Beitragsbild Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2022)
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Staats­leis­tungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2022)

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Nach über 100 Jahren: Erste Absichtserklärungen zur Ablösung der Staatsleistungen

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vom Dezember 2021 stellt in Aussicht: „Wir schaffen in einem Grundsätzegesetz im Dialog mit den Ländern und den Kirchen einen fairen Rahmen für die Ablösung der Staatsleistungen.“ (S. 88) Die Ankündigung ist vermutlich kaum der inzwischen gewonnenen besseren Einsicht geschuldet, als vielmehr dem Zeitgeist und dem Drängen der Kirchen, denen es zunehmend unangenehm geworden ist, jährlich wachsende staatliche Leistungen im Umfang mehreren hundert Millionen Euro verteidigen zu müssen, deren Grund und deren Berechtigung sie auch ihren verbliebenen Mitgliedern kaum noch erklären können.

Bisher – Stand: August 2022 – liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vor. Auch ist nicht bekannt, welchen Stand die Überlegungen über die Modalitäten der Ablösung in der Bundesregierung und in den Koalitionsparteien erreicht haben; das Bundesinnenministerium spricht von Vorüberlegungen. Nach den Äußerungen aller Parteien bei der Beratung des im Ergebnis abgelehnten Entwurfs von FDP, Grünen und Linken in der letzten Legislaturperiode (BT-Drs. 19/19273) ist zu vermuten, dass auch der neue Entwurf eines Grundsätzegesetzes eine Ablösungsentschädigung in der Größenordnung von mehr als 20 Milliarden Euro vorsehen wird (zu den Zahlen siehe die Stellungnahme der Humanistischen Union zu dem früheren Gesetzentwurf, abgedruckt in vorgänge Nr. 233, S. 135 ff.). Denn die Grünen und die FDP haben sich ja insoweit bereits in der letzten Wahlperiode positioniert und die SPD, deren Religionspolitik traditionell vergleichsweise wenig konkret ist, muss man, wenn es darauf ankommt, als eher noch kirchenfreundlicher einschätzen.

Aus verfassungspolitischer Sicht ist es zwar zugleich erstaunlich und erfreulich , dass nach über 100 Jahren die beiden Amtskirchen wie die Politik einmütig die Ablösung der Staatsleistungen verlangen und nicht mehr ihre Weiterzahlung bis in alle Ewigkeit. Jedoch die Öffentlichkeit sollte wachsam sein und vor allem den Preis für dieses Manöver in den Blick nehmen. Es ist zu befürchten, dass ein – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur mit den Kirchen und den Ländern ausgehandelter Deal der Öffentlichkeit als Gesetzentwurf präsentiert wird, an dem substantielle Änderungen dann kaum noch möglich sein dürften. Vor allem wird wohl wieder die Forderung der Kirchen ihren Niederschlag finden, die Ablösungsentschädigung müsse den tatsächlichen Verlust der Kirchen, gemessen an den derzeit gezahlten Staatsleistungen, in vollem Umfang ausgleichen (Äquivalenzprinzip). Dabei ist selbst in der traditionell außerordentlich kirchenfrommen Staatskirchenrechtslehre die Erkenntnis angekommen, dass die Ablösung der Staatsleistungen, und zwar nur in dem Umfang, den sie im Jahre 1919 hatten, ein tatsächlich bindender Verfassungsauftrag ist, als auch, dass das Äquivalenzprinzip durchaus nicht zwingend ist. Dazu ist sogar in letzter Zeit in der Wissenschaft der bisher stets perhorreszierte Gedanke mehrfach laut geworden, man könne oder müsse sogar die bisher schon geleisteten Zahlungen (20 Milliarden Euro allein seit 1949) bei der Bemessung der Ablösungsentschädigung berücksichtigen. Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sollte darüber hinaus auch den vom Grundsätzegesetz eröffneten Spielräumen für die Länder ebenso gelten wie den ergänzenden nachfolgenden Landesgesetzen.

Aktuelle Erläuterungen zu den Tabellen

Die von der Humanistischen Union vorgelegten Übersichten zeigen die für das aktuelle Jahr in den Haushaltsplänen der Länder (außer: Bremen und Hamburg) eingeplanten Staatsleistungen an die beiden Kirchen (Tabelle 1) als auch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) geleisteten Zahlungen (Tabelle 2). Die Angaben beruhen auf den Haushaltsplänen der Länder, in Einzelfällen auch auf Auskünften der zuständigen Ministerien oder auf Parlamentsdrucksachen.

Die Übersichten enthalten nur die von den Ländern geplanten bzw. geleisteten positiven Staatsleistungen. Darin nicht enthalten sind die Einnahmeausfälle, die der öffentlichen Hand durch Befreiungen der Religionsgemeinschaften von Steuern, Gebühren und Beiträgen entstehen (sog. negative Staatsleistungen). Zu den weiteren Erläuterungen, welche der zweckfreien Zuwendungen hier unter dem Begriff der Staatsleistungen zusammengefasst werden (und welche Zahlungen nicht zu den Staatsleistungen zählen), sei auf die Ausführungen in den früheren Veröffentlichungen verwiesen, insbesondere die Dokumentation in vorgänge Nr. 208 sowie den Beitrag von J. A. Haupt in vorgänge Nr. 189.

 

Hinweise zu Tabelle 1

Spalte 1:                     Hamburg und Bremen kennen keine Staatsleistungen

Spalten 2-4:              nach den Haushaltsplänen/Haushaltsplanentwürfen 2022;
Hessen ergänzend: 22. Bericht über die Finanzhilfen des Landes

Spalte 5:                     Statistisches Bundesamt, Stand 31.12.2020

Spalte 7:                     EKD Kirchenmitgliederzahlen – Kurztabellen, Stand: 31.12.2020

Spalte 8:                     Katholische Kirche in Deutschland, statistische Daten 2020

Spalten 6, 9, 10:       errechnet

 

Hinweise zu Tabelle 2

Zahlen basierend auf Haushaltsplänen der jeweiligen Bundesländer seit 1949.

Baden-Württemberg (BW): 1949 und 1950 nur Haushaltspläne für Baden und Württemberg-Hohenzollern, die in speziellen Landesarchiven lagern.

Nordrhein-Westfalen (NW) 1949: Interpolation zwischen 1948 und 1950.

Gegenüber der letzten Veröffentlichung in den vorgängen Nr. 233 (Heft 1/2021) wurden keine Korrekturen an den Vorjahren vorgenommen.

 

Abkürzungen

BW                               Baden-Württemberg

BY                                Bayern

BE                                Berlin

BB                                Brandenburg

EK                                Evangelische Kirche

HE                                Hessen

KK                                Katholische Kirche

KM                               Kirchenmitglieder

MV                              Mecklenburg-Vorpommern

NI                                 Niedersachsen

NW                              Nordrhein-Westfalen

RP                                Rheinland-Pfalz

SL                                 Saarland

STL                              Staatsleistungen

SN                                Sachsen

ST                                 Sachsen-Anhalt

SH                                Schleswig-Holstein

TH                                Thüringen

 

Verzeichnis der früheren Veröffentlichungen der Staatsleistungen

2021          vorgänge Nr. 233 (Heft 1/2021), S. 135-143

2020          vorgänge Nr. 228 (Heft 4/2019), S. 105-112

2019          vorgänge Nr. 225/226 (Hefte 1-2/2019), S. 193-200

2018          vorgänge Nr. 221/222 (Hefte 1-2/2018), S. 213-220

2016          vorgänge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 153-161

2015          vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 190-193

 

Literaturhinweise

Dokumentation: Stellungnahmen zum Verfassungsauftrag „Ablösung der Staatskirchenleistungen“, HU-Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 14f.

Humanistische Union: Entwurf eines „Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen“. Berlin, April 2011.

Johann-Albrecht Haupt: Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. Geschichte eines politischen Versagens. In: vorgänge Nr. 203 (3/2013), S. 16-28.

Johann-Albrecht Haupt: Ewige Rente für die Kirchen? Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. In: vorgänge Nr. 189, Heft 1/2010, S. 86-94.

 

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