Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 241: Demokratie und Rechtsstaat verteidigen

Ausweitung polizei­li­cher Befugnisse und polizei­li­cher Bedeu­tungs­zu­wachs als Anzeichen einer Verselb­stän­di­gung der Polizei

Martin Kutscha war auch ein Kritiker polizeilicher Befugnisse – insbesondere gegenüber politischen Versammlungen. Diese Kritik teilt er mit Benjamin Derin, der in seinem Beitrag die Ausweitung polizeilicher Befugnisse kritisiert. Im vorliegenden Artikel bemerkt Derin, dass die Polizei im öffentlichen Diskurs widersprüchlicher Weise als in Sicherheitsfragen involvierte Partei als Expertin (ohne Eigeninteresse) verstanden wird. Dies sei falsch und führe letztendlich zu einer Verschiebung der Gewaltenteilung und zur Ausweitung polizeilicher Befugnisse.

 

Darum, wie mit den Protesten der „Letzten Generation“ umzugehen ist, dreht sich bekanntlich seit Längerem eine intensive öffentliche Debatte. Das ist verständlich, schließlich stehen dahinter grundlegende gesellschaftliche Fragen: Es geht unter anderem um die möglicherweise existenzielle Problematik des Klimawandels und darum, wann und in welchen Formen Protest legitim ist. Von den Einen wird gefordert, mehr für den Klimaschutz zu tun, von den Anderen, die Aktivist*innen mittels staatlicher Repression und Präventivmaßnahmen zu bekämpfen.

Wie so oft waren in der medialen Rezeption die polizeilichen Einschätzungen hierzu besonders präsent. So war etwa vielfach zu lesen, die Gewerkschaft der Polizei (GdP) halte Allgemeinverfügungen zum Verbot von Straßenblockaden „für richtig, aber nicht ausreichend“. Die „hohen Bußgelder und möglichen Haftstrafen könnten eine wirksame Reaktion sein“, ein „spürbares Zeichen des Rechtsstaates“ seien sie allemal[1]. Und während beispielsweise die Berliner Justizsenatorin prüfen ließ, ob es sich bei der Letzten Generation um eine kriminelle Vereinigung handele, begrüßte dies die GdP und ließ in der Presse zudem bereits verlautbaren: „Wir haben es nach unseren Kenntnissen mit einer hierarchisch organisierten kriminellen Vereinigung zu tun“[2]. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) verlangte vom Berliner Senat wiederum medienwirksam, einen „Unterbindungsgewahrsam nach bayerischem Vorbild“ einzuführen, wo „Klimachaoten“ präventiv „bis zu 30 Tage in Haft gehen“ könnten[3].

Forderungen von Polizeigewerkschaften nach härteren Strafen, repressiverem Vorgehen oder Gesetzesreformen sind nichts Neues. Der Wunsch nach einem längeren Präventivgewahrsam etwa reiht sich ein in das Ringen um die von Martin Kutscha (2019: 163) treffend als „normative Aufrüstung“ bezeichnete fortwährende Verschärfung der Polizeigesetze, die nicht zuletzt von den polizeilichen Interessenvertretungen gefordert oder befürwortet wurden und werden. Gefahrenabwehrrechtlich brachte dies in den vergangenen Jahren insbesondere die Vorverlagerung von Eingriffsschwellen (etwa durch Konzepte wie die „drohende Gefahr“), die Etablierung neuer und Intensivierung bestehender Überwachungsmaßnahmen (von klassischen Verdeckten Ermittler*innen über intelligente Kamerasysteme bis zu Online-Durchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung und algorithmenbasierter Datenauswertung) sowie die Ausdehnung physischer Kontrollzugriffe (etwa durch die zeitliche und tatbestandliche Ausweitung von Präventivgewahrsam, Aufenthalts- und Kontaktverbote oder elektronische Fußfesseln). Im strafrechtlichen Bereich trat neben die Einführung neuer oder Erweiterung bestehender Tatbestände der Ausbau vor allem digitaler Ermittlungseingriffe, sodass das rechtliche und praktische Zugriffsfeld der Polizei hier insgesamt ebenfalls expandiert.

Die Ausweitung polizeilicher Befugnisse und die stetigen Forderungen polizeilicher Interessenvertretungen nach weitreichenderen Polizeigesetzen, härteren Strafgesetzen und einer insgesamt verdichteten Sicherheitsarchitektur sind jedoch nicht nur problematisch mit Blick auf das, was sie dort unmittelbar bewirken (sollen), sondern auch hinsichtlich dessen, was sie symptomatisch offenbaren: den potenziell diskursverschiebenden Einfluss, den die Polizei als zunehmend aktive Akteurin im öffentlichen und politischen Raum mittlerweile ausübt, und die gegenwärtigen Tendenzen polizeilicher Verselbständigung.

Who You Gonna Call?

Wenn polizeiliche Interessenvertretungen von Politik und Medien nach ihrer Position zum Umgang mit Gewalt in Freibädern, vermeintlichen „kriminellen Clans“ oder eben Klimaprotesten und dem diesbezüglichen Reformbedarf in Straf- und Polizeirecht gefragt werden, scheint dies zunächst naheliegend: Schließlich ist es die Polizei, die mit diesen Konflikten „auf der Straße“ konfrontiert ist und die Gesetze dort anwenden soll. Gleichwohl werden in einer Debatte über die Einrichtung neuer Parkraumbewirtschaftungszonen beispielsweise nicht zuerst die Mitarbeiter*innen der Ordnungsämter danach gefragt, welche Parkzonen und Preise sie angemessen fänden; in der Diskussion über die Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts zitierten die Meldungen nicht die Mitarbeiter*innen der Einwanderungsämter dazu, ob sie die doppelte Staatsbürgerschaft gutheißen; und im Streit um die gleichgeschlechtliche Ehe waren es nicht die Positionen der Standesbeamt*innen, die den Diskurs beherrschten. Bemerkenswert ist insofern nicht so sehr, was die gefragten Interessenverbände der Polizei fordern, sondern, dass sie auf diese Weise gefragt werden. Und sie werden nicht nur nach einer Einschätzung gefragt, ihnen kommt sogar eine zentrale Rolle in der öffentlichen und politischen Wahrnehmung zu. Medienberichte über einschlägige Themen enthalten regelmäßig Stellungnahmen von Polizei und Polizeigewerkschaften, ihre Vertreter*innen werden zu Debatten, Interviews und parlamentarischen Sachverständigenanhörungen geladen, ihre Äußerungen und Pressemitteilungen werden medial stark rezipiert und häufig unkritisch übernommen (Derin/Singelnstein 2022: 283) und Politiker*innen beziehen sich in ihren Reden, Positionen und Gesetzesentwürfen auf sie. Kurzum: Die Polizei ist eine einflussreiche Akteurin auf dem Feld der öffentlichen Meinung.

Nicht neutral, sondern Akteurin in eigener Sache

Einer der Gründe[4] für diese Stellung dürfte darin liegen, dass die Polizei beziehungsweise ihre Interessenvertretungen vielfach als objektive Expert*innen oder eine unparteiische, neutrale Instanz angesehen werden. Das ist aus mehreren Gründen zweifelhaft. Tatsächlich handelt es sich vielmehr um Akteur*innen in eigener Sache mit eigenen Interessen. Das gilt schon deshalb, weil die Polizei in diesen Auseinandersetzungen „auf der Straße“ häufig selbst Konfliktpartei ist. Obwohl es naheliegend scheint, muss dennoch immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Polizei keine neutrale Quelle für Berichte über Polizeieinsätze darstellt, die gar ungeprüft übernommen werden könnte[5]. Zudem kann von Angehörigen der Organisation, die Straßenblockaden bei Klima-Protesten räumt, die für die „Politik der tausend Nadelstiche“ Razzien in Shisha-Bars durchführt, deren Mitarbeiter*innen bei Einsätzen Gewalt anwenden sowie erleben und die mit verdachtsunabhängigen Kontrollen in Grenzgebieten betraut ist, keine neutrale Rolle  erwartet (oder beansprucht) werden, wo etwa die Legitimität von Straßenblockaden, der Umgang mit vermeintlicher „Clan-Kriminalität“, Gewalt durch und gegen Polizist*innen oder die Inzidenz von Racial Profiling diskutiert werden.

Außerdem hat die Polizei wie jede Organisation organisationseigene Interessen: mehr oder besser ausgebildetes Personal, bessere Besoldung und Arbeitsbedingungen, Befugnisse mit geringeren bürokratischen und juristischen Hürden, eine positive Darstellung der eigenen Organisation, das Vermeiden von als ungerechtfertigt wahrgenommener Kritik an der eigenen Organisation und ähnliches. Weder ist ihr das für sich genommen zum Vorwurf zu machen, noch bedeutet es, dass die Institution nur ihre eigenen Interessen verfolgte. Es wäre aber realitätsfern, die Polizei als etwas anderes als Akteurin in eigener Sache anzusehen, wenn es um Gesetzesvorhaben oder gesellschaftliche Konflikte geht, die sich auf diese Interessen – lies: auf die eigene Organisation – in irgendeiner Art und Weise auswirken. Das gilt unter anderem bei der Ausweitung, Eingrenzung oder praktischen Anwendung von Strafvorschriften und Polizeigesetzen, aber auch bei der Einführung von Body-Cams, Kennzeichnungspflichten und Beschwerdestellen, der Interpretation der jährlichen Kriminalitätsstatistiken (die mit registriertem Fallaufkommen und Aufklärungsquote weithin als Personalbedarfsschlüssel sowie Arbeitszeugnis zugleich verstanden werden) und erst recht bei der Bewertung von konkreten Polizeieinsätzen. Doch sind es gerade diese Themen, zu denen die Meinung polizeilicher Interessenvertretungen in der Regel besonders gefragt ist – häufig aber, ohne sie entsprechend einzuordnen.

Schließlich gehen mit der Berufserfahrung und dem eigenen Erleben, auf denen die diskursive Autorität der Polizei zu einem großen Teil beruhen dürfte, eine sehr spezifische Wahrnehmung und ein bestimmtes Realitätsbild einher. Polizist*innen machen andere Erfahrungen und erleben andere Interaktionen, die sich zu einem (oft auch kollektiven) Erfahrungswissen vermengen. Sie nehmen Kritik an polizeilichem Vorgehen, Rufe nach stärkerer Kontrolle und Forderungen nach Studien zu Rassismus und rechten Einstellungen innerhalb der Polizei anders wahr. Die Belastungen der polizeilichen Arbeit sind für sie präsenter. Diese polizeispezifische Perspektive hat ihre eigene Berechtigung und Nützlichkeit, ist der suggerierten objektiven, allgemeingültigen Betrachtung aber nicht unbedingt zuträglich (man möge darüber hinaus auch an das pointierte Schlagwort der „déformation professionnelle“ denken).

Als objektive Expert*innen oder neutrale Instanz kommen die Polizei und ihre Interessenvertretungen folglich kaum in Betracht – ganz im Gegenteil.

Das gilt insbesondere dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich bei den hier wirkmächtig Auftretenden in aller Regel um Vertreter*innen der Polizeigewerkschaften handelt. Diese sind keineswegs für die Polizei als Ganzes repräsentativ, sondern vertreten einerseits schon nur die Teilströmung der bei ihnen organisierten Polizist*innen und auch innerhalb dieser dürfte es nochmals gewisse Differenzierungen geben[6]. Andererseits spiegeln diese Positionierungen ein nochmals spezifischeres, gewerkschaftliches Teilinteresse wider, das nicht notwendigerweise mit den Interessen oder Positionen der Gesamtorganisation übereinstimmt. Dieses Teilinteresse wiederum kann unter Umständen noch weiter als das Interesse oder die Position „der Polizei“ als Institution von den gesamtgesellschaftlichen Auffassungen entfernt sein. Die Intensität, mit der die großen Polizeigewerkschaften in der Vergangenheit etwa die Einführung einer Kennzeichnungspflicht, die Untersuchung von Rassismus innerhalb der Polizei oder das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz – beziehungsweise die darin vorgesehene Möglichkeit, auch bei Diskriminierung durch die Polizei auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu klagen – bekämpft haben (Derin/Singelnstein 2022: 277ff.), lässt sich nur aus einer grundsätzlich gewerkschaftlich-interessengeleiteten Perspektive heraus nachvollziehen. Damit ist weder die Funktion, die die Gewerkschaften innerhalb der Organisation für ihre Mitglieder haben, bestritten, noch soll vernachlässigt werden, dass die GdP beispielsweise mit ihrem Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber der AfD überaus wichtige Signale in der diesbezüglichen polizeiinternen Auseinandersetzung gesetzt hat. Dass gerade den nach ihrem eigenen gewerkschaftlichen Anspruch besonders parteiischen und aktivistischen Interessenverbänden der Polizei in der Öffentlichkeit aber die Rolle als neutrale, besonders zuverlässige Fachstelle für alle sicherheitspolitischen Themen zugedacht wird und dabei meist weder die Stellung der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation innerhalb der Polizei noch der Polizei innerhalb der Gesellschaft respektive dem spezifischen Konflikt hinterfragt wird, muss doch verwundern.

Diskursive Schieflage

Die hervorgehobene Rolle von Polizei und polizeilichen Interessenvertretungen im öffentlichen Diskurs ist somit mit Blick auf die tatsächlichen Umstände dieser Organisationen – als Konfliktparteien und als Akteur*innen in eigener Sache, mit eigenen Interessen und mit naturgemäß polizeilich geprägter Sicht auf die Gesellschaft – eher dazu geeignet, die Debatte in eine bestimmte Richtung zu verschieben. Wie stark diese diskursive Einflussnahme ist, wird erst dann sichtbar, wenn man sie nicht länger als selbstverständlich ansieht. Die ausgeprägte und oft unkritische Rezeption polizeilicher oder polizeigewerkschaftlicher Positionen ist aber auch aus einem weiteren Grund und unabhängig von ihrer inhaltlichen Stoßrichtung auffällig. So soll Polizei als Teil der Exekutive die Gesetze anwenden beziehungsweise durchsetzen. Im demokratischen Rechtsstaat leitet sich ihre Berechtigung (sowohl im institutionellen Sinne als auch zu konkreten Grundrechtseingriffen) allein aus dem gesellschaftlichen Auftrag her, der ihr im Rahmen der Gewaltenteilung übertragen worden ist – vermittelt über und kontrolliert durch Legislative, Judikative und die ihr übergeordneten Innenverwaltungen. Der gegenwärtige große Einfluss der Polizei auf den öffentlich-politischen Diskurs[7] führt aber dazu, dass sie selbst als Teil der Exekutive auf das Zustandekommen der sie berechtigenden und eingrenzenden Gesetze und Institutionen einwirkt. Das ist unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht nur alles andere als selbstverständlich, sondern könnte mit Blick auf die Balance zwischen den Gewalten sogar eine äußerst bedenkliche Schieflage darstellen.

Dass wir es gewohnt sind, zu all diesen Themen von der Polizei zu hören – und dass dies nicht zuletzt in Medien und bei Politiker*innen ein so nachhaltiges Echo findet – zeigt, wie stark sich die Institution und ihre Interessenvertretungen derzeit positioniert haben beziehungsweise umgekehrt: wie stark die Position ist, die ihnen derzeit gesellschaftlich und politisch zugedacht wird.

Bedeu­tungs­zu­wachs unter dem Sicher­heits­pa­ra­digma

Die eben beschriebenen Verhältnisse lassen sich vor einem bestimmten gesellschaftlichen und institutionellen Hintergrund beschreiben.

Gesellschaftlich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das Thema „Innere Sicherheit“ als wirkmächtiges Konglomerat verschiedener Aspekte, Ideen und Betrachtungsweisen etabliert. Kurz gesagt ist einerseits „Sicherheit“ zu einer der obersten gesamtgesellschaftlichen Prioritäten gemacht, andererseits die Bedeutung dieses zunächst weiten Begriffs auf ein spezifisches kriminalitäts- und terrorismusbezogenes Verständnis verengt worden. Das Bedürfnis nach Risikovermeidung oder -minimierung hat nämlich alle sozialen Sphären – von Gesundheit und Familie über Schule und Arbeit bis eben zu Justiz und Sicherheitsbehörden – erfasst und verlangt nach einer vollständigen und damit zugleich unmöglichen wie auch unersättlichen Identifizierung, Unterdrückung und gegebenenfalls Bekämpfung aller denkbaren Risikofaktoren. Idealerweise passiert dies, noch bevor Risikofaktoren zu einer Gefahr heranwachsen können. Man spricht insofern vom „Sicherheitsparadigma“ oder dem „Primat der Prävention“. Umgekehrt werden alle Problemlagen aus der Perspektive der Sicherheitsbedrohung wahrgenommen und als solche „bekämpft“. Zugleich wird der Sicherheitsbegriff um seine potenziellen sozialen, emotionalen, wirtschaftlichen oder ökologischen Bedeutungsebenen entleert, bis die Sicherheit vor (bestimmten Formen der) Kriminalität und Terrorismus (der wiederum in schemenhafter, andeutungsvoller Begrifflichkeit verharrt) verbleibt. Dass es bei der politischen Thematisierung von „mehr Sicherheit“ keinerlei Erklärung bedarf, dass damit nicht die Sicherheit vor Arbeitslosigkeit oder Naturkatastrophen gemeint ist, und dass wir alle wissen, dass Innere Sicherheit mit Polizei, Geheimdiensten und Maschinengewehren zu tun hat, ist Ausdruck einer sehr spezifischen diskursiven Verfasstheit. Unter einer solchen gesellschaftlichen Ordnung nimmt die Relevanz von den mit dieser Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden zu, was sich unter anderem in institutioneller Ausgestaltung, rechtlichen Befugnissen, Zuständigkeitsbereichen, sozialen Erwartungen, dem Verhältnis zu anderen staatlichen Stellen, dem eigenen Selbstverständnis und der diskursiven Autorität niederschlägt.

Inhärente Verselb­stän­di­gungs­ten­denzen

Institutionell ist das Verhältnis der Polizei als weitgehend zentralisierte Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols im Rechtsstaat von einem immerwährenden Widerspruch geprägt: Auf der einen Seite steht die – angesichts der demokratischen Ableitung aller polizeilichen Befugnisse von ihrem gesellschaftlichen Auftrag sowie mit Blick auf ihre Stellung im staatlichen Gefüge der Gewaltenteilung erforderliche – rechtliche Vorgabe und Begrenzung ihrer Befugnisse und die Unterwerfung unter die Kontrolle durch Innenverwaltung, Legislative und Judikative. Auf der anderen Seite befindet sich das einer jeden Organisation eigene Bestreben, sich einer zu engen Aufsicht und Eingrenzung zu entziehen, die eigenen Handlungsspielräume zu erweitern, lähmende Beschränkungen so weit wie möglich zu dehnen und –  spezifisch im Falle der Polizei – die Koppelung der eigenen institutionellen Daseinsberechtigung an einen gesellschaftlichen Auftrag abzuschütteln und sich als Organisation im eigenen Recht zu begreifen, sprich, sich zu verselbständigen (Derin/Singelnstein 2023: 417). Diese inhärente Verselbständigungstendenz beschreibt dabei kein großangelegtes antidemokratisches, verschwörerisches Vorhaben und keinen Polizei-Putsch, sondern schlicht das weitgehend natürliche organisationale Streben nach größerer Eigenständigkeit, das aber zu einer schleichenden Verschiebung von Kräfteverhältnissen im demokratischen Gefüge in durchaus bedenklichem Ausmaß führen kann.

Von Bedeutung ist hierbei auch die Erkenntnis, dass jede rechtliche Bindung der Polizei immer nur eine relative sein kann. Das Recht kann die polizeiliche Praxis nicht in Gänze bestimmen. Zum einen ist es stets nur einer von vielen handlungsleitenden Faktoren neben beispielsweise institutionalisierten Handlungsnormen, der jeweiligen polizeiinternen Kultur und dem eigenen oder überlieferten Erfahrungswissen. Wer zum Beispiel bei Drogenkontrollen in städtischen Parkanlagen vor allem Schwarze Menschen durchsucht, wird vor allem bei Schwarzen Menschen Drogen finden. Sodann wird man den Umstand, dass man bei Schwarzen Menschen häufiger Drogen gefunden hat, als Erfahrungswissen abspeichern und sowohl das eigene künftige Handeln danach ausrichten als auch dieses vermeintliche Wissen weitergeben und so verfestigen (Derin/Singelnstein 2022: 65f./182ff.). Zum anderen regelt das Recht nicht jede Entscheidung in allen Einzelheiten, sondern ist selbst auslegungsbedürftig und lässt vielfach Handlungs- und Bewertungsspielräume, die ausgefüllt werden müssen: wann ein Tatverdacht besteht, wann die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im Sinne einer Gefahr vorliegt, wann welches Mittel das mildeste ist und so weiter. So wird eine Polizeistreife, die an einem „sozialen Brennpunkt“ einer Gruppe männlicher, als arabisch gelesener Jugendlicher begegnet, diese regelmäßig als gefährlicher oder verdächtiger einstufen als zwei ältere weiße Damen in einem Villenviertel – Geschlecht, Alter, Herkunft und Begegnungsraum haben sich im Bruchteil einer Sekunde in die rechtlichen Kategorien „Gefahr“ und „Tatverdacht“ eingeschlichen und so ein Einfallstor für die gesellschaftlich mit ihnen verbundenen Zuschreibungen und Stereotype eröffnet, die das Recht gerade nicht vorsieht oder sogar als Anknüpfungspunkt im Sinne des Diskriminierungsverbots untersagt. Auch ungeachtet dieser Spielräume kann das Recht zwar im Vorfeld bestimmen, dass etwas nicht erlaubt ist, und im Nachhinein die verbindliche Feststellung ermöglichen, dass etwas nicht erlaubt war, im Moment der konkreten Maßnahmenanwendung aber trotzdem nicht verhindern, dass Polizist*innen etwas tun, das nicht erlaubt ist. Das Recht ist in der Praxis insgesamt eher Richtschnur (Derin/Singelnstein 2022: 117f.) als eiserne Kette. Die Länge und Straffheit dieser Schnur wiederum ist nicht immer gleich, sondern ist veränderlich und wird unter anderem in diskursiven, politischen, legislativen und judikativen Prozessen ständig neu ausgehandelt. Dabei stehen stets etwaige Bestrebungen nach einer engeren Einhegung und Kontrolle der Polizei den der Polizeiorganisation inhärenten Verselbständigungsbestrebungen gegenüber.

Verselb­stän­di­gung als Gefahr

Unbeschadet aller grundsätzlicher Polizeikritik liegt es auf der Hand, dass es für eine rechtsstaatliche Demokratie problematisch wäre, wenn sich ihre Polizei verselbständigt, indem sie sich zunehmend von rechtlichen Bindungen löst, sich externer Kontrolle entzieht und sich nicht mehr als dienende, von ihrem gesellschaftlichen Auftrag abgeleitete Institution, sondern vielmehr als Selbstzweck versteht. Inwieweit es gelingt, für starke und effektive Einhegung und Kontrolle zu sorgen, oder ob sich der Verselbständigungsprozess eher beschleunigt, hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen und institutionellen Kräfteverhältnissen ab. Hier setzen die bislang gemachten Beobachtungen ein: Die beschriebene hervorgehobene Stellung der Polizei im öffentlichen Diskurs, ihr Einfluss als Akteurin in eigener Sache, die sich daraus ergebende diskursive Schieflage, der polizeiliche Bedeutungszuwachs unter dem Sicherheitsparadigma und die hierfür symptomatische stetige Ausweitung polizeilicher Befugnisse lassen sich als Anzeichen für eine beginnende oder zunehmende Verselbständigung lesen.

Hingewiesen sei insofern noch darauf, dass sich ein solcher Prozess nicht einfach zurückdrehen lässt. Je mächtiger die Organisation wird, je größer ihr Einfluss und je schwächer die sie eingrenzende Bindung und Kontrolle ist, umso schwerer wird es, diese Entwicklung zu bremsen. Wichtig ist deshalb nicht nur der kritische Blick auf polizeiliches Handeln, auf die polizeilichen Befugnisse und ihre Ausweitung, sondern auch die Frage, wie wir überhaupt als Gesellschaft über Sicherheit sowie über die Polizei und ihre Rolle diskutieren, welche Stellung der Organisation selbst in dieser Diskussion zukommt und welches Verhältnis zwischen den unterschiedlichen staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen derzeit besteht. Maßnahmen zur rechtsstaatlichen Einhegung und externen, auch zivilgesellschaftlichen Kontrolle der Polizei könnte insofern auch auf diskursiver Ebene große Bedeutung zukommen, wenn sie dort dem starken, bislang eher wenig hinterfragten Einfluss polizeilicher Interessenvertretungen etwas entgegenzusetzen hätte und so möglicherweise einer Wiederaneignung der gesellschaftlichen Debatte über die Polizei erst den Weg bereiten würde.

 

Benjamin Derin   ist Rechtsanwalt in Berlin und insbesondere in den Bereichen Strafverteidigung und Verfassungsrecht tätig. Er ist daneben wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Kriminologie und Strafrecht der Goethe-Universität Frankfurt und beschäftigt sich dort vor allem mit Forschung zu Polizei, Strafrecht und Gesellschaft. Er ist Redakteur der Zeitschrift CILIP – Bürgerrechte und Polizei und Autor diverser Fachpublikationen und allgemeiner Veröffentlichungen zu den Themen Grundrechte, Polizei und Strafverfahren. Zudem ist er Mitglied der Redaktion des Grundrechte-Reports.

 

Literatur

Derin, Benjamin/Singelnstein, Tobias 2022: Die Polizei: Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation, Berlin.

Derin, Benjamin/Singelnstein, Tobias 2023: Verselbständigung der Polizei als Herausforderung für die Demokratie, in: Möllers, Martin H. W./van Ooyen, Robert Chr. (Hrsg.): Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023, Baden-Baden.

Kutscha, Martin 2019: Für ein rechtsstaatliches Polizeirecht, in: vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 227 = Jg. 58, H. 3, S. 163-165.

 

Anmerkungen:

[1] https://www.zeit.de/news/2023-07/15/gdp-attestiert-letzter-generation-fanatismus.

[2] https://www.rnd.de/politik/polizeigewerkschaft-letzte-generation-ist-eine-kriminelle-vereinigung-DGWPVMCWUNIR7H7LSPHGXWABGI.html.

[3] https://www.welt.de/politik/deutschland/video244968402/Aktionen-der-Letzten-Generation-Polizeigewerkschaft-fordert-Unterbindungsgewahrsam.html.

[4] Selbstverständlich nicht der einzige: der vorliegende Beitrag stellt keine umfassende Darstellung der Wechselwirkung zwischen Polizei und Gesellschaft dar, sondern bietet eine Skizze eines bestimmten Teilaspekts.

[5] Deutscher Journalisten-Verband v. 01.07.2019: „Pressemitteilung: Polizeiberichte kritisch hinterfragen“, https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/news-polizeiberichte-kritisch-hinterfragen.

[6] Zu nennen sind hier insbesondere die als SPD-nah geltende Gewerkschaft der Polizei (GdP) als größte Gewerkschaft sowie die als weiter rechts geltende Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG), die in Medien und Politik gemeinsam die mit Abstand größte Rezeption erfahren.

[7] Genauer zu der den hiesigen Rahmen sprengenden Frage, wie sich Polizei und Politik als politische Akteurinnen zueinander verhalten (vgl. etwa Derin/Singelnstein 2022: 266 ff.).

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