Innere Sicherheit im Streit der Parteien - Die Grünen haben das Schlimmste verhindert, die Union fordert das Unmögliche
Die Thesen hat der Verfasser auf der Jahrestagung der GUSTAV HEINEMANN-INITIATIVE am 31. Mai 2002 in Stuttgart vorgetragen; sie wurden für den Druck überarbeitet.
Aus: vorgänge Nr. 159 (Heft 3/2002) S. 10-15
Die dunklen Wolken des Herbstes 2001 sind noch nicht vergessen. Erst schockierten uns die Bilder vom 11. September. Dann waren viele
zerrissen über die Frage eines deutschen Beitrags zum Anti-Terrorkrieg der USA. Schließlich erregten uns in der Bundesrepublik die
Pläne zu einem Anti-Terrorismus-Paket. Protest einigte eine Vielzahl von Bürgerrechtsvereinigungen. So viele kritische Kommentare zum
eingeschlagenen Kurs in Sachen innere Sicherheit hat es in den langen Regierungsjahren von Helmut Kohl nie gegeben.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wurde von den Regierungsfraktionen in den Bundestag
eingebracht. Das war erforderlich, wenn die zusätzlichen Befugnisse zum Jahreswechsel 2002 Gesetz werden sollten. Nur wenige wissen,
welche Abstriche die Verhandlungsführer der GRÜNEN damals vom ursprünglich geplanten Otto-Katalog durchgesetzt haben. Bei der
öffentlichen Anhörung am 30. November 2001 im Innenausschuss des Bundestages überwogen die kritischen Stellungnahmen von
Datenschützern, Verfassungsjuristen und Bürgerrechtlern. Lediglich die Präsidenten von Landeskriminalpolizei und Verfassungsschutz
Bayerns forderten weitere Verschärfungen. Allerdings verlangten später im Bundesrat auch sozialdemokratische Landesregierungen
weitergehende Verschärfungen. Eine Intervention aus dem Kanzleramt verhinderte, dass sozialdemokratisch geführte Länder die Union im
Bundesrat bei ihrem Ruf nach schärferen Gesetzen unterstützen.
Es bedarf juristischer Sachkenntnis und des Vergleichs vieler Papiere, um zu erkennen, was im Spätherbst 2001 im Detail noch von
sozialdemokratischen und grünen Bundestagsabgeordneten erreicht wurde. In den Medien wurde darüber kaum berichtet. So blieb der
überzogene Vorwurf von einem Terrorismusbekämpfungsgesetz hängen, gegen das sich die Notstandsgesetze wie Träumereien am Kamin
ausnehmen. Solche Lesarten mögen für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die zum Teil einschneidenden Maßnahmen
nützlich sein, zu einer angemessenen Einschätzung des verabschiedeten Gesetzespakets tragen sie wenig bei. Eine Analyse in wichtigen
Detail-punkten liefert der Grundrechte-Report 2002 (hgg. v. Till Müller-Heidelberg u.a., Hamburg: rowohlt aktuell 23058). Hier soll
nur ein kurzer Überblick gegeben werden.
Neue Befugnisse für die Geheimdienste, doch die Kontrolle bleibt gewährleistet
Der Verfassungsschutz erhält neu die Kompetenz, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens richten. Dies bedeutet in der Praxis vor allem erweiterte Befugnisse für
Observationen und schließt die Möglichkeit ein, das Brief, Post- und Telekommunikationsgeheimnis in Rahmen der üblichen Verfahren
einzuschränken. Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst (MAD) und Bundesnachrichtendienst (BND) erhalten zu-dem das Recht, von
Banken und Geldinstituten, von Luftverkehrsunternehmen und Dienstleistern sowie Post- und Telekommunikationsunternehmen Auskünfte
einzuholen. Soweit diese das Bank-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis betreffen, ist ei-ne Entscheidung der Kommission des
Deutschen Bundestages nach Artikel 10 Grundgesetz über Zulässigkeit und Notwenigkeit der Maßnahme erforderlich. Dies bedeutet: Das
Primat der Kontrolle wurde weitgehend gewahrt.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die neue Befugnis des Verfassungsschutzes, unter den Voraussetzungen des G-10-Gesetzes, auch
technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und
Kartennummern einzusetzen. Von der Polizei wurden solche Geräte unter Berufung auf die problematische Formel vom rechtfertigenden
Notstand bereits genutzt.
Da die Polizei der Länder in der Vergangenheit ihre Befugnisse immer mehr in den Vorfeldbereich ausgedehnt hatte, wollte Otto Schily
im Rahmen des Gesetzespakets dieses Defizit für das ihm unterstellte BKA dadurch ausgleichen, dass das Amt die Befugnis erhält,
Initiativermittlungen durchzuführen, die verdachtsunabhängig sind. Bürgerrechtler und Datenschützer sind dem vehement
entgegengetreten, da dies tatsächlich die Grenze zwischen Nachrichtendiensten und Polizeien ausgehöhlt hätte. Aus diesem Streit gingen
die Grünen als klare Punktsieger (so die Formulierung in Kommentaren) hervor.
Unzumutbare Einschränkungen der Rechte von Ausländern
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat künftig die Befugnis, von sich aus den Verfassungsschutzämtem und
Ausländerbehörden Informationen und Daten über Ausländer zu übermitteln. Der Ermessensspielraum, was an wen übermittelt wird, ist weit
gefasst. Fortan werden die Informationen bei Entscheidungen über Asylgesuche, Aufenthaltsgenehmigungen und Einbürgerungen herangezogen
werden, ebenso wie Erkenntnisse des Verfassungsschutzes. Bayern hatte bereits anlässlich der Änderung des Staatsangehörigkeitgesetzes
durch die rot-grüne Regierung im Zuge von Einbürgerungsverfahren eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz eingeführt. Jetzt
liefert das neue Gesetz die Legitimation dafür, diese Praxis bundesweit auszudehnen. Diese neue Praxis kann nicht nur den Ausgang von
Asylverfahren beeinflussen, sondern ist Teil eines Geflechts von Bestimmungen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen können, dass in
konkreten Situationen für einen bestimmten Kreis von Ausländern Freiheitsrechte des Grundgesetzes nicht mehr gewährt werden.
In der Frage der Änderung des Passgesetzes gelang es den Grünen, eine endgültige Entscheidung über die Aufnahme von biometrischen
Merkmalen zu vertagen. Zwar darf in Zukunft der Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von
Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten; allerdings muss die Art der Speicherung und die sonstige Verarbeitung
und Nutzung gesetzlich geregelt werden. Ausdrücklich wurde festgelegt: Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet. Dagegen gab
es den Einwand, eine Vergleichsdatei sei notwendig, um auszuschließen, dass Ausländer etwa nach einer Ausweisung erneut unter falschem
Namen in die Bundesrepublik einreisen. Deswegen beharren Polizeiinstanzen darauf, eine solche Vergleichsdatei einzuführen. Hier stehen
noch Konflikte ins Haus.
Ein problematisches Instrument: Der IMSI-Catcher
Ein neues technisches Gerät, der so genannte IMSI-Catcher (International Mobile Subscriber ldentity), macht es möglich, die üblichen
Verbindungen von Mobilfunktelefonen zur jeweiligen Basisstation zu unterbrechen und durch die Simulation einer Funkzelle die Kennung
jedes Handys und seinen Standort zu erfassen (eine neue Version des Catchers kann auch eingehende Gespräche mitschneiden). Nicht der
exakte Standort, wohl aber ein Handy im Bereich der vorgetäuschten Funkzelle wird somit geortet. Auch ein Handy, das lediglich aktiv
geschaltet ist, mit dem also nicht telefoniert wird, kann mit diesem Gerät eingefangen werden. Der Einsatz des IMSI-Catchers ist
verfassungsrechtlich problematisch, weil dieser nicht mehr gegen einen bestimmten Mobilfunkteilnehmer gerichtet ist, sondern weil alle
in Reichweite der simulierten Funkzelle befindlichen Handys betroffen sind; durch das Zwischenschalten des Catchers sind zunächst alle
betroffenen Handys für eine Zeitspanne, die Minuten dauern kann, nicht einsatzfähig.Nach dem Gesetz darf nur das Bundesamt für
Verfassungsschutz dieses Gerät ein-setzen. Voraussetzung ist eine Anordnung des Bundesinnenministers, verbunden mit einer Entscheidung
der G-10-Kommission über die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines solchen Eingriffs.
Die Verwendung des Gerätes ist verfassungsrechtlich umstritten, da durch die Verwendung des Catchers auch Unbeteiligte in ihrem
Telekommunikationskontakt gestört werden und das Gerät auch ohne einen konkreten Tatverdacht eingesetzt werden kann. Die rot-grünen
Koalitionsfraktionen haben versucht, den Einsatz des IMSICatchers einerseits auf Verfassungsschutz und Militärischen Abschirmdienst zu
beschränken, andererseits an die Voraussetzung der Strafverfolgung zu binden. So wurde eine Änderung der Strafprozessordnung
verabschiedet, die es gestattet, den IM5ICatcher unter der Voraussetzung einer Entscheidung des Ermittlungsrichters bei der
Verfolgung eines Strafverdächtigen einzusetzen. Der Streit zwischen Bundestag und der Mehrheit des Bundesrates ging am Ende nur noch
um eine engere oder weitere Formulierung des entsprechenden Paragraphen.
Eine solche Kompetenz nur im Rahmen der Strafverfolgung geht der Polizei in einigen von der Union regierten Bundesländern nicht weit
genug. Ein Vorreiter dieser Bestrebungen ist das Land Thüringen, das im Juni 2002 eine Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
verabschiedete, durch die neben den beiden Säulen der Telekommunikationsüberwachung eine dritte Form der Überwachung von
Telekommunikationen tritt. Bisher war eine solche Telekommunikationsüberwachung nur entweder auf Grund der Entscheidung eines Richters
im Rahmen der Strafverfolgung zulässig oder auf Grund einer Entscheidung der jeweiligen G- 10-Kommission des Bundes oder eines Landes
im Rahmen des vorverlegten Staatsschutzes. Erstmals erhält nach diesem Gesetz die Polizei das Recht, solche Überwachungen auch
außerhalb der Strafverfolgung zu präventivpolizeilichen Zwecken einzusetzen. Zwar soll formell ein Richter die Entscheidung treffen;
doch was bleibt diesem anderes übrig als die bloße Billigung (die keine Subsumtion im Rahmen einer Gesetzesauslegung mehr ist) einer
solchen präventiven Polizeimaßnahme? Dem entspricht auch, dass in Situationen, in denen besondere Eile geboten ist, die Entscheidung
des Leiters des Landeskriminalamtes oder eines Polizeidirektors genügt. Die Anordnung eines Einsatzes trifft nicht mehr eine
unabhängige Instanz; faktisch kann damit die Polizei sofern sie feststellt, dass ein Eilfall vorliegt Kraft eigener Entscheidung
den Catcher einsetzen.
Die HUMANISTISCHE UNION hat zudem geltend gemacht, dass dieses Gesetz verfassungswidrig sei, weil der Bund nach Art. 73 Abs. 7
Grundgesetz die alleinige Gesetzgebungskompetenz in Telekommunikationsfragen besitzt. Außerdem habe der Bund für die Sicherheit in
diesem vorgelagerten Bereich nach Art. 13 Abs. lOb Grundgesetz bereits eine abschließende Regelung getroffen.
Ein Sicherheitsgeschenk, das Freiheitsrechte preisgibt
Seit Jahrzehnten ist jener Bereich, der innere Sicherheit genannt wird, ein Feld auf dem die Union nicht um Balance bemüht ist,
sondern um Zuspitzung. Es geht um ein Thema, mit dem CDU/CSU meinen, Wahlkämpfe gewinnen zu können. Immer wieder aufs Neue nutzt die
Union die Ängste der Bürger aus, verspricht, was nie einzulösen sein wird, und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Schutz
der Freiheitsrechte immer wieder zurücktreten musste hinter neuen Instrumenten, die zunächst als entscheidend angepriesen wurden, um
Kriminalität zu besiegen. Im Nachhinein will keiner mehr wahrhaben, welche Allheilwirkung etwa dem maschinenlesbaren Personalaus-
weis, den verdeckten Ermittlern des Verbrechensgesetzes von 1994 oder dem großen Lauschangriff‘ (1998) auf die
Kriminalitätsbekämpfung zugesprochen wurde.
Auch in der Situation des Bundestagswahlkampfes 2002 hatte die Union eine neue Forderung nachgeschoben, bei der einerseits absehbar
war, dass es dafür keine verfassungsändernde Mehrheit gibt, die andererseits aber geeignet war, rechtskonservative
Wähler anzusprechen. So haben sowohl Edmund Stoiber als Herausforderer als auch der ehemalige CDU-Verteidigungsminister Rupert Scholz
gefordert, die Bundeswehr müsse auch in Krisenfällen über die bisherigen engen Begrenzungen hinaus im Innern eingesetzt werden
können.
Mit der Forderung, die Bundeswehr auch im Innern einzusetzen, geht es nicht nur um das Hamstern neuer Kompetenzen und die Abgrenzung
gegenüber den anderen Partei-en, sondern um den Versuch, für einen Fall der Fälle erneut eine Form von Staats-macht herzustellen,
die außerhalb des Grundgesetzes steht. Edmund Stoiber und Rupert Scholz versprechen eine Sicherheit, die geeignet ist, gerade das zu
zerstören, was Sicherheit bietet: die demokratischen Verfassungsordnung. Es gibt in Deutschland immer noch manches Geißlein, das im
Glauben an ein Sicherheitsgeschenk die verfassungsrechtlichen Riegel zerstört, die nicht nur Freiheit, sondern Sicherheit
garantieren.