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Die Ausdehnung des Krimi­na­li­täts­kon­zepts auf den Krieg: ein Schritt zur Recht­fer­ti­gung weiterer Kriege?

aus: vorgänge Nr. 132 (Heft 4/1995), S. 7-11

Die vorherrschende Sichtweise auf das Verhältnis moderner Gesellschaften zum Krieg laßt sich folgendermaßen skizzieren: Gab es früher einen quasi ungeregelten Zustand der Barbarei und sah man später dann den Krieg als legitimes Mittel und Fortsetzung der Politik an, so ist seit Ende des letzten Jahrhunderts – verstärkt vor allem durch die katastrophalen Auswirkungen zweier Weltkriege – ein Prozeß in Gang gekommen, in dem durch zunehmende rechtliche Übereinkünfte und Verträge das Führen von Kriegen geregelt und erschwert wird und in letzter Konsequenz verhindert werden soll. Dieser kontinuierliche Fortschritt drückt sich momentan unter anderem in der Einsetzung von UN-Tribunalen zur Aufklärung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda aus. Die damit verbundene Hoffnung ist, zukünftige Kriege durch die Kriminalisierung der Urheber, also von Staaten und ihren Führungen, verhindern zu können. Daher werden diese Bestrebungen der Etablierung und Ausweitung strafrechtlicher Kontrolle in Hinblick auf das Führen von Kriegen weitgehend und mehr oder weniger quer durch alle politischen Lager begrüßt.

Diese eher optimistisch stimmende Situationsbeschreibung beruht allerdings einerseits auf einer falschen Analyse der Vergangenheit und läßt andererseits denkbare negative Konsequenzen einer solchen Entwicklung für die Zukunft unberücksichtigt. Erstens diente die zunehmende Verrechtlichung der Kriegsführung im ablaufenden Jahrhundert weniger der Einschränkung oder gar Verhinderung von Kriegen, sondern vielmehr als deren Legitimation, zweitens bietet das innerhalb staatlicher Systeme längst gescheiterte Instrument des Strafrechts erst recht für die Lösung zwischenstaatlicher Konflikte keinen Anlaß für optimistische Prognosen.

Verrecht­li­chung als Legiti­ma­tion

Einerseits waren bis in unser Jahrhundert hinein Kriege ein anerkanntes Mittel vorstaatlicher und staatlicher Machtausübung, die nicht nur nicht verboten waren, sondern geradezu konstituierend für die moderne Staatenwelt („War makes states”, Tilly1985: 170). Kriege waren nach Clausewitz die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Die Frage der Verantwortlichkeit war unproblematisch: Durch die hierarchische Struktur der meisten staatlichen Systeme waren die Herrscher und wenige in ihrem Umfeld für die Entscheidung über Krieg und Frieden politisch und allenfalls moralisch verantwortlich, gleichzeitig aber in keinem Fall strafrechtlich dafür heranzuziehen.

Andererseits ist es durchaus nicht so, daß die Kriege der Vergangenheit besonders „barbarisch” waren: Opfer dieser Auseinandersetzungen waren fast ausschließlich Soldaten oder Söldner, weniger häufig dagegen Zivilisten und Unbeteiligte, Blutige Massaker, in denen unterschiedslos gemordet wurde, gab es (z.B. bei den Assyrern, den Römern, in den Kreuzzügen usw.; vgl. Freeman 1995; 219f), waren aber aus vielen Gründen sehr wahrscheinlich eher die Ausnahme denn die Regel. Da keine Weltgemeinschaft in heutigem Sinn existierte, sondern lediglich regional bedeutsame Mächte, gab es auch kein allgemein gültiges Völkerrechtssystem. Trotzdem ist die Annahme, darum seien Kriege früher besonders alltäglich und grausam gewesen, und die Fortschritte der Zivilisation hatten zu einer Humanisierung in dieser Hinsicht beigetragen, unbegründet: „The historical and anthropological records strongly suggest … that the frequency, organisation and destructiveness of warfare increased substantially with permanent settlement and with civilization. If we interpret the transformation from ,barbarism` to ,civilization` in terms of inreasing cultural and social complexity and power, then the hypothesis that this transformation was associated with the humanization of warfare is false.” (Freemann 1995: 217ff.).

Erst spät wurde mit dem Versuch begonnen, die politisch Verantwortlichen auch in einem strafrechtlichen Sinne zu verurteilen. Die Verbannung Napoléons war in dieser Hinsicht ein Beginn; er wurde allerdings weniger wegen eines juristischen, sondern vielmehr wegen eines politischen Verstoßes gegen den Frieden zur Rechenschaft gezogen. Erst der letzte deutsche Kaiser, Wilhelm II., sollte das Ziel strafrechtlicher Sanktionen werden, vor allem wegen des Bruchs der Neutralität Belgiens und des unbeschränkten U-Boot-Kriegs während des Ersten Weltkriegs. Die Absicht, an Wilhelm II. ein Exempel zu statuieren, war vordergründig das Ergebnis eines besonders schrecklichen Krieges, erst der Zusammenbruch der Monarchien bzw. der politische Machtverlust monarchischer Herrscher in dieser Zeit ließ den Gedanken einer (auch strafrechtlichen) Rechtfertigungspflicht gegenüber der Welt-Bevölkerung wirksam werden. Die Niederlande weigerten sich allerdings (unter Verweis auf die Traditionen des Völkerrechts), den Kaiser auszuliefern, so daß auch die zahllosen ungeklärten juristischen und praktischen Probleme im Hinblick auf eine Anklageerhebung nicht mehr gelöst wurden.
So waren die Kriegsverbrecherprozesse nach Ende des Zweiten Weltkriegs die erste tatsächlich vollzogene Anwendung strafrechtlicher Instrumente auf politisch für einen Krieg Verantwortliche. Allerdings bezogen sich die Anklagepunkte beispielsweise der Nürnberger Prozesse nur auf einen kleinen Teil möglicher Verbrechen und ließ die zerstörerischsten Formen der Kriegsführung unbestraft unter anderem deswegen, weil die Alliierten Angst hatten, ihr eigenes Verhalten könnte ebenfalls thematisiert werden (vgl. Jochnik/Normand 1995: 89).

Bis zur Einrichtung der Tribunals für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda hat sich allerdings kaum etwas getan; die Prozesse gegen die Verantwortlichen des Zweiten Weltkriegs blieben, vor allem aufgrund der Ost-West-Auseinandersetzung, ohne praktische Nachwirkungen (Bouchet-Saulnier 1995: 10; Donner 1995;172f).
Hat sich tatsächlich wenig getan, so besteht weitgehende Übereinstimmung darüber, daß auf der juristischen Seite durch das „Verbot” des Krieges ein wesentlicher Fortschritt zu verzeichnen sei, Art. 4 Ziff. 2 (in Verbindung mit Art. 51) der UNO-Satzung legt ein allgemeines Gewaltverbot fest, durch das Kriege grundsätzlich nicht mehr erlaubt sind: „Der Krieg ist als Mittel der internationalen Politik verboten und geächtet. Eine Rechtfertigung des Krieges gibt es nicht“ (Kimminich 1980; 216).

Demgegenüber zeigen Chris af Jochnick und Roger Normand, daß von Anfang an die entsprechenden Konferenzen (beispielsweise in Den Haag und Genf) – entgegen den öffentlichen Verlautbarungen und diplomatischen Erklärungen – weniger den Schutz der Zivilbevölkerung oder gar ein Verbot von Kriegen zum Ziel hatten, sondern vielmehr die bestehende Praxis der Kriegsführung legalistisch im System der internationalen Staatenwelt absichern sollten:„.., the laws of war have facilitated rather than restrained wartime-violence. Through law, violence has been legitimated“ (Jochnik/Normand 1995: 50).
Verbieten die internationalen Übereinkünfte zwar ganz allgemein Angriffskriege und unnötige Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung, so haben in der Realität die Prinzipien der militärischen Notwendigkeit ein größeres Gewicht und werden im Zweifelsfalle durchgesetzt. In ihrer Analyse des zweiten Golfkriegs zeigen sie, daß das Völkerrecht weniger die Schrecken des Krieges verhindert hat, sondern im Gegenteil im Namen eben dieses Rechts der Begriff der militärischen Notwendigkeit weiter ausgedehnt wurde und erhebliche Opfer an Zivilisten und die Zerstörung ziviler Infrastruktur (Kraftwerke, Industrieanlagen) legitimiert wurden. Folglich erweist sich das bisherige Kriegsvölkerrecht nicht nur als unprobates Mittel zur Verhinderung zukünftiger Kriege, sondern ganz im Gegenteil, es bildet eher eine Legitimationsgrundlage für das Führen von Kriegen, auf die sich die Beteiligten zur Absicherung der eigenen Rolle berufen.
Allerdings sagt dies noch nichts darüber aus, ob es nicht trotzdem sinnvoll sein könnte, das Völkerrecht eher noch zu stärken und dadurch die gewünschten Ziele doch noch zu erreichen (so auch Normand/Jochnik 1995: 389).

Ziele und Folgen einer Krimi­na­li­sie­rung kriege­ri­scher Gewalt

Selbst von vehementen Befürwortern einer Ausweitung des Kriminalitätskonzepts auf kriegerische Handlungen wird nicht die Hoffnung geäußert, daß dies tatsächlich Kriege oder eine nennenswerte Zahl von Kriegsverbrechen verhindern könnte (Bouchet-Saulnier 1995: 10). Herbert Jäger, der sich mit solchen Erscheinungen der „Makrokriminalität” seit Jahren beschäftigt und sich für deren strafrechtliche Sanktionierung einsetzt, sieht vor allem eine symbolische Bedeutung in eventuellen Anklageerhebungen und Strafverfahren. Der praktische Nutzen bliebe auf einige wenige „Exempel“ begrenzt (Jäger 1993: 266).
Angesichts einer Welt, in der pausenlos Kriege geführt werden, stehen Kriminalisierungsversuche unter dem Zwang, selektiv nur bestimmte Vergehen zu beurteilen und können daher nur realisiert werden, wenn man von vorneherein auf den Gleichheitsgedanken im Recht verzichtet (Jäger 1993; 265). Da aber die bisherige Praxis sowohl die der Gesetzgebung und der Rechtsprechung wie auch die der Wissenschaft vor der „Makrokriminalität” scheitert, diese zumeist nicht einmal zur Kenntnis nimmt, dient eine verstärkte Anwendung des Kriminalitätskonzepts wenigstens einem wachsenden Problembewusstsein (Jäger 1991: 25). Mit dem Kriminalitätskonzept hat man sich allerdings auch die Strafe mit eingehandelt, die es zu begründen gilt: die klassischen Strafziele wie Prävention, Resozialisierung oder Besserung greifen bei politischen Massenmördern oder Schreibtischtätern wohl nur sehr begrenzt, während es andererseits eine nachvollziehbare Beziehung zwischen Schuld und Strafe ebenfalls kaum eben dürfte. Als Begründung der zwangsläufig einer Kriminalisierung folgenden Strafe bleiben nur längst überwunden geglaubte Argumente wie die der Vergeltung und Stigmatisierung (Jäger 1993: 270/1).

Selbst bei einem Vorhandensein rechtlicher Instrumente, die es heute noch nicht gibt, fehlen die Mittel zur praktischen Durchsetzung des Verfahrens und der daraus resultierenden Sanktionen: die Gefahr besteht, daß nur diejenigen, die aus kriegerischen Konflikten als Unterlegene hervorgehen, auch tatsächlich belangt werden. Das würde weniger das Risiko erhöhen, Kriege zu beginnen als vielmehr, sie zu verlieren (Jäger 1993; 272), und nicht im Geringsten zu einer friedlicheren Welt führen.
Allerdings wird nicht nur die Auswahl der Angeklagten, sondern erst recht die Formulierung der entsprechenden Strafgesetze bzw., die Berufung der Richter und Ankläger noch mehr als dies schon im innerstaatlichen Strafrecht der Fall ist, davon abhängen, welche Machtinteressen sich in diesem Fall auf der internationalen Bühne der Politik durchsetzen können.

Die Geschichte der zunehmenden Verrechtlichung der Kriegsführung hat gezeigt, daß sich staatliche Machtausübung nicht etwa vom Recht einschränken läßt, sondern sich seiner bedient. Eines der wichtigsten Ziele des Völkerrechts sollte ursprünglich die Absicherung der Trennung zwischen Kombattanten und Zivilisten sein, um einen höchstmöglichen Schutz für die Zivilbevölkerung zu erreichen. Das zynische Fazit der letzten hundert Jahre könnte allerdings lauten: Der juristische Schutz der Zivilbevölkerung nimmt immer mehr zu, während der tatsächliche immer mehr abnimmt. Noch nie wurden in Kriegen und kriegerischen Auseinandersetzungen verhältnismäßig so viele Zivilisten getötet wie in diesem Jahrhundert (absolut sowieso).
Während man also auf die „barbarischen” Kriege vergangener Zeiten hinabblickt, stellen sich die heutigen „zivilisierten”, unter anderem wegen der modernen Waffentechnik, als zumindest nicht weniger „barbarisch” heraus (Guha: 26), nimmt man allein nur das Niveau an Schrecken und Zerstörung.
Angesichts einer weltweit repressiven Kriminalpolitik, die unter dem Motto „war on crime” steht, wird eine verstärkte Anwendung des Kriminalitätskonzepts auf kriegerische Konflikte diese nicht etwa verhindern, sondern eher noch verschärfen: Es gäbe dann zwei verschiedene Arten von Kriegen, einerseits den kriminellen und andererseits den zur Bekämpfung krimineller Kriege, der als ein „war on criminal wars” mit Rückendeckung eines internationalen Völkerstrafrechts geführt würde. Die langst überwunden geglaubte „Ethik des gerechten Kriegs” wäre nicht etwa passé (so Krell 1994: 34 oder Kimminich 1980: 218), sondern würde – unter Umständen als Strafaktionen zur Durchsetzung internationalen Rechts umdefiniert – neu begründet (anderer Meinung ist z.B. Krell 1994: 36).

Krimi­na­li­sie­rung von Kriegen?

Das Kriminalitätskonzept ist ursprünglich als ein Machtinstrument zur Bewältigung innerstaatlicher Konflikte entstanden, dessen strukturelle Ungleichheit ist heute „nur in die Prämissen versickert, also die Beschreibung strafwürdigen Unrechts, die Verfahrensregeln oder die Beschwerdemacht” (Thoss 1993: 305). Darum ist die Anwendung dieses Konzepts auf den Krieg und ähnliche zwischenstaatliche Konflikte auch weniger ein Problem der Funktionsfähigkeit: obwohl es an den notwendigen Voraussetzungen (Rechtskonstruktionen, Durchsetzungs- und Sanktionsmittel) momentan fast völlig fehlt und sich die Eignung erst herstellen lassen müßte, so ist eine solche Ausweitung doch grundsätzlich möglich und denkbar (vgl. Jäger 1993: 266/7). Vieler schwerer wiegt, daß es sich bereits als innerstaatliches Konfliktlösungsinstrument als unzureichend erwiesen hat (vgl. Hulsman 1986).
Zudem ist die Strategie der Kriminalitätsbekämpfung durch härtere Strafen, zunehmende Überwachung und längere Gefängnisstrafen längst gescheitert. Interessanterweise beruhen viele, auch aus diesem Scheitern resultierende, Konzepte einer „fortschrittlicheren” Kriminalpolitik auf Mechanismen, die auf zwischenstaatlicher Ebene zur Bewältigung kriegerischer Konflikte seit Jahrtausenden bekannt sind. Beratung, Versöhnung, Schlichtung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsgerichtsbarkeit, Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich usw. Debiel 1994: 7-9). Daß ausgerechnet Vertreter einer Abrüstung im Krieg gegen die Kriminalität für genau diese Strategie gegen die „Makrokriminalität” eintreten, gehört zu den Ironien der kriminalpolitischen Diskussion.

Was spricht in dieser Situation für die Ausweitung des Kriminalitätskonzepts auf den Krieg? Das Strafrecht weist einzelnen Menschen mittels des Begriffs der „Schuld” die Verantwortung für bestimmte Handlungen zu. Obwohl es in unserer Welt kaum eine Situation gibt, in der jemand wirklich völlig frei und selbstbestimmt entscheidet, besteht die Leistung des Strafrechts gerade darin, abstrakt und fast kontrafaktisch gegenüber dem ihm unterworfenen Individuum auf dessen Eigenverantwortlichkeit für seine Handlungen zu bestehen. Dies macht die Modernität und geradezu Humanität des Strafrechts aus (Jäger 1993: 263).
Es gab früher in einem von einem absoluten Herrscher geführten Staat klare persönliche Verantwortungen, allerdings auch nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Legitimation kriegerischer Gewalt. Heute, wo ein „unübersichtliches” „politisches System” existiert, besteht diese Notwendigkeit sehr wohl, läßt sich Verantwortung bzw. Schuld aber nicht mehr so einfach zuschreiben und wird darum zum Problem. Das Strafrecht wäre in der Lage, diese Zuschreibung vorzunehmen. Es wäre um den Preis seiner Instrumentalisierung, die Kriege nicht etwa undenkbarer machen, sondern sie lediglich – unter Umständen unter neuem Namen – auf eine allerdings moderne Art und Weise legitimieren wurde.

Literatur

– Bouchet-Saulnier, Fran oise (1995): „Nie wieder?!” Größe und Elend des humanitären Völkerrechts; in: die tageszeitung vom 28.1- 29.01.1995, S.10
– Brügel, J. W. (1958): Das Schicksal der Strafbestimmungen des Versailler. Vertrags; in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte. Jg. 6, 1958, S. 263-270
– Debiel, Tobias (1994): Kriegerische Konflikte, friedliche Streitbeilegung und die Vereinten Nationen,
– in: Aus Politik und Zeitgeschichte. B2 vom 14.01.1994, S. 3-17
– Donner, Michael (1995): Die Begrenzung bewaffneter Konflikte durch das jus ad bellum, in: Archiv des Völkerrechts. Bd. 33, H. 1/2, Mai 1995; 5.168-218
– Eisenberg, Ulrich (1980). Kriminologisch bedeutsames Verhalten von Staatsführungen und ihren Organen; in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform. Jg. 63, H.4, 1980, 5.217-231
– Freeman, Michael (1995): Genocide, civilisation and modernity; in: British Journal of Sociology, Vol. 46, No, 2, June 1995, S. 207-223
– Guha, Anton-Andreas (1995): Kriege werden immer „zivilisierter«, in. vorgänge. Nr. 130, Jg. 34, H. 2 (Juni) 1995, S. 21-27
– Hulsman, Louk H.C. (1986): Critical criminology and the concept of crime; in: Contemporary Crisis; Vo1.10, 1986; S, 63-80
– Jäger, Herbert (1991): Kriminalpolitik und kriminelle Politik; in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 3, H. 3, August 1991. S. 22-25
– Jäger, Herbert (1993): Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzeptes. Theoretische Aspekte der Einsetzung eines UN-Kriegsverbrechertribunals; in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Jg. 76, N. 3, 1993. S. 259-275
– Jochnick, Chris af/Normand, Roger (1994): The Legitimation of Violence: A Critical History of the Laws of War: in: Harvard International Law Journal, Vol. 35, N.1,1994, S. 49-95
– Kempski, Jürgen von (1947): Krieg als Straftat. in: ders.: Schriften, Bd. 2: Recht und Politik, hg. v. A. Eschbach. Frankfurt/M. 1992, S. 221-235
– Kimminich, Otto 1980): Der gerechte Krieg im Spiegel des Völkerrechts; in: Friedensanalysen 12: Der gerechte Krieg: Christentum, Islam, Marxismus. Red. R. Steinweg, Frankfurt/M. 1980, S. 206-223
– Kramer, Ronald C. (1994): State Vlolence and Violent Crime; in: Peace Review, Vol. 6, N. 2, 1994, S.171-175
– Krell, Gert (1994): Wie der Gewalt widerstehen? Die Frage legitimer Gegengewalt als ethisches und politisches Problem; in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B2 vom 14.01.1994. S. 29-36
– Normand, Roger/Jochnick, Chris af(1994): Legitimation. of Violence: A Cnitical Analysis of the Gulf War; in: Harvard International Law Journal, Vol. 35, N. 2, 1994, S. 387-416
– Puttkarner, Ellinor von (1948/49): Die Haftung der politischen und militärischen Führung des Ersten Weltkriegs für Kriegsurheberschaft und Kriegsverbrechen; in: Archiv des Völkerrechts, Bd.1, 1948/49, 5.424-449
– Thoss, Peter (1993): Makrokriminalität und der Ursprung des Strafrechts; in: L. Böllinger/ R. Lautmann (Hg.): Vom Guten, das noch stets das Böse schafft. Frankfurt/M.19939 S. 300-306
– Tilly, Charles 1985): War Making and State Making as Organized Crime; in: P.B. EvanslD. RueschemeYer/l SkocPol (eds.): Bringing the State Back In. Cambridge 1985, 5.169-191

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