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Stellung­nahme zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwan­ger­schafts­ab­bruch (§ 219a StGB)

Mitteilungen24605/2022Seite 20

Die HU hat – in Person von Rosi Will – ,eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren abgegeben.
Die HU begrüßt die ersatzlose Streichung der Vorschrift § 219a StGB. Damit wird eine Niederlage des Gesetzgebers in den derzeit in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen § 219a StGB abgewendet. Sie stellte jedoch fest, dass die Streichung der Strafrechtsnorm aber nicht ausreicht, um die tatsächliche Lage von Frauen, die ungewollt schwanger werden, nachhaltig zu verbessern und die Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dafür zu qualifizieren und zu schützen.
Die Wirkung von § 219a StGB ist deshalb nicht mit seiner Streichung beendet. Abtreibungsgegner*innen können sich weiter auf die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB berufen und ungestraft dafür sorgen, dass alle Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die daran beteiligten Ärzt*innen diskreditiert werden. Deshalb muss das durch das Bundesverfassungsgericht 1993 entwickelte Schutzkonzept zu § 218 StGB revidiert werden, die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss beendet werden. Solange das derzeitige Schutzkonzept des ungeborenen Lebens durch §218 StGB bestehen bleibt, ist die derzeitige Wirkung von §219a StGB nicht vorbei. Radikale Abtreibungsgegner*innen werden zudem das Bundesverfassungsgericht anrufen, um überprüfen zu lassen, ob die Streichung von §219a verfassungsgemäß ist.

Die vollständige Stellungnahme kann auf hier angesehen oder heruntergeladen werden unter:

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