Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 235: Zwei Jahre Corona - und wie weiter?

Mehr Demokratie wagen oder mehr „QUANGOs“ riskieren?

Dass sich Menschen für demokratische Werte engagieren können und sollen, ist aus einer zivilgesellschaftlichen Sicht nur allzu selbstverständlich. Selbstverständlich würden es alle NGOs begrüßen, wenn sich mehr Menschen in Deutschland in dieser Hinsicht einbringen. Zu den zentralen Werten zählen auch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit – weshalb sich zivilgesellschaftliches Engagement oft durch eine gewisse Staatsferne und kritische Positionen gegenüber den Parteien auszeichnet. Was passiert aber, wenn der Staat mit einem „Demokratiefördergesetz“ zwischen mehr oder weniger förderfähigen Engagement unterscheidet? Welche Folgen der damit einhergehende Verlust der „Staatsferne“ für die geförderte Zivilgesellschaft haben kann, beleuchtet der folgende Beitrag.

Zwischen­fragen zu Demokra­tie­för­de­rung, Zivil­ge­sell­schaft und politischer Bildung

Das Wort „Zivilgesellschaft“ hat gemeinhin einen guten Klang – und ihr Stellenwert als „Unterfutter“ der Demokratie ist inzwischen nahezu unbestritten. Spätestens die Erfolge der mittel-ost-europäischen Bürgerbewegungen um 1989 haben die Bedeutung autonomen bürgerschaftlichen Engagements auch für den Westen plausibel gemacht, früher als „unkonventionell“ bewertete Beteiligungsformen sind akzeptiert, und auch Konservative sind nicht mehr völlig auf unbedingte Abwehr der „Straße“ und des „Pöbels“ eingestimmt. Da nimmt es nicht wunder, wenn die Idee einer verlässlichen Unterstützung zivilgesellschaftlicher Arbeit mit staatlichen Fördermitteln ebenso positiv klingt. Die mickrigen Förderstrukturen für außerschulische politische Bildung, die Provokationen eines frecher werdenden Antisemitismus und Rassismus, wachsende Popularität von Geschichtsrevisionismus, die Erfolge mutiger Pilotprojekte – sind nicht alles dies Gründe für mehr und kontinuierlichere Förderung der Strukturen, die für Demokratie und gegen Ausgrenzung arbeiten? Und welche Träger*innen von Pilotprojekten haben noch nicht die übliche kurzatmige Förderungs-“Projektitis“ verflucht?

Das in der letzten Legislaturperiode liegengebliebene „Demokratiefördergesetz“, das nun wohl wieder aktuell wird, war so gemeint. Es ist ja auch unbestreitbar, dass die staatliche Neigung, Vorhaben der politischen Bildung, Aufklärung und Radikalismus-Prävention jeweils maximal zwei bis drei Jahre zu fördern, im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Herausforderungen höchst problematisch ist. Die Idee eines Demokratieförder-Gesetzes reagiert darauf mit dem Willen und dem Vorschlag, bestimmte Einrichtungen, insbesondere der präventiven Beratungsarbeit, auf Dauer abzusichern. Es geht also um deutlich mehr als die bisherigen indirekten Unterstützungsmaßnahmen wie Steuervorteile für gemeinnützige Organisationen [1] und Stiftungen – und diese Pläne betreffen Beratungsstellen, Bildungseinrichtungen und möglicherweise auch Initiativen.

Übrigens gab es schon einmal, nämlich im Jahr 1963, eine staatliche Initiative, die Zivilgesellschaft zu stimulieren: die Stiftung „Die Mitarbeit“ (heute ohne das „Die“). Strikt überparteilich konstruiert, wies sie darauf hin, „daß und wie verantwortungsbewußte Bürger ihren Problemen und damit auch den Herausforderungen der Zeit früher, beweglicher und mit mehr Mut zum Experiment begegnen können als Staat, Verwaltung, Parteien und große Organisationen.[2] Bis heute fördert diese nach aktuellen Maßstäben kleine Stiftung Initiativen besonders in den Bereichen Soziales, Politik, Kultur, Umwelt und Bildung sowie Fortbildungen. Diese und andere frühe Beispiele können heute als relevante Schritte von der „autoritären Ermächtigungsdemokratie“ (Loewenstein) zu Ansätzen einer „deliberativen Demokratie“ (Habermas) aufgefasst werden.[3]

Und über die anerkannte Korrektiv- und Frühwarn-Funktion zivilgesellschaftlicher Aktivitäten hinaus hat sich mittlerweile auch der Gedanke eingebürgert, dass das Einwirken von NGOs auf politische und gesellschaftliche Prozesse (und nicht nur das schon länger geschätzte kirchliche Engagement) ganz prinzipiell notwendig sein könnte für die Produktion von „Gemeinsinn“ – vielleicht sogar im Sinne des sog. Böckenförde-Theorems: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.[4]

Bis 2023?

Am 29.11.2021 bekannte sich die scheidende Bundesregierung zum anhaltenden Bedarf:

„Die Verankerung eines gesetzlichen Auftrags zur Erhaltung und Stärkung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des zivilgesellschaftlichen Engagements für Demokratie, für Vielfalt und gegen alle Erscheinungsformen von Extremismus gewährleistet die dringend notwendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene nachhaltige Absicherung der Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung und Extremismusprävention. Damit geht ein Zuwachs an Planungssicherheit für den Bund und die Zivilgesellschaft einher, um einen wirkungsvollen Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements und demokratischer Werte sowie zur Gestaltung von Vielfalt zu leisten.“[5]

Ein Gutachten des Berliner Juristen Christoph Möllers hat Ende 2020 herausgearbeitet, dass die Zweifel an einer Bundeskompetenz in diesen Fragen als ausgeräumt gelten können: als „Teil der öffentlichen Fürsorge“ zulässig, sei eine Verstetigung solcher Förderpolitik durch Vergesetzlichung inzwischen geradezu geboten.[6]

Und der Koalitionsvertrag der im Dezember 2021 gebildeten Regierung bekräftigt: „Akteurinnen und Akteure der nachhaltigen Demokratieförderung, die auf Basis von Respekt, Toleranz, Würde und Menschenrechten arbeiten, werden auch in Zukunft mit öffentlichen Mitteln gefördert. (…) Zur verbindlichen und langfristig angelegten Stärkung der Zivilgesellschaft werden wir bis 2023 nach breiter Beteiligung ein Demokratiefördergesetz einbringen.[7]

Wird dann alles gut in Kürze? „Ein wichtiger Meilenstein für die Demokratiearbeit“, wie die Deutsche Gesellschaft für Demokratiepädagogik und das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement einhellig konstatierten?[8] In der Landschaft der politischen Bildung, der Beratungsstellen gegen Rechtsextremismus etc. wird die Idee eines solchen neuen Fördergesetzes jedenfalls recht weitgehend begrüßt. Kritische Stimmen wenden sich allenfalls gegen das finanzielle Missverhältnis zwischen diesem neuen Spielfeld und der klassischen Förderung politischer Bildung.[9]

Aber sehen wir mal genauer hin, was da geschieht und welche neuen demokratietheoretischen und praktischen Fragen damit möglicherweise auftauchen, wie das Miteinander staatlichen und bürgerschaftlichen Handelns aussieht und aussehen sollte. Die emphatische Konnotation, dass mit solchen Ansätzen ein neuer partizipativer und dialogischer Politiktypus sich durchzusetzen beginnt, bedarf der Überprüfung.[10]

Was ist eine Initiative?

Zivilgesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, „soziale Bewegungen“ und NGOs sind entstanden als spontane Korrektive staatlichen Handelns, auch und gerade dort, wo demokratische Mehrheiten eine andere politische Pfadentscheidung getroffen hatten (für Straßenbau, Industrieansiedlung, Atomkraft…). Ihre Instrumente waren und sind Argumente, „Gegen-Expertise“, die Artikulation von Minderheiten-Interessen, Rechtsmittel sowie Protestformen der Verlangsamung und Blockade.

Kennzeichnend für diesen Typus von Initiative und Engagement waren also zunächst die Anlassbezogenheit, die Freiwilligkeit des Engagements, eine gewisse Informalität, ebenso Parteiunabhängigkeit und der Ausschluss von Gewinnorientierung sowie auch zeitliche Begrenzungen (eben bis zur definitiven Lösung bzw. Entscheidung). Inzwischen zählen auch Medienkampagnen zum selbstverständlichen Repertoire. Doch seit den 1960er-Jahren schon haben sich auch Organisationen herausgebildet, die durchaus auf Dauer gestellt waren, weil ihr „Anlass“ (Umweltverschmutzung, Grundrechte-Abbau, schäbiger Umgang mit Geflüchteten) sich als längerfristig herausstellte, und damit oft professionalisierte Segmente entwickelten.

NGOs als Anwälte vernachlässigter Themen haben eine mehr als 100jährige Geschichte, doch hat ihre Bedeutung signifikant zugenommen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts: „Komplexe politische Ziele, insbesondere was systemische gesellschaftliche Modernisierungs- und Anpassungsprozesse angeht, lassen sich nur kooperativ, d. h. unter Einbeziehung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure realisieren“, fasste Joachim Hirsch zusammen.[11]

Eine krampfhafte Abgrenzung von zivilgesellschaftlichen Gruppen und ihnen programmatisch nahestehenden und auch praktisch dienlichen (politischen) Bildungseinrichtungen ist weder erforderlich noch möglich.[12] Jedoch bleibt die Unterscheidung ihrer Logiken und normativen Standards sinnvoll: Dass die institutionalisierte Weiterbildung dermaleinst aus sozialen Bewegungen erwachsen ist und dass Vergleichbares möglicherweise auch weiterhin geschehen kann, produziert keinen unbedingten Gleichklang der Arbeitsformen und Handlungsmuster; vielmehr brauchen beide Seiten Kooperationsformate und „Brückenschläge“, die die jeweiligen Stärken (z.B. Aktualität und Reflexivität) zusammenbringen können. Ortfried Schäffter hat hierzu „strukturelle Partnerschaften“ vorgeschlagen, in denen weder die soziale Einbettung der zivilgesellschaftlichen Intervention noch die Anschlussfähigkeit nach außen beschädigt werden.

QUANGOS – nicht Fisch, nicht Fleisch?

In meiner Kindheit tauchte in den Nachrichten regelmäßig „die halbamtliche Kairoer Nachrichten-Agentur Al Ahram“ auf. Dieser merkwürdige Begriff „halbamtlich“ passt zum aktuellen Problem: Manchmal ist ja hilfreich, einen Schritt zurückzutreten und ein Problem mit Abstand zu analysieren. Außerhalb der politischen Bildung gibt es nämlich schon eine längere sozialwissenschaftliche Debatte über das Phänomen der „Quangos“, der Quasi- oder Pseudo-NGOs.

Die Bundeszentrale für politische Bildung hält die Lage noch für einigermaßen übersichtlich: „Quangos sind der Rechtsform nach nicht staatliche Organisationen, die faktisch jedoch staatliche Aufgaben erfüllen bzw. von staatlichen Institutionen weitgehend beeinflusst werden (z. B. die Wohlfahrtsverbände in DEU, das Rote Kreuz).[13] Aber muss man den Blick nicht weiten auf weitere Organisationen, z.B. alle, deren Budget überwiegend staatlich finanziert ist, deren „Aufträge“ soweit operationalisiert sind, dass eine Erfolgskontrolle Teil des Alltagsgeschäfts wird, dass von öffentlicher Steuerung zu sprechen ist?

Andere schauen von zwei Seiten hin und sehen

„Organisationen, die

a) zwar der Rechtsform nach dem staatlichen Bereich zuzuordnen sind, faktisch jedoch nicht nach den Prinzipien der öffentlichen Verwaltung arbeiten, sondern selbstständig tätig sind, oder

b) Organisationen, die der Rechtsform nach nicht-staatliche Organisationen sind, die faktisch jedoch staatliche Aufgaben erfüllen bzw. von staatlichen Institutionen weitgehend beeinflusst werden (z.B. Wohlfahrtsverbände).“[14]

Auch die reinliche Trennung der Sphären von Staat und Zivilgesellschaft wäre eine Illusion, denn die letztgenannte ist kein herrschaftsfreies Gebiet, vielmehr ebenso von Machtstrukturen durchzogen. Die „governance“ genannte vermeintliche Entstaatlichung schafft eine Zwischenwelt von wachsender Bedeutung.[15] Ein zeithistorischer Zugang zur Frage, was hier eigentlich vorgeht, müsste sicherlich den Zusammenhang mit dem vulgärliberalen Entstaatlichungsfieber der 1980er und 1990er Jahre in Erinnerung rufen: Die Kritik an tatsächlich oder angeblich überbordenden Staatsapparaten führte zur Abspaltung und Delegation öffentlicher Aufgaben in einem Ausmaß, das nie wieder gänzlich korrigiert wurde. Eine solche Politik der auslagernden „Agenturbildung“ fiel und fällt zusammen mit dem verständlichen Bemühen prekärer Organisationen – nicht nur im klassischen Initiativsektor, sondern z.B. auch in der Kultur – ihre Weiterarbeit und ihre Arbeitsbedingungen auf Dauer abzusichern. Doch die Verausgabung staatlicher Ressourcen ist – wenigstens unter diesen ideologischen Vorzeichen – in der Regel nicht ohne die Behauptung von staatlicher „Steuerung“ denkbar, nicht ohne die Erwartung und Kontrolle messbaren Outputs bzw. einer Simulation dieser Steuerung.

„An den Rändern (des Dritten Sektors, N.R.) tauchen seltsame Tiere auf: Quangos und Quanpos… (…) Die entscheidende Frage ist hier: Ist es sinnvoll, Engagementförderung und Bildungsthemen zu verquicken? Wer finanziert und kontrolliert und mit welchem überwiegenden Interesse – staatlich-hoheitlich, privatnützig-rentierlich oder gemeinnützig aus gesellschaftlicher Verantwortung?“[16]

Besteht mit einer solchen „Quangoisierung“ nicht die Gefahr einer Vermischung von Verantwortungen, einer Delegitimierung von freien Initiativen, und nicht zuletzt hoher Intransparenz?

Hier von einer „intermediären Sphäre“ zu sprechen, wie es viele Bewegungsforscher* innen tun, macht die Angelegenheit nicht klarer. Mit der Vermischung von Diskursen und Handlungsfeldern drohen die NGOs als „Kostgänger“ der Politik und als „Vorfeldorganisationen“ von Regierungsparteien wahrgenommen zu werden. Ingolf Seidel resümiert bereits jetzt: „Es darf bezweifelt werden, dass die durch die Bundesprogramme geförderte Projektlandschaft noch zivilgesellschaftlichen Charakter hat. Die politische und damit die finanzielle Abhängigkeit, bis auf die Ebene von Projektmitarbeiter*innen, haben sich nicht allein über die staatlichen Vorgaben verschärft.[17]

Schat­ten­seiten der Zivil­ge­sell­schaft und der „fdGO“

Ein anderes Problem tritt noch hinzu: Dass die Zivilgesellschaft sich nicht durchgängig der Förderung von Vielfalt, Toleranz, Menschenrechten und Nachhaltigkeit widmet, ist theoretisch evident und seit langem auch eine praktische Erfahrung: Auch Gruppen wie PEGIDA oder rabiate Abtreibungsgegner*innen unterfallen dieser Kategorie. Die Verteidigung von Besitzständen und Privilegien, alle „not-in-my-back-yard“-Bestrebungen können sich der gleichen Mechanismen wie die vornehmlich wahrgenommenen linksliberalen Initiativgruppen bedienen. War nicht auch die Wiedererrichtung des Berliner Schlosses eine bürgerschaftliche Initiative (gestartet mit der kühnen These, dass diese ohne staatliche Mittel möglich sei)?

Es ist also wohl nicht ausreichend, solche Definitionsversuche auf die oben genannten formalen Kriterien zu begrenzen. Wie wären denn „unsympathische“ Träger*innen des Engagements zu beurteilen, sobald es um rechtlich haltbare Förderregeln ginge? Und was wird aus der Unabhängigkeit von Initiativen, wenn sie nicht nur zeitweise und anlassbezogen, sondern strukturell in eine Abhängigkeit von staatlichen Fördertöpfen geraten? Droht nicht eine gesteigerte Unschärfe und Verwischung von Sphären und Verantwortlichkeiten, für deren Trennung es gute Gründe gibt? Und wo bleiben Eigensinn und Gegenmacht-Optionen zivilgesellschaftlicher Interventionen?

Die Bundesprogramme der letzten zwei Jahrzehnte – „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Vielfalt tut gut“ oder „Demokratie leben!“ betitelt –, die nun zum Ausgangspunkt des Nachdenkens über eine kontinuierliche „Demokratieförderung“ werden, waren stets im Rahmen der Regierungsstrategien zur Extremismusprävention angesiedelt. Und sie bewegten und bewegen sich damit nolens volens im Windschatten von Normen, die in der Regel letzten Endes von den Verfassungsschutzämtern definiert sind. Umstrittene „Extremismusklauseln“ suchten im Rahmen dieser Projektunterstützung abzusichern, dass die geförderten Vorhaben „wehrhaft“ gegen alle staatlich definierten Erscheinungsformen des Extremismus arbeiten und nicht „unterwandert“ werden. Solch terminologischer Rückfall in die Sprache des Kalten Kriegs ist dabei kein Zufall, gilt doch als eherne Basisformel der Extremismusbekämpfung weiterhin die Definition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung („fdGO“) in den SRP- und KPD-Verbotsurteilen von 1952 und 1956, älteren Zeitgenoss*innen auch aus der Phase der Berufsverbote der 1970er Jahre vertraut.

Und dieser Bezug ist keine philologische oder zeithistorische Spitzfindigkeit: Zum großen Teil nehmen Förderprogramme und -bescheide ausdrücklich Bezug auf diese Kriterien und fordern den Ausschluss von institutionellen Partnern und individuellen Mitarbeiter*innen, die den Verfassungsschutzkriterien nicht genügen; in die Kritik geratene Anti-Extremismus-Klauseln, die Träger zur Gesinnungsprüfung von freien Mitarbeiter*innen zwingen, wurden relativiert, nicht revidiert.[18] Gerade angesichts der überkommenen und problematischen Ressortierung der Bundeszentrale für politische Bildung beim Innenministerium kommt es immer wieder zu Zensur, Ausladungen oder gar inhaltlichen Weisungen in diesem überwunden geglaubten Sinne eines „positiven Verfassungsschutzes“.[19] Reibungen oder gar Widerstreit zwischen „Prävention“ und Bildung werden kaum noch wahrgenommen, Bildungsmaterialien der Verfassungsschutzämter gehören beinahe zum Alltag. Die schlichte These, dass Gefahren primär von den gesellschaftlichen oder politischen „Rändern“ drohen, wird zum Dogma der Förderpolitik. Die ehemalige Bundesjugendministerin Giffey glaubte 2020 loben zu sollen, dass es in einem Handbuch gelungen sei, ,,die präventiv-pädagogische Arbeit mit dem sicherheitsbehördlichen Ansatz zusammenzubringen“.[20]

Die bürgerrechtliche Kritik an den Formeln der fdGO und ihrer politischen Instrumentalisierung kann hier nicht umfassend referiert werden. Die Floskel „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ hat als simplifizierte Lehre aus dem Ende der Weimarer Republik lange eine hohe Plausibilität beansprucht. Doch signalisiert das leichtfertige und alltägliche Hantieren mit diesen Stichworten einen von Verwaltungs- und Sicherheitsdenken in die Verfassungsauslegung. Kurz resümiert: Hier werden wenige Stichworte des Grundgesetzes aus ihrem Kontext gerissen und als „Kern“ der Verfassung absolut gesetzt, zur interpretationsleitenden Generalklausel befördert. Damit wird eine Tür zu grundverkürzender politischer und vor allem administrativer Praxis geöffnet. Solche Überdehnungen der „Wehrhaftigkeit“ und die immanenten Feind- und Verrufserklärungen abzulehnen, bedeutet keinen Relativismus, sondern verteidigt Optionen für notwendige politische und soziale Auseinandersetzungen – in den Worten Jürgen Seiferts: ein für verschiedene Ordnungsvorstellungen offenes „Forum“ statt einer „Wertekirche“.[21] Aus den grundgesetzlichen Ausnahmetatbeständen im Kontext von individueller Grundrechtsverwirkung und Parteienverbot, wohlweislich und ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zugeordnet, darf eben kein beliebiges Alltagsinstrument der Exekutive gebastelt werden, wenn gleich dies immer wieder gefordert wird. Selbstverständlich verfügen auch verachtenswerte und gefährliche Grundrechtsträger unabhängig von Opportunitäten über Grundrechte.

Wenn man in die Debatten der letzten Legislaturperiode hineinblickt, so scheint das bereits 2017 verabredete Projekt „Demokratieförderung“ ausgerechnet beim Thema „Wehrhaftigkeit“ gestolpert zu sein: CDU und CSU beharrten auf einer demonstrativen fdGO-Klausel schon bei Antragstellung, womit sich die SPD – vermutlich aufgrund der Erfahrungen mit solchen Klauseln auf Länderebene und des Protests der betroffenen Organisationen gegen einen solche institutionalisierten Verdacht[22] – nicht abfinden mochte. Mittlerweile scheint aber auch in der Szene der zunächst skeptischen potenziellen Nutznießer eine gewisse Gewöhnung an diese Wehrhaftigkeit eingetreten zu sein – dem Sprecher der Amadeu Antonio-Stiftung etwa geht der Begriff schon beinahe flüssig über die Lippen.[23] Die im Februar 2022 in einem Diskussionspapier veröffentlichten Leitlinien des Jugend- und des Innenministeriums zur Demokratieförderung[24] fordern übrigens recht schwammig „eine den Zielen und Prinzipien des Grundgesetzes förderliche Arbeit“ und lassen somit noch kein Bewusstsein für das hier diskutierte Dilemma erkennen.

Grenzen und Standards?

NGOs im eindeutig lenkenden „Geschirr“ der Politik aber würden eine Irreführung der Öffentlichkeit, eine Entmachtung der Bürgergesellschaft, einen Rückfall in veraltete Steuerungsmodelle und – soweit es um Bildung geht – eine Zerstörung von Diskussions- und Reflexionsräumen einleiten. „Selbststeuerung in Netzwerken gehört … zu den zentralen Merkmalen einer an das Leitbild des Aktivierenden Staates anknüpfenden Public Governance, die sich von der akteurszentrierten Steuerungsperspektive zugunsten eines Prozesses mit vielen Akteuren löst.[25]

Auch die Europäische Union hat sich mittlerweile über die hier diskutierte Problematik Gedanken gemacht und 2009 einen Verhaltenskodex für die neuartigen Kooperationsgeflechte vorgeschlagen. Zu den im „Code of Good Practice for Civil Participation in the Decision Making Process“ genannten Standards gehören Transparenz und Unabhängigkeit der zivilgesellschaftlichen Partner: „NGOs must be recognised as free and independent bodies in respect to their aims, decisions and activities. They have the right to act independently and advocate positions different from the authorities with whom they may otherwise cooperate.Über Konsultation und Beratung hinaus, so formulierten die Expert*innen, müssten die NGOs an allen Stadien der Programm-Realisierung, an der Politik-Evaluation und sogar an der Reformulierung politischer Programme beteiligt sein[26].

Die sogenannte „Engagementpolitik“ in Deutschland aber ist seit Jahren primär damit beschäftigt, das „Ehrenamt“ zu preisen und seine Verdienste politisch zu vereinnahmen, ohne eine klare Linie zu verfolgen oder gar Konzepte der Teilhabe zu entwickeln. Vorläufig wären wohl pragmatische Überlegungen zur Interaktion der beiden Seiten dringlich: wie können (unter Einhaltung der notwendigen rechtlichen Formen staatlichen Handelns) Staatsferne und Autonomie der geförderten Projekte gesichert werden? Sind die öffentlich-rechtlichen Medien, Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder die in der Regel hoch subventionierten Kultureinrichtungen wie Museen und Theater mögliche Modelle für distanzierte Rollenklärungen?

Und die politische Bildung? Autonomie und Freiwil­lig­keit!

Eine schöne Utopie ist der eben erwähnte EU-Kodex also, und man sollte diese Anforderung nicht ausblenden. Ein wichtiger Verband der politischen Bildung hat angesichts des 2021 entstandenen Koalitionsvertrags insistiert: „Die im Vertrag beschriebenen Ziele stehen aber vor allem in der Tradition der Präventionsarbeit, anstatt die Demokratie zu stärken und demokratische Beteiligungsstrukturen auszubauen. Der bap e.V. hofft auf deutliche Nachschärfung und Berücksichtigung der Qualitätsstandards der politischen Bildung. Der bap erwartet in diesem Kontext die stärkere Einbeziehung von etablierten NGOs in den Gestaltungsprozess …[27]

In vielen Erwachsenenbildungsgesetzen und bildungspolitischen Deklarationen ist immerhin die „Lehrplanfreiheit“ der Bildungseinrichtungen als zentrales Prinzip verankert, wenngleich politische Einflussnahmen auch hier nicht ausgeschlossen sind. Dies gewährleistet also keine komplette Unabhängigkeit der Bildungsarbeit, aber eine relative Autonomie der in diesem Sektor interagierenden Institutionen, Professionellen und Teilnehmer*innen.

Nicht einfacher, vielmehr noch komplizierter wird die Frage des Verhältnisses von politischer Bildung und „Wehrhaftigkeit“, wenn sie verknüpft wird mit der Intention, die Tätigkeit der Bundeszentrale für politische Bildung zu regulieren und staatliche Millionen für eine AfD-nahe Stiftung zu verhindern, wie es der Entwurf eines „Wehrhafte-Demokratie-Gesetzes“ vom April 2021 anstrebt[28]. Das sind ehrenwerte, aber schlecht durchdachte Versuche, und sie geben vor allem keine Antwort auf die Fragen eines transparenten Umgangs zwischen Staat und NGOs, sondern leisten der Ideologie der Wehrhaftigkeit unnötig Vorschub.

Der „erzieherische Verfassungsschutz[29] ist nicht die Angelegenheit freier Träger politischer Bildung (und auch für staatliche Institutionen ein hoffnungslos veraltetes Konzept). Die Nichtvereinbarkeit von antiextremistisch formierten Präventionsprojekten und politischer Bildung lässt sich in zwei zentralen Argumenten zusammenfassen.

Erstens: Die relative Staatsferne der außerschulischen politischen Bildung, d.h. die primär professionell und diskursiv legitimierte Freiheit der Themen- und Methodenauswahl, ist eine Voraussetzung ihrer Wirksamkeit insofern, als nur sie eine sachangemessene Polyphonie zulässt: „Sie bietet Fremdheitserfahrungen, thematische Irritationen und Gegensteuerungsimpulse, die spontane, lokale oder interessengeleitete Zusammenschlüsse in der Regel nicht aufweisen.[30] Mit einer alle Förderprogramme überwölbenden Streitbarkeits-Ideologie würden diese lange und mühsam erkämpften Räume aufgegeben. Damit ist nicht die Illusion einer interessenenthobenen Sphäre gemeint, und erst recht nicht die Schimäre der „Neutralität“.[31] Aber der offiziöse und im Zweifelsfall von Verfassungsschutzbehörden ausbuchstabierte Antiextremismus birgt sachfremde Reduktionen und einen „Antipluralismus, der die mühsame und kleinteilige Arbeit an einer Weiterentwicklung demokratischer Mündigkeit um Jahre zurückwirft.[32] In der Profession politische Bildung besteht seit etwa vier Jahrzehnten ein Konsens, auf Demokratieerweiterung und mehr Teilhabe hinzuwirken, nicht auf die in der staatlichen Präventions- und Eindämmungslogik liegende Demokratie- und Grundrechtsverkürzung. Sie kann keine Aufträge zur Umerziehung akzeptieren, solche „Leistungsverträge“ wären möglicherweise sogar rechtswidrig.[33]

Und zweitens: die unabwendbare Problem- und Defizitorientierung präventiver Programme wäre geeignet, den freien Zugang, die freiwillige Teilnahme an politischer Bildung und die (nicht immer, aber öfters gelingende) Konfrontation unterschiedlicher Kulturen, Generationen und Milieus in einem jeweils auszuhandelnden Setting[34] zu verhindern und zu ersetzen durch die fürsorgliche Segregation von „Problemgruppen“, deren Diskriminierung sowie eine Grundaura des Misstrauens.

Dass die neuen Programme auf Bundesebene mit der zehnfachen Budgetausstattung wie die Förderung der außerschulischen politischen Jugendbildung und sogar dem begehrten Fördermodus der Vollfinanzierung winken, dass sie eine Parallelstruktur zu den „etablierten“ Bildungsinstitutionen, nur ohne deren disziplinäre Kulturen und Normen, ansatzweise bereits geschaffen haben, sollte zu denken geben. Und die den Professionsdiskursen bei aller Vielfalt ablesbaren konsensuellen Standards etwa von Pluralismus, Diskursivität, Teilnehmer*innen- und Wissenschaftsorientierung sind keine altmodische Garnierung, sondern entsprechen den Anforderungen deliberativer Demokratien.

Angesichts der wenig handgreiflichen, oft erst im gesamten Lebenslauf erkennbaren Wirkungen politischer Bildung[35] ist die Politik der politischen Bildung immer wieder der Versuchung ausgesetzt, sich neue „Hebel“ der Einwirkung zu basteln. Das ist ebenso oft gescheitert, weil mit einer nicht bloß themen- und problemzentrierten, sondern ebenso subjektzentrierten Berufsethik nicht vereinbar. Und auch der bemerkenswerte Umstand, dass hier nun plötzlich praktische Wirkungen von Bildungsarbeit geradezu gefordert werden, die andernorts, etwa in der Prüfpraxis der Bundeszentrale für politische Bildung gegenüber ihren „Partner“-Einrichtungen, ein Ausschlusskriterium für die Förderung sind, ist eine kritische Reflexion wert; aber vielleicht doch eher in der Förderpolitik als bei den „Alt-Einrichtungen“?

Ansonsten bleibt es dabei, dass hier mehr Fragen als Antworten formuliert werden: Ist eine „Steuerung auf Abstand“ im Rahmen der angestrebten Demokratieförderung denkbar und machbar? Kann die Politik im Kontext der neuen Förderlinien auch Zielvereinbarungen akzeptieren, die die Diskursautonomie der politischen Bildung respektieren? Können die Beratungsstellen gegen Rechtsextremismus und Islamismus auf eine ähnliche Liberalität rechnen? Und welche normativen Geländer jenseits der schlichten Schubladen der Verfassungsschutzberichte lassen sich gemeinsam von Politik, Professionellen und Freiwilligen identifizieren?

 

Norbert Reichling Jahrgang 1952, Sozialwissenschaftler und politischer Bildner, bis 2018 beim Bildungswerk der Humanistischen Union NRW, 2006-2020 ehrenamtlicher Leiter des Jüdischen Museums Westfalen; forscht und publiziert über Erwachsenenbildung, politische Kultur, Gedenkstätten und Zeitgeschichte.

Anmerkungen

  1. Die Frage, inwieweit manche gemeinnützige Organisationen (etwa attac und VVN/BdA) als „zu politisch“ über die Abgabenordnung und den Entzug der Gemeinnützigkeit „gezügelt“, d.h. diskriminiert wurden, ist hier aus Platzgründen ausgeklammert. (vgl. die Website https://www.zivilgesell schaft-ist-gemeinnuetzig.de, 25.3.2022)
  2. Flyer der Stiftung „Zehn Jahre Förderung mitbürgerlicher Verantwortung“, Heiligenhaus 1973, S. 2
  3. In dieser Phase entstanden die ersten langfristig wirksamen und bundesweiten bürgerschaftlichen Vereinigungen wie z.B. Aktion Gemeinsinn (1957), Internationale Liga für Menschenrechte (1959), amnesty international (1961), Humanistische Union (1961) oder Aktion Mensch (1964).
  4. Siehe den Text von A. Mangoldt: https://verfassungsblog.de/das-boeckenfoerde-diktum/ und Böckenfördes Interview mit C. Rath: https://taz.de/!576006/ (25.3.2022)
  5. Bundestags-Drucksache 20/144 v. 29.11.2021, S. 3, https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000 144.pdf (25.3.2022)
  6. https://www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2020/10/DPZ_Rechtsgutachten_ Moellers_Demokratie_dauerhaft_foerdern.pdf (25.3.2022), Seiten 8 f. und 13 f.)
  7. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (25.3.2022), Seiten 11 und 117)
  8. die tageszeitung, 16./17.11.2019, S. 25, und Ansgar Klein/BBE, zit. nach Benedikt Widmaier: Extremismuspräventive Demokratieförderung, Frankfurt/M. 2022, S. 60.
  9. Diskussionspapier der Zentralen für politische Bildung …. zur Schaffung eines Demokratiefördergesetzes, abgedruckt in: Außerschulische Bildung, Heft 2-2018, S. 84
  10. Die internationale Politik und die Ebene der Entwicklungszusammenarbeit, auf der NGOs schon lange eine tragende Rolle einnehmen, wird hier ebenso vernachlässigt wie die Frage schulischer „Demokratieerziehung“.
  11. Joachim Hirsch: Das demokratisierende Potential von „Nichtregierungsorganisationen”, Wien 1999, http://aei.pitt.edu/32406/1/1208854553_pw_65.pdf, S. 6 (25.3.2022).
  12. Vgl. Rasmus Grobe: Politische Bildung und Zivilgesellschaft, in: Außerschulische Bildung, Heft 4-2017, S. 36-41.
  13. https://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18083/quago-quango (25.3.2022)
  14. Bernd Helmig, Quango, in: Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/ definition/quango-51321 (25.3.2022).
  15. Hirsch 1999, S. 6 f.
  16. W. Rainer Walz: Non-Profit-Organisationen im europäischen Zugwind, in: ders./Ludwig von Auer/ Thomas von Hippel (Hrsg.): Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa, Tübingen 2007, S. 656.
  17. Ingolf Seidel: Rezension von Maximilian Fuhrmann / Sarah Schulz: Strammstehen vor der Demokratie. Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik. Stuttgart 2021, https://antifra.blog.rosalux.de/rezi-strammstehen-vor-der-demokratie/ (25.3.2022)
  18. Vgl. zu den hessischen Erfahrungen: Maria Grüning/Philipp Meyer: Demokratieförderung als sicherheitspolitischer Arbeitsbereich, in: Außerschulische Bildung, Heft 3-2018, S. 34-39
  19. Vgl. Julika Bürgin: Extremismusprävention als polizeiliche Ordnung. Zur Politik der Demokratiebildung, Weinheim 2021, S. 152
  20. Zit. nach Bürgin 2021, S. 84 f.
  21. Vgl. Jürgen Seifert: Haus oder Forum. Wertsystem oder offene Verfassung, in: Jürgen Habermas (Hrsg.): Stichworte zur ‚Geistigen Situation der Zeit‘, 1. Bd. Nation und Republik, Frankfurt/M. 1979, S. 321-339 – Elaborierte Begründungen einer solchen Warnung vor der „fdGO-Superlegalität“ finden sich auch in vielen Schriften von Helmut Ridder und Ulrich K. Preuß.
  22. Von einer „Rückkehr der Misstrauenskultur gegenüber Demokratieprojekten“ sprach die AAS noch im Mai 2021, https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/pressemitteilungen/demokratie-gesetz-droht -zum-ausdruck-des-misstrauens-gegen-demokratieprojekte-zu-werden/ (25.3.2022)
  23. https://www.deutschlandfunkkultur.de/demokratiefoerdergesetz-nicht-schnell-durch-den-bundestag-100.html (25.3.2022) – vgl. auch Bürgin 2021, S. 63 f.
  24. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2022/diskussionspapier-demokratiefoerdergesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (25.3.2022).
  25. Berit Sandberg: Stiftungen als Trabanten der Engagementpolitik? Zum Versuch der Quangoisierung des Stiftungswesens durch die Nationale Engagementstrategie, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Heft 3-2011, S. 90-97, hier: S. 95
  26. https://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/resources/docs/valmorbida-code_good_practice_ en.pdf , insbes. S. 14 ff. (Abruf 5.1.2022)
  27. https://www.bap-politischebildung.de/position-des-bundesausschusses-politische-bildung-bap-e-v-zum-koalitionsvertrag-vom-24-11-2021/ (17.1.2022)
  28. Entwurf von Volker Beck, erstellt für die Bildungsstätte Anne Frank, https://www.bs-anne-frank. de/fileadmin/content/Downloads/Wehrhafte_Demokratie_Vollversion.pdf (17.1.2022) – Die Problematik dieses gutgemeinten Entwurfs, der „politische Bildung als eine Softpower der wehrhaften Demokratie“ (S 21) oder deren „Waffe“ (S 53) auffasst, kann hier nicht weiter diskutiert werden; er fußt u.a. auf der Nichtunterscheidung von Erziehung und Bildung.
  29. Widmaier 2022, S. 19 f.
  30. Norbert Reichling: Polyphonie, Relevanz und Autonomie, in: Benno Hafeneger/Benedikt Widmaier (Hrsg.): Wohin geht die Reise? Diskurse um die Zukunft der non-formalen politischen Bildung, Schwalbach/Ts. 2014, S. 73-89, hier: S. 88.
  31. Vgl. zusammenfassend zum sog. Neutralitätspostulat die Expertise: Hendrik Cremer: Das Neutralitätsgebot in der Bildung. Neutral gegenüber rassistischen und rechtsextremen Positionen von Parteien? Berlin 2019.
  32. Jan Niggemann: Einbildungsfern. Neutralitätszwang und Präventionsdogma: Zwei aktuelle Strategien gegen (kritische) Politische Bildung, in: Magazin erwachsenenbildung.at. Ausgabe 39, 2020, https://erwachsenenbildung.at/magazin/20-39/meb20-39.pdf (25.3.2022)
  33. Vgl. Bürgin 2021, S. 66 f. Und 98.
  34. Zu diesen Freiheiten s. auch Paul Ciupke: Die freien Träger der außerschulischen politischen Bildung und der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten, in: Wolfgang Sander/Peter Steinbach (Hrsg.): Politische Bildung in Deutschland. Profile, Personen, Institutionen, Bonn 2014, S. 189-193, hier S. 190.
  35. Klaus Ahlheim und Bardo Heger haben ein Beispiel für solch anspruchsvolle, aber seltene Evaluationen geliefert in: Wirklichkeit und Wirkung politischer Erwachsenenbildung, Schwalbach/Ts. 2006.
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