Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 178: Vom Rechtsstaat zur Sicherheitsgesellschaft

„Inten­siv­täter“

Neuartige Kontrolle mittels tradierter Zuschreibung,

aus: vorgänge Nr. 178, Heft 2/2007, S. 63-72

„Inten­siv­täter“: Ein Begriff, eine Zuschrei­bung, die in den letzten Jahren in der Öffent­lich­keit an Präsenz gewonnen hat. Was sind die Hinter­gründe und Effekte der straf­ver­fol­gungs­be­hörd­li­chen Konstruk­tion eines speziellen Verfolg­ten­ty­pus’, der vor allem junge Menschen betrifft, bei denen alle Anstren­gungen zur Verhin­de­rung von Straftaten angeblich versagen? Der Beitrag geht nach einer Darstellung des Begriffs zunächst darauf ein, ob sich das Konzept des „Inten­siv­tä­ters“ in die Täter­o­ri­en­tie­rung des Jugend­s­traf­rechts einpasst. Dies verneinend werden sodann die Hinter­gründe, Ziele und Auswir­kungen einer entspre­chenden Einordnung durch die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden erarbeitet und bewertet.

Der Begriff des „Intensivtäters“

Der Begriff des „Intensivtäters“ (teilweise auch synonym verwendet mit „Mehr-“ bzw. „Vielfachtäter“) ist nicht neu. Bereits Mitte der 1970er und Anfang der 1980er Jahre konzentrierten sich behördliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (vgl. Kriminalistik 1978: 91) und in Hamburg (unter dem Begriff „Vielfachtäter“) auf diese Erscheinung. Die Verwendung des Begriffs wird von dem Resultat einer Berechnung von polizeilichen Registrierungen herzuleiten versucht, demzufolge ca. 3-5 Prozent der Tatverdächtigen einer Geburtskohorte für mehr als 30 Prozent der registrierten „Fälle“ verantwortlich sein sollen (vgl. Albrecht 2002: D 33, D 162; Sonnen 2007: 23), mithin diese Gruppe besonders häufig delinquiere. Bis heute sind die konkreten Anknüpfungspunkte jedoch unklar. Vielfach bezieht sich der Begriff auf Jugendliche, gegen die mehrmals innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zumeist von einem Jahr) wegen Straftaten ermittelt wurde. Zum Teil werden daneben Heranwachsende und selbst Kinder einbezogen oder es bestehen keine Altersbeschränkungen. Die Anzahl der Registrierungen, die zu einer Einordnung in die Kategorie „Intensivtäter“ führt, reicht von zwei bis zwanzig, wobei nur vereinzelt auf bestimmte Deliktsgruppen abgestellt wird. Wegen dieser Unklarheiten gibt es Forderungen nach einer Vereinheitlichung der Definitionskriterien und der sprachlichen Verwendung (vgl. Roth 2004: 318 ff.). Aus der Praxis finden sich aber auch Stimmen, die eine flexible Handhabung des Begriffs befürworten (vgl. Wolke 2003: 505).

Trotz einer breiten Kritik (vgl. nur Eisenberg 2005: § 20 Rn. 10 ; ders. 2006: 522 ff.; Walter 2005: Rn. 248 ff.) sowohl am Gebrauch des Begriffs als auch an dem dahinter stehenden ideologischen Konzept, ist die behördliche Ausrichtung hieran ungebrochen. In vielen Bundesländern bestehen schon seit längerer Zeit Spezialabteilungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft (s. überblicksartig Walter 2003: 160), die mit der mutmaßlichen besonderen Bedrohung legitimiert werden.

Die Konstruk­tion des „Inten­siv­tä­ters“ als vermeint­liche Degene­ra­tion des Täter­straf­rechts

Die Einordnung als „Intensivtäter“ betrifft – auch soweit feste Altergrenzen nicht bestehen – in der weit überwiegenden Zahl Jugendliche, Heranwachsende und auch Kinder. In Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gilt somit grundsätzlich (allerdings nicht für Kinder) das Jugendstrafrecht.

Das Jugendstrafrecht soll sich im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht vornehmlich an der Person des Täters und nur zweitrangig an der konkret begangenen Tat orientieren. Theoretischer Hintergrund dieses personalen Bezugspunktes ist es, zwecks künftigen Legalverhaltens die bestmögliche Einwirkung auf Jugendliche und Heranwachsende zu erreichen sowie dem jeweiligen Entwicklungsstand und den konkreten sozialen Gegebenheiten angemessene Maßnahmen zu ergreifen (Schaffstein/Beulke 2002: 1 f.). Dabei ist das übergeordnete Prinzip der jugendstrafrechtlichen Reaktionen der Erziehungsgedanke. Obwohl diesem Konzept viele Bedenken entgegenstehen – etwa die drohende Stigmatisierung einzelner Personen oder die Eingriffstiefe und eine etwaig eingeschränkte Rechtsgleichheit bei erzieherisch begründeten Maßnahmen (vgl. Eisenberg 2007: § 5 Rn. 29; Ostendorf 2007: Grdl. z. §§ 1-2 Rn. 4) –, ist es dennoch Legitimationsgrundlage für ein besonderes Interventionsstrafrecht für Jugendliche und Heranwachsende.

Der personale Anknüpfungspunkt für abweichendes Verhalten entspricht einer nach heutigem Erkenntnisstand zum Teil kritisch zu beurteilenden Tradition in Kriminologie und Kriminalpolitik. Eine bis heute maßgebliche Grundlage für ein täterorientiertes Jugendstrafrecht bildet neben neuen psychologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen die sog. Vereinigungstheorie Franz von Liszts (von Liszt 1905: 163 ff.), die die auf biologische Merkmale rekurrierende Tätertypologie Cesare Lombrosos (Lombroso 1887: 137 ff.) aufnimmt und zusätzlich die Relevanz gesellschaftlicher Einflüsse für die Begehung von Straftaten herausstellt.

Auf den ersten Blick lässt sich die Zuschreibung „Intensivtäter“ in eine am Täter und weniger an der Tat und ihren Umständen orientierte Konzeption integrieren. Diese Fokussierung auf eine spezielle Kategorie registrierter Personen – gar mit dem untauglichen Anspruch eines „Tätertyps“ – legt eine Parallele vor allem mit der von Liszt’schen Vereinigungstheorie nahe.

Konzentriert auf die an Maßnahmen (Besserung, Abschreckung und Unschädlichmachung) orientierte Einteilung von strafrechtlich verurteilten Personen unterscheidet dieser nicht etwa empirische, sondern lediglich kriminalpolitische Ansatz folgendermaßen: Während die Besserungsfähigen und – bedürftigen durch Unterbringung in einer Besserungsanstalt und die nicht besserungsbedürftigen Gelegenheitstäter durch Abschreckung zu einem Leben ohne Straftaten angehalten werden könnten, bestehe bei unverbesserlichen Gewohnheitstätern – den nicht Besserungsfähigen – nur die Möglichkeit, die Allgemeinheit durch Einsperrung auf Lebenszeit zu schützen (von Liszt 1905: 165 ff.).

So stehen sich – übertragen und angepasst an die Rechtsfolgen des heutigen Jugendstrafrechts – auf der einen Seite die Diversionsmaßnahmen [1] und zumindest in der Theorie milderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sowie kurzeitige Jugendstrafen und auf der anderen Seite langzeitige Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung für Heranwachsende (vgl. § 106 JGG) sowie bei Nichtdeutschen die Ausweisung (vgl. §§ 53, 54, 55 Aufenthaltsgesetz) gegenüber. Die häufige Klassifizierung des „Intensivtäters“ als erziehungsresistenter Wiederholungstäter erinnert dabei an die Zuschreibung unverbesserlich und suggeriert, dass die Täterpersönlichkeit einer Einwirkung nicht zugänglich ist, mithin die Sicherung einzig adäquate Maßnahme sein könne.

Dementsprechend bezieht sich auch die Kritik am Begriff und an der Konzeption „Intensivtäter“ in weiten Teilen der Kriminologie, Psychologie und den Sozialwissenschaften auf dieses eindimensionale Abstellen auf Defizite in der Person des Delinquenten, wodurch sonstige Einflüsse wie gesellschaftliche, strukturelle oder familiäre Faktoren auf das Verhalten (schon begrifflich) ausgeblendet werden. Die Verengung auf die registrierte Person wirke zum einen stigmatisierend und verhindere zum anderen die notwendige Diskussion um die auch für Personen mit mehrfacher Auffälligkeit wesentlich relevanteren sozialen Hintergründe (vgl. Emig 2004: 405). Diese Einwände werden durch den empirischen Befund gestützt, dass der Hintergrund der Betroffenen häufig von sozialer und sozio -ökonomischer Benachteiligung ebenso wie problematischen familiären Bedingungen geprägt ist (vgl. Ohder/Huck 2006: 13 ff.; Überblick auch bei Drenkhahn 2007: 25 f.).

Kontrolle statt täter­be­zo­gene Maßnahmen

Eine Kritik des Konzepts „Intensivtäter“ beschränkt auf die Ausblendung sozialer Problemlagen und die Stigmatisierung der Betroffenen, geht jedoch nicht weit genug.

Trotz der scheinbaren Integrierbarkeit der Konstruktion einer speziellen Kategorie registrierter Personen in ein täterorientiertes Jugendstrafrecht ist die Zielsetzung der „Intensivtäter“-Konzeption in Kriminalpolitik und Strafverfolgungsinstanzen unvereinbar mit dem tragenden Prinzip des Jugendstrafrechts, d. h. der maßnahmenorientierten Konzentration auf die Person des Täters. Die Täterorientierung des Jugendstrafrechts wird vielmehr ersetzt durch eine an allgemeinen Präventionsgesichtspunkten ausgerichtete, effizienzorientierte Selektionsentscheidung. Dabei ist die strafverfolgungsbehördliche Strategie vor allem ökonomisch geprägt (s. Steffen 2003: 152). Mit der Kontrolle nur weniger Tatverdächtiger soll gleichzeitig ein hoher Anteil der mutmaßlich zukünftig zu registrierenden „Fälle“ bekämpft werden (vgl. Walter 2003: 160).

Bereits bei der Festlegung, wer als „Intensivtäter“ gilt, steht trotz aller Unterschiede polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Definitionen gerade die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum registrierten „Fälle“ im Mittelpunkt (in Berlin: 10 Straftaten innerhalb eines Jahres, Bln-ABl. 2005 S. 1379). Dieses rein formale Merkmal bezieht entgegen der Suggestion des Begriffs „Intensivtäter“ die Persönlichkeit der Erfassten ebenso wenig ein wie außerhalb der Person liegende soziale Einflüsse. Es dient vielmehr der Vereinheitlichung und damit Reduzierung des Begründungs- bzw. Legitimationsaufwandes.[2] Das Agieren der Strafverfolgungsbehörden ohne Ansehung der betroffenen Personen zeigt sich auch in der Registrierung von Kindern, denen gegenüber wegen ihrer aus § 19 StGB folgenden Strafunmündigkeit kein Jugendstrafverfahren stattfinden darf und schon gar nicht jugendstrafrechtliche Maßnahmen angewendet werden dürfen.

Das entpersonalisierende Kriterium der Anzahl der registrierten „Fälle“ wird ergänzt durch Gefährlichkeitsprognosen, die sich auf die subjektive Einschätzung der Strafverfolgenden stützen. Dabei spielen Mechanismen institutionalisierter Handlungsnormen (vgl. hierzu Eisenberg 2005: § 40 Rdnr. 1 ff; Singelnstein 2003: 1 ff.) eine entscheidende Rolle. Zwar wird das Vorhandensein bestimmter sozialer Problemfaktoren und Persönlichkeitsmerkmale von den mit „Intensivtätern“ befassten Beamten vorausgesetzt, herangezogen werden diese allerdings nur (teilweise unter Verwendung inhaltsloser Floskeln wie „kriminelle Energie“, vgl. Ohder/Huck 2006: 44), um die „Gefährlichkeitsprognose“ zu stützen (vgl. für das Münchner Programm „PROPER“ Steffen 2003: 157). Entscheidende selektive Anknüpfungspunkte sind somit kriminalistische Erfahrungswerte bzw. Einstellungen, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Registrierung erhöht.[3] So existieren beispielsweise Berichte darüber, dass Kriterien wie Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit einem „geführten Intensivtäter“ als Begründung für eine Aufnahme in eine „Intensivtäter“- Abteilung herangezogen werden (Brodkorb 2006: 62). Ebenso sind entsprechende Mechanismen in Bezug auf bestimmte ethnische Minderheiten zu vermuten. In einer Zusammenschau ergibt sich aus der Verbindung formaler Kriterien und subjektiver Einschätzungen eine höchst heterogene Struktur der Gruppe der „Intensivtäter“ (vgl. auch Ohder/Huck 2006: 6 f.), was ebenfalls Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Verbesserung der Maßnahmenauswahl und -umsetzung im Vordergrund steht.

Die offenbar werdende Struktur der Vorgehensweise passt sich in die allgemeine Entwicklung einer Vorverlagerung staatlicher Einflussnahme zum Zwecke der Risikominimierung ein. Während bisher Strafrecht – einschließlich Jugendstrafrecht – und damit auch die auf die Durchsetzung der Normen abzielende Strafverfolgung von dem Gedanken der Reaktion auf begangenes Unrecht geleitet war, wird zunehmend die Verhinderung gemutmaßter zukünftiger Straftatendbegehung und eine vorgelagerte Kontrolle zur Zweckrichtung staatlicher Maßnahmen. Die Umsetzung dieses Zwecks mithilfe der herkömmlich dem Strafrecht zugeschriebenen Effekte der negativen Spezial- und Generalprävention sowie im Jugendstrafrecht insbesondere der positiven Spezialprävention scheint mehr und mehr in Frage zu stehen. Empirische Beweise für diese Wirkung stehen aus, vielmehr legen Forschungsergebnisse und „Rückfall“-Quoten eher das Gegenteil nahe.

Die Schaffung von Strukturen, die die effektive Überwachung von als gefährlich beurteilten jungen Personen ermöglichen sollen, steht daher beim strafverfolgungsbehördlichen Umgang mit „Intensivtätern“ im Vordergrund.[4]

Effizi­en­tere Straf­ver­fol­gung von „Inten­sivstraf­tä­tern“

Durch spezielle Abteilungen der Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich an Kriterien der Gefährlichkeit von Personen orientieren, wird der Umgang mit „Intensivtätern“ vereinheitlicht (vgl. zur Ausrichtung an organisatorischen Bedürfnissen der Polizei Guttke/Jasch 2003: 176), um effiziente Verfolgung, Sanktionierung und Kontrolle zu ermöglichen. Dies nimmt teilweise offen gesetzeswidrige Ausmaße an, wenn aus der Praxis Forderungen nach einer undifferenzierten Anordnung von Untersuchungshaft bei „Intensivstraftätern“ laut und mit deren erzieherischer Wirkung begründet werden.[5] Da erzieherische Gründe keinen Haftgrund i.S.d. §§ 112 ff. StPO darstellen, ist eine entsprechende Anordnung rechtswidrig. Zudem widerspricht die Annahme einer positiven Wirkung von Untersuchungshaft auf den Sozialisationsprozess des Jugendlichen oder Heranwachsenden kriminologischen, psychologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen (s. Eisenberg 2007: § 72 Rn. 3; Schaffstein/Beulke 2002: 266). Deshalb sind hier andere, dahinter liegende Gründe zu vermuten. Ein Motiv mag Resignation in Anbetracht des Ausbleibens positiver Wirkungen sein, welches jedoch hauptsächlich strukturbedingt ist, teilweise aber auch im Zusammenhang mit einer mangelnden Qualifikation der Staatsanwälte und Ermittlungspersonen steht (vgl. zu entsprechenden Einwänden gegen die staatsanwaltschaftliche Intensivtäterabteilung 47 in Berlin Eisenberg 2006: 522). Zudem werden auch apokryphe Haftgründe (s. hierzu näher Eisenberg 2007: § 72 Rn. 9 m.w.N.) zur effizienteren Sanktionierung und Kontrolle eine entscheidende Rolle spielen, also etwa die Erhöhung der Geständnisbereitschaft sowie schlichte Präventionserwägungen. Dabei ist nicht Prävention im Sinne einer Ausrichtung der Maßnahmen an der Situation der Delinquenten gemeint, die die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit reduzieren soll, sondern Prävention durch bloße Repression (vgl. zu einer entsprechenden polizeilichen Zielsetzung Steffen 2003: 157) bzw. durch der Repression vorgelagerte Eingriffmöglichkeiten.[6] Abweichend von der öffentlichen Darstellung spielen also konkret-persönliche Faktoren für „Straffälligkeit“ bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen keine Rolle.

Durch das besondere Vorgehen gegenüber als „Intensivtäter“ geführten Personen werden Garantien des Strafverfahrensrechts weiter entwertet (vgl. mit Hinweis auf die Unschuldsvermutung auch Emig 2004: 398), die in der Praxis der Jugendstaatsanwaltschaften und -gerichte ohnehin einem zum Teil entformalisierten Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden zu weichen scheinen (vgl. Eisenberg 2005: § 31 Rn. 28). Für die Beurteilung, ob und welche Maßnahmen gegen einen Tatverdächtigen zu ergreifen sind, sollten nach rechtsstaatlichen Vorgaben frühere Auffälligkeiten grundsätzlich keine Rolle spielen. Vielmehr sind für ein rechtsstaatliches Strafverfahrensrecht die Anknüpfung an konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat sowie die Schwere des Tatvorwurfs insbesondere aufgrund deren Begrenzungsfunktion unverzichtbar. Dem kann eine „Intensivtäter“ – Abteilung nicht gerecht werden, deren Grundlage per Definition die Anknüpfung an frühere Ermittlungsverfahren ist. Es besteht daher die Gefahr, dass Ermittlungen von der Vorbelastung und von subjektiven polizeilichen Einschätzungen (s. zur Subjektivität der Einschätzungen Roth 2004: 320) noch stärker beeinflusst sind als in sonstigen Verfahren. Zwar mögen die genannten rechtsstaatlichen Prinzipien auch in den thematisierten Verfahren für die formale Begründung tragend sein,[7] die dahinter liegenden Mechanismen sind jedoch andere.

Frühzeitige Inter­ven­tion und mögliche Folgen

Die meisten „Intensivtäter“ -Programme der Bundesländer sehen als ein hervorzuhebendes Ziel die Stärkung der Zusammenarbeit der mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden befassten Institutionen vor. Hierbei soll insbesondere der verbesserte Informationsaustausch gefördert werden (vgl. auch die gesetzlichen Vorgaben des § 18 AG KJHG; für ein Modellprojekt in Schleswig-Holstein s. Lütkes/Rose 2005: 64; für München s. Steffen 2003: 157; für Köln s. Wolke 2003: 500 f.). Dem Ansatz folgend, dass frühzeitige soziale Intervention nötig ist, werden neben Jugendamt, Kinder- und Jugendeinrichtungen auch Schulen angehalten, anhand gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden erarbeiteter Merkmale das Vorgehen bei risikobehafteten Auffälligen abzusprechen (vgl. Lütkes/Rose 2005: 66). Neben allgemeinen Einwänden gegen Prognosesysteme,[8] bestehen vor allem Bedenken dahingehend, dass die Informationsweitergabe nicht nur für Hilfsangebote, sondern auch für formelle Sozialkontrolle durch staatliche Eingriffsintervention bis hin zur Strafverfolgung genutzt wird.

Die Gefahr eines – wenn auch informellen – Informationsflusses an Strafverfolgungsbehörden liegt in einer Vorbeeinflussung bzw. -verurteilung. Hierdurch entstehende Voreingenommenheit in Bezug auf die unterstellte individuelle Gefährlichkeit der Betroffenen und die Praxis der Sanktionseskalation9 führt dazu, dass die Bewertung der Verfehlung in Bezug auf die konkreten Umstände weiter in den Hintergrund tritt. Sind den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen bekannt, die auf frühere Interventionen von Schule oder Jugendamt hindeuten, ist anzunehmen, dass der Präventionsbedarf höher eingestuft wird, mithin die Sanktion drastischer ausfallen dürfte. Dies wiegt umso schwerer, wenn die Informationen Kinder betreffen, die zur Zeit der Auffälligkeit strafunmündig waren. Dies kann ebenso wie die beschriebene unmittelbare Registrierung durch Strafverfolgungsbehörden zu einer Anknüpfung an vor dem Zeitpunkt der Strafmündigkeit liegende Tatsachen bei der späteren Beurteilung einer strafbaren Handlung führen und widerspricht damit der gesetzgeberischen Vorgabe.

Die Verschränkung der Bekämpfung von Straftaten mit der Hilfstätigkeit von Jugendeinrichtungen weist zudem die Gefahr auf, dass ein schleichender Prioritätenwechsel bei den Hilfsorganisationen befördert wird (vgl. zu ähnlichen Einwänden bei der Einbeziehung von Sozialpädagogen ins Diversionsverfahren Goeckenjan 2005: 143 f.). Das Ziel, junge Menschen mit Problemen zu unterstützen, kann jedoch keinesfalls mit der Verhinderung von Straftaten durch sie gleichgesetzt werden. In vielen Fällen ist gerade die Unabhängigkeit der Jugendeinrichtungen von staatlichen Sanktions – und Präventionsbedürfnissen entscheidend für die Annahme von Hilfsangeboten, für die Vertrauensbildung und für eine emotionale Öffnung der Hilfesuchenden. Gerade wegen der Notwendigkeit einer Niedrigschwelligkeit des Hilfsangebots ist die Förderung unabhängiger Träger von großer Bedeutung. Diese durch „Intensivtäter“ -Programme in den Staatsapparat quasi zu reintegrieren, mag dem staatlichen Präventionsbedürfnis dienen, eine Verbesserung der Hilfeleistung ist jedoch hierdurch nicht zu erwarten.

„Inten­siv­täter“ als Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Entsprechend dem Ziel einer erhöhten Kontroll- und Präventionswirkung bildet das Konzept des „Intensivtäters“ nicht nur einen Anknüpfungspunkt für repressive Maßnahmen, sondern (teilweise explizit) auch für die Gefahrenabwehr. So sieht das Polizeigesetz von Berlin ausdrücklich die Befugnis zur polizeilichen Beobachtung von „Intensivtätern“ vor, soweit auch zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Bln). Maßstab für die Gefahrenabwehr ist somit primär die zurück liegende mehrfache Registrierung, zweitrangig und in der Praxis wohl nahezu unbedeutend ist die konkrete Gefahrenprognose. Diese und die vom Gesetzeswortlaut geforderte Gesamtwürdigung der Person werden ersetzt durch die behauptete individuelle Gefährlichkeit, die jederzeit in eine konkrete Gefahrenlage umschlagen könne. Dadurch wird ein weiteres Legitimationsbedürfnis verdrängt. Die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr werden hier wie bei dem Institut der Strafverfolgungsvorsorge (vgl. zur Einordnung Eisenberg/Puschke 2006: 729 f.) verwischt. Dabei umgeht die polizeiliche Präventivüberwachung rechtlich abgesicherte Verfahrensgarantien. Während repressive Ermittlungstätigkeit einen Tatverdacht voraussetzt und präventive Eingriffsbefugnisse an das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage gebunden sind, ist zu befürchten, dass präventiv-polizeiliche Maßnahmen gegen „Intensivtäter“ losgelöst von beiden Kriterien vorgenommen werden und vorrangig durch frühere Auffälligkeiten veranlasst sind.

Eine Registrierung als „Intensivtäter“ kann zudem auch bei einer Entscheidung über die Ausweisung nichtdeutscher Personen Bedeutung erlangen. Die Ermessensvorschrift des § 55 Aufenthaltsgesetz nennt in Abs. 1 als zu berücksichtigenden Ausweisungsgrund die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Abs. 2 Nr. 2 speziell einen nicht nur vereinzelten Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen legen nahe, dass allein die einschlägige Registrierung als „Intensivtäter“ Anlass für eine ausweisende Entscheidung sein kann. In Anbetracht des hohen Anteils von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit an der Gruppe der als „Intensivtäter“ Registrierten (für die „Intensivtäter“ -Abteilung der Staatsanwaltschaft in Berlin wurden 49 Prozent ermittelt vgl. Ohder/Huck 2006: 11), kann von einer die Ausweisung vorbereitenden Selektion gesprochen werden. Entsprechend ist zu vermuten, dass die praktizierte Erfassung auch von (nichtdeutschen) Kindern als „Intensivtäter“ dazu dienen kann, eine Legitimationsgrundlage für eine spätere Ausweisungsentscheidung zu erzeugen.

Stigma­ti­sie­rung und Ausgrenzung von „Inten­siv­tä­tern“

In Verbindung mit der Vorverlagerung staatlicher Kontrollmaßnahmen aber auch als parallele Entwicklung bestehen bei „Intensivtätern“ besonders starke Effekte einer Stigmatisierung und Ausgrenzung. Diesbezügliche Bedenken ruft bereits allgemein das täterorientierte Jugendstrafrecht hervor. Obwohl die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf den Umgang mit „Intensivtätern“ sich von diesem Konzept abgewendet haben, gibt es diesem vergleichbare negative und noch nachteiligere Auswirkungen.

Die öffentliche Darstellung des „Intensivtäters“ beschränkt sich in besonders großem Maße auf seine Rolle als registrierte Person und weniger auf Umfeld und Tat. Dabei kommen Besonderheiten der medialen Berichterstattung, vor allem die Individualisierung und Vereinfachung komplexer Vorgänge und die Skandalisierung einzelner Ereignisse, zum Tragen. Die Akzeptanz in der Bevölkerung für gewichtige Eingriffe in Grundrechte durch spezielle Maß nahmen wird hierdurch erhöht und entsprechendes kriminalpolitisches Handeln vereinfacht. Besondere Wirksamkeit erzielen dabei herausgehobene Fälle wie der Fall Muhlis A. („Mehmet“), bei dem nahezu eine mediale Entmenschlichung stattfand. Eine öffentliche Anprangerung als unverbesserlich findet bei „Intensivtätern“ verschärft statt.

Zudem besteht auch bei frühzeitiger Intervention durch staatliche Einrichtungen bzw. kooperierende Organisationen die Gefahr einer Ausgrenzung und Etikettierung. Die Kontrollwirkung erschwert den als gefährlich beurteilten Kindern und Jugendlichen gezielt eine soziale Partizipation im gleichaltrigen Umfeld. Wird zudem öffentlich, dass Maßnahmen ergriffen wurden, kann dies beispielsweise für das schulische, das Arbeits- oder das Vereinsumfeld negative Auswirkungen haben. Eine Anerkennung erfolgt dann häufig nur in Gruppen mit ähnlichen Belastungen und wirkt somit ausgrenzend und Subkulturen befördernd.

Auch die Übernahme der Zuschreibung „Intensivtäter“ in das Polizeirecht verstärkt die bestehenden Stigmatisierungseffekte zusätzlich. Der beschriebene Generalverdacht kann gerade bei in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen im Sinne einer „selffulfilling prophecy“ entgegen der präventiven, straftatenverhindernden Zielsetzung wirksam werden. Zudem erhöht die größere Überwachungsdichte die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung und führt somit zu einer weiteren Verstärkung des Ausgrenzungseffekts.

Fazit

Die Etikettierung bestimmter Personen und Personengruppierungen als „unverbesserlich“, „Gewohnheitstäter“ oder „Intensivtäter“ erfolgt seit langer Zeit im kriminalpolitischen Diskurs und in der Strafverfolgungspraxis. Eine neuere Entwicklung – die im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept der Risikominimierung steht – ist jedoch die Nutzung dieser Zuschreibung zur umfassenden, frühzeitigen sozialen Kontrolle. Die Effektivierung der Strafverfolgung durch die Zusammenfassung einer anhand von formalen Kriterien und subjektiven kriminalistischen Einschätzungen konstruierten Gruppe von „Intensivtätern“ führt zudem zur Abkehr von jugendstrafrechtlichen Grundsätzen und verletzt rechtsstaatliche Verfahrensregeln. Dabei ist der Versuch der Erhöhung der Präventionswirkung durch die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Schulen sowie Jugendeinrichtungen kritisch zu sehen. Gleiches gilt für die auch in weiteren Bereichen sichtbar werdende Vernetzung von präventiv-polizeilicher, ausländer-
und strafverfolgungsbehördlicher Tätigkeit.

[1] Der Begriff bezieht sich auf eine Erledigung des Verfahrens vor Abschluss durch ein gerichtliches Urteil (s. umfassend Goeckenjan 2005: 15 ff.).
[2] Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Anknüpfung an frühere Straftatenbegehung lediglich der Objektivierung einer ausschließlich aufgrund von Erfahrungswerten und persönlicher Einschätzung der Polizeibeamten stattfindenden Bewertung dient (Roth 2004: 321).
[3] Bzgl. des Kriteriums der wiederholten Auffälligkeit werden dabei Befunde einer Episodenhaftigkeit und eines Abbruchs delinquenter Verhaltensweisen (s. zu verlaufsorientierten Untersuchungen Eisenberg 2005: § 56 Rn. 1 ff.) nicht hinreichend einbezogen. Zudem sind auch verstärkende Mechanismen allein durch die Einordnung als „Intensivtäter“ im Sinne einer Etikettierung zu vermuten.
[4] Dem entspricht auch eine Entwicklung in einigen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Bundesländer, die den Schutz der Allgemeinheit verstärkt in den Mittelpunkt stellen.
[5] So etwa Roman Reusch, Leiter der staatsanwaltschaftlichen Spezialabteilung für Intensivtäter in Berlin (Abt. 47), in einem Interview (Spiegel 2007: 42 ff.).
[6] Dies weist Parallelen mit dem Konzept der „selective incapacitation“ auf (vgl. Garland 2001: 177 ff.) .
[7] Auffällig ist dennoch, dass die Begründung in der Anklageschrift zu einem besonders großen Teil Bezug auf die früheren Verfehlungen (zum Teil begangen als Kind) des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nimmt (Brodkorb 2006: 63).
[8] Prognosemethoden, die delinquentes Verhalten anhand bestimmter Persönlichkeits – oder sonstiger Merkmale verlässlich vorhersagen können, bestehen nicht. Zwar treten bestimmte Merkmale bei delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden gehäuft auf, können also retrospektiv fest gestellt werden, für eine taugliche Vorhersage ist dies jedoch aufgrund der Komplexität der psychologischen und sozialen Zusammenhänge ungeeignet (vgl. systematisch Eisenberg 2007: § 5 Rn. 29 ff.).
[9] Sanktionseskalation beschreibt den Prozess, in dem Strafverfolgungsbehörden die Begehung einer weiteren Straftat als Fehlschlag der vorherigen Sanktion begreifen. Als Reaktion auf diesen Fehlschlag wird eine Sanktion mit vermuteter stärkerer Wirkung beantragt bzw. verhängt. Diese Praxis widerspricht der Erkenntnis, dass stärkere Sanktionen größere Sozialisationsbelastungen für den Betroffenen erzeugen und somit die erneute Straffälligkeit befördern (vgl. auch Walter 2003: 162). Zudem kann auch die in der Begründung häufig vorgefundene abschreckende Wirkung keine empirisch nachweisbare Geltung beanspruchen.

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