Publikationen / Mitteilungen / Mitteilungen Nr. 245

Satzungs­än­de­rungen

 

Die auf der Mitgliederversammlung beschlossene Neufassung der Satzung liegt nun dem Registergericht in München zur Eintragung vor. Sobald dieser Eintrag erfolgt ist, ist die Neufassung die gültige Satzung der Humanistischen Union und wir werden sie auf unserer Website veröffentlichen und auch – auf Wunsch – verschicken. Vorab sollen hier die wichtigsten Änderungen vorgestellt werden:

Durch die Änderung in §1, (Name, Eintragung, Sitz)Absatz 1 „Verein“ wird der Vereinssitz von München nach Berlin verlegt. Viele Jahre nach dem Umzug der Geschäftsstelle nach Berlin ist jetzt auch der Sitz des Vereines verlegt, was praktische Vorteile hat, dass z.B. das für die HU zuständige Registergericht jetzt am selben Ort wie die Bundesgeschäftsstelle ist.

Die Änderungen in §6 (Die Mitgliedschaft im Verein) betreffen entweder die Festschreibung bereits bestehender Praktiken (Beitritt auch über Online Formular) oder notwendige Ergänzungen (Regelungen für den Beitritt von Personen die nicht volljährig sind). Neu ist hier Absatz 5, der es dem Vorstand ermöglicht „Mitglieder, die trotz wiederholter und dokumentierter Kontaktierungsversuche durch den Vorstand länger als 6 Monate nicht erreichbar sind oder nicht reagieren“, von der Mitgliederliste zu streichen. Diese Streichung kann innerhalb eines Jahres auf Antrag rückgängig gemacht werden. Diese Möglichkeit der Bereinigung der Mitgliederliste ist vor allen Dingen für die Arbeit der Geschäftsstelle eine Erleichterung, da es einige wenige Menschen gibt, die wir seit Jahren nicht erreichen können.

In §9 (Mitgliederversammlung) wird nun festgehalten, dass es auch ohne Coronafolgenabwendegesetz weiterhin die Möglichkeit geben wird, Mitgliederversammlungen hybrid oder online durchzuführen. Auch §11 (alt 12) „Der Vorstand“ sieht jetzt die Möglichkeit von virtuellen Treffen sowie von Entscheidungen im Umlaufverfahren vor. Ebenfalls neu ist in §11 Absatz 7 auch geregelt, dass „Vereinsmitglieder für die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren tätig werden, [..] auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechend angemessene Vergütung erhalten [können].“ Der Bundesvorstand ist ermächtigt, entsprechende Honorarverträge abzuschließen, muss sie aber der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben. Auch in §18 (Die Finanzordnung) wird genauer geregelt, wie Aufwendungen der Mitglieder für Tätigkeiten für den Verein zu erstatten sind .

Zum Schluss wurde noch § 20 (Verwendung des Vermögens bei Auflösung) neu geregelt. Anstatt wie bisher eine konkrete Organisation zu nennen, wird jetzt der Mitgliederversammlung das Recht eingeräumt eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen zu bestimmen, die das Geld für gemeinnützige Zwecke einsetzen.

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