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"Stellung­nahme der GAL-Ab­ge­ord­ne­ten” zum Hamburger Unter­su­chungs­aus­schuß

vorgängevorgänge 13806/1997Seite 109-113

Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 109-113

Welche Empfehlungen ergeben sich für die Struktur, die Ausbildung und die Führungsgrundsätze bei der Hamburger Polizei aufgrund der Erkenntnisse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA)?

I. Eine andere Politik

Die vom Untersuchungsauschuß untersuchten Polizeiübergriffe hatten einen hochpolitischen Hintergrund: Am PR 11 sollte der Hauptbahnhof von der Drogenszene befreit werden, um als „Visitenkarte der Stadt“ Profil zu gewinnen. Deshalb wurde das KORA-Konzept enwickelt und die 11 E eingerichtet. Afrikanische und kurdische „Dealer“ wurden zum Feindbild einiger in der Drogenszene eingesetzter Beamter. Diese bestimmten in weiten Teilen die Vorgehensweise der Polizei vor Ort.

Im Schanzenviertel hatte der Hamburger Senat dem sogenannten „RAF-Umfeld“ den Kampf angesagt und eine speziell auf diese Klientel hin gepolte 16 E-Schicht eingerichtet.

Nach allen bisherigen Erfahrungen mit ähnlich strukturierten geschlossenen Einheiten innerhalb und außerhalb Hamburgs hätte der Senat wissen müssen, daß derartige Einrichtungen den nächsten Polizeiskandal vorprogrammieren mußten. Welcher Beamte meldet sich schon freiwillig zu einer Dienstgruppe, deren klare Aufgabe es ist, eine stigmatisierte Bevölkerungsgruppe oder eine bestimmte Szene klein zu halten und zu disziplinieren? Einrichtungen dieser Art stellen nach allen Erfahrungen immer ein Sicherheitsrisiko dar.

Hinzu kommt die in den letzten Jahren verschärfte Gesetzeslage: die 1991 in Kraft getretene Novellierung des Polizeirechts mit ihren erleichterten Kontrollbefugnissen steckte den Rahmen für die kommende Entwicklung des polizeilichen Einschreitens ebenso ab, wie die Signale, die von der verschärften Ausländergesetzgebung ausgegangen sind.

Wer nur an den Symptomen herumdoktert und dabei übersieht, daß rassistisch motivierte Polizeiübergriffe in diesem Ausmaß oder Mißhandlungen von „Szeneangehörigen“ vor allem deshalb möglich werden konnten, weil mit den politisch gesetzten Vorgaben und Rahmenbedingungen ein Klima geschaffen wurde, das auf die potentiellen polizeilichen Gewalttäter wie ein Startschuß wirken mußte, wird bestenfalls Schadensbegrenzung betreiben können.

So sind viele der in der Berichtsvorlage vorgesehenen Konsequenzen richtige und gute Ansätze, die für sich allein aber nur begrenzte Wirkung entfalten können. Deshalb muß in erster Linie eine andere Politik eingeleitet werden, die sich von der Instrumentalisierung der Polizei als Politikersatz verabschiedet.

II. Polizei­in­terne Reformen

1. Aus- und Fortbildung:
Auch unter den zur Zeit gegebenen politischen Bedingungen sind Reformen der Aus- und Fortbildung sinnvoll, die eine Öffnung der Polizei fördern, das historische Bewußtsein der Polizeibeamtinnen schärfen und ihre Dialogfähigkeit erhöhen können:

a) In der Ausbildung der jungen Polizeibeamten sollten sozialwissenschaftlichen und persönlichkeitsorientierten Ausbildungsinhalten ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, ohne aber die rechtswissenschaftliche Ausbildung substantiell zu schwächen. Zu diesem Zweck sollte der Fächerkanon im Hinblick auf die künftige Verwendung des angehenden Polizeibeamten überprüft werden.

b) Von Anfang an muß einem möglichen Korps-denken entgegengewirkt werden. Polizeibeamte lernen wie alle Berufsanfänger vorwiegend affektiv, d.h. sie orientieren sich mangels Berufserfahrung vorwiegend an Vorbildern und an Rahmenbedingungen, die ihnen gesetzt werden. Während der Ausbildung ist es bis heute üblich, daß die jungen Polizeianwärter von Anfang an Uniform tragen. Die Uniformierung trägt ohne Zweifel dazu bei, daß sich auch das Verhalten von Beamten verändern kann. Sie kann „uniformes Denken“ fördern und damit die Fähigkeit zur Selbstkritik mindern. Deshalb sollte während der Berufsausbildung, der ersten Phase in der Laufbahn eines Polizeibeamten, in der die Weichen für die Entwicklung des polizeilichen Rollenverständnisses gestellt werden, auf die Verpflichtung zum Tragen der Uniform verzichtet werden. Durch die Uniform soll der Polizeibeamte auf der Straße als Ansprechpartner erkennbar sein. Es liegt nahe, daß dieser Gesichtspunkt in der Polizeischule keine Rolle spielt.

c) Bei der Vermittlung von historischen Kenntnissen über die Nazi-Vergangenheit sollte am Beispiel der Verstrickung der Hamburger Polizei mit dem Faschismus ein historisch-kritisches Polizeiverständnis entwickelt werden. Gleichzeitig sollte über die Brüche bei der Polizei nach 1945 gesprochen werden, daß nämlich ehemalige Faschisten in Führungspositionen der Hamburger Polizei gelangten, die dann die Ausbilder der nächsten Polizeigeneration geworden sind.

d) Gelehrte Gesetze, insbesondere ihre Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei, sollten kritisch vermittelt werden. Polizeibeamte sollten befähigt werden, Gesetze nicht kritiklos als „Möglichkeiten, um gegen Menschen vorgehen zu können“, zu erlernen, sondern ggf. ihre Problematik im Lichte der Verfassung zu erkennen. „Fließende Übergänge vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat“ kommen als Thema in der Polizeiausbildung kaum vor. (vgl. Hans Lisken, Gedanken über eine freiheitlich demokratische Polizeiverfassung in Deutschland -ein Nachwort. In: Gerda Maibach, Polizisten und Gewalt, Hamburg 1996) Hier besteht ein echter Reformbedarf.

e) Ein auf Befehl und Gehorsam reduziertes Polizeiverhalten muß innerhalb der Aus- und Fortbildung ausdrücklich als unerwünscht eti-
kettiert werden. Selbst Lenders von der konservativen Deutschen Polizeigewerkschaft beklagt mittlerweile, daß in vielen Bereichen der Polizei nach Auffassung seiner Gewerkschaft Befehl und Gehorsam zu sehr im Vordergrund stünden. (vgl. 38. Sitzung, S.8) Menschen, die sich blind in Kollektive einordnen, werden zur Verfügungsmasse, lassen sich ohne großen Widerstand überall einsetzen. Es entwickelt sich Mitläufertum. Es begünstigt die Unfähigkeit, sich mit gesellschaftlichen Problemen auseinanderzusetzen, die aber ggf. unmittelbaren Einfluß auf den täglichen Dienst der Beamten haben. Die Aus- und Fortbildung der Polizei sollte deshalb daraufhin untersucht werden, inwieweit durch sie Untertanengeist vermittelt wird – sowohl für das Gefüge innerhalb der Polizei, als auch für ihr Wirken nach außen.

f) Die Abschottung der Polizeiausbildung muß durchbrochen werden. Jungen Polizeianwärtern sollte der Blick zur übrigen Arbeitswelt und zu anderen Ausbildungssituationen eröffnet werden. Wer den dialogfähigen, für gesellschaftskritische Problemlagen sensibilisierten Polizeibeamten will, muß organisatorisch dafür sorgen, daß er mit anderen gesellschaftlichen Gruppen in die Diskussion eintritt. Hierzu können gemeinsame interdisziplinäre Veranstaltungen mit anderen Bildungseinrichtungen ebenso beitragen wie auch das von der GAL-Fraktion vorgestellte Modell der Externalisierung der Fachhochschule. (Drucksache 15/3249)

g) Das Einstellungsalter für Polizeibeamte beträgt 16 Jahre. Junge Menschen in dieser Lebensphase, die noch von nicht festgefügten Weltbildern und Orientierungssuche geprägt sind, in Uniformen zu stecken und „Polizei lernen zu lassen“, ist unverantwortlich. Künftig sollte als Voraussetzung für den Eintritt in die Polizei das Mindestalter 18 Jahre betragen oder der Bewerber eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen.

h) Der Einsatz von Waffen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs sollten als wirkliche Ausnahmefälle gelehrt werden. (Stichwort: Nichtschießausbildung in NRW) In erster Linie sollten Konfliktfähigkeit trainiert und gewaltfreie Lösungswege vermittelt werden. Der Ernst-
fall des Einsatzes von Zwangsmitteln setzt allerdings ebenfalls eine professionelle Ausbildung voraus.

2. Intensivierung der Kontrolle

a) Bürgerbeauftragter für Polizeiangelegenheiten (Polizeibeauftragter):

Alles in allem kann gesagt werden, daß die Kontrollmechanismen auf allen Ebenen versagt haben. Die Überlegung, ein Frühwarnsystem bei der Polizei einzurichten, geht davon aus, daß die Polizei aus sich heraus „mit Bordmitteln“ das heilen kann, was an Kontrolldefiziten vorhanden ist. Das widerspricht der Erfahrung, daß die Bereitschaft, zu kontrollieren und sich kontrollieren zu lassen, da ihre Grenzen findet, wo persönliche Befangenheit oder Betroffenheit das Aufklärungsinteresse herabsetzen. Zu recht wird darauf hingewiesen, daß in hierarchischen Organisationen der Hang besteht, unangenehme Dinge eher nicht wahrnehmen zu wollen und die politische Administration dazu neigt, das Positive zu sehen und das Negative zu verschweigen.

Nicht berücksichtigt wird dabei außerdem, daß auch ein noch so gut gemeintes „Frühwarnsystem“ bei der Polizei vor dem Dilemma stehen wird, daß sich Menschen mit geringer Beschwerdemacht nicht an die Organisation wenden werden, die für Repression steht und deren Opfer sie möglicherweise im Vorfeld geworden sind. Nach Feststellungen des PUA ist es nur im geringen Maße zu Beschwerdevorgängen und Anzeigen von Menschen mit geringer Beschwerdemacht gekommen. Von einem hohen Dunkelfeld muß deshalb ausgegangen werden. Dieses Problem kann polizeiintern nicht gelöst werden.

Deshalb kann man eigentlich nach der umfangreichen Beweisaufnahme des PUA nur zu dem Ergebnis kommen, daß eine externe unabhängige Kontroll- und Beschwerdeinstanz endlich umgesetzt werden sollte. (zu Aufgaben und Kompetenzen des Polizeibeaufragten vgl. die ausführliche Begründung im Votum der GAL zum Polizeibeauftragten, Frage IV.10)

b) Ausschließliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für sogenannte „Polizeisachen“:

Die Dienststelle D.I.E. sollte von der Ermittlungsarbeit gegen Polizeibeamte entbunden werden. Sehr deutlich wurde von verschiedenen Experten vor dem PUA thematisiert, daß mit D.I.E. das Problem nicht gelöst werde, daß weiterhin Kollegen gegen Kollegen ermitteln müßten. Deshalb sollte der Vorschlag aufgegriffen werden, daß für Polizeisachen nur noch die Staatsanwaltschaft direkt zuständig sein sollte. Um auch dort Betriebsblindheit und zu starke Verflechtungen mit der Polizei vorzubeugen, sollte das Dezernat für Polizeisachen aufgelöst und nach Buchstabenzuständigkeit gearbeitet werden. Dies setzt aber eine qualifizierte Fortbildung zur Bearbeitung von Polizeisachen voraus.

c) Keine „Geheimpolizei“:

Durch die Beweisaufnahme im PUA ist deutlich geworden, daß das LKA 3 (Staatsschutz) sich regelmäßig einer wirksamen Kontrolle en-zieht. Dies hat insbesondere die Untersuchung des sogenannten „Plattenlegerprozesses“ gezeigt. Das Weglassen von wichtigen Ermittlungsschritten bei der Berichtsfertigung und das Vorenthalten wichtiger Beweisstücke im Gerichtsverfahren hat jedem Ausschußmitglied eine Praxis des Staatsschutzes vor Augen geführt, die ein Korpsdenken und einen Tunnelblick von eigener Qualität vermittelt. Die Einrichtung von Staatsschutzabteilungen kann deshalb schon von ihrer strukturellen Anlage her als demokratiefeindlich bezeichnet werden. Deshalb sollten die Staatsschutzabteilungen aufgelöst werden. Die dort verfolgten Delikte sollten – solange es noch politisches Strafrecht gibt – am normalen Kommissariat bearbeitet werden.

d) Identifizierbarkeit von Polizeibeamtinnen/ Namensschilder:

Immer wieder scheitern die Ermittlungen gegen Polizeibeamte daran, daß die Täterinnen nicht identifiziert werden können. Die Einführung des Tragens von Namensschildern auf freiwilliger Basis war insofern ein Schritt in die richtige Richtung.

Angesichts der Ergebnisse des PUA „Hamburger Polizei“ sollte das Tragen von Namensschildern zur Pflicht werden. Sie sollten nach dem Vorbild der Uniformen der Feuerwehr fest mit den Uniformteilen (Jacken, Hemden) vernäht sein.

3. Verbesserung der Führungsqualität
Die GAL stimmt mit der Mehrheit des PUA darin überein, daß die Führungsqualität auf allen Ebenen verbessert werden muß.

Supervision sollte allen Beamtinnen mit Personalführungsaufgaben angeboten werden, um die Fähigkeit zur Selbstkritik und Reflexion eigenen Handelns zu erhöhen. Die von Experten dem PUA vorgetragene Öffnung der Polizei für sogenannte „Quereinsteiger“ wäre ebenfalls ein möglicher Schritt zur Professionalisierung und Öffnung der Polizei.

Auch eine Demokratisierung „nach innen“ durch die Übertragung von mehr Eigenverantwortlichkeit an alle Polizeibeamtinnen bei Entscheidungen vor Ort ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber Methoden wie die Verabreichung von Salzlösung als Brechmittel, der sogenannte „Verbringungsgewahrsam“ oder das Anlegen von (illegalen) Karteien nach rassistischen Kriterien, wie sie an der Wache 11 praktiziert wurden, werden nicht dadurch legal, daß sie von Vorgesetzten abgesegnet werden.

Diese von den ausführenden Polizeibeamtinnen eigenverantwortlich entwickelten Methoden der „Abschreckung“ und Entrechtung einer bestimmten stigmatisierten Zielgruppe sind ein gutes Beispiel dafür, wie Delegation der Verantwortung nach unten auch negative Folgen haben könnte.

4. Erhöhung der sozialen Kompetenz
Zur Erhöhung der sozialen Kompetenz sollte das Angebot von Konfliktbewältigungsseminaren und Antistreßtrainings für Polizeibeamte ausgeweitet werden. Sie sind unverzichtbare Methoden, um den gestiegenen Anforderungen der Polizeiaufgaben gerecht werden zu können. Aber die vom PUA untersuchten Fälle von Schikanen und Mißhandlungen, beruhten nicht in erster Linie auf einem Mangel an sozialer Kompetenz.

So waren z.B. die zahlreichen Schikanen und Mißhandlungen durch „KORA-Kräfte“ an in Gewahrsam genommenen Personen, wie das Stoßen gegen Mauervorsprünge und das „Stramm-stehenlassen“ mit der Nase zur Wand, erkennbar nicht Ausdruck einer Überforderung in Konfliktsituationen, sondern ein Machtmißbrauch gegenüber „Personen mit geringer Beschwerdemacht“.

Es geht deshalb in diesen Fällen weniger um eine „Erlernen des toleranten Umgangs mit Minderheiten“, sondern um die Beachtung der Rechte aller Personen, die Ziel polizeilicher Maßnahmen werden.

5. Vorrang sozialpolitischer Maßnahmen ( „Unterstützung der Polizei von außen“)

Die Polizei sollte überhaupt nicht zur „Bewältigung sozialer Probleme“ mißbraucht werden.

Erscheinungsformen der Armut, der persönlichen Perspektivlosigkeit und anderer sozialer Probleme, wie Drogensucht oder Kleinkriminalität, muß in erster Linie durch sozialpolitische Maßnahmen entgegengewirkt werden.

So wären beispielsweise Einrichtungen, die minderjährigen Flüchtlingen die Chance auf eine Ausbildung und/oder legale Erwerbsarbeit bieten, dringend erforderlich, um dem Abrutschen dieser Jugendlichen in die Szene der Kleindealer zu begegnen.

Die Tätigkeit sozialer Dienste und Einrichtungen, wie der Sozial-, Drogen- oder Jugendberatung, wird zur Zeit durch das Einfrieren bzw. die Kürzung von Haushaltsmitteln beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund erscheinen provisorische Maßnahmen, wie der Einsatz von Sozialarbeiterinnen an Polizeiwachen widersinnig.

Im Übrigen kann ein Erfahrungsaustausch zwischen Sozialarbeit und Polizei nur dann zur Konfliktbewältigung beitragen, wenn die Aufgabenbereiche der Institutionen klar getrennt bleiben und das Prinzip der Sozialarbeit, parteilich und vertrauensvoll mit den Betroffenen zusammenzuarbeiten, nicht durch die Kooperation mit der Polizei ausgehöhlt wird.

Auf keinen Fall dürfen Sozialarbeiterinnen als „Handlanger der Polizei“ eingesetzt werden.

6. Arbeitsorganisation und Ausstattung

Rotation und die vermehrte Öffnung des Polizeidienstes für „nichtdeutsche Berwerberinnen“ sind begrüßenswerte Maßnahmen. Und eine angemessene Unterbringung und Ausstattung der Polizei sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.

Aber eine Mitursächlichkeit einer unzulänglichen räumlichen und sachlichen Ausstattung für das Ausmaß polizeilichen Fehlverhaltens in Bezug auf das Beispiel der Wache 11 wurde zwar immer wieder behauptet, konnte durch die Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden.
In St. Georg wurde durch die Politik der Masseningewahrsamnahmen erst die „räumliche Enge“ geschaffen, die beispielsweise zum Einpferchen der Betroffenen in die Sammelzelle beitrug. Trotz der so hergestellten „räumlichen Enge“ gab es auch Beamtinnen der Wachdienstgruppen, die sich weigerten, die Sammelzelle über zu belegen und die so den Rechten der Betroffenen Vorrang vor der Durchsetzung des „KORA-Programms“ gaben.

7. Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen

a) Auf Landesebene geschaffene Ermächtigungsgrundlagen, die zur Datenerhebung und zu Ingewahrsamnahmen nach dem Fließbandprinzip geführt haben (vgl. KORA), müssen rückgängig gemacht werden.

b) Eine Einschränkung des Legalitätsprinzips für Polizeibeamte bei sogenannter Kleinkriminalität ist abzulehnen. Probleme, die wie die Drogenkriminalität zur Zeit aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene nicht gelöst werden können, sollten jetzt nicht auf einem völlig anderen Gleis abgehandelt werden. Politische Initiativen, Drogenkonsum und -erwerb zu entkriminalisieren, werden so eher geschwächt als gestärkt. Außerdem bestünde die Gefahr, daß es der Macht der vor Ort handelnden Polizeibeamten überlassen bliebe, zu entscheiden, ob er gegen Junkies einschreitet, oder nicht. Wann sollte da die Eingriffsschwelle einsetzen? Es kann zudem kein ernsthaftes Argument sein, ein Institut wie das Legalitätsprinzip deshalb aufgeben zu wollen, weil damit eine „Quelle von Frustrationen“ eingesetzter Polizisten ausgeschaltet werden würde.“

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