Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 241: Demokratie und Rechtsstaat verteidigen

Berufs­ver­bote

Ausgehend von der Frage, ob Personen mit rechter oder nationalistischer Gesinnung noch Positionen im Öffentlichen Dienst einnehmen sollten, beschäftigt sich John Philipp Thurn in seinem Vortrag und dem vorliegenden Artikel mit der historischen Aufarbeitung von Berufsverboten, einem der Kernthemen Martin Kutschas. Thurn zeichnet die Geschichte der Berufsverbote in der Bundesrepublik seit dem Radikalenerlass nach. Dabei vertritt er die These, dass Berufsverbote – auch wenn sie Nationalist*innen oder dergleichen treffen – nicht verfassungskonform sind. Denn Entlassungen oder Ablehnungen aufgrund einer Mitgliedschaft seien ein vorverlagerter Staatsschutz. Dies widerspreche aber den Prinzipien einer (liberalen) Demokratie.[1]

 

Zur Geschichte und Gegenwart der Berufs­ver­bote

Um über die sogenannten Berufsverbote und über Martin Kutschas publizistische Arbeit zu diesem Thema zu sprechen, will ich in mehreren Schritten von heute aus historisch zurückgehen – und dann wieder nach vorne, in die Gegenwart.

Erster Teil: Die Debatten der Gegenwart

Kann jemand wie Björn Höcke vom völkischen AfD-„Flügel“, der öffentlich eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad“ fordert, noch einmal Geschichtsunterricht in einer Schule geben? Müssen nicht die Mitglieder einer Partei wie der AfD aus dem Öffentlichen Dienst entfernt werden, jedenfalls aus den bewaffneten Organen wie Polizei und Militär?

Die Forderung nach einem härteren Vorgehen gegen „Extremist*innen“ – auch die Parole „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!“ – wurden in den vergangenen Jahren wieder lauter. Anders als in der „Bonner Republik“, die noch stärker vom Antikommunismus des „Kalten Kriegs“ geprägt war, richtet sich der politisch-mediale Blick nun vor allem nach rechts. Und zu sehen ist tatsächlich Beängstigendes: Rechtsextreme Netzwerke und Chat-Gruppen in Sicherheitsbehörden, sogar ein geplanter Putsch unter Beteiligung einer ehemaligen Bundestagsabgeordneten und Berliner Richterin.

Zumindest nominell dominiert in Politik und Medien noch die Distanzierung von der Berufsverbotspraxis nach dem Radikalenbeschluss. Insbesondere was die Regelanfrage an die Verfassungsschutzämter in Bewerbungsverfahren betrifft, äußern sich fast alle ablehnend: beispielsweise am 2. Mai 2023 bei einer Veranstaltung im Bundesjustizministerium der Staatssekretär Benjamin Strasser (FDP). Aber das politische und gesellschaftliche Klima scheint sich mir, auch bei ganz anderen Themen wie zuletzt etwa bei einigen Pandemie-Maßnahmen, zunehmend illiberal einzufärben. Dass insbesondere „gegen rechts“ das Recht stärker aktiviert werden müsse, findet breite Unterstützung bei Linksliberalen und antifaschistischen Linken. Vielfach wird dabei Bezug genommen auf die vermeintlich „wehrlose“ Weimarer Republik, worauf ich noch zurückkommen werde.

Und nicht nur diskursiv, auch rechtlich gibt es bereits entsprechende Veränderungen. Insbesondere wurde die Regelanfrage zunächst nur für den höheren Justizdienst, also für angehende Richter*innen, in manchen Bundesländern – wie Bayern im Jahr 2016 (Sehl 2021) – schon wieder eingeführt. Im Disziplinarrecht dürfte demnächst der Bund dem Vorbild Baden-Württembergs folgen und Entfernungen aus dem Dienst per Verwaltungsakt, also mit nur nachgelagertem Gerichtsverfahren ermöglichen; das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen prinzipiell bereits für verfassungskonform erklärt.[2]

Wer diese Entwicklung kritisieren möchte aus radikaldemokratischer und bürgerrechtlicher Perspektive, sollte an Wolfgang Abendroth, Helmut Ridder oder Ingeborg Maus anknüpfen – und eben auch, was heute im Fokus stehen soll, an Martin Kutscha.

Zweiter Teil: Die Zeit des Radika­len­be­schlusses

Die von Fredrik Roggan und Dörte Busch (2013) herausgegebene Festschrift zu seinem 65. Geburtstag enthält Martin Kutschas eindrucksvolles Publikationsverzeichnis (zum damaligen Stand). Viele seiner Aufsätze der späten 1970er- und der 1980er Jahre, oft in den Zeitschriften Demokratie und Recht oder Kritische Justiz erschienen, handeln von den „Berufsverboten“ oder allgemeiner von der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit im Öffentlichen Dienst. Politische Rechte von Beamten hieß seine dritte Monographie (Bieback/Kutscha 1984).

Die Grundlagen gelegt hatte Martin Kutscha, das wissen hier im Saal einige besser als ich, mit seiner von Gerhard Stuby betreuten Bremer Dissertation von 1976, drei Jahre später in erweiterter Fassung veröffentlicht als Verfassung und ‚streitbare Demokratie‘. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst (Kutscha 1979). Mit dieser Schrift beteiligte er sich aus demokratisch-sozialistischer Perspektive an einer der zentralen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen der Bundesrepublik.

Vor einigen Worten zum Werk hier eine kurze Erläuterung zum Stichwort „Berufsverbote“, vor allem für die Nachgeborenen unter uns. Wir haben ja oft nur noch Kenntnis vom Thema, wenn es Betroffene im Familien- oder Freundeskreis gibt; meine Verwandten kennen zum Beispiel vermutlich den – allerdings ungewöhnlich gelagerten – Fall meines Onkels, des verhinderten Bayerischen Religionslehrers Rüdiger Offergeld (Auer 1974).

Also: Nach dem Radikalenbeschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972 bot im beamtenrechtlichen Sinne keine „Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“, wer Mitglied in einer Organisation mit „verfassungsfeindlichen“ Zielen war. Die beschlossenen „Grundsätze“ hatten keinen Gesetzesrang, sondern waren formal bloß norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Sie prägten aber die behördliche Praxis. In ihrer Folge kam es im Öffentlichen Dienst nach schätzungsweise 1,8 bis 3,5 Millionen Anfragen an die Verfassungsschutzämter zu vielen langwierigen Anhörungsverfahren und circa 1.000 bis 2.000 letztlich abgelehnten Bewerbungen oder Entlassungen (diese Zahlen nennt die Historikerin Alexandra Jaeger (2019) in ihrer sehr lesenswerten Arbeit über die Berufsverbote in Hamburg). Betroffen waren hauptsächlich Mitglieder der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) oder maoistischer „K-Gruppen“, nur vereinzelt etwa Mitglieder der NPD. Die Anwendungspraxis war über Jahre parteipolitisches Streitthema zwischen SPD, FDP und CDU/CSU. Viele Fälle landeten vor der Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit, die verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Debatten zum Thema nahmen großen Raum ein. Ab 1978 wurde die Regelanfrage sukzessive abgeschafft, in den unionsregierten Bundesländern erst im Laufe der 1980er Jahre, zuletzt 1991 in Bayern. Ende der Erläuterung.

Martin Kutschas Monographie erschien Ende der 1970er Jahre, das heißt insbesondere bereits nach der grundlegenden Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts von 1975 (BVerfGE 39, 334) mit dem berüchtigten Berichterstatter Willi Geiger (Kramer 1994). Der Beschluss drängte zwar auf Einzelfallprüfungen, erklärte aber die Berufsverbotspraxis im Wesentlichen für verfassungsgemäß. In der heutigen Verfassungsrechtswissenschaft attestieren viele Karlsruhe eine autoritäre „Übertreibung der Treuepflicht“ (Kaiser 2020: 293ff.)[3] und kritisieren, die „Feinderklärung von Gegner*innen der Demokratie, wie wir sie kennen, bleibt ihrerseits undemokratisch“ (Wihl 2020). In den Worten von Sarah Schulz‘ politikwissenschaftlicher Dissertation zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung herrschte im Übrigen nach der Karlsruher Entscheidung „völlige Rechtsunsicherheit und der Spielraum der Exekutive wurde ausgedehnt“ (Schulz 2019: 328).

Diese Kritikpunkte, im Detail kann ich darauf hier nicht eingehen, finden sich alle auch schon in Verfassung und ‚streitbare Demokratie‘, das erneut oder erstmals zu lesen sich auch heute noch lohnt. Das Werk enthält eine prägnante Auseinandersetzung mit der damaligen Rechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Vorgaben aus Artikel 33 Grundgesetz (GG) und mit der verfassungsrechtlichen Kernfrage, inwiefern die Mitgliedschaft in einer nach Artikel 21 GG vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotenen Partei ein Indiz sein kann für „mangelnde Verfassungstreue“.

Martin Kutscha bringt im rechtsdogmatischen Abschnitt der Arbeit es auf den Punkt, dass nach dem Grundgesetz die Demokratie „streitbar“ oder „wehrhaft“ nur ist in den konkreten Verfassungsschutztatbeständen, insbesondere dem Parteienverbot des Artikel 21, dem Vereinsverbot des Artikel 9 und der Grundrechtsverwirkung des Artikel 18 GG. Diese Instrumente haben jeweils bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen, deren Vorliegen allein die tiefen Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen kann. Jenseits davon existiert keine allgemeine Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Streitbarkeit im Sinne einer Generalermächtigung der Exekutive, politische Fundamentalopposition mit autoritativen Mitteln zu bekämpfen. Gerade auf die Schutzfunktion von Rechtsnormen gegenüber der Staatsgewalt kommt es im Rechtsstaat an.

Bis heute instruktiv ist auch der rechtshistorische Abschnitt des Buches, in dem Martin Kutscha (1979: 55-68) insbesondere die Debatten des Parlamentarischen Rats auswertet und den dortigen Bezugnahmen auf die Weimarer Republik nachgeht. Zu den hartnäckigsten Weimar-Mythen gehört ja bis heute nicht nur die These, wegen der vermeintlichen damaligen „Parteienzersplitterung“ bräuchte die Bundesrepublik ein Wahlrecht mit einer Fünf-Prozent-Sperrklausel, sondern eben auch die hier relevante Erzählung von der „Wehrlosigkeit“ der Weimarer Republik und ihrer vermeintlich rechtspositivistischen Richterschaft gegenüber der angeblich legalen Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933. Näher nachlesen kann man dazu etwa bei Christoph Gusy (2018), aber auch Martin Kutscha stellt klar, dass das Republikschutzrecht nach 1922 in Wahrheit völlig ausreichend war – oder gewesen wäre, wenn es nicht eine antidemokratische Justiz einseitig gegen links, insbesondere gegen die KPD angewendet hätte. Dass die richterliche Gewalt in Weimar zur „Unterhöhlung des demokratischen Staates“ beigetragen hatte und die Justiz in den Westzonen einen hohen Anteil ehemaliger Nazis aufwies, war explizit Thema bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats, wie Martin Kutscha (1979: 63) festhält. Nicht zuletzt für das Berufsverständnis heutiger Richter*innen ist wichtig: In der frühen Bundesrepublik haben interessierte Erzähler – wie der BGH-Präsident Hermann Weinkauff – das Rechtspositivismus-Märchen verbreitet; es ist aber inzwischen seit Jahrzehnten wissenschaftlich widerlegt. Auch die Legalitätslegende sollten wir nicht weiterspinnen, denn die Machtübernahme der NSDAP war nicht am 30. Januar 1933 abgeschlossen und verlief alles andere als gewaltfrei oder rechtmäßig (Deiseroth 2008: 91-102).

Zurück zu Verfassung und ‚streitbare Demokratie‘. Das Buch endet mit dem kürzesten und am deutlichsten marxistischen Abschnitt zum „Wandel im bürgerlichen Verfassungsdenken: Von der Freiheit zur Streitbarkeit“. Am Ende betont Martin Kutscha (1979: 317-322) mit Wolfgang Abendroth, dass die Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung um „grundrechtliche Positionen“ und die „Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit“ zu kämpfen habe. Eine „emanzipatorische Rechtswissenschaft“ müsse den „objektiven Inhalt der Verfassungsnormen“, die „Produkte von Klassenkompromissen“ seien, verteidigen gegen die „Auflösung der Verfassungsnormativität“ und die „Entliberalisierung“ des Grundgesetzes.

Die Frage danach, wie das Sozio-Ökonomische und das Rechtliche zusammenhängen, hat der Autor des Buchs auch über die folgenden Jahrzehnte gestellt. Insbesondere für die Verbindung zwischen einem neoliberalen Umbau des Wohlfahrtsstaats und dem autoritären Ausbau der sogenannten „Inneren Sicherheit“ ist er sensibel geblieben.

Martin Kutscha gehörte, das würde ich gerne noch einmal festhalten, nicht zu den Linken, die sich bloß aus taktischen Gründen auf bestimmte Verfassungspositionen bezogen, sondern er gehörte zu den demokratischen Sozialist*innen, die Bürgerrechte und liberale Demokratie gerade auch gegen „bürgerliche“ Politik verteidigen, wenn sie sich von ihrer autoritären Seite zeigt.

In der erwähnten Festschrift von 2013 hat Wolf-Dieter Narr (2013) „Martin Kutschas Gesamtwerkgebäude“ zu Recht in die Tradition von Wolfgang Abendroth und Jürgen Seifert eingeordnet. In Anlehnung an Seiferts Buch von 1974 spricht Narr (2013: 305) von einem „in eigenständiger Kutscha-Prägung geführte[n] ‚Kampf um Verfassungspositionen‘“. Diese Prägung zeichnet sich für meine Begriffe durch große Klarheit in Analyse, Haltung und Stil aus.

Nicht nur in dieser Hinsicht kann Martin Kutscha ein Vorbild sein, sondern auch was die Courage angeht: Wie er zum Thema Berufsverbote publizierte, war für eine Karriere in der bundesdeutschen Staatsrechtslehre ja nicht gerade förderlich, sondern muss einen gewissen Mut erfordert haben.

Dritter Teil: Umwege

Nun sollten wir heute die Positionen von Martin Kutscha zum Thema der Berufsverbote, die er wie gesagt im Laufe der Jahre in vielen kleineren Publikationen weiter ausgeführt und konkretisiert hat, (Kutscha 2022) nicht ungeprüft und gewissermaßen als bürgerrechtliches Brauchtum fortführen. Eine unkritische Traditionspflege wäre sicherlich nicht in seinem Sinne. Mich überzeugt auch nicht das defensiv-taktische Argument, dass illiberale Instrumente „gegen Rechts“ deswegen problematisch seien, weil sie auch oder erfahrungsgemäß sogar vorwiegend „gegen Links“ genutzt werden würden.

Um stattdessen fragend voranzuschreiten, gehe ich zunächst historisch noch einmal einen Schritt zurück.

„Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden.“

Vor 90 Jahren trat das zynischerweise sogenannte „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ in Kraft, auf dessen Grundlage vor allem kommunistische, sozialdemokratische und jüdische Beamt*innen aus dem Staatsdienst entfernt wurden. Bei der erwähnten Veranstaltung zu diesem Anlass im Bundesjustizministerium am 2. Mai 2023 erinnerte der Historiker und Rechtswissenschaftler Dieter Gosewinkel daran, dass sich in den bundesdeutschen Beamtengesetzen diese Gewährbiete-Formel des § 4 Berufsbeamtengesetz ganz ähnlich wiederfand – ich habe das oben bereits zitiert. Nicht dem Inhalt nach selbstverständlich, denn an die Stelle des „nationalen Staates“ ist die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ getreten, die man redlicherweise nicht als bloß liberaleren Namen für den Staat im etatistischen Sinne verstehen kann. Aber der Struktur nach: Der*die Beamt*in muss „Gewähr dafür bieten“, dass er*sie „jederzeit“ und „rückhaltlos“ für das politische Gemeinwesen „eintritt“. Es geht also nicht darum, Verhaltensweisen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu bewerten, sondern darum, eine Prognose über die politische Betätigung in der Zukunft anzustellen.

Für Gosewinkel war diese deutsche beamtenrechtliche Kontinuität Grund genug zur liberal-demokratischen Skepsis. Skepsis gegenüber dem Ansinnen, das Personal des öffentlichen Dienstes in einem demokratischen Verfassungsstaat nicht nur bezüglich der Legalität seines Verhaltens, insbesondere der Einhaltung der Strafgesetze, sondern auch hinsichtlich der Legitimität seiner Gesinnung zu kontrollieren.

Dieser Standpunkt war zur Zeit der Berufsverbote in der bundesdeutschen Wissenschaft vom Öffentlichen Recht minoritär. Liberale wie Erhard Denninger vertraten ihn, auch der oft zu pauschal als Etatist etikettierte Ernst-Wolfgang Böckenförde. Aber für die Mehrheit, das wurde beispielsweise 1978 bei der jährlichen Aussprache der Vereinigung der Staatsrechtslehre deutlich, war insbesondere nach dem „roten Jahrzehnt“ seit 1967 die Sorge um einen erfolgreichen linken „Marsch durch die Institutionen“, um eine Unterwanderung „des Staates“ ausschlaggebend (Thurn 2013: 279f./290f.).

Es brauchte auch deswegen die Internationale Arbeitsorganisation 1987 und vor allem den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 1995 (Az. 17851/91), um der Bundesrepublik eine Verletzung von Meinungs- und Vereinigungsfreiheit zu attestieren. Die niedersächsische Lehrerin Dorothea Vogt, die wegen außerdienstlicher Aktivitäten für die DKP entlassen worden war, erhielt schließlich auch eine Entschädigung von über 200.000 DM.

Nur schleppend ist seitdem aber die Aufarbeitung und Rehabilitierung oder Entschädigung der übrigen Betroffenen der Berufsverbote vorangegangen (zu empfehlen ist insoweit die Webseite www.berufsverbote.de). Als erstes veranlasste 2016 das Land Niedersachsen eine Aufarbeitung. Jaegers Studie als erste geschichtswissenschaftliche Arbeit, die quellengestützt die Berufsverbotspraxis eines Bundeslandes analysierte, habe ich schon erwähnt. Zum „Radikalenerlass in West-Berlin: Entstehung – Wirkung – Folgen“ ist 2021/22 ein weiteres Forschungsprojekt angeschoben worden[4]. Letztes Jahr ist das Heidelberger Forschungsprojekt über die Praxis in Baden-Württemberg abgeschlossen worden. (Wolfrum 2022) Zu einer Bitte um Entschuldigung war Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) danach nicht bereit, obwohl oder auch weil er selbst wegen der Aktivität in einer K-Gruppe betroffen war.

Auch die übrigen Bundesländer täten meiner Meinung nach gut daran, ihre Berufsverbotspraxis aufzuarbeiten. Ein Kapitel dabei müsste auch die Rolle der Justiz, insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

Vierter und letzter Teil: Die Verfassung schützen

Wenn Berufsverbote heute vor allem autoritäre Nationalist*innen oder „Reichsbürger*innen“ betreffen sollen, sind sie nicht deswegen verfassungskonform oder politisch zu begrüßen. Entlassungen oder Ablehnungen wegen einer Parteimitgliedschaft bleiben Mittel eines „vorverlagerten Staatsschutzes“, die nicht zu einer liberalen Demokratie passen.

Die Bürgerrechtsbewegung, in der sich Martin Kutscha – wie viele hier im Saal – engagiert hat, sollte demokratische und freiheitsrechtliche Standards hochhalten. Was bedeutet es konkret hier, um den Titel der heutigen Veranstaltung aufzugreifen, „Demokratie und Rechtsstaat zu verteidigen“?

In institutioneller Hinsicht ist die Antwort meines Erachtens eindeutig: Die Verfassung muss nicht zuletzt vor dem „Verfassungsschutz“ geschützt werden, sprich vor den Inlandsgeheimdiensten, die gerichtlich wie parlamentarisch nahezu unkontrollierbar sind (Steinke 2023). Linke und Liberale sollten sich davor hüten, das Bundesamt und die Landesämter aufzuwerten, indem sie sich auf deren Einschätzungen berufen oder sie gar zur Beobachtung und Einstufung von anderen Organisationen als „verfassungsfeindlich“ auffordern. Es wäre bürgerrechtlich fatal, durch eine allgemeine Wiedereinführung der Regelanfrage ausgerechnet die Inlandsgeheimdienste noch weiter mit Befugnissen, Personal und Technik auszustatten. Als ein „Frühwarnsystem“ vor politischen Kräften, die Verfassungsstaat und Demokratie abschaffen wollen, taugen viel eher kritische Medien und eine engagierte Zivilgesellschaft.

Was hilft stattdessen? Das lässt sich nicht leicht oder gar allgemein sagen.

Darüber, welche Aus- und Fortbildung, welche Strukturen und welche Kultur Polizeien bräuchten, um sich besser gegen rechtsradikale Netzwerke zu wappnen, kann ich hier in der Hochschule für Wirtschaft und Recht und vor diesem Publikum nun wirklich nichts Kompetentes sagen. Ich wäre umgekehrt interessiert zu hören, was nach den Expert*innen etwa unabhängige Polizeibeauftragte oder Ombudsstellen erreichen können, ob – auch international – wirksame Instrumente etwa gegen Korpsgeist bekannt sind. Dass eine ausgeweitete Sicherheitsüberprüfung viel bringt, würde ich bis zum Beweis des Gegenteils jedenfalls bezweifeln.

Schulen wiederum funktionieren ganz anders als Polizeien oder das Militär. Höckes Rückkehr in den Lehrerberuf mag sich dadurch abwenden lassen, dass seine strafrechtlich relevanten Äußerungen – wie das bewusste Verwenden der SA-Losung „Alles für Deutschland“, ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation – konsequenter verfolgt werden. Wer aber nicht gegen die Strafgesetze verstößt und auch nicht Kinder und Jugendliche im Unterricht indoktriniert, sollte keinem behördlichen Vorwurf „verfassungsfeindlicher“ Gesinnung ausgesetzt werden können.

In besonderen Fällen darf das legale öffentliche Engagement für die der Menschenwürde widersprechenden Ziele von AfD und Co. aber nachteilige Folgen haben. Für rechtmäßig erklärt hat dies etwa das Bundesverwaltungsgericht 2012 (Az. 8 C 28.11) unter Beteiligung von Deiseroth im Fall eines mit Hoheitsbefugnissen beliehenen Bezirksschornsteinfegermeisters, der als aktives NPD-Mitglied unter anderem an antisemitischen NS-„Totenehrungen“ teilgenommen hatte. Was das Disziplinarrecht angeht, spricht meiner Meinung nach die Geschichte der Berufsverbotspraxis nicht dagegen, auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gegen konkrete Äußerungen vorzugehen, die sich gegen „das Menschenrecht auf gleiche Freiheit“ (Wihl 2019) richtet.

In der Breite des Öffentlichen Dienstes viel wichtiger dürften aber proaktive Maßnahmen für ein Klima des Hinschauens, der Courage und der Streitaustragung sein, damit etwa rassistische, antisemitische oder sexistische Verhaltensweisen nicht unwidersprochen bleiben.

Speziell zum Umgang mit „rechten Richtern“ (Wagner 2022) erscheinen einige Überlegungen von mir in der „Kritischen Justiz“ (Thurn 2023). Zusammengefasst hilft gerade der Justiz kein „höh’res Wesen“ aus der Exekutive. Sich in Einstellungsverfahren auf die „Erkenntnisse“ der Verfassungsschutzbehörden zu verlassen, kann ohnehin nicht garantieren, dass die Haltung von Richter*innen über die Dauer ihres Berufslebens hinweg demokratisch bleibt.

Soweit doch einmal das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung maßgeblich wird, etwa auch bei einer Richteranklage nach Artikel 98 Grundgesetz, scheint mir das Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsurteil von 2017 (BVerfGE 144, 20) die verfassungsrechtlichen Karten neu und besser gemischt zu haben. Denn danach stehen stärker als zuvor die Menschenwürde und die demokratische Gleichheit im Fokus – und weniger die politischen Institutionen.

Über eine derartige menschenrechtliche Interpretation der Verfassungsschutzbestimmungen, auch über die Bedeutung der Änderung von Artikel 21 GG bezüglich der Parteienfinanzierung, würde ich gerne weiter nachdenken.

Nicht zuletzt im Austausch mit Martin Kutscha: Interessanterweise hat er sich in seiner Schrift von 1979 dafür ausgesprochen, dass die „Kernprinzipien der Verfassung“, wie sie von Artikel 79 Absatz 3 GG erfasst werden, nur diese „Konstitutionsprinzipien“ also die freiheitliche demokratische Grundordnung ausmachen (Kutscha 1979: 106/138)

Um also zu schließen mit einer Art Lehre aus Martin Kutschas Werk: Die verfassungsrechtliche und rechtspolitische Debatte um die Verteidigung, vielleicht sogar um die Ausweitung von Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie muss gesellschaftliche Ungleichheit und ökonomische Macht in den Blick nehmen. Ich hoffe, wir bleiben darüber im Gespräch!

 

Dr. John Philipp Thurn ist Mitglied des Vorstands der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Richter am Sozialgericht Berlin. Er hat Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau und in Salamanca studiert. Nach einer Promotion zur Sozialstaatsdebatte der bundesdeutschen „Staatsrechtslehre“ hat er das Rechtsreferendariat in Berlin absolviert, inklusive einer Station beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Seit 2019 ist er Redakteur des Grundrechte-Report. Er engagiert sich außerdem im Forum Justizgeschichte.

 

Literatur

Auer, Frank von (Hrsg.) 1974: Der Fall Offergeld: Dokumentation des Konflikts zwischen Bayerns Kultusminister und einem gewerkschaftlich engagierten Lehrer, Frankfurt a. M.

Bieback, Karl-Jürgen/Kutscha, Martin 1984: Politische Rechte der Beamten. Ein Handbuch für Lehrer, Richter, Soldaten, Verwaltungs- und Vollzugsbeamte, Frankfurt a. M.

Deiseroth, Dieter 2008: Die Legalitäts-Legende. Vom Reichstagsbrand zum NS-Regime, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 53, H. 2, S. 91–102.

Gusy, Christoph 2018: 100 Jahre Weimarer Verfassung. Eine gute Verfassung in schlechter Zeit, Tübingen.

Jaeger, Alexandra 2019: Auf der Suche nach „Verfassungsfeinden“. Der Radikalenbeschluss in Hamburg 1971-1987, Göttingen.

Kaiser, Anna-Bettina 2020: Ausnahmeverfassungsrecht, Tübingen.

Kramer, Helmut 1994: Ein vielseitiger Jurist – Willi Geiger (1909-1994), in: Kritische Justiz, Jg. 27, H. 2, S. 232-237.

Kutscha, Martin 1979: Verfassung und „streitbare Demokratie“. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst, Köln.

Kutscha, Martin 2022: Berufsverbote – eine unendliche Geschichte?, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 237/238 = Jg. 61, H. 1-2, S. 133-140.

Narr, Wolf-Dieter 2013: Der Katastrophen heckende Mangel politisch institutioneller „Innovationen“, in: Roggan, Fredrik/Busch, Dörte (Hrsg.): Das Recht in guter Verfassung? Festschrift für Martin Kutscha, Baden-Baden, S. 305-312.

Roggan, Fredrik/Busch, Dörte (Hrsg.) 2013: Das Recht in guter Verfassung? Festschrift für Martin Kutscha, Baden-Baden.

Schulz, Schulz 2019: Die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ergebnis und Folgen eines historisch-politischen Prozesses, Baden-Baden.

Sehl, Markus 2021: Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten: Wie die Justiz gegen Verfassungsfeinde aufrüstet,  in: Legal Tribune Online v. 17.05.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/persistent/a_id/44981/.

Steinke, Ronen 2023: Verfassungsschutz. Wie der Geheimdienst Politik macht, München/Zürich.

Thurn, John Philipp 2013: Welcher Sozialstaat? Ideologie und Wissenschaftsverständnis in den Debatten der bundesdeutschen Staatsrechtslehre 1949-1990, Tübingen.

Thurn, John Philipp 2023: Über „Rechte Richter“, Regelanfragen und verfassungs-staatlichen „Republikschutz“, in: Kritische Justiz, Jg. 56, H. 2, S. 213-220.

Wagner, Joachim 2022: Rechte Richter und Staatsanwälte. Eine Gefahr für den Rechtsstaat? Bonn.

Wihl, Tim 2019: Staatsschutz 3.0? Der Verfassungsschutz vor der Tendenzwende, in: Verfassungsblog v. 18.01.2018, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/staatsschutz-3-0-der-verfassungsschutz-vor-der-tendenzwende/.

Wihl, Tim 2020: Mit Ridder gegen Ridder denken: Eine Neufassung der „streitbaren Demokratie“, in: Kritische Justiz, Jg. 53, H. 2, S. 216-224.

Wolfrum, Edgar (Hrsg.) 2022: Verfassungsfeinde im Land? Der „Radikalenerlass“ von 1972 in der Geschichte Baden-Württembergs und der Bundesrepublik, Göttingen.

 

Anmerkungen:

[1]Der Text entspricht im Wesentlichen dem am 12. Mai 2023 gehaltenen Vortrag auf dem Symposium „Demokratie und Rechtsstaat verteidigen“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (HWR).

[2]BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2020, 2 BvR 2055/16.

[3]Für Kaiser gehört der Beschluss „zu den wenigen Entscheidungen des Gerichts, in denen es sich vom Zeitgeist (Studentenrevolte, RAF) hat affizieren lassen“ (Kaiser 2020: 295).

[4]Die Projektskizze von Gabriele Metzler, Paul Nolte und Martin Sabrow ist online abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/h19-0224-v.pdf.

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