das LkSG und die Loi de Vigilence nicht eingetreten sind.
5. Absenkung der Bußgelder, Streichung des Klimaplans
Art. 27 CSDDD 2024 sah Bußgelder für Verletzungen zentraler Sorgfaltspflichten vor in Höhe von mindestens fünf Prozent des konsolidierten weltweiten Jahresumsatzes auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Die Begrenzung auf nunmehr maximal drei Prozent des entsprechenden Umsatzes stellt eine erhebliche Risikoentlastung für Unternehmen dar.
Die CSDDD 2024 verpflichtete Unternehmen einen Klimatransformationsplan zu verfassen und umzusetzen. Sie mussten Maßnahmen ergreifen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Abkommens in Einklang zu bringen, die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem Stand von 1990 zu begrenzen. Diese Handlungsverpflichtung setzte auf die bereits zuvor bestehenden Berichtspflichten auf, die in der EU zu Emissionen bestanden. Dabei schuf Art. 22 CSDDD 2024 mit seiner „Bemühenspflicht“ Rechtssicherheit für Unternehmen. Wissenschaftler*innen haben früh angemerkt, dass Transparenzregeln ohne klare Handlungspflichten zur Fragmentierung der Ansätze und für Unternehmen letztlich zu erhöhtem Haftungspotential führt. Auch Investor*innen und Unternehmen, die bereits Maßnahmen trafen, merkten an, dass abermals die Untätigen belohnt werden (Agostini et al. 2025; kritisch Jelonek 2026: 258f.). Faktisch werden die meisten der noch erfassten Unternehmen Klimapläne erstellen. Die Chance auf eine gleichförmige Praxis ist allerdings vertan, was der Vereinfachungsmaxime des Omnibus I genau entgegensteht. Sie wird auch nicht etwa durch die CSRD aufgefangen. Diese verpflichtet ebenfalls nicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans. Nur Unternehmen, die solche Pläne bereits erstellt haben, bleiben gemäß den Berichtsstandards ESRS (E1) verpflichtet darüber zu berichten. Für alle anderen gilt eine Anzeigepflicht, dass kein Plan erstellt wurde sowie ob und bis wann dies gegebenenfalls geplant ist.
Die veröffentlichte Fassung der Omnibus-I-Richtlinie verschiebt die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten gegenüber der CSDDD um zwei Jahre auf den 26. Juli 2028 (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2026/470/EU), die Sorgfaltspflichten gelten final ab 26. Juli 2029. Dass hiermit sechs Jahre nach dem ersten Impact Assessment der Kommission (EU Kommission 2020), wachsender ESG-Praktiken und anhaltender öffentlicher Aufmerksamkeit ausgerechnet die Interessen von Unternehmen geschützt werden, die noch immer Aufschub für die Umsetzung dieser Nachhaltigkeitsregeln benötigen, ist sachlich nicht nachvollziehbar.
V. Schluss
Keine der Änderungen kann als rein vereinfachend angesehen werden. Alle verschlechtern die Bedingungen dafür, dass menschen- und umweltbezogene Risiken und Beeinträchtigungen aufgedeckt und adressiert werden. Jedenfalls liefern sie Unternehmen Anreize, dies nicht mehr ganz so ernsthaft zu verfolgen.
Die Schrumpfung des persönlichen Anwendungsbereichs ist keine Vereinfachung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, sondern vor allem eine Behinderung ihrer Breitenwirkung. Insbesondere die an sich begrüßte Regelung zur Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes definiert keinen Referenzstandard, was als angemessene (Ermittlungs-)Maßnahmen, als Scoping-Ergebnis und als zumutbare Erkenntnisquelle zu verstehen ist. So könnten bereits beim Scoping wichtige Risikobereiche ausgeklammert werden. In Zusammensicht mit dem Schutz der weiteren Lieferkettenteilnehmenden vor Informationsanfragen entsteht ein Filtersystem, das Unternehmen verleitet, nur selbstgewählte – vielleicht aber nicht besonders riskante – Risikobereiche auf Tier 1 zu beleuchten und zu behandeln, während die schwersten Risiken in der tieferen Lieferkette opak und unadressiert bleiben. Safe harbours, die Unternehmen vor Sanktionen bezüglich Risikoermittlung und Priorisierung schützen, und das fünfjährige Risikoermittlungsintervall könnten diesen Effekt verstärken. Um oberflächlicher Due Diligence mit einem fragmentierten Methodenmix auf niedrigem Ambitionsniveau vorzubeugen, sollte die Kommission im Rahmen des Art. 19 CSDDD klare Leitlinien entwickeln, was für bestimmte Sektoren und Risikoniveaus als angemessene Maßnahmen gelten. Harmonisierend wäre es etwa, bestehende Standards wie die OECD Branchen Guidances, das ILO Better Work Programm etc. als Leitlinien anzuerkennen, die dann von den Aufsichtsbehörden geprüft werden können. Nimmt man die Aussetzungsmöglichkeit und die reduzierte Stakeholderkonsultationspflicht hinzu, die Unwägbarkeiten nationaler zivilrechtlicher Haftung, den gestrichenen Klimaplan, die abgesenkten Bußgelder und das wieder verschobene Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten, bleibt festzustellen, dass die Vorteile dieser neuen Regelungen fast ausschließlich bei Unternehmen liegen. Indes sind sie nicht bloß vereinfachend. Vielmehr bleibt zwar der Kern der menschen- und umweltrechtlichen Sorgfalt erhalten, Sorge mit welcher Qualität Unternehmen sie umsetzen werden, und was bei Betroffenen ankommt, ist jedoch angebracht.
Prof. Dr. Stefanie Lorenzen, ist Professorin für Arbeitsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Regulierung Globaler Wertschöpfungsketten, Mitbestimmung und internationales Arbeitsrecht.
Literatur
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Anmerkungen
i https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-implementation-enforcement/simplification_en.
ii Die bislang geltende Fassung der CSDDD vom wird im Folgenden als CSDDD 2024 bezeichnet. Die vom Omnibus I geänderte und zukünftig geltende Richtlinie als CSDDD. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Manuskripts war nur die vom Rat unterzeichnete Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 vom 26. Februar 2026 erschienen, nicht jedoch eine konsolidierte Neufassung der CSDDD.
iii In dem Zusammenhang ist wahrscheinlich der „Evian-Brief“ entstanden, in dem 46 Unternehmen von Bundeskanzler Friedrich Merz und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron unter anderem die Abschaffung der CSDDD forderten (https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-and-implementation/simplification_en. Hiervon nahmen später einige unterzeichnende Unternehmen Abstand).
v Interpretive Guide UNGP, answer to Question 88, S. 83 seq.
vi Art. 29 Abs. 2 CSDDD: „Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht für Schäden haftbar gemacht, die einer natürlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind […].“