Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 231/232: Zwei Jahre Datenschutz-Grundverordnung

Die DSGVO – Ausgangs­punkt für europä­i­schen digitalen Grund­rechts­schutz

Die inzwischen über zwei Jahre praktisch erprobte europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt die Verwaltungspraxis, die Politik wie die Bürgerrechtsbewegung vor Herausforderungen. Die DSGVO kann und sollte als valide Grundlage genutzt werden für eine Weiterentwicklung des Grundrechtsschutzes in einer globalisierten Informationsgesellschaft, bei der es nicht mehr nur um die Verteidigung von Privatsphäre und von informationeller Selbstbestimmung geht, sondern um demokratische Teilhabe, Rechtsstaatlichkeit und Freiheitswahrung generell.

In der Klemme zwischen den USA und China

Informationeller Grundrechtsschutz hat seine Wurzeln in den USA. Es waren die US-Juristen Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis, die mit ihrem Aufsatz „The Right to Privacy“ im Jahr 1890 die rechtlichen Grundüberlegungen zu einem Immaterialgüter- und Privatheitsschutz legten.i Und es war Alan F. Westin, der 1966 mit „Privacy and Freedomii die erste umfassende Analyse auf der Grundlage der inzwischen bestehenden Informationstechnik lieferte und hieraus verfassungsrechtliche Anforderungen ableitete. Seitdem ging es mit dem informationellen Grundrechtsschutz in den USA bergab und in Europa bergauf. Wichtige Wegmarken waren die Datenschutzgesetzgebung in Europa in den 1970er Jahren, das Volkszählungsurteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1983iii, die europäische Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995iv, die explizite Grundrechtsfixierung des Datenschutzes in Art. 8 der seit 2009 wirksamen europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) und nun jüngst die seit dem 25.05.2018 in der Europäischen Union (EU) direkt anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).v

Rechtlicher Grundrechtsschutz und faktische Grundrechtsdurchsetzung sind indes zwei Welten, die sich im Dauerkonflikt befinden. Alan F. Westin hat dies schon für die 1960er Jahre beeindruckend und ernüchternd dargestellt. Spätestens seit dem Aufkommen des Internets entwickeln sich Rechtsanspruch und Realität schneller und weiter auseinander. US-Unternehmen wie Microsoft, Google, Apple, Facebook und Amazon begründeten ihre auf Informationstechnik basierenden Geschäftsmodelle ohne grundrechtliche Rücksichtnahmen. Es sind insbesondere Google und Facebook, die mit der Vermarktung ihres Wissens über ihre Digitalkunden vorrangig für Werbezwecke den globalen Markt dominieren. Während Google noch minimal Rücksicht auf rechtliche Vorgaben nimmt, basiert das Geschäftsmodell von Facebook von Anfang an und weiterhin auf Rechtsbruch.vi In den USA wird dieser bisher rechtlich und politisch weitgehend billigend in Kauf genommen, nicht zuletzt, weil damit erwünschte globale ökonomische und sicherheitspolitische, für das Land als positiv bewertete Effekte einhergehen: Es sprudeln nicht nur die Finanzquellen für die Unternehmen, sondern auch die Datenquellen, derer sich die US-Behörden nach Belieben bedienen.

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts drängen chinesische Firmen auf diesen globalen Markt. Alibaba entwickelt sich auf den Märkten weltweit als ernsthafte Konkurrenz zu Amazon im Bereich der Online-Vermarktung. Huawei etablierte sich als globaler Marktführer bei der Netzausstattung. Mit TikTok schaffte es ein chinesischer Anbieter, in die Dominanz der US-Firmen im Social-Media-Bereich einzubrechen. Gegenüber den US-Firmen stehen sie direkt unter der Aufsicht und der Fürsorge der chinesischen Regierung bzw. der diese leitenden Kommunistischen Partei. Ihr informationstechnisches Handeln ist von menschenrechtlichen oder demokratischen Erwägungen vollständig befreit.

Von der europäischen und allen voran der deutschen Politik wurde diese Entwicklung über viele Jahre hinweg zunächst mit ungläubigem, dann begeistertem Staunen verfolgt. Erst in jüngster Zeit weicht dies dem Erschrecken. Unternehmen aus Nordamerika und Südostasien besetzen sukzessive die informationstechnischen Märkte und überlassen den europäischen Unternehmen allenfalls Zubringer- oder Hilfsdienste. Gestützt wurde und wird dieses Machtverhältnis durch das in Europa geltende Recht, das zersplittert und nationalen Egoismen folgend keine gemeinsame Antwort auf die Herausforderungen der neuen Digitalmärkte fand: Während die ausländischen Unternehmen ihre illegalen Geschäftsmodelle weiterentwickeln konnten, sahen und sehen sich die inländischen Unternehmen weiterhin einem hohen regulativen Druck, auch im Bereich des Datenschutzes, ausgesetzt. Dies brachte und bringt die europäischen Unternehmen weiter ins technische und wirtschaftliche Hintertreffen.

Die europäische Antwort

Die europäische Politik in Brüssel entwickelte für diese schleichende digitale Entmündigung, früher und klarer als die nationale Politik, ein zunehmendes Bewusstsein. Eine Antwort auf die digitale, ökonomische und letztlich sicherheitspolitische Bedrohung ist die DSGVO: Nur durch einen Zusammenschluss in der Union und eine rechtliche Harmonisierung besteht die Chance, den globalen Herausforderungen durch US- und anderen ausländische Unternehmen entgegenzutreten und dabei zugleich die bestehenden rechtlichen Werte zu bewahren. Der Fokus der DSGVO liegt auf dem Schutz personenbezogener Daten, also letztlich dem Schutz der Privatsphäre sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese sind durch die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche immer stärker bedroht.

Die Herausforderungen durch außereuropäische Unternehmen gehen aber darüber hinaus: Diese monopolisieren die Digitalmärkte in Europa, gefährden mit ihrer unbeschränkten Verbreitung von Hassreden und Falschnachrichten den demokratischen Diskurs, machen Profit, ohne Steuern zu zahlen oder auch nur für die gesellschaftlich verursachten Schäden aufzukommen und betreiben eine Kommunikationsinfrastruktur, die nicht nach demokratischen Regeln funktioniert und deren Sicherheit vom Wohlwollen der Unternehmen abhängt. Beeinträchtigt ist damit nicht nur die informationelle Selbstbestimmung der Nutzenden, sondern generell die gesellschaftliche und staatliche Souveränität im Bereich der Digitalisierung.

Die Antworten der DSGVO auf die geschilderten Herausforderungen in Sachen Persönlichkeitsschutz scheinen dem ersten Anschein nach angemessen zu sein: Mit einem einheitlichen materiell-rechtlichen und prozeduralen Rahmen wird ein gemeinsamer Rechtsraum geschaffen, in dem eine wirksame Rechtsverfolgung und Sanktionierung angestrebt wird unter Stärkung der Betroffenenrechte und der Möglichkeiten der staatlichen Aufsicht. Anknüpfend an bestehende Strukturen wird durch Kooperations- und Kohärenzmechanismen eine dezentral agierende und zugleich zentral wirksame Exekutive angestrebt. Mit dem EuGH besteht eine Instanz zur verbindlichen Klärung europaweit bestehender Anwendungskonflikte.

Die DSGVO blieb nicht das einzige Instrument zur Abwehr der mit der Digitalisierung entstandenen Gefahren. Europäische Initiativen für mehr Informationssicherheitvii, für eine Digitalsteuerviii, gegen die digitalen Marktmonopole oder durch Absprachen bei Ausschreibungen für den neuen 5G-Mobilfunkstandard sind weitere Schauplätze, auf denen die Politik der EU darauf angelegt ist, den Einfluss der außereuropäischen Unternehmen zurückzudrängen und die eigenen zu stärken. Am 19.02.2020 stellten Margret Vestager (Digitales) und Thierry Breton (Binnenmarkt) dazu eine Digitalstrategie der EU-Kommission vor.ix

Evaluation der DSGVO

Vor diesem Hintergrund ist eine Evaluation der DSGVO zwei Jahre nach ihrem Wirksamwerden von großer Relevanz. Die EU-Kommission stellte sich dieser Herausforderung und legte am 24.06.2020 einen Berichtx sowie einen diesen erläuternden Arbeitsberichtxi vor. Auch die Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Europa werteten die bisher gesammelten Erfahrungen aus. Während die EU-Kommission ein grundsätzlich positives Resümee zieht, den Grundansatz der DSGVO als valide bewertet und einige spezifische Korrekturen vorschlägt, äußerten die im Dachverband der europäischen Datenschutzorganisationen EDRi (European Digital Rights) zusammengeschlossenen 44 NGOs aus 19 EU-Mitgliedstaaten eher Fundamentalkritik. EDRi teilt zwar die Grundanliegen der DSGVO, stellt aber infrage, dass diese tatsächlich erreicht werden:xii Die Umsetzung der Verordnung in vielen Mitgliedstaaten sei ungenügend und systematische Verstöße blieben ungeahndet. Staaten wie Ungarn, die Slowakei oder Rumänien würden die Datenschutzbehörden politisch instrumentalisieren, um gegen die freie Presseberichterstattung vorzugehen. In Polen werde die DSGVO zur Durchsetzung von undemokratischen Regierungszielen missbraucht.

Die NoYB-Initiative des Aktivisten Max Schrems (None of your Business) stellte gar fest, dass die irische Datenschutzbehörde (DPC) mit dem globalen Platzhirsch im Bereich sozialer Medien – Facebook – zwecks Umgehung der geltenden Regelungen regelrecht konspiriert. Schrems wirft der DPC vor, in zehn gemeinsamen Sitzungen mit dem Unternehmen einen Plan ausgearbeitet zu haben, mit dem die strengen Anforderungen der DSGVO an eine wirksame Datenschutzeinwilligung umgangen werden können, indem stattdessen ein „Datennutzungsvertrag“ fingiert wird.xiii Ein solches Vorgehen trifft einen Nerv der in der DSGVO vorgesehenen Mechanismen zur Durchsetzung des Datenschutzes, da die irische Aufsichtsbehörde wegen des europäischen Hauptsitzes von Facebook in Irland für die Kooperation und Durchsetzung federführend ist. Ihren Hauptsitz in Irland haben außerdem u.a. Google und Apple. Ein ähnliches Problem tut sich in Luxemburg auf, wo weitere wichtige Digitalunternehmen, z.B. Amazon, ihren Hauptsitz haben. Hintergrund dieser Standortpolitik, zu der auch eine nachsichtige Datenschutzaufsicht gehört, sind massive Steuervergünstigungen in diesen eher marginalen EU-Mitgliedstaaten. So wird der Datenschutz als digitaler Grundrechtsschutz zum steuer- und wirtschaftspolitischen Faktor.

Die Defizite bzgl. der Umsetzung der DSGVO sind aber nicht nur ökonomisch bedingt. Sie beruhen auch auf bürokratischen Beharrungskräften und einer Bürgerrechtsverweigerung durch viele Regierungen. Slowenien hielt es bis heute nicht für nötig, die Vorgaben der DSGVO normativ umzusetzen.xiv In Österreich ist die nationale gesetzliche Umsetzung nach Max Schrems zur „Pfuschaktion“ missraten. Die Umsetzung in Deutschland ist ähnlich kritikwürdig: Sachsen-Anhalt hat eine Anpassung an die DSGVO bisher vollständig verweigert. Niedersachsens Regierung missachtet bewusst zentrale DSGVO-Vorgaben.xv Und auch auf nationaler Ebene wurde die DSGVO-Umsetzung weitgehend nur nominell umgesetzt und in einigen Bereichen dazu genutzt, den Datenschutz zurückzuschrauben. Die im EDRi-Dachverband organisierten Mitgliedsorganisationen haben Beispiele aufgelistet, bei denen die DSGVO überhaupt nicht umgesetzt, bewusst ignoriert oder deren Intention gar konterkariert wurden.

Liest man dagegen die Evaluation der EU-Kommission, so erscheint die DSGVO in einem erheblich positiveren Licht. Unternehmen mit Hauptsitz in den USA oder China werden mit keinem Wort erwähnt. Doch hinter der diplomatischen Darstellung und zwischen den Zeilen tauchen die gleichen Defizite auf: Das ungenügende Funktionieren der Kooperations- und Kohärenzmechanismen wird konstatiertxvi, ebenso wie die ungenügende Ausstattung der Datenschutzaufsicht durch die nationale Politikxvii oder der misslungene Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz.xviii

Positive Effekte

Das Glas der DSGVO ist zwar halb leer, es ist aber auch halb gefüllt. Für die Bewertung der DSGVO ist relevant, dass Datenschutz zuvor noch weniger ernst genommen wurde, etwa wegen der minimalen drohenden Sanktionen bei Verstößen. Die maximale Bußgeldhöhe betrug z.B. in Deutschland 300.000 Euro, gemäß der DSGVO sind es nun 4% des globalen Jahresumsatzes eines Unternehmens (Art. 83 Abs. 4, 5 DSGVO). Es ist leider kein Paradoxon, dass Liberalität – digitaler Freiheitsschutz – in der DSGVO nur mit massiven Sanktionsandrohungen realisiert werden kann. Datenverarbeitung ist weitgehend ökonomisch motiviert. Solange sich Rechtsverstöße wirtschaftlich lohnen, gibt es keinen Grund, diese einzustellen. Tatsächlich hatten die Sanktionsdrohungen der DSGVO insbesondere in der deutschen Wirtschaft und im gesellschaftlichen Leben die Wirkung, dass die eklatanten Vollzugsdefizite beim Datenschutz reduziert wurden. Datenschutz wird erstmals von vielen Akteuren wahr und ernst genommen und in der Praxis umgesetzt und nicht, wie bisher oft, ignoriert oder eingepreist.

Nach den ersten zwei Jahren der DSGVO-Anwendung muss man aber den Eindruck haben, dass die Kleinen gehängt werden, während man die Großen laufen lässt. Darüber kann auch das Datenschutzgesäusel von Großkonzernenxix wie von staatlichen Einrichtungen nicht hinwegtäuschen. Medial verbreitete Lippenbekenntnisse haben oft ausschließlich die Funktion, von den tatsächlichen Rechtsverstößen abzulenken. Geht es um eine effektive Umsetzung der DSGVO, stößt man immer noch auf heftige Gegenwehr. Wie wenig Einsicht oft besteht, demonstriert wohl am anschaulichsten Facebook, das trotz vollmundigem Propagierens individueller Selbstbestimmung kein Jota seines die Selbstbestimmung leugnenden Geschäftsmodells aufgibt, solange das Unternehmen nicht durch Aufsicht und Gerichte dazu gezwungen wird.

Die DSGVO – bestärkt durch den EuGH mit seiner Rechtsprechung z.B. zu Safe Harborxx, zu Googlexxi oder Facebookxxii – erweist sich aber trotz aller Ernüchterung in der Praxis als ein Gegenkonzept zur Überwachungsstaatlichkeit und zum Überwachungskapitalismus,xxiii Sie könnte ein Rezept gegen die US-amerikanische und chinesische Gefährdung digitaler Grundrechte sein. Sie verbietet die digitale Gleichschaltung von Menschen und Gesellschaft nach dem Willen eines dominanten Partei- und Staatsapparats, so wie dies in China praktiziert wird. Sie steht auch der US-amerikanischen Variante entgegen, wo der Staat den Konzernen weitgehend freien Lauf lässt bei ihrem Bestreben, die auf Konsumenten reduzierten Menschen informationell auszubeuten, und wo sich die Geheimdienste der informationellen Möglichkeiten der Konzerne nach Belieben bedienen, auch um daraus politisches Kapital zu schlagen. Für die Bürgerrechtsorganisationen und selbst für Teile des politischen Establishments in den USA ist die DSGVO Vorbild für eine nationale Regulierung von „Privacy“. Im Bundesstaat Kalifornien wurde ein Datenschutzgesetz verabschiedet, bei dem die DSGVO Pate stand.xxiv

Die DSGVO hat auch Vorbildwirkung in Staaten, die mit Europa Handel betreiben und durch eine entsprechende Gesetzgebung Erleichterungen bei informationellen Wirtschaftsaktivitäten erhoffen. So wurde nach gesetzlichen Änderungen der Datenschutz in Japan von der EU-Kommission als angemessen anerkannt.xxv Brasilien hat sich ein Gesetz gegeben, das sich an der DSGVO orientiert.xxvi Auch in Chile, Südkorea, Kenia und Indien steht die DSGVO Pate für entsprechende Regulierungen.xxvii

Digitaler Grund­rechts­schutz

Bei der DSGVO steht zwar der Grundrechtsschutz nach Art. 8 GRCh im Mittelpunkt, zugleich verfolgt sie aber darüberhinausgehend das Ziel, generell die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Digitalisierung zu schützen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Adressiert werden damit der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses in Art. 7 GRCh, der in Art. 21 GRCh garantierte Schutz vor (digitaler) Diskriminierung sowie anderweitiger Schutz, etwa von Kindern und Familie, von Verbrauchern und Beschäftigten, der demokratischen Meinungsbildung. Mit einer weitgehenden Privilegierung wissenschaftlicher Forschung liefert sie die Grundlagen für einen evidenzbasierten Fortschritt.xxviii Die DSGVO verfolgt damit umfassend das Ziel der Wahrung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer freiheitlichen Informationsgesellschaft.xxix

Die DSGVO kann insofern nur ein wichtiger Zwischenschritt sein. Um eine demokratische und freiheitliche Informationsgesellschaft zu wahren bzw. zu entwickeln, bedarf es eines umfassenderen Rechtsrahmens. Grundlage hierfür sollte ein neuer verfassungsrechtlicher Rahmen sein, wozu es mit den Entwürfen für eine „Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ erste Vorschläge gibt.xxx Dabei geht es um die rechtliche Einhegung von selbstlernenden maschinellen Systemen (der sog. „künstlichen Intelligenz“) und von „Big Data“ bzw. generell: um Algorithmenkontrolle, um die Verwirklichung von Informationsfreiheit in Staat und Wirtschaft sowie um eine Grundversorgung mit digitalen Diensten und Netzen.xxxi

Nachbesserungsbedarf

Zwei Jahre Praxiserfahrung mit der DSGVO haben offengelegt, dass deren Grundansatz richtig ist, dass es aber schon innerhalb dieses Regelwerks Nachbesserungsbedarf gibt. So ist es offensichtlich, dass die bisherigen Kooperations- und Kohäsionsmechanismen bei der Datenschutzaufsicht zu schwerfällig und zeitaufwändig sind. Diese Mechanismen sind auf deutscher Seite dadurch verkompliziert, dass die Datenschutzaufsicht nicht zentral, sondern durch die Behörden der Länder erfolgt. Die Forderung nach einer nationalen Zentralisierung im Interesse der Rechtssicherheit der Unternehmen steht schon seit längerem zur Diskussion und wurde jüngst von der Wirtschaftsministerkonferenz und in einem Gutachten der Datenethikkommission vorgetragen.xxxii Das Durchsetzungsproblem beim Datenschutz liegt aber nicht auf der nationalen, sondern auf der europäischen Ebene: Die notorischen Gesetzesverstöße erfolgen europaweit durch internationale Konzerne. Dass lokale Egoismen und Standortinteressen bei der Durchsetzung des Datenschutzes hinderlich sind, ist weniger ein deutsches als ein europäisches Problem. Es ist deshalb naheliegend, auf europäischer Ebene eine einheitliche Instanz zu schaffen, die bei EU-weiten Verarbeitungen die Aufgabe der Datenschutzaufsicht wahrnimmt. Um deren Unabhängigkeit zu wahren, ist es denkbar, dass eine solche Instanz als operativer Arm des Europäischen Datenschutzausschusses (Art. 68 ff. DSGVO) installiert wird.

Die in der DSGVO vorgesehenen Verhaltensregeln (Art. 40, 41), mit denen sich die Wirtschaft im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen spezifische Regeln schaffen kann, haben ein hohes Potenzial, das noch nicht ansatzweise ausgeschöpft wird. Die Bereitschaft zur Selbstregulierung nimmt in dem Maße zu, in dem sie als angenehmere Alternative zur staatlichen Regulierung erscheint. Angesichts des weiterhin bestehenden Vollzugsdefizits im Datenschutz wegen Überforderung der Aufsichtsbehörden fehlt dieser Druck derzeit. Dies kann und muss sich dadurch ändern, dass die Kontrolldichte in den einzelnen Wirtschaftssektoren erhöht wird. Auch Klageaktivitäten der Verbraucherschutzorganisationen können den Druck bewirken, der Unternehmen und ganze Branchen zur kontrollierten Selbstregulierung motiviert.

Noch mehr Potenzial als in den Verhaltensregeln liegt in den in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeiten zur Zertifizierung von Datenverarbeitungsverfahren. Nach außen hin waren hier in den ersten zwei Jahren keine Fortschritte erkennbar. Der Eindruck drängt sich auf, dass die Aufsichtsbehörden, anders als etwa die EU-Kommissionxxxiii, kein Interesse an solchen Marktmechanismen haben. Es wäre ein vertane Chance, wenn die Regelungen der Art. 42, 43 DSGVO weiterhin fleischlose normative Skelette blieben. Es bietet sich an, das dort vorgesehen Zertifizierungsverfahren nicht auf Verarbeitungssysteme zu beschränken, sondern auch IT-Produkte einzubeziehen, die die Hersteller einer unabhängigen Datenschutzüberprüfung unterziehen lassen können.xxxiv

Entwicklungsbedürftig ist auch die Regelung automatisierter Entscheidungen – einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO). Sie zielt darauf ab, die Kontrolle über die Menschen kontrollierende Computer zu wahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind so vage, dass weder ein Mehr an Transparenz noch ein Mehr an individueller Selbstbestimmung erreicht wird. Schuld hieran ist zweifellos auch eine rückständige nationale Rechtsprechung, die invasive Algorithmen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Dunkeln lässt.xxxv Der verwendete Begriff der „Entscheidung“ erleichtert die Ausblendung manipulativer Werbemaßnahmen und Informationsangebote.xxxvi Diskriminierung durch Algorithmen, ein inzwischen in Bezug auf sog. Künstliche Intelligenz intensiv diskutierter Toposxxxvii, wird in Art. 22 nicht direkt adressiert. Algorithmen treffen nicht nur die von der DSGVO geschützten natürlichen, sondern auch juristische Personen. Dessen ungeachtet enthält Art. 22 DSGVO einen ausfüllungsfähigen Rahmen, der von der Politik zum Ausgangspunkt für eine umfassendere Algorithmenkontrolle genommen werden kann.xxxviii

Spezifizierungsbedarf

Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, die in Art. 26 DSGVO geregelt ist, einen gewaltigen Klärungsbedarf verursacht. Die gemeinsame Verantwortlichkeit wurde in der Vergangenheit bisher nur selten angenommen, ist in der Praxis aber von umfassender Relevanz.xxxix Zwar hat der EuGH weitgehend geklärt, wann eine Datenverarbeitung gemeinsam zu verantworten ist. Rechtsunsicherheit besteht aber, wie die Rechtsbeziehung zwischen den Verantwortlichen konkret zu gestalten ist und welche Ansprüche sich hieraus ergeben, etwa auf Information oder auf Vertragsabschluss.xl Hier sind legislatorische Klarstellungen, wie sie für die einfacher gestaltete Auftragsverarbeitung in Art. 28 DSGVO bestehen, dringend nötig.

Dem Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz kommt eine zentrale Bedeutung für die Wahrung einer freien Meinungsbildung in unserer digitalisierten Gesellschaft zu. Die Erfahrungen mit der Beeinflussung politischer Prozesse über Internetdienste, etwa anlässlich des US-Präsidentschaftswahlkampfs 2016 oder der Brexit-Kampagne in Großbritannien 2016 zeigen, dass es eines rechtlichen Instrumentariums bedarf, um den Medienmissbrauch zu begrenzen. Zwar hat die DSGVO diesen Bereich noch den nationalen Gesetzgebern überlassen (Art. 85), doch besteht die Option, auch auf Unionsebene verstärkt vereinheitlichend und zugleich grundrechtsoptimierend tätig zu werden.

Die DSGVO macht als Grundverordnung nur grundlegende Vorgaben für den Datenschutz. Dies wird gerade in Deutschland oft beklagt, wo wir teilweise hoch differenzierte spezielle Konkretisierungen des Datenschutzes kennen. Die DSGVO steht einer solchen Spezifizierung nicht entgegen, sondern ist die Voraussetzung hierfür. Leider kommt die – überfällige – bereichsspezifische Präzisierung im Bereich der Telekommunikation durch die ePrivacy-Verordnung nicht voran. Auch in anderen Bereichen sollten Präzisierungen nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Union selbst erfolgen. Im Bereich des Verbraucherschutzes haben sich EU-Parlament und Mitgliedstaaten auf ein Regelwerk für kollektiven Rechtsschutz in Form von Sammelklagen geeinigt, das in Art. 80 DSGVO angelegt ist und über die nationalen Instrumente der Verbands- und der Musterfeststellungsklage hinausgeht.xli Angesichts der Jahrzehnte dauernden Zurückhaltung der nationalen Gesetzgeber beim Beschäftigtendatenschutz ist nun im Rahmen des Art. 88 DSGVO die Union gefordert.xlii Auch die Digitalisierung der Gesundheitsversorgungxliii und die informationelle Stärkung der Forschungxliv lassen sich auf Unionsebene wirksamer realisieren als national.

Über den Datenschutz hinaus

Die DSGVO verknüpft bisher getrennte Rechtsbereiche. Dies gilt nicht nur für den Verbraucherschutz (Art. 80 DSGVO)xlv und das Arbeitsrecht (Art. 88 DSGVO), sondern kann und sollte auch für die Informationssicherheit gelten (Art 25, 32 DSGVO), wobei einheitliche Zertifizierungen (vgl. Art. 42, 43 DSGVO) als verbindendes Element geschaffen werden könnten. Rudimentär blieben bisher die Verbindungen zwischen Datenschutz und Marktregulierung. Die Orientierung der DSGVO-Sanktionen am Kartellrecht war ein erster Anfang einer Annäherung der beiden Rechtsgebiete. Inzwischen verbreitet sich die Erkenntnis im Kartellrecht, dass Datenschutzverstöße unlauterer Wettbewerb und eine Beeinträchtigung eines freien Marktes sein können.xlvi

Das nächste Digitalthema lauert schon vor der Tür: Anfang 2019 verkündete Facebook-Chef Mark Zuckerberg die Schaffung einer privaten Weltwährung, die er „Libra“ nennt. Facebook sucht für die „Libra Association“ weltweit Mitstreiter. Schon bisher ist digitales Zahlen ein Vorgang, dem sich allenfalls Finanzaufsichtsbehörden, aber kaum Bürgerrechtler und Datenschützer widmen. Digitales Zahlen hinterlässt Spuren der Nutzer, deren Sekundärnutzung von höchster Sensitivität ist. Durch die Zurückdrängung des anonymen Bargeldes werden diese Spuren immer mehr und aussagekräftiger. Zum Zweck der Geldwäschebekämpfung haben die EU-Staaten schon erste Strukturen aufgebaut, um diese Spuren gezielt auszuwerten.xlvii Schon bisher haben die Internet-Plattformanbieter ihre eigenen Zahlungsverfahren. Mit einer übergreifenden globalen privaten digitalen Währung könnten sich die Digitalunternehmen als Betreiber nationaler Kontrolle entziehen und ihren ökonomischen Einfluss erheblich ausbauen. Es ist daher an der Zeit, dass sich Finanz- und Grundrechtsaufseher austauschen.xlviii

Bisher tut sich die EU-Kommission noch schwer, einen Ansatz für eine umfassende Regulierung für Internet-Plattformen zu finden.xlix Ein Grund dafür liegt wohl darin, dass auch in der Kommission noch sektorspezifische Sichtweisen dominieren. In der Praxis haben sich aber die Bedrohungen für Datenschutz und Verbraucherschutz, durch Hass- und Falschnachrichten, durch Marktkonzentration und Wettbewerbsverzerrung schon längst vereint. Es ist daher nötig, auch die Bekämpfung dieser Gefahren zusammenzuführen. Dies kann durch Aufgabenkonzentration erfolgen, in vielen Fragen wäre aber wohl schon eine engere institutionalisierte Kooperation der zuständigen Stellen ausreichend.

Die DSGVO eignet sich schließlich als ein zentraler Ausgangspunkt für die Sicherung „digitaler Souveränität“.l Angesichts der globalen informationellen Vernetzung und der damit einhergehenden Abhängigkeiten dringt immer mehr ins Bewusstsein, dass informationelle Selbstbestimmung die technische Unabhängigkeit von Fremdbestimmung voraussetzt. Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern ebenso für juristische Personen wie Wirtschaftsunternehmen und Behörden, aber letztlich auch für Nationalstaaten und die Europäische Union als supranationales, einheitliches Rechtsgebiet. Seit den Enthüllungen Edward Snowdens über die geheimdienstliche Durchdringung unseres informationellen Lebens durch Geheimdienste wie die NSA oder den GCHQ im Jahr 2013 sollte klar sein, dass Selbstbestimmung die Kontrolle über die selbst genutzte Informationsinfrastruktur bedingt.li

Fazit

Die DSGVO ist trotz vieler Defizite eine Erfolgsgeschichte, die erst am Anfang steht und die weitergeschrieben werden muss. Dass diese nachhaltig wird und bleibt, ist keine Selbstverständlichkeit. Nötig sind vor allem mehr politische Unterstützung und mehr Druck aus der Zivilgesellschaft. Die DSGVO schafft das Fundament für einen viel umfangreicheren digitalen Grundrechtsschutz in Europa, bei dem der Datenschutz mit weiteren Rechtsgebieten verzahnt werden muss. In der Politik wurde lange Zeit relativ unreflektiert „mehr Digitalisierung“ gefordert. Inzwischen zeigt sich, dass es nicht einfach um „mehr“ geht, sondern um eine hochdifferenzierte Gestaltung. Die DSGVO gibt hierfür wichtige Impulse. Diese dürfen nicht verpuffen. Anderenfalls besteht die realistische Gefahr, dass sich die freiheitsnegierenden Angebote aus den USA und China in Europa weiter verbreiten und etablieren.

Dr. Thilo Weichert Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er gehörte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-Württemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim niedersächsischen Datenschutzbeauftragten tätig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise (www.netzwerk-datenschutzexpertise.de) und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD).

Anmerkungen:

iWarren/Brandeis, The Right to Privacy, Harvard Law Review, Vol. IV Dec.. 15, 1890 No. 5, übersetzt in DuD 2012, 755 ff. = FIfF-Ko 2/2012, 45 ff.; dazu Weichert DuD 2012, 753 f.

iiWestin, Privacy and Freedom, 6th printing, 1970.

iiiBVerfG, U. v. 15.12.1983 – 2 BvR 209/83 u.a., NJW 1984, 419 ff.

ivRichtlinie 95/46/EG v. 24.10.1995, ABl. v. 23.11.1995, L 281, 31.

vVerordnung (EU) 2016/679, ABl. v. 04.05.2016, L 119/1

viWeichert, DuD 2012, 716 ff.

viiEuropean Network and Information Security Agency (ENIS), Richtlinie (EU) 2016/1148 v. 06.07.2016 (NIS-RL); Ruhmann/Bernhardt, IT-Sicherheit und Telekommunikationsrecht, 15.11.2017, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_tkg-neufassung2017.pdf.

viiiGammelin, Am Ball – Paris und Berlin betonen Einigkeit bei Digitalsteuer, Süddeutsche Zeitung (SZ) 23.06.2020, 5.

ixBeisel, Gesichtsverlust, SZ 20.02.2020, 18.

xEuropean Commission, Data protection rules as a pilar of citizen´s empowerment and EU´s approach to digital transition – two years of application of the General Data Potection Regulation, COM(2020) 264.

xiEuropean Commission, Commission Staff Working Document, SWD(2020) 115.

xiiiMoechel, Datenschutz-NGOs frontal gegen Datenschutzbehörden, 31.05.2020, fm4.orf.at/stories/3003167/.

xivEuropean Commission (Anm. 10), S. 6; Commission Staff Working Document (Anm. 11), S. 26.

xvDeutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD), DANA 2/2019, 79.

xviEuropean Commission (Anm. 10), S. 5.

xviiEuropean Commission (Anm. 10), S. 6.

xviiiEuropean Commission (Anm. 10), S. 7.

xixZ.B. Graff, Brunftiges Einhorn – Der Facebook-Konzern will sich neu erfinden, SZ 06.11.2019, 11.

xxEuGH 06.10.2015 – C-362/14.

xxiEuGH 13.05.2014 – C-131/12.

xxiiEuGH 05.06.2018 – C-210/16.

xxiiiVgl. z.B. Zuboff, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus, 2018.

xxivKalifornien verabschiedet Internet-Datenschutzgesetz, DANA 3/2018, 154.

xxvGeminn/Laubach, ZD 2019, 403; Fujiwara/Geminn/Roßnagel ZD 2019, 204.

xxviEuropean Commission (Anm. 10), S. 4 Datenschutzgesetz nach DSGVO-Vorbild verabschiedet, DANA 4/2018, 214 f.

xxviiPelz, Afrika: Weiße Flecken beim Datenschutz, www.dw.com 18.12.2019.

xxviiiWeichert, ZD 2020, 18 ff.

xxixWeichert, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 Rn. 19-25.

xxxiBalser, Anschluss gesucht – die Grünen wollen schnelles Internet zum Grundrecht machen, SZ 30.06.2020, 22.

xxxiiSchulzki-Haddouti, Landesdatenschützer sollen Kontrolle über Firmen verlieren, www.golem.de 03.06.2020.

xxxiiiEuropean Commission (Anm. 10), S. 9.

xxxivWeichert, DuD 2020, 295.

xxxvWeichert, DANA 3/2018, 133 f.

xxxviWeichert, in: Reiffenstein/Blascheck, Konsumentenpolitisches Jahrbuch 2017, S. 248 ff.

xxxviiZ.B. Kreye, Das neue Plutonium, SZ 22.01.2020, S. 4.

xxxviiiWeichert, Stellungnahme zum Draft Ethics Guidelines for Trustworthy Artificial Intelligence, 21.02.2019, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2019_eu_ki_ ethik.pdf; Commission Staff Working Document (Fn. 11), S. 28.

xxxixEuGH 05.06.2018 – C-210/16 (Facebook-Fanpage/Wirtschaftsakademie), NJW 2018, 2537 = DuD 2018, 518; zur Prozessgeschichte Weichert, DANA 2019, 4 ff.; EuGH 10.07.2018 – C-25/17 (Zeugen Jehovas), NJW 2019, 285; EuGH 29.7.2019 – C-40/17 (Fashion ID), NJW 2019, 2755.

xlWeichert, DANA 2019, 8; Specht-Riemenschneider/Schneider, MMR 2019, 506 ff.

xliNew rules allow EU consumers to defend their rights collectively, www.europal.europa.eu 22.06. 2020; Beisel, Schadenersatz für alle, SZ 24.06.2020, 7.

xliiWeichert/Schuler, Die EU-DSGVO und die Zukunft des Beschäftigtendatenschutzes, 08.04.2016, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_dsgvo_beschds.pdf.

xlivWeichert, ZD 2020, 18 ff.

xlvWeichert, in: Däubler u.a. (Anm. 29), Kommentierung des Art. 80 und des UKlaG.

xlviBuchner, WRP 2019, 1243 ff.; BGH 23.06.2020 – KVR 69/19.

xlviiWeichert, Das Recht auf Anonymität finanzieller Transaktionen, 27.12.2016, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf.

xlviiiSpiekermann, Moment des Aussterbens, SZ 15.07.2019, 10.

xlixBeisel, Regulieren, aber richtig, SZ 27.05.2020, 16.

lBizer, in: Lühr/Jabkowski/Smentek, Handbuch digitale Verwaltung, 2019, 23 ff.

liSnowden, Permanent Record, 2019; Greenwald, Die globale Überwachung, 2014; Harding, Edward Snowden, 2014; Rosenbach/Stark, Der NSA Komplex, 2014.

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