Beitragsbild Menschenrechte in Lieferketten – Entwicklungslinien und Perspektiven eines politischen Streitthemas
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Menschen­rechte in Liefer­ketten – Entwick­lungs­li­nien und Perspek­tiven eines politischen Streit­themas

In seinen Beitrag zeichnet Hartmut Aden die Entwicklungslinien der Initiativen aus den zurückliegenden Jahrzehnten für einen verbesserten Menschenrechtsschutz in Lieferketten nach. Im Fokus stehen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und Bestrebungen für verbindliche Regelungen, die Unternehmen verpflichten, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten nachzugehen.

1. Menschen­rechts­schutz als Unter­neh­mens­pflicht

Nicht nur Staaten können für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein. Auch nichtstaatliche Akteure wie Unternehmen oder ihre Zulieferer weltweit können Menschen zu gesundheitsschädigenden, unfairen oder ausbeuterischen Bedingungen beschäftigen, Bevölkerungsgruppen diskriminieren, zur Unterdrückung unliebsamer Oppositionsgruppen beitragen oder die Umwelt (der Menschen) belasten oder sogar zerstören (Beispiele bei Mares 2008: 97ff.; Woodroffe 1999: 131).

Einige für Unternehmen besonders relevante Menschenrechte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (englisch International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) aufgeführt. Für Staaten wie Deutschland, die diesen Pakt ratifiziert haben,i sind die Inhalte verbindlich, unter anderem die Regelungen zu Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen (Art. 7), das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung sowie das Streikrecht (Art. 8), das Recht auf soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherung (Art. 9), auf Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit (Art. 12), auf Bildung (Art. 13) und auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15).

In privatwirtschaftlich organisierten kapitalistischen Systemen können diese Rechte nur verbindlich gewährleistet werden, wenn die Staaten Unternehmen und andere öffentliche wie private Akteure entsprechend verpflichten. Völkerrechtliche Vereinbarungen wie der ICESCR werden jedoch zwischen Staaten, gegebenenfalls unter Beteiligung internationaler Organisationen getroffen und können Unternehmen nicht unmittelbar verpflichten. Sollen verbindliche Regelungen für Unternehmen und andere nichtstaatliche Akteur*innen getroffen werden, so müssen diese von Staaten – in Europa je nach Materie auch von der Europäischen Union (EU) – geschaffen werden. Zivilgesellschaftliche Forderungen, etwa des World Development Movement (WDM, vgl. Woodroffe 1999: 133ff.), unmittelbar verbindliche transnationale Regelungen für multinationale Unternehmen zu schaffen, konnten sich bisher nicht durchsetzen.

Bei Menschenrechten in Lieferketten kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Lieferketten können über viele Länder verteilt sein. Mit den Globalisierungstendenzen der zurückliegenden Jahrzehnte haben globale Lieferketten über lange Distanzen stark an Bedeutung gewonnen. Unternehmen in Ländern des Globalen Nordens wissen oftmals nicht im Detail, wo die Komponenten oder Rohstoffe herkommen, die sie als Bestandteile ihrer Produkte verkaufen. Folglich wissen sie oft auch wenig darüber, unter welchen Bedingungen die verwendeten Rohstoffe abgebaut und (Vor-)Produkte hergestellt wurden. Hier setzt die seit den 2010er Jahren etablierte Lieferkettenregulierung an: Unternehmen werden in die Pflicht genommen, ihre Lieferketten für sich selbst und andere transparenter zu machen und tätig zu werden, wenn ihnen Missstände bekannt werden (due dilligence/Sorgfaltspflichten). Der Sitzstaat des Unternehmens trifft hierzu Regelungen, nicht allein der Staat, in dem die Menschenrechte verletzt werden. Hier ist somit ein neuer Typus von Regelungen entstanden, dessen Reichweite über das Territorium des gesetzgebenden Staates hinausgeht, indem Unternehmen entlang der Lieferketten indirekt mit in die Verantwortung genommen werden (foreign corporate accountability, vgl. Gustafsson et al. 2023).

Ein zentraler Ausgangspunkt für diese Sorgfaltspflichten sind die 2011 durch die Vereinten Nationen verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGP; UN 2011).ii Dieses Dokument ist allerdings kein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, sondern für die beteiligten Staaten nichtverbindliches soft law. Seit der Verabschiedung der UNGP wird in vielen Ländern darüber diskutiert, wie die dort niedergelegten Prinzipien in verbindliche Vorgaben für Unternehmen weiterentwickelt werden können. In Deutschland wurde im Juli 2021 – noch von der damaligen CDU/CSU-SPD-Regierungsmehrheit unter Bundeskanzlerin Angela Merkel – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Auch Frankreich und andere europäische Staaten verabschiedeten verbindliche Regelungen. Im Juni 2024 folgte in der EU die Richtlinie EU 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinienziele durch verbindliche Regelungen umzusetzen, bestehende Regelungen wie das LkSG müssen entsprechend angepasst werden. Allerdings blieben die deutschen und EU-Regelungen politisch höchst umstritten. Durch Änderungen wurden sie 2025 und 2026 vorgeblich im Interesse des Bürokratieabbaus abgeschwächt.

Der vorliegende Beitrag beschreibt die wesentlichen Entwicklungslinien von freiwilligen Standards zu verbindlichen Regelungen und zurück zu deren Abschwächung. Darauf aufbauend zeigt er Grenzen der bisherigen Regelungsansätze und zukünftige Perspektiven auf.

2. Der lange Weg zu inter­na­ti­o­nalen Regelungen zum Schutz der Menschen­rechte in Liefer­ketten

Die internationale Diskussion über Unternehmenspflichten für den Menschenrechtsschutz entlang ihrer Lieferketten wird nicht erst seit den 2010er Jahren geführt. Die heutigen Kontroversen über Unternehmenspflichten zum Menschenrechtsschutz gehen auf jahrzehntelange Debatten zu diesem Thema zurück.

Zeitpunkt

Ereignis

1966

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Vereinte Nationen) [in Deutschland ratifiziert 1973].

2008

Bericht des UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, an die UN-Generalversammlung.

2011

UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschrechte (UN Guid-ing Principles on Business and Human Rights).

24.04.2013

Einsturz der Raza-Plaza-Textilfabriken in Bangladesh mit 1135 Toten und vielen Verletzten.

2017

Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2016 bis 2020 durch die deutsche Bundesregierung.

Juli 2021

Verabschiedung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Inkrafttreten Januar 2023).

2023

OECD Guidelines for Multinational Enterprises on Responsible Business Conduct.

Juni 2024

Verabschiedung der EU-Lieferketten-Richtlinie CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) und Neuwahl des Europäischen Parlaments mit geänderten Mehrheiten.

2024

Draghi-Report zur Wettbewerbsfähigkeit der EU.

2025

„Omnibus“-Initiativen der Europäischen Kommission, unter anderem zur Lieferkettenregulierung, zum Datenschutz und zur Regulierung Künstlicher Intelligenz.

Februar 2026

Verabschiedung der „Omnibus“-Regelungen für das Lieferkettenrecht als Richtlinie (EU) 2026/470.

Tab. 1: Ausgewählte Stationen der Entwicklung von Regelungen zum Menschenrechtsschutz in Lieferketten. Eigene Darstellung.

2.1 Die UN-Leit­prin­zi­pien für Wirtschaft und Menschen­rechte

Die UNGP umfassen die Komponenten Schutz, Achtung und Abhilfe (englisch: protect, respect, remedy). Zentral für die Unternehmenspflichten in Lieferketten ist das Leitprinzip Nr. 11:

„Wirtschaftsunternehmen sollten die Menschenrechte achten. Dies heißt, dass sie vermeiden sollten, die Menschenrechte Anderer zu beeinträchtigen, und dass sie nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen, an denen sie beteiligt sind, begegnen sollten.“

Der Stil gleicht einem Appell und unterstreicht damit den soft-law-Charakter auch dieses Leitprinzips.

Bereits 1974 hatten die UN eine Commission on Transnational Corporations eingerichtet. Das Vorhaben, einen Verhaltenscodex für transnationale Unternehmen zu etablieren, scheiterte aber letztlich am Widerstand einiger Staaten (ECOSOC 1974). 1976 legte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) Guidelines for Multinational Enterprises vor (OECD 1976), die seither mehrfach aktualisiert wurden und bei denen Umwelt, Arbeitsbedingungen und Menschenrechte zunehmend in den Fokus rückten, so in den 2023 veröffentlichten Guidelines for Multinational Enterprises on Responsible Business Conduct (OECD 2023). 1977 initiierte das UN Centre for Transnational Corporations (UNCTC) einen Prozess zur Etablierung eines Codex für transnationale Unternehmen – dieser wurde allerdings 1992 ergebnislos aufgegeben (vgl. Bernaz 2016; Mares 2008; Voiculescu 2011: 12ff.; International Council on Human Rights Policy 2002).

Neben Akteur*innen, die hohe Schutzstandards für die Menschenrechte befürworten, unterstützen auch manche Unternehmen Initiativen für verbindliche Menschenrechtspflichten im Hinblick auf den Markt, auf dem sie tätig sind. Hier seien Pensions- und Investmentfonds genannt, die ihren Kund*innen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards versprechen (Mares 2008: 150ff.) sowie eine Reihe von Handelsunternehmen.iii Bei vielen Initiativen ging und geht es vorrangig um die Rechte der Beschäftigten in Lieferketten – auch die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, ILO) ist bereits seit den 1970er Jahren auf diesem Feld aktiv, so mit ihrer Tripartite Declaration of Principles concerning Multinational Enterprises and Social Policy, die sich an Regierungen, Unternehmen und Arbeitnehmendenvertretungen richtet und die seither mehrfach aktualisiert wurde (ILO 2024).

Im Jahr 2005 setzte die UN-Menschenrechtskommission durch Resolution 2005/69 einen Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Unternehmen und Menschenrechte ein. Der Politikwissenschaftler John Ruggie, der sich bereits in seiner wissenschaftlichen Arbeit mit diesem Themenfeld befasst hatte (vgl. Karp 2023), übte diese Funktion bis 2011 aus und trug dabei maßgeblich zur Vorbereitung der UN-Leitprinzipien bei, etwa mit seinem im April 2008 veröffentlichten Bericht an die UN-Generalversammlung (Ruggie 2008). Die Globalisierung führte seit Mitte des 20. Jahrhunderts zu einer starken Ausweitung des weltweiten Handels mit langen Lieferketten, in denen Rohstoffe und Produkte aus dem Globalen Süden möglichst kostengünstig in den Globalen Norden verkauft werden sollten. Multinationale Unternehmen wurden in diesem Kontext einflussreicher und mächtiger. Ruggie (2008: 3) schrieb hierzu in seinem Bericht an die UN-Generalversammlung:

„The root cause of the business and human rights predicament today lies in the governance gaps created by globalization – between the scope and impact of economic forces and actors, and the capacity of societies to manage their adverse consequences. These governance gaps provide the permissive environment for wrongful acts by companies of all kinds without adequate sanctioning or reparation. How to narrow and ultimately bridge the gaps in relation to human rights is our fundamental challenge.“

Der mit den UNGP gewählte Ansatz blieb umstritten, auch unter Befürworter*innen verbindlicher Regelungen zu den Menschenrechtspflichten von Unternehmen. Kritisiert wurde unter anderem, die UNGP seien zu sehr durch ihren Entstehungskontext in einer stark neoliberal geprägten Phase beeinflusst (vgl. Karp 2023). Die Bestrebungen für einen verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag wurden nach der Veröffentlichung der UNGP weiter betrieben, kamen aber bisher nicht über Entwürfe hinaus, die weder von den USA noch von den beteiligten EU-Staaten unterstützt wurden (vgl. de Schutter 2016; Bernaz 2021).

Immer wieder prägten auch schwere Unglücksfälle und Skandale die Diskussionen über Menschenrechtspflichten in Lieferketten, so der schwere Unfall 1984 in einer Chemiefabrik im indischen Bhopal (vgl. Broughton 2005) sowie der Staudammbruch von Brumadinho in Brasilien im Januar 2019, der zum Austritt giftiger Bergbauabfälle aus einer stillgelegten Mine führte (vgl. Scheper/Engelhardt 2024). Besonders prägend für die jüngeren Diskussionen über Menschenrechte in Lieferketten war der Einsturz eines Gebäudes im April 2013, in dem in Rana Plaza (Bangladesh) mehrere Textilfabriken untergebracht waren. Hierbei kamen 1.130 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (vgl. zu den Auswirkungen auf die internationalen Diskussionen Trebilcock 2020; Steen Knudsen/Moon/Shabnam Rahman 2025).iv Diese und zahlreiche weitere Vorfälle machten deutlich, dass Unternehmen mit ihren Lieferketten Ursachen für gravierendste Menschenrechtsverletzungen setzen können, deren Verhinderung adäquate präventive Maßnahmen und Verantwortung weit über das Unternehmen hinaus erfordert, in dem die Verletzung stattfindet.v

2.2 Kopplung von Menschen­rechts­schutz und anderen Nachhal­tig­keits­zielen

Menschenrechtsverletzungen im Kontext globaler Lieferketten betreffen oft, aber längst nicht nur jene Menschen, die für die beteiligten Unternehmen arbeiten. Unzulängliche Produktionsanlagen und Rohstoffabbau können auch die Gesundheit der Menschen in der Umgebung und die Umwelt erheblich belasten; Unfälle können zu Toten und Verletzten in der Umgebung von Produktions- und Minenanlagen führen. Veraltete Produktionsanlagen und lange Lieferketten sind zudem Faktoren, die in erheblichem Maße Treibhausgase emittieren und damit zum globalen Klimawandel beitragen. Daher liegt es nahe, dass die Initiativen für Menschenrechte in Lieferketten zunehmen mit Umwelt- und Klimaschutzzielen gekoppelt wurden (vgl. Zimpelmann/ Wülbers 2025; Schilling-Vacaflor/Gustafsson 2024).vi Auch die Entwicklung sektorübergreifender Strategischer Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) legt diese Kopplung nahe.

Allerdings ist unter zivilgesellschaftlichen Akteur*innen umstritten, ob Initiativen für Menschenrechte in Lieferketten thematisch enger fokussiert oder breit aufgestellt sein sollten. Denn thematisch breit aufgestellte Unternehmenspflichten erhöhen die Zahl der beteiligten Akteur*innen und der von ihnen repräsentierten Gegeninteressen und tragen daher zu einer kompromisshaften Ausgestaltung bei (vgl. Karp 2023). Dies zeigen nicht zuletzt die erheblichen Widerstände gegen verbindliche Regelungen in Deutschland und in der EU sowie die zahlreichen Kompromisse, die diesen Regelungen zugrunde liegen. Diese werden im folgenden Abschnitt behandelt.

3. Der schwierige Weg zu verbind­li­cheren Regelungen in Deutschland und der Europä­i­schen Union

Die Verabschiedung der UNGP im Jahr 2011 löste in vielen Staaten kontroverse Diskussionen darüber aus, wie diese Prinzipien so umgesetzt werden können, dass sie trotz ihrer fehlenden Verbindlichkeit zu praktischen Verbesserungen führen. In einigen Staaten – darunter Deutschland – führte diese Diskussion zu verbindlicheren Regelungen, die allerdings auch nach ihrer Verabschiedung umstritten blieben und schnell wieder relativiert wurden (3.1), ebenso in der EU (3.2).

3.1 Verbind­liche Umsetzung auf nationaler Ebene: Das deutsche Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz

In Deutschland löste die Verabschiedung der UN-Leitprinzipien umfangreiche zivilgesellschaftliche Initiativen aus. Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Umweltverbände betonten die Chancen verbindlicher Vorgaben und setzten sich für gesetzliche Regelungen ein. Viele – allerdings nicht alle – Unternehmen und ihre Verbände machten Bedenken geltend. Sie favorisierten freiwillige Standards und argumentierten mit Wettbewerbsnachteilen gegenüber Konkurrenten aus anderen Ländern, in denen solche Vorgaben nicht gelten, sowie mit aus ihrer Sicht unnötigem bürokratischem Aufwand (vgl. zu den Akteurskonstellationen: Weihrauch/Carodenuto/Leipold 2023: 914).

Ein zentraler Schritt für die Umsetzung der UN-Leitprinzipien sind Nationale Aktionspläne (NAP). In Deutschland erarbeiteten mehrere Bundesministerien ab 2014 unter Federführung des Auswärtigen Amtes einen solchen NAP für die Jahre 2016 bis 2020 und legten ihn im Dezember 2016 dem Bundeskabinett vor. Er sah unter anderem eine Prüfung vor, inwieweit deutsche Unternehmen bis 2020 auf freiwilliger Basis Maßnahmen einleiteten, um das Risiko von Menschenrechtsverletzungen in ihren globalen Lieferketten besser in den Blick zu nehmen (Bundesregierung 2017: 28; vgl. zum politischen Kontext Weihrauch/Carodenuto/Leipold 2023: 914f.). Das Ergebnis war ernüchternd: Weniger als ein Fünftel der betroffenen Unternehmen hatten bis dahin geeignete Maßnahmen eingeleitet (Ernst & Young et al. 2020: 9).

Im Jahr 2019 gründeten die auf dem Themenfeld organisierten zivilgesellschaftlichen Organisationen die Initiative Lieferkettengesetz,vii um gemeinsam Strategien für die Durchsetzung verbindlicher Regelungen zu entwickeln. Nach dem erwartbaren Scheitern freiwilliger Selbstverpflichtungen bildete sich eine ungewöhnliche Durchsetzungskoalition für verbindliche Vorgaben: In der letzten Amtszeit von Bundeskanzlerin Merkel waren nun der damalige Bundesentwicklungsminister Gerd Müller (CSU) ebenso wie das von Hubertus Heil (SPD) geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales für verbindlichere gesetzliche Regelungen. Dies war die „Geburtsstunde“ des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das 2021 noch von dieser Regierungsmehrheit beschlossen wurde (vgl. Weihrauch/Carodenuto/Leipold 2023: 917f.).

Das im Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz enthält verbindliche Vorschriften für Sorgfaltspflichten, die größere Unternehmen für ihre Lieferketten zu beachten haben. Zunächst fielen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten (in Deutschland oder aus Deutschland ins Ausland entsandt) in den Anwendungsbereich des Gesetzes; ab 2024 wurde die Mindestzahl an Mitarbeitenden auf 1.000 gesenkt. Für die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelungen wurde im sächsischen Borna eine neue Abteilung des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet, das mit risikobasierten Prüfungen beauftragt wurde (§ 14 LkSG). Betroffene können Beschwerden beim BAFA einreichen. Nichtregierungsorganisationen unterstützen seither Betroffene aus dem Globalen Süden.viii Die von den gesetzlichen Pflichten erfassten Unternehmen hatten regelmäßig Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 10 LkSG). Vollzogen wurden diese Pflichten allerdings nur in ersten Ansätzen (vgl. zu den Gesetzesinhalten und ihren Auswirkungen Beile/Vitols 2024). Bereits die „Ampelkoalition“ aus SPD, Grünen und FDP (2021 bis 2025) verschob und relativierte die Pflichten. Im Wahlkampf für die vorgezogenen Bundestagswahlen im Februar 2025 versprach die CDU/CSU, die das Gesetz 2021 maßgeblich mit eingeführt hatte, seine Abschaffung. Die Berichtspflichten für Unternehmen wurden faktisch ausgesetzt; die behördliche und zivilgesellschaftliche Kontrolle wurde damit geschwächt (vgl. zur Kritik: Hoffmann/Aden/Kinoo 2026). Vor dem Hintergrund dieser „halbherzigen“ Umsetzung verwundert es nicht, dass ein 2025 von zivilgesellschaftlichen Organisationen veröffentlichter Bericht konstatierte, es seien erste Erfolge, aber auch erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Gesetzes festzustellen (Brüggemann 2025).ix

3.2 Verbind­liche Umsetzung in der Europä­i­schen Union: Die Liefer­ket­ten­richt­linie und ihre „Verwäs­se­rung“

Ebenso wie das LkSG geht auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf die UNGP zurück. Die UN-Leitprinzipien führten parallel in zahlreichen Staaten zu Diskussionen über eine verbindliche Umsetzung, so in Frankreich und weiteren EU-Mitgliedstaaten (vgl. Schilling-Vacaflor/ Gustafsson 2024). Daher lag es nahe, dass sich die Initiativen für verbindliche Regelungen schnell auf die EU-Ebene ausweiteten, auch im Hinblick auf einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus verschiedenen EU-Staaten.

In ihrer ursprünglichen Fassung verpflichtete die CSDDD die Mitgliedstaaten, verbindliche Sorgfaltspflichten für größere Unternehmen einzuführen. Diese betrafen ähnliche Themen wie das LkSG, gingen aber unter einigen Aspekten darüber hinaus, zum Beispiel hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten (Art. 29 CSDDD). Die 2026 verabschiedeten Änderungen überlassen den Mitgliedstaaten hier allerdings weitreichende Spielräume (vgl. Hoffmann/Aden/ Kinoo 2026).x

Die Verabschiedung der CSDDD führte indes auch in der EU nicht zu einem Ende der politischen Kontroversen. Noch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinieninhalte in das mitgliedstaatliche Recht wurde die Debatte über die Lieferketten-Sorgfaltspflichten wieder eröffnet. Zwei Faktoren trugen dazu bei:

  1. Debatten über die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Hierzu hatte die Europäische Kommission Mario Draghi, den früheren Präsidenten der Europäischen Zentralbank, mit der Erstellung eines Berichts beauftragt, der im September 2024 vorgelegt wurde. Dieser forderte weitreichende Reformen des EU-Rechts, um die Wettbewerbschancen europäischer Unternehmen auf globalen Märkten zu verbessern. Der Bericht empfahl eine höhere Priorisierung der Versorgung der EU mit Rohstoffen als Thema der „Wirtschaftsaußenpolitik“ (Draghi 2025: 57). Die Berichtspflichten, so Draghi (2025: 69) sollten um ein Viertel, für kleinere sowie für mittlere Unternehmen sogar um die Hälfte reduziert werden (vgl. zur Kritik Hoffmann/Aden/Kinoo 2026). Die Europäische Kommission konkretisierte diese Vorschläge in einer Serie umfangreicher Gesetzesvorschläge, die sie als „Omnibus“-Initiativen bezeichnete. Für die Lieferkettenregulierung führen die „Omnibus“-Änderungen, die im Februar 2026 als Richtlinie (EU) 2026/470 verabschiedet wurden, zu einer starken Relativierung der ursprünglichen Regelungsziele der CSDDD. Erwähnt sei hier insbesondere die starke Beschränkung der Anzahl an Unternehmen, für die diese Regelungen überhaupt gelten (geänderter Art. 2 Abs. 1; vgl. Hoffmann/Aden/Kinoo 2026).

  2. Die ungewöhnliche Änderung einer EU-Richtlinie wurde bereits im laufenden Umsetzungsprozess durch die geänderten Mehrheitsverhältnisse im Europäischen Parlament seit den Wahlen von 2024 ermöglicht. Nicht nur die CSDDD-Änderungen zeigen eine gewachsene Bereitschaft der Europäischen Volkspartei (EVP), ihre Anliegen gemeinsam mit den rechtsextremen Fraktionen im Parlament durchzusetzen.

Die CSDDD ist bereits in ihrer Grundkonzeption so angelegt, dass ihre Wirkung über die EU hinausreicht. Bei dieser Form von corpororate external accoutability (Gustafsson et al., 2023; vgl. Hoffmann/Aden/Kinoo 2026) wird verantwortliches Handeln nicht nur von den erfassten Unternehmen innerhalb der EU erwartet, sondern auch von ihren Lieferanten weltweit. Insofern ist die Lieferkettenregulierung eine spezifische Variante dessen, was seit einigen Jahren als der „Brüssel-Effekt“ (Bradford 2020) diskutiert wird: Die EU erlässt Regeln auf Feldern wie Datenschutz, Künstliche Intelligenz und hier zu den Menschenrechten in Lieferketten, die beanspruchen, auch für Firmen aus Drittstaaten verbindliche Wirkung zu entfalten, wenn sie Kund*innen oder Abnehmer*innen in der EU haben. Inwieweit ein solcher „Brüssel-Effekt“ eintritt, hängt allerdings auch davon ab, wie stark die jeweiligen Firmen darauf angewiesen sind, ihre Produkte oder Dienstleistungen auch auf dem EU-Markt zu verkaufen. Können sie ihre Produkte ebenso gut in andere Weltregionen verkaufen, in denen keine entsprechenden Regelungen gelten, so laufen die europäischen Vorschriften möglicherweise ins Leere (vgl. Bastos Lima/Schilling-Vacaflor 2024 am Beispiel brasilianischer Sojabohnen).

Mit den „Omnibus“-Initiativen und den damit verbundenen weniger weitreichenden und weniger ambitionierten Regelungsinstrumenten schwächt die EU ihren weltweiten Einfluss. Ob dies am Ende Firmen aus der EU in ihrer Wettbewerbsposition stärkt, ist zu hinterfragen. Denn die Bindung an hohe rechtliche Standards kann auch ein Qualitätsausweis und damit ein Wettbewerbsvorteil gerade für europäische Unternehmen sein, nicht nur auf den Märkten innerhalb der EU. Mit Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte lässt sich zwar nicht unmittelbar Geld verdienen – Firmen, die dies als Verpflichtung oder freiwillig tun, können damit aber durchaus Vorteile erzielen, von einem Reputationsgewinn bei (potentiellen) Kund*innen bis zur Stärkung solider Lieferbeziehungen und damit verlässlicherer Lieferungen auch in Krisenzeiten.

4. Der weite Weg zu einem effektiven Menschen­rechts­schutz in globalen Liefer­ketten

Die bisherigen Initiativen für den Schutz der Menschenrechte in Lieferketten auf der Basis der UN-Leitprinzipien UNGP zeigen, dass der Weg bis zu einem effektiven und umfassenden Menschenrechtsschutz in allen Lieferketten noch weit ist. Der folgende Abschnitt diskutiert einige zentrale Ursachen hierfür.

Ein Ursachenbündel für die Langsamkeit der Entwicklung liegt in der Stärke von ablehnenden Interessengruppen. Gegenläufige Interessen und das „Erbe“ kolonialistischer Herrschaftsstrukturen prägen die Weltwirtschaft und damit auch den Schutz von Menschenrechten in Lieferketten. Auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Unternehmen und sie unterstützende Akteur*innen der politischen Systeme haben ein primäres Interesse an kostengünstigen Lieferungen von Rohstoffen und Produkten aus dem Globalen Süden. Vorkehrungen für die Einhaltung von Menschenrechten, eine menschenwürdige Bezahlung der Beschäftigten und hohe Umweltschutz-Standards sind in dieser Perspektive störende Kostenfaktoren. Gerade die großen Unternehmen, die von der Lieferkettenregulierung erfasst werden, richten ihre Geschäftsstrategien oftmals eher auf kurzfristige Gewinne als auf die langfristige und nachhaltige Sicherung ihres Unternehmens aus. Die Dominanz großer Unternehmen bei der Abnahme von Gütern aus dem Globalen Süden verursacht zudem strukturelle Machtasymmetrien in den Lieferbeziehungen.xi In dieser Perspektive führt das heutige System globaler Lieferketten Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnisse, die teils auf die Zeit des Kolonialismus zurückgehen, in abgewandelter Form fort. Existenzsichernde Löhne in den Ursprungsländern von Rohstoffen und Produkten bleiben dabei ein zentrales Thema und oftmals ein nicht eingelöstes Versprechen. Der Klimawandel und die Anforderungen der sozial-ökologischen Transformation sind als Herausforderungen hinzugekommen (vgl. Zimpelmann/Wülbers 2025).

Ein weiteres Ursachenbündel für die Langsamkeit der Entwicklung liegt in der Fragmentierung der Schutzregelungen für die Menschenrechte in Lieferketten. Ein umfassender Menschenrechtsschutz besteht aus zahlreichen Einzelaspekten: Neben Arbeitsbedingungen entlang globaler Lieferketten, die den Beschäftigten zumindest ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, zählen hierzu insbesondere Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen und auf die Umwelt. Neben der CSDDD gibt es in der EU (und in der Folge auch in Deutschland und den anderen EU-Staaten) Regelungen zu zahlreichen weiteren Themen mit Auswirkungen auf die Menschenrechte in Lieferketten, wie die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten, die Verordnung (EU) 2024/1252 zur sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Rohstoffen und die ebenfalls stark umstrittene Verordnung (EU) 2023/1115 gegen Entwaldung und Waldschädigung. Die EU-Gesetzgebung ist nicht nur thematisch, sondern auch hinsichtlich der dahinterstehenden Akteur*innen und Interessen fragmentiert. Bei der Europäischen Kommission sind teils unterschiedliche Generaldirektionen zuständig, in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ministerien und in den Parlamenten verschiedene Ausschüsse. Je nach Themenfeld melden sich andere Interessengruppen mit Bedenken zu Wort. Initiativen für einen verbesserten Menschenrechtsschutz für einzelne Branchen, Lieferketten oder Unternehmen tragen ebenfalls zu dieser Fragmentierung bei. So gibt es beispielsweise Dialogstrukturen für Branchen und Vereinbarungen mit einzelnen Unternehmen (vgl. etwa BMAS 2022 zur Automobilindustrie; Bündnis Nachhaltige Textilien 2018 und Steen Knudsen/Moon/Shabnam Rahman 2025 zur Textilindustrie). Diese Fragmentierung ist einer der Gründe dafür, dass der Weg hin zu einem umfassenden Menschenrechtsschutz auf diesem Feld noch weit ist. Zugleich bietet die Fragmentierung allerdings auch Chancen, neue Instrumentarien zu erproben und exemplarisch für bestimmte Lieferketten, Branchen oder Unternehmen zu zeigen, dass mehr getan werden kann und sollte als in der Vergangenheit.

Ein drittes Ursachenbündel für die Langsamkeit und Begrenztheit des Menschenrechtsschutzes in globalen Lieferketten geht darauf zurück, dass regulatorische Ansätze nur die Wirtschaftsbereiche erfassen, die der jeweilige Staat auch beeinflussen kann. Informelle Ökonomie in Form von „Schwarzarbeit“ und anderen Varianten der Schattenwirtschaft sowie kriminellen Aktivitäten gibt es auch im Globalen Norden. In manchen Staaten des Globalen Südens ist der informelle Sektor deutlich größer als der formelle – etwa in Indien.xii Ein Großteil der Bevölkerung geht weitgehend nicht regulierten, quasi-selbständigen Tätigkeiten nach. Nationale und internationale Regelungen zu Menschenrechten, etwa das Verbot von Kinderarbeit, laufen hier weitgehend ins Leere (vgl. zur Ambivalenz im indischen Kontext: Bhattacharya/Kesar 2020).

5. Perspek­tiven für einen besseren Menschen­rechts­schutz in Liefer­ket­ten: Schluss­fol­ge­rungen und Ausblick

Die Zusammenschau der Faktoren, die einen verbesserten Menschenrechtsschutz in globalen Lieferketten erschweren, führt schlussfolgernd zur Frage, ob die bisherigen Initiativen nicht nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sind und damit der überwiegende Teil der Menschenrechtsdefizite unbearbeitet bleibt. Selbst wenn diese Vermutung wahrscheinlich zutrifft, liefert sie allerdings kein triftiges Argument gegen die bisherigen Initiativen. Vielmehr bestätigt dies, dass der Weg zu hohen Standards für den Menschenrechtsschutz in globalen Lieferketten weit ist und die Initiativen als Beitrag „zum Bohren dicker Bretter“ angesehen werden können.

Wie lang der Weg ist, bleibt somit auch davon abhängig, welches politische Gewicht Befürworter*innen hoher Menschenrechtsstandards und ihre Argumente haben. Der weitere Auf- und Ausbau einer regelbasierten internationalen Ordnung mit einem weithin respektierten Völkerrecht würde die Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten erleichtern. Insofern hängt auch auf diesem Themenfeld die weitere Entwicklung von größeren geopolitischen Trends ab. Selbst wenn allerdings künftig die europäischen und anderen Staaten, die eine regelbasierte internationale Ordnung befürworten, wieder an Gewicht und Einfluss gewinnen sollten, wird dies nicht automatisch zu hohen Menschenrechts-Schutzstandards in Lieferketten führen. Denn diese setzen zusätzlich ein Mindestmaß an Bereitschaft der maßgeblichen Akteur*innen des Globalen Nordens voraus, Reichtum fair mit den Menschen im Globalen Süden zu teilen und sie zugleich wirksam vor den Auswirkungen des Klimawandels und anderen Risiken zu schützen.

 

Prof. Dr. Hartmut Aden ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin), stellvertretender Direktor des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) und Sprecher des HWR-Forschungskompetenzzentrums Challenges and Resilience of Global Supply and Value Chains. Seit 2014 gehört er der Redaktion der vorgänge an. Webseite: www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden. https://www.gsvc-research.org/.

 

Literatur

Bastos Lima, Mairon G./Schilling-Vacaflor, Almut 2024: Supply chain divergence challenges a ‘Brussels effect’ from Europe’s human rights and environmental due diligence laws, in: Global Policy, Jg. 15, S. 260–275.

Beile, Judith/Vitols, Katrin 2024: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Einfluss und Auswirkungen von Mitbestimmung auf Due Diligence in der Lieferkette (= Working Paper Forschungsförderung Nr. 320, Hans-Böckler-Stiftung), Düsseldorf; https://www.econstor.eu/bitstream/10419/283001/1/1880415577.pdf.

Bernaz, Nadia 2016: Business and Human Rights: History, Law and Policy – Bridging the Accountability Gap, London; https://doi.org/10.4324/9781315626055.

Bernaz, Nadia 2021: Conceptualizing Corporate Accountability in International Law: Models for a Business and Human Rights Treaty, in: Human Rights Review, Jg. 22, S. 45–64; https://doi.org/10.1007/s12142-020-00606-w.

Bhattacharya, Snehashish/Kesar, Surbhi 2020: Precarity and Development: Production and Labor Processes in the Informal Economy in India, in: Review of Radical Political Economics, Jg. 52, H. 3, S. 387–408; https://doi.org/10.1177/0486613419884150.

BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 2022: Die Achtung der Menschenrechte entlang der globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten der deutschen Automobilindustrie: Handlungsanleitung zum Kernelement Grundsatzerklärung, Berlin; https://www.csr-in-deutschland.de/SharedDocs/Downloads/DE/NAP/Branchendialoge/handlungsanleitung-grundsatzerklaerung.pdf;jsessionid=011F074F4A9795F47442DB29BC002FA8.delivery1-master?__blob=publicationFile.

Bradford, Anu 2020: The Brussels Effect. How the European Union rules the World, Oxford.

Broughton, Edward 2005: The Bhopal disaster and its aftermath: a review, in: Environmental Health: A Global Access Science Source, Jg. 4, H. 1; doi:10.1186/1476-069X-4-6.

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Anmerkungen

i Von Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 23.11.1973, BGBl. 1973, II, S. 1569.

iii Siehe hierzu den Beitrag von Daniel Schönfelder in diesem Heft.

iv Zum Fall Rana Plaza siehe auch den Beitrag von Gisela Burckhardt in diesem Heft.

v Zu dieser Kritik siehe auch den Beitrag von Maximilian Pichl in diesem Heft.

vi Siehe hierzu auch den Beitrag von Roxana Zimmermann et al. in diesem Heft.

viii Für Beispiele siehe auch die Beiträge von Gisela Burckhardt und Steffen Vogel in diesem Heft.

ix Zu diesem Befund siehe auch den Beitrag von Gisela Burckhardt in diesem Heft sowie für eine optimistischere Beurteilung den Beitrag von Daniel Schönfelder.

x Zur Kritik an der Änderung des CSDDD siehe auch die Beiträge von Stefanie Lorenzen und Maximilian Pichl in diesem Heft.

xi Zu dieser Machtasymmetrie siehe auch den Beitrag von Petra Dünhaupt et al. in diesem Heft.

xii Zur Schattenwirtschaft in Indien und deren Rolle in globalen Lieferketten siehe auch den Beitrag von Petra Dünhaupt et al. in diesem Heft.

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