Die „Spiegel-Affäre” von 1962 lässt grüßen: Das Bundesverwaltungsgericht als „Hüter der Verfassung“
Das Bundesinnenministerium mit Nancy Faeser (SPD) an der Spitze hat eine Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 den Adressaten bei Compact erst am 16. Juli 2024 aushändigen lassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in dieser Verfügung – unter Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG – festgestellt, dass die Publikationen des im Jahr 2010 gegründeten Unternehmens mit dem Sitz in Brandenburg – das seinen Unternehmensgegenstand in der Herausgabe der Monatszeitschrift „Compact-Magazin für Souveränität“ (Auflage: 40.000 Exemplare pro Monat) sowie weiteren mehrmals im Jahr erscheinende Print-Formaten (Compact Spezial sowie Compact Geschichte) hat – nicht mehr erscheinen darf. Dieser Verlust betraf ebenso die im März 2021 gegründete Produktionsgesellschaft für den Vertrieb und von Filmen und Videos für die Nachrichtensendung „Compact. Der Tag“ produzierte Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Der Geschäftsführer des Unternehmens, der zugleich Chefredakteur des Compact-Magazins ist, hat dagegen Klage einreichen lassen. Weitere Kläger*innen als Betroffene gegen die Verbotsverfügungen waren die Geschäftsführerin der im März 2021 gegründeten Produktionsgesellschaft, der Prokurist des Unternehmens sowie mehrere Redakteure beziehungsweise kaufmännische Angestellte, die bei dem Unternehmen angestellt waren (Beschluss v. BVerwG 6 VR 1.24 (6 A 4.24), Beschluss der Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 05.06.2024 und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, S. 3-5).
Das BMI hat die am 16. Juli 2024 ausgehändigte Verbotsverfügung am selben Tag mit dem verfügenden Teil im Bundesanzeiger veröffentlicht, wo zur Begründung Folgendes ausgeführt wurde:
„[…] unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Die Antragstellerin zu 1 propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies spiegele sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten wider. Zudem bediene sie sich des Narratives des ‚Großen Austauschs‘ bzw. ‚Bevölkerungsaustauschs‘, ‚Volksaustauschs‘ oder der ‚Ersetzungsmigration‘ und präsentiere die ‚Remigration‘ und ‚Re-Tribalisierung‘ als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit sowie Antisemitismus.“
Erste Zweifel kommen auf
Die Legal Tribune Online (LTO) berichtete schon am 18. Juli 2024 über das Totalverbot und hat gleichzeitig Bedenken angemeldet, die sich auf ein „bisher unveröffentlichtes Dokument“ bezogen, mit dem das BMI das Compact-Verbot begründet haben soll. Die LTO vermutet schon zu diesem Zeitpunkt:
„Absehbar wird das Verbot wohl auch ein Fall für das Bundesverwaltungsgericht. Bislang hat das BMI sein Verbot nur mit einer Pressemitteilung und auf Presseanfragen näher erläutert. Die amtliche Begründung blieb unter Verschluss. Erste Reaktionen von Verfassungsrechtlern – auch gegenüber LTO – melden Zweifel an, ob das Verbot vor dem Hintergrund der Pressefreiheit tragfähig ist.“ (Zimmermann/Sehl/Kolter 2024)
Gleichzeitig hat die LTO eine „79-seitige interne Begründung“ erwähnt, die als „VS (Verschlusssache) – nur für den Dienstgebrauch“ als vertraulich eingestuft gewesen sein soll. Aus diesem Dokument ergab sich, dass in die Verbotsverfügung „Informationen aus geheimdienstlicher Arbeit des Verfassungsschutzes eingeflossen sind“.
Unter der Überschrift Hält das Verbot? wird auch am 18. Juli 2024 der frühere Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof und Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht der Universität Leipzig, Christoph Degenhart, in der FAZ zitiert:
„‚Die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz sei „in jedem Fall zu beachten, auch wenn man das Vorgehen nach Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz als prinzipiell zulässig erachten wollte‘. Entsprechend habe das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (BVerfGE 149, 160 Rn. 93). Ein Vereinsverbot, so Degenhart weiter, ‚das sich im Wesentlichen auf grundrechtlich geschützte, also nicht strafbare Presseinhalte stützt, wäre verfassungswidrig – ominöse Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze reichen nicht aus‘. Selbst wenn man ‚den Weg über das Vereinsverbot als gangbar erachten wollte, wäre Artikel 5 Grundgesetz zu beachten; um dem Verhältnismäßigkeitsgebot zu genügen, müssten dann in erheblichem Umfang strafbare und deshalb nicht durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Inhalte nachgewiesen werden‘.“ (Hanfeld 2024a)
Verfassungsbruch durch Verfassungsbruch?
In der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juli 2024 fragt wiederum Ronen Steinke mit der provozierenden Überschrift Durfte „Compact“ belauscht werden? und führt aus, dass der Verfassungsschutz hier schwerwiegende Fehler gemacht hat: „Schließlich ist da nicht nur das Grundrecht auf Pressefreiheit zu beachten, sondern auch das Recht auf vertrauliche Kommunikation, etwas altmodisch ‚Fernmeldegeheimnis‘ genannt, verankert im Grundgesetzartikel 10“ (Steinke 2024). Gleichzeitig berichtet Steinke konkret aus diesen Agentenberichten, die eine geheime Verschlusssache (VS) sein sollten, Folgendes:
„Über Monate hinweg ist die Redaktion vom Bundesamt für Verfassungsschutz belauscht worden. Die Inlandsspione mit Sitz in Köln-Chorweiler haben dabei Dramatisches wie auch Banales zusammengetragen. ‚Wir verkaufen jeden Monat 40 000 Exemplare, da sind einfache Leute dabei, und die sind ja für unsere Revolution wichtig‘, schrieb der Chefredakteur, Jürgen Elsässer, per E-Mail an eine seiner Autorinnen. Der genaue Kontext ist unklar. ‚Sie wissen ja, wir wollen das System ja stürzen, wir arbeiten da hart dran‘, sagte seine Ehefrau Stephanie, die auch Geschäftsführerin der Videosparte von Compact ist, in einem Telefonat. ‚Die Agenten schrieben mit‘.“ (Steinke 2024)
Auch die Süddeutsche Zeitung bezieht sich auf diese „79 Seiten Verschlusssache” und erwähnt auch das Treffen der zehn Mitglieder der sogenannten G-10-Kommission (benannt nach Art. 10 GG). Steinke kritisiert:
„Jürgen Elsässer, der Chef des Magazins, ist strafrechtlich unbescholten. Er hetzt und wiegelt zwar auf, setzt antisemitische, rassistische und verschwörungsideologische Töne, ganz im Sinne der AfD. Juristen aber müssen sehr sauber unterscheiden zwischen der realen Vorbereitung von Gewalttaten – und bloßem Gerede. Das tun sie bei islamistischen Maulhelden regelmäßig, genauso wie bei rechten. Die Rechtsprechung ist da sehr differenziert. Wer bloß von ‚Revolution‘ tönt, aber keine Anstalten macht, tatsächlich Waffen zu beschaffen, der fällt – im Zweifel für den Angeklagten – womöglich eher in die letztere Kategorie.“ (Steinke 2024)
Der Medienverband der freien Presse (MVFP), der die Zeitschriftenverleger vertritt, zählt ebenfalls zu den heftigen Kritikern des Verbots. Er ordnet das Verbot eines Presseverlags als „schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit“ ein; „[e]ine ‚Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Verlags nach dem Vereinsrecht‘ erscheine ‚rechtlich zweifelhaft‘“ (FAZ 2024). Auch Helmut Markwort äußert sich in seinem FOCUS-Tagebuch und beschreibt, dass
„Faesers Fehlschlag vor vier Wochen mit einer massiven amtlichen Indiskretion begonnen hat.
Als schwer bewaffnete und mit Sturmhauben geschützte Polizisten Elsässers Haus in Brandenburg frühmorgens zur Razzia aufsuchten, waren – bestimmt kein Zufall – Medienvertreter mit Kameras zur Stelle und filmten die Aktion. Das Bild des überraschten Verlegers Elsässer im Bademantel war bundesweit zu sehen. Die Polizisten beschlagnahmten, was sie ergattern konnten. Auch die Adressen der 40 000 Abonnenten, denen ‚Compact‘ zugeschickt wurde. Niemand kann ausschließen, dass Verfassungsschützer die Namen der Leser auswerten und abgleichen.“ (Markwort 2024)
Markwort beschreibt in seinem Stil wortreich die von ihm vermuteten Folgen:
„Dass Elsässer beim Landesparteitag der AfD in Sachsen-Anhalt als Triumphator auftreten kann, ist die Schuld der gescheiterten Verbieterin Faeser.
Man darf Elsässers Freiheiten nicht einschränken, aber man darf ihn für eine zwielichtige Figur halten. Früher engagierte er sich für den Kommunistischen Bund, jetzt bekennt er sich als Rechter zu Putin. Meinungsfreiheit ist auch Narrenfreiheit.
Wie stark leidet die eigentlich rücktrittsreife Nancy Faeser unter Realitätsverlust? Sie tut so, als habe sie nur ein Tennismatch verloren und kündigt neue Argumente für die Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an.“ (Markwort 2024)
Die „Meinungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit nach GG nicht berücksichtigt“
Welche Presse hätten Sie gern?, fragt Michael Hanfeld (2024c) in der FAZ am 16. August 2024 und stellt fest: „Es ist eine krachende Niederlage. Anscheinend weiß die Ministerin nicht, was Meinungsfreiheit ist“. Er bezieht sich dabei sogar auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2024:
„Da hatte der Chefredakteur des Portals ‚Nius‘, Julian Reichelt, die Entwicklungshilfepolitik der Bundesregierung polemisch zugespitzt kritisiert. Das Kammergericht Berlin hatte ihm die Äußerung auf Antrag des Bundesentwicklungshilfeministeriums hin verboten. Das Bundesverfassungsgericht kassierte das Urteil und holte in der Begründung der Entscheidung weit aus: Dem Staat, hieß es da, stehe ‚kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu‘, er habe ‚grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten‘. ‚Die Zulässigkeit von Kritik am System‘, so die Verfassungsrichter, sei ‚Teil des Grundrechtestaats‘. Das ‚Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit‘ sei bei Kritik an staatlichem Handeln ‚besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet‘.“ (Hanfeld 2024c)
Hanfeld hatte schon zuvor unter der Überschrift Pressefreiheit darf man nicht aushebeln die Aufhebung des Sofortvollzugs der Verbotsverfügung vom 5. Juni festgestellt:
„Weitermachen können Elsässer und seine Redaktion, weil das Bundesverwaltungsgericht daran zweifelt, dass das Bundesinnenministerium mit dem Verbot verhältnismäßig gehandelt hat: Es bestünden Zweifel, ‚ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des ,Compact-Magazin für Souveränität‘ die Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist‘. Als ‚mögliche mildere Mittel‘ seien ‚presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen‘, schreibt das Bundesverwaltungsgericht.“ (Hahnfeld 2024b)
Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte es zwischen zwei und drei Jahren dauern, bis das Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Satire als Antwort auf Nancy Faeser
Arne Semsrott berichtet in der SZ stoisch über „Näncy”: „,Compact‘ heißt jetzt ‚Näncy‘, doch geändert hat sich nichts. Das Design ist gleich, sogar Martin Sellner hat wieder eine Kolumne. Was hat das Verbot des Innenministeriums gebracht?“ (Semsrott 2024) Der neue Name „Näncy“ und die Herausgabe dieser Zeitschrift durch zwei Bekannte von Elsässer braucht es allerdings nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr.
Seit dem 14. August 2024 hat sich das BMI aber an die Entscheidung zu halten, die auch viele Volljurist*innen erst beim zweiten Lesen verstehen:
„a) Die Antragsgegnerin darf vor der Rückgabe der bei dem Vollzug des Vereinsverbots sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel und Vermögensgegenstände binnen einer Woche ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses Kopien von papiergebundenen Unterlagen (Akten, Kontoauszügen etc.) sowie elektronischen Speichermedien (u. a. Computer und Laptops mit internen Festplatten, Notebooks, Tablets sowie externen Festplatten, USB-Sticks, USB-Karten, NAS-Speicher, SD-Karten, DVDs, CDs) anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten.
b) Von der Herausgabe der bei dem Vereinsverbot sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind Waffen und waffenähnliche Gegenstände ausgenommen.“
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht harsche Kritik an den Klägern und ihrem Vortrag gegen die Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 äußert. Compact kann erst einmal weitermacheni.
Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist zumindest „offen”, so deutet es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in seiner umfassenden Begründung mit über 20 Seiten an. Auch die Spiegel-Affäre und deren juristische und journalistische Aufarbeitung dauerten bekanntlich „Jahrzehnte“ (vgl. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 2012; Pöttker 2012), bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft waren und das Bundesverfassungsgericht vier Jahre später am 5. August 1966 die Verfassungsbeschwerde zurückwies.
Am 12. und 13. Februar 2025 begann die Hauptsacheverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Ausgang „offen“ (Zeit Online 2024).
Prof. Dr. Ernst Fricke ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs „Recht für Journalisten“. Er war 20 Jahre Professur für Verwaltungs- und Sozialrecht an Hochschule Neubrandenburg. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der vorgänge.
Literatur
Frankfurter Allgemeine Zeitung 2024: Eingriff in die Pressefreiheit, Verlegerverband rügt „Compact“-Verbot, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19.07.2024.
Hanfeld, Michael 2024a: Hält das Verbot? Verfassungsrechtler Degenhart hat Zweifel am Vorgehen gegen das Magazin „Compact“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.07.2024.
Hanfeld, Michael 2024b: Pressefreiheit darf man nicht aushebeln, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.08.2024.
Hanfeld, Michael 2024c: Welche Presse hätten Sie gern? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16.08.2024.
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 2012: Die SPIEGEL-Affäre von 1962. Und was danach geschah, in: Ans Tageslicht Online vom 16.12.2012, https://www.anstageslicht.de/themen/history/spiegel-affaere-1962.
Markwort, Helmut 2024: Tagebuch: Ministerin Faeser hat Murks gemacht und kapiert ihre Zukunft nicht, in: Focus, Nr. 35.
Pöttker, Horst 2012: Meilenstein der Pressefreiheit – 50 Jahre „Spiegel“-Affäre, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, H. 29-31, S. 39-46, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/140234/meilenstein-der-pressefreiheit-50-jahre-spiegel-affaere/.
Semsrott, Arne 2024: Als wäre nichts gewesen, in: Süddeutsche Zeitung vom 06.08.2024.
Steinke, Ronen 2024: Durfte „Compact“ belauscht werden? In: Süddeutsche Zeitung vom 30.07.2024.
Zeit Online 2024: „Compact“-Macher: Können jetzt mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten, in: Zeit Online vom 14.08.2024, https://www.zeit.de/news/2024-08/14/compact-macher-koennen-zwei-bis-drei-jahre-weiterarbeiten.
Zimmermann, Felix W./Sehl, Markus/Kolter, Max 2024: LTO liegt unveröffentlichtes Dokument vor: So begründet das BMI das Compact-Verbot, in: Legal Tribute Online vom 18.07.2024, https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/compact-verbot-bmi-begruendung-medium-elsaesser-vereinsverbot-pressefreiheit.
Anmerkungen:
i „Überwiegendes spricht dafür, dass sich diese Äußerungen – soweit sie nicht ohnehin von dem Chefredakteur der Antragstellerin zu 1, dem Antragsteller zu 3, selbst stammen – der Antragstellerin zu 1 zurechnen lassen. Zwar ist von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum – hier das rechtskonservative – bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63 <83 f., 86>). Hier deutet aber nichts darauf hin, dass die Publikationen der Vereinigung, insbesondere das COMPACT-Magazin, einen Markt der Meinungen eröffnen. Im Gegenteil beschreibt der Antragsteller zu 3 das Alleinstellungsmerkmal seiner Veröffentlichungen so, dass versucht werde, alle zusammen zu bringen, alle ‚mitzunehmen‘ und sich nicht ‚laufend unsinnig‘ voneinander abzugrenzen.“ (Beschluss des BVerwG v. 14.08.2024, Seite 20, Rn. 37.)