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Artikel 10
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Online verfügbare Beiträge zu Artikel 10 GG aus den Grundrechte-Reporten:
Roland Appel: Rechtsschutz in Nordrhein-Westfalen: Zeitweise außer Betrieb, Grundrechte-Report 2003, S. 103-107
Jürgen Seifert: Polizei ohne Kontrolle. Neue Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis nach dem Polizeirecht in Thüringen, Grundrechte-Report 2003, S. 107-111
Burkhard Hirsch: Ausufernde Telefonüberwachung im Strafverfahren? Bemerkungen zur Aushöhlung des Art. 10 GG, Grundrechte-Report 1998, S. 131-137
Jürgen Seifert: BND: Der unkontrollierbare Mithörer, Grundrechte-Report 1997, S. 113-119