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NS-“Euthanasie vor Gericht"

vorgängevorgänge 13806/1997Seite 102-106

Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 102-106

Das Thema des Buches mit dem gleichen Titel mag – leider – über den Kreis der Experten hinaus nur geringes Interesse finden. Die Massenmorde an Geisteskranken scheinen anders als die, zahlenmäßig auch bedeutenderer, des Holocausts schon „historisiert“. Dazu ist das Buch „nur“ eine Wiedergabe von Vorträgen eines Symposiums im Dezember 1994 in der Gedenkstätte Hadamars, auf dem Boden einer von 6 Tötungsanstalten von Geisteskranken. Der Band beginnt mit einem Geleitwort des hessischen Justizministers Rupert von Flottnitz und schließt mit gut ausgewählten Dokumenten über die Euthanasie.

Wer sich in die auch für Nichtjuristen sehr verständlichen Beiträge vertieft, wird bald von der Dramatik der gerichtlichen Bewältigung, besser: Nichtbewältigung, dieser NS-Verfahren erfaßt, wohl noch dramatischer als die von KZ-Verfahren, einschließlich des Auschwitzprozesses, obgleich dieser Objekt von Theater und Film geworden ist.

In der Hauptrolle des Dramas der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Initiator von NS-Prozessen, vor allem des Auschwitzverfahrens. Er bekämpfte die Beschwichtigungsversuche der Justiz; trotz der Belastung durch das Auschwitzverfahren erstritt er die Anschuldigungsschrift gegen die NS-Justizelite wegen Beteiligung an den Anstaltsmorden. Sein plötzlicher Tod 1968 war hierfür ein dramatisches Ereignis, das Verfahren verzögerte sich mehr und mehr und versandete schließlich. Eine wichtige Rolle spielt hier auch Helmut Kramer, ein Held wider Willen, der, wie er es in dem ausführlichsten Beitrag des Bandes, aber doch knapp und präzise schildert, als Justizforscher – er ist zugleich Richter -“nur“ ab 1978 sich mit der Geschichte des schon vergessenen Frankfurter Euthanasieprozesses befassen wollte, dabei in ein Wespennest stieß und darüber hinaus selbst verfolgt wurde.

Hanno Loewy/Bettina Winter (Hrsg.): NS-“Euthanasie” vor Gericht – Fritz Bauer und die Grenzen juristischer Bewältigung, Frankfurt/Main (Verlag Campus) 1996, 199 S., DM 38,-

Das Vergessen nicht zulassen!

Das setzt schon bei Fritz Bauer an. Vor fast 30 Jahren gestorben, weiß wohl die nachfolgende Generation kaum noch von ihm. Als Jude und linker Jurist nach 1933 verfolgt, konnte er nach Dänemark und Schweden flüchten, war nach dem Krieg Generalstaatsanwalt in Braunschweig und dann in Frankfurt, den NS-Mitläufer im juristischen Establishment natürlich nicht genehm, wurde darum trotz seiner wissenschaftlichen Doppelbetätigung als Jurist und Kriminologe nicht in die große Strafrechtsreformkommission in der Adenauer-Ära berufen. Widerstand gab es auch in der eigenen Behörde, schon deshalb, weil er beim Durchboxen der großen NS-Verfahren gegen Restauration und „Gnadenfieber“ (Kempner) seinen Staatsanwälten erhebliche Arbeitsbelastung zumuten mußte. Mit zusätzlichem Personal war selbst das „rote“ Hessen sparsam, erst recht andere Bundesländer, weshalb sich auch NS-Strafverfahren so lange hinzogen. Es gelang ihm, den großen Auschwitzprozeß 1963-1965 in Frankfurt durchzubringen. Zugleich brachte er noch die Anschuldigungsschrift zu den NS-Euthanasiemorden gegen die Justizelite auf den Weg und starb dann plötzlich 1968. Danach versandete das Euthanasieverfahren in der Routine.

Um so erfreulicher, daß es gelungen ist, mit und in seinem Namen ein Institut zu unterhalten, dessen Direktor einer der Herausgeber dieses Bandes ist (daneben Bettina Winter, Leiterin der NS-Euthanasie-Gedenkstätte Hadamar), der als Band 1 in der Schriftenreihe des Instituts erschien. Jährlich wird auch in seinem Namen ein Preis vergeben, auf dessen jeweiliger Träger gerade diese Zeitschrift besonders hinweist.

Beim Angehen gegen das Vergessen auch der Hinweis auf die NS-Euthanasie-Aktion: 1933 begann ja nicht nur die Verfolgung der Juden, sondern auch der geistig Behinderten, nach dem hierzu leider schon 1920 bekannte Gelehrte wie der Jurist Binding und der Psychiater Hoch über eine Schrift zum „Gnadentod“ „Vorarbeit“ geleistet hatten. Behinderte wurden zunächst einmal als „Erbkranke“ sterilisiert. Zugleich wurde fortlaufend – der Rezensent als Zeitzeuge erinnert sich daran noch gut – die Bevölkerung gegen die „unnützen Fresser“ in den Anstalten aufgehetzt, für die ja weit mehr Geld aufgewandt werden müsse als für gesunde Arbeiter. Nach Kriegsbeginn glaubte man, sich unbemerkt dieses „lebensunwerten Lebens“ entledigen zu können. Unter größter Geheimhaltung wurde in der Tiergartenstr. 4 (T 4-Aktion) in Berlin eine „Stiftung“ gegründet, deren Aufgabe ein „Privatschreiben“ Hitlers, rückdatiert auf den 1.9.1939, festhielt: „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, daß nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“

Ungeklärt ist, ob Hitler – von dem ja bisher keine Urkunde über seinen Beitrag am Holocaust aufgefunden worden ist – unterschrieben hat oder ob eine Blankounterschrift oder Faksimilestempel verwandt worden ist (Bl. 182). Die „Stiftung“ forderte nunmehr die Anstalten zur Ausfüllung eines Meldebogens über die dortigen Kranken mit näher aufgeführten Geisteskrankheiten auf. Manche Anstaltsleiter, die Verdacht geschöpft hatten, zögerten mit der Meldung. Eigene Ärzte der T 4-Aktion übernahmen selbst die Ausfüllung des Meldebogens. Die gemeldeten Personen wurden in 6 Anstalten, darunter Hadamar, „verlegt“ und unter Mithilfe von Ärzten durch Kohlenmonoxyd getötet und die Leichen verbrannt. Die Zahl der Opfer kann nur geschätzt werden; Zahlen von 70 000 bis 125 000 werden genannt (BI. 10/15).

Die Angehörigen der Opfer erhielten einen „Trostbrief“ mit fingierter Todesursache (Bl. 186). Damit geriet die Aktion in den Bereich der Justiz. Vormundschaftsrichtern fielen die vielen Sterbefälle ihrer Mündel auf, besorgte Eltern unterrichteten die Staatsanwaltschaft. So konnte der Vormundschaftsrichter Kreyssig schon mit Schreiben v. 8.7.1940 an den Justizminister Gürtner und später durch persönliche Vorsprache den genauen Ablauf der Aktion schildern. (Bl. 183 – ihm ist übrigens nichts geschehen, außer daß er in die Pensionierung gedrängt wurde.)

Eine Störung der Aktion durch andere mißtrauische Richter oder Staatsanwälte wurde befürchtet. Um dem zu begegnen, ließ der Staatssekretär Schlegelberger, mit den Geschäften des verstorbenen Justizministers Gürtner betraut, sämtliche Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte im April 1941 nach Berlin kommen, das Hitler-Schreiben herumgehen und Ärzte der Aktion berichten. Obgleich den AnWesenden klar war, daß es sich um eine Mordaktion handelte und es keinen gesetzlichen Rahmen gab, erhob sich kein Widerspruch. Inwieweit sie „ihre“ Richter und Staatsanwälte informiert und aufgefordert haben, bei Strafanzeigen nichts zu unternehmen, ist wegen Abbruchs des Strafverfahrens nicht ermittelt worden.

Erst nach der Tagung kam es zu den berühmten Kanzelpredigten des Münsteraner Bischofs v. Galen. Daraufhin wurde im Hinblick auf den Eindruck im Ausland die Aktion eingestellt, auf unterer Ebene und im geringen Umfang indes fortgesetzt.

Von strengen Strafen zum „Gnade­n­er­weis“

Wie die Ausführung der Massenmorde an Geisteskranken die an Juden initiierten, so ging jene auch bei der gerichtlichen Ahndung nach dem Kriege dieser voraus. Hier wirkten die äußeren Umstände mit. Anders als bei der Ermittlung der Massenmorde an Juden in Rußland und Polen, standen für die der Euthanasiemorde in Deutschland sogleich Dokumente und Zeugen zur Verfügung. Auch hallten die Kanzelpredigten des Bischofs v. Galen nach. Noch bevor im Nürnberger Ärzteprozeß zwei der Hauptorganisatoren, Viktor Brack und Karl Brandt, zum Tode verurteilt waren, so wurden Todesurteile wegen der Tötung von über hundert Geisteskranken im März 1946 in Berlin gegen eine Ärztin und eine Krankenschwester ausgesprochen, die dann auch – bestürzenderweise; es war ja noch vor dem Grundgesetz – im Januar 1947 hingerichtet wurden (vgl. den Beitrag von Willi Dreßen, stellv. Leiter der Zentralstelle in Ludwigsburg, S. 35ff.). 1947 wurde auch ein – nicht vollstrecktes – Todesurteil gegen zwei Ärzte wegen Mordes in Hadamar in Frankfurt verkündet.

Jetzt begannen Rechtslehrer gegen diese Verfahren, insbesondere die gegen Anstaltsleiter, die die Verlegung in die Mordanstalten angeordnet hatten, tätig zu werden (Beiträge v. Susanne Benzler/Joachim Perels und Michael Förster). Waren doch hier, anders als bei spä teren KZ-Prozessen, die Täter nicht „kleine“, sondern „große Leute“, Akademiker, Ärzte, wobei Mitakademiker sich angesprochen fühlen konnten, wohl auch angesprochen wurden. So erschienen dann Ende der vierziger Jahre in Rechtszeitschriften Beiträge der Creme damaliger Strafrechtslehrer: E. Schmidt, v. Weber, Welzel; bei solchen „Staatsverbrechen“ seien Ausführende nicht als Täter, sondern nur als Gehilfen zu bestrafen, eine Rechtsansicht, die später der Bundesgerichtshof übernahm. Aber auch der Gehilfe konnte ja eine beträchtliche Freiheitsstrafe erhalten. Dagegen dann das Argument: Wer in das „Räderwerk“ der NS-Euthanasie geraten sei, stehe jedenfalls dann außerhalb des Schuldvorwurfs, wenn er einzelne Personen, so durch Streichen von der Verlegungsliste, vor dem Tode gerettet habe. Dieses Argument kehrte später beim Auschwitzprozeß wieder. So wandten angeklagte Ärzte, die an der „Rampe“ selektiert hatten, ein, sie hätten durch ihre Auswahl Menschen gerettet, deren Tod sei sonst unausweichlich gewesen.

Hier wurde diese Argumentation nicht anerkannt, wohl aber bei Euthanasieprozessen. Zu Unrecht: Anstaltsleiter konnten sich der Anordnung des Abtransports von Geisteskranken entziehen, auch ohne gefährlichen Widerstand zu leisten, so durch Aufgabe ihrer Stellung oder – weniger ehrenhaft – über Urlaubsabwesenheit die Verantwortung dem Vertreter zuschieben.

Jedenfalls ließ nach 1950 das Verfolgungsbemühen der Justiz nach. Ende dieses Jahrzehnts stand sie vor der Situation, daß angeklagte Ärzte die ihnen gemachten Vorwürfe an die Justiz zurückgaben: deren Spitzen hätten doch bei der Tagung im April 1941 der Euthanasieaktion zugestimmt. Jetzt mußte insoweit etwas geschehen, und Fritz Bauer übernahm die Initiative, ließ die überall in der Bundesrepublik anhängigen Verfahren in Frankfurt als Gerichtsstand für Hadamar gewissermaßen zusammenfaßen, ermittelte gegen die Teilnehmer der Konferenz, also die Spitzen der NS-Justiz, und beschuldigte sie vor dem für die Voruntersuchung zuständigen Landgericht Limburg 1965, trotz ihrer Rechtspflicht zum Widerspruch den Morden stillschweigend zugestimmt zu haben.

In Limburg verlief das Verfahren unglücklich und zögerlich. Als kleinstes hessisches Landgericht war es für eine so große Sache schlecht gerüstet. So dauerte die Voruntersuchung 4 Jahre. Am Ende waren von 16 Angeschuldigten wegen Tod und Krankheit nur noch 4 beteiligt.

Nachdem also zunächst die Juristen die Chancen der NS-Täter verbessert hatten, waren es jetzt die Ärzte. Sie bescheinigten ihren Berufskollegen und auch Richtern wegen Krankheiten Verhandlungsunfähigkeit. Bei einem Frankfurter Euthanasieverfahren waren Ärzte, deren Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt war, gesund genug, um weiterhin den anstrengenden Arztberuf auszuüben, was übrigens nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von Journalisten ermittelt wurde.

Die 4 noch im Verfahren befindlichen Präsidenten hatten sich vor dem Untersuchungsrichter dahin eingelassen, sie hätten der Euthanasie-Aktion heftig widersprochen. Zwar nicht während, sondern nach der Konferenz seien sie beim Staatssekretär und anderen Persönlichkeiten vorstellig geworden. Merkwürdig aber, daß es hierfür keinen Beleg, vor allem nicht über einen Aktenvermerk gab, mit dem sich Juristen auch bei geringfügigen Sachen absichern. Der Untersuchungsrichter hakte aber wenig nach, insbesondere wurde kaum aufgeklärt, inwieweit die Angeschuldigten ihre Richter und Staatsanwälte über die Konferenz unterrichtet hatten. Aber auch die Staatsanwaltschaft in Frankfurt hakte nicht nach, als 1969 die Akten zurückkamen. Fritz Bauer war ja inzwischen verstorben. Nach seinem Engagement galt wieder Behördenroutine. Ihr kam die lässige Aufklärung im Untersuchungsverfahren durchaus recht, um eine schwierige Sache durch Außerverfolgungsetzung der Ange schuldigten vom Tisch zu bekommen. Dabei mag von Bedeutung gewesen sein, daß der Bundesgerichtshof jüngst, insbesondere beim Rehse-Verfahren gezeigt hat, daß er nicht gewillt war, Richtern die Beteiligung an NS-Morden zur Last zu legen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellte das Landgericht am 27.5.1970 das Verfahren mit einer dürftigen Begründung ein (B1. 180). Die Presse blieb außen vor.

Justiz ohne Einsicht?

Die Sache wurde damit vergessen – aber nicht ganz. Helmut Kramer stieß bei seinen Forschungen zur NS-Justiz auf den „stillen“ Abschluß des Verfahrens. Dem wollte er nachgehen und beantragte die Einsicht der Akten. Sie wurde ihm verweigert, ein wissenschaftliches Interesse bestehe nicht, auch gehe der Persönlichkeitsschutz der Angeschuldigten vor (doch Personen der Zeitgeschichte!). Unzutreffende Gründe, offensichtlich Ausdruck der Furcht vor dem Forschungseifer eines „linken“ Zeitgeschichtlers. Über Dienstaufsichtsbeschwerde mit Klageandrohung kam Kramer schließlich an die Akten. Dabei erkannte er schnell, weshalb die Staatsanwaltschaft die Akten nicht herausgeben wollte. Gewiß konnte er ihr keine straf- oder disziplinarrechtlichen Vorwürfe machen, wohl aber, daß nach dem Tode von Fritz Bauer das Verfahren, wie hier oben geschildert, nicht mehr besonders engagiert und gründlich betrieben worden sei. Das legte er in einem ausführlichen Aufsatz (Kritische Justiz 1984, 25) dar.

Kramer hat in dem längsten, aber gleichwohl knappen und präzisen Beitrag dieses Bandes (S. 81) weiter geschildert, welches Aufsehen der obige Aufsatz erregt hat, was ihm weitere Mißhelligkeiten einbrachte. So forderte ein Sohn des Angeschuldigten Generalstaatsanwalts Jung vom richterlichen Dienstvorgesetzten Kramers ein Disziplinarverfahren gegen diesen wegen einiger angeblich falscher Angaben. Jenem, Jurist und als damaliger deutscher Botschafter in Budapest selbst Behördenchef, mußte bewußt sein, daß es eine unzulässige Verdächtigung war. Auf Anzeige Kramers erhob die Staatsanwaltschaft Bonn Anklage gegen den Botschafter. Das Strafverfahren dauerte bis zu einem für Kramer einigermaßen befriedigenden Abschluß fast 6 Jahre, begleitet zudem von manchen Merkwürdigkeiten und richterlichem Fehlverhalten; Ausdruck wohl einer verfehlten Standesmoral. Es gehörte sich für einen Richter nicht, das Verhalten von Kollegen, und mögen es auch solche aus der NS-Zeit sein, und möge dies auch „fehlerhaft“ gewesen sein, an die Öffentlichkeit zu bringen (vgl. Rasehorn, Der Bonner Kramer/Jung-Strafprozeß – ein Nachtrag zur Nichtbewältigung der NS-Justiz, in: Betrifft Justiz, 26/1991, 5. 60).

Doch ein versöhnlicher Ausklang dieser traurigen Justizgeschichte! Nach Kramer hat Hans Christoph Schaefer, der jetzige Frankfurter Generalstaatsanwalt, mit dem Euthanasie-verfahren und auch mit Kramers Anfragen nicht befaßt, gesprochen und geschrieben (S. 153). Er räumte ein, die Sache sei unglücklich verlaufen, ohne daß den Sachbearbeitern ein sie belastender Vorwurf gemacht werden könne. Er jedenfalls sehe die Außerverfolgungsetzung der Euthanasie-Angeschuldigten „als unrichtig an“. Die mangelnde Offenheit gegenüber der Öffentlichkeit nach Abschluß des Verfahrens wie auch gegenüber dem Antrag Kramers auf Akteneinsicht sei ebenfalls falsch gewesen.

Letztlich zeigen also Symposium und Buch Fortschritte bei der Bewältigung unserer NS-Vergangenheit.

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