Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 208: Europas Abschottung

Bremen: Klage auf Einsicht in behörd­li­chen Fragebogen zu Scheinehen

aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 202-203

(SL) Die Humanistische Union Bremen (HU) hat angekündigt, ihre Musterklage gegen die Offenlegung von Fragebögen der Bremer Ausländerbehörde fortzusetzen. Die HU begehrt seit zwei Jahren die Offenlegung von zwei Fragebögen, die die Ausländerbehörde bei der getrennten Befragung von Ehepartnern beim Verdacht auf eine sog. „Scheinehe“ früher bzw. heute einsetzt. Die Behörde hatte ihren ursprünglichen Fragebogen 2011 nach einer Intervention der Datenschutzbeauftragten geändert, die in mehreren Fragen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erkannte. Mit der Offenlegung der Fragebögen wollte die HU zugleich auf den aus ihrer Sicht schikanösen Umgang der Behörde von Ehen mit Ausländer_innen aufmerksam machen.

Nachdem die zuständige Senatsverwaltung die Einsichtnahme in die Fragebögen ablehnte bzw. auf die Einsichtsnahmeanträge nicht reagierte, zog die HU vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 25. Juli 2014 (Az. 4 K 1984/13), dass der Senat nur verpflichtet sei, die Teile des früheren Fragebogens offen zu legen, die heute nicht mehr verwendet werden; den aktuellen Fragebogen nahm das Gericht dagegen von der Offenlegungspflicht aus. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 4 Abs. 1 Bremer IFG, wonach die Einsichtnahme in „Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ ausgeschlossen sei, „soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.“ Zweck der Ausnahmeklausel sei es, sicher zu stellen, dass Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können und nicht durch die Informationsgewährung behindert würden. Deshalb sei der Versagungsgrund dahingehend auszulegen, dass er auch zukünftige Verwaltungsentscheidungen umfasst, in denen auf den Fragebogen zurückgegriffen werden soll. „§ 4 Abs. 1 BremIFG ist … darauf gerichtet, zukünftiges behördliches Handeln vor negativen Einflüssen durch die Informationsgewährung zu schützen. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist es nicht erforderlich, dass das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.“ (Urteilsbegründung, S. 9) Für jene Fragen des älteren Fragebogens, die derzeit nicht mehr von der Behörde gestellt werden, gelte dagegen der ablehnende Grund aus § 4 Abs. 1 BremIFG nicht mehr. Sie sind deshalb offen zu legen.

Die klagende HU hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beantragt, da die Frage nach der Reichweite der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 BremIFG grundsätzliche Bedeutung für den Umfang des Akteneinsichtsrechts habe. Es gehe hierbei um die Frage, inwiefern ein Ausnahmetatbestand (der eng auszulegen sei) breiter interpretiert werden dürfe, als im Gesetz explizit formuliert, denn es sei offenkundig, so die HU, „dass es sich bei einem Fragebogenkatalog nicht um einen Entwurf zu einer Entscheidung handelt. Denn unter dem Begriff des Entwurfes versteht man im Allgemeinen frühere Fassungen eines späteren Produkts, welche noch nicht endgültig abgeschlossen und Änderungen erfahren kann.“ (Antragsbegründung, S. 14) Ebenso wenig handle es sich bei dem strittigen Fragebogen um „Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung“. Der Fragebogen sei vielmehr ein mehrfach eingesetztes Instrument zur Sachverhaltsermittlung, das mit der behördlichen Entscheidung selbst nicht direkt verbunden sei. Soweit der Fragebogen nicht als Verschlusssache deklariert sei, müsse er nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugänglich sein. Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung in § 4 Abs. 1 BremIFG sei es nämlich nicht, das Verwaltungshandeln pauschal zu schützen.

In ihrer Erwiderung auf das VG-Urteil meldet die HU zugleich erhebliche Zweifel daran an, ob die inquisitorischen Fragen nach dem Eheleben und damit der Fragebogen überhaupt zulässig sind oder nicht vielmehr gegen den Schutz von Ehe und Familie verstoßen.
Für die Fortsetzung des Verfahrens bittet die HU Bremen um Spenden.

VG Bremen, Pressemitteilung vom 4.8.2014 und Wortlaut der Entscheidung Az. 4 K 1984/13, unter http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/ sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_08_04.pdf.

Dateien

nach oben