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Staats­leis­tungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2018)

17. Mai 2018

in: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 213-220

Jedes Jahr zahlen die Bundesländer – mit Ausnahme von Bremen und Hamburg – erhebliche Summe an die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland. Derzeit belaufen sich diese Zahlungen auf 538 Millionen Euro. Diese staatlichen Zuwendungen (Staatsleistungen genannt) werden seit Jahrzehnten entrichtet, sie wachsen kontinuierlich von Jahr zu Jahr. Die Humanistische Union (HU) veröffentlicht seit einiger Zeit landesbezogenen und die Gesamtbeträge der jährlichen Staatsleistungen an die beiden Kirchen – zuletzt in den vorgängen 213 (1/2016) und 208 (4/2014), S. 190 ff. Damit erinnert sie an den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag, diese Zahlungen einzustellen einzustellen (Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung). Mit der Veröffentlichung der Zahlen soll der politische Prozess zur Ablösung angestoßen werden. Ein solcher Anstoß von außen ist umso dringlicher, als auch in der aktuellen 19. Legislaturperiode des Bundestags die Koalitionspartner bisher keine Anstalten machen zum Erlass des erforderlichen Ablösungsgesetzes.

Die Summe der Staatsleistungen stieg in den 14 betroffenen Bundesländern auch in diesem Jahr wieder an, um 15 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr auf eine Jahressumme von 538 Millionen Euro in 2018. Das ergibt seit dem Ende des letzten Krieges in Deutschland eine Gesamtsumme von knapp 17,9 Milliarden Euro. Die einzelnen Zahlungen in den Bundesländern sind aus den beiden nachstehenden Tabellen ersichtlich. Für die Ermittlung der Zahlen wurden die Haushaltspläne der Länder bzw. die Haushaltsplanentwürfe zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Zahlen, die erst nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt werden können, weichen in der Regel  kaum von diesen Planzahlen ab; etwaige Differenzen werden von uns daher nicht berücksichtigt.

Bei den Staatsleistungen an die Kirchen handelt es sich um jährliche Zahlungen, die ohne Zweckbindung erfolgen. Wofür und wie die Kirchen sie verwenden, darüber sind sie keinerlei Rechenschaft schuldig. Ihre Verwendung kann daher auch nicht von den Rechnungshöfen geprüft werden. Ihre Höhe regeln zahlreiche Staatskirchenverträge zwischen der evangelischen bzw. katholischen Kirche und den Ländern. Oft werden die Staatsleistungen in Form von Dotationen oder Zuschüssen für die Pfarrbesoldung gewährt. Das ändert aber nichts am Charakter dieser Zahlungen: die Zuwendungen unterliegen keiner Zweckbindung, es gibt keinerlei damit verbundene Leistungspflichten für die Kirchen. Die Zahlungen sind ausschließlich „historisch“ bzw. „politisch“ begründet.

Nicht zu den Staatsleistungen gehören die staatlichen Zahlungen an kirchliche Kindergärten oder Schulen, die Bezahlung kirchlicher Krankenhäuser und Altenheime aus den Sozialversicherungen, auch nicht die Zahlungen für den Betrieb von Bildungsstätten und Einrichtungen der Jugendarbeit, für die Entwicklungshilfe oder die Auslandsarbeit der Kirchen. Ebenso wenig gehören zu den Staatsleistungen im Sinne des Artikels 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Aufwendungen des Staates für den Religionsunterricht, die Ausbildung der Religionslehrer und für die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen, für die Militär- und Anstaltsseelsorge, sowie die besonderen Zuschüsse für evangelische Kirchentage bzw. Katholikentage und ähnliche kirchliche Veranstaltungen.

Für die weiteren Erläuterungen zu den Staatsleistungen verweisen wir auf unsere früheren Veröffentlichungen:

* Johann-Albrecht Haupt: Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2016), vorgänge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 153-161
* Johann-Albrecht Haupt: Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen, Geschichte eines politischen Versagens, vorgänge Nr. 203 (Heft 3/2013), S. 16-28

* Carsten Frerk: Staatsleistungen, in: Rosemarie Will (Hrsg.), Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz. 4. Berliner Gespräche über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung, Berlin/Norderstedt 2011, S. 61

In den folgenden Übersichten listen wir die Staatsleistungen an die evangelischen und die katholische Kirche auf. Nicht aufgeführt sind die Zahlungen des Bundes und der Länder an die jüdischen Gemeinden, da es sich hierbei nicht um historische Staatsleistungen im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV handelt; das Gleiche gilt für etwaige Zahlungen an muslimische und andere Gemeinschaften.

Erläu­te­rungen zu den Tabellen

Die von der Humanistischen Union vorgelegten Übersichten zeigen die für das aktuelle Jahr in den Haushaltsplänen der Länder (außer: Bremen und Hamburg) eingeplanten Staatsleistungen an die beiden Kirchen (Tabelle 1) als auch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) geleisteten Zahlungen (Tabelle 2). Die Angaben beruhen auf den Haushaltsplänen der Länder, in Einzelfällen auch auf Auskünften der zuständigen Ministerien oder auf Parlamentsdrucksachen.

Die Übersichten enthalten nur die von den Ländern geplanten bzw. geleisteten positiven Staatsleistungen (zur Definition der Staatsleistungen sowie den Einschränkungen s. Vorbemerkungen).

Hinweise zu Tabelle 1

Spalte 1 Hamburg und Bremen kennen keine Staatsleistungen

Spalten 2 – 4:  nach den Haushaltsplänen bzw. Haushaltspanentwürfen der Länder für 2018; für Hessen: schriftl. Auskunft des Kultusministeriums

Spalte 5 Angaben des Statistischen Bundesamts, Stand 31.12.2015 (Länderdaten für 2016 lagen zum 25.1.2018 noch nicht vor)

Spalten 7  Angaben der EKD zu Kirchenmitgliedern 2016, s. Kurztabellen https://www.ekd.de/statistik/download.html

Spalte 8 Auskunft des Sekretariats der DBK

Spalten 6/9/10 errechnete Werte

Abkürzungen für Tabelle 1

EK   Evangelische Kirche
KK   Katholische Kirche
KM   Kirchenmitglieder
SL   Staatsleistungen

Hinweise zu Tabelle 2

Zahlen basierend auf Haushaltsplänen der jeweiligen Bundesländer seit 1949.

Baden-Württemberg (BW): 1949 und 1950 nur Haushaltspläne für Baden und Württemberg-Hohenzollern, die in speziellen Landesarchiven lagern.

Nordrhein-Westfalen (NW) 1949: Interpolation zwischen 1948 und 1950.

Abkürzungen für Tabelle 2

BW  Baden-Württemberg
BY  Bayern
BE  Berlin
BB  Brandenburg
EK  Evangelische Kirche
HE  Hessen
MV  Mecklenburg-Vorpommern
NI  Niedersachsen
NW  Nordrhein-Westfalen
RP  Rheinland-Pfalz
SL  Saarland
SN  Sachsen
ST  Sachsen-Anhalt
SH  Schleswig-Holstein
TH  Thüringen

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