Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 210/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschränkt?

Dokumen­ta­tion Suizid­be­glei­tung durch Sterbehilfe Deutschland

In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 195-200

Erklärter Anlass und wichtigster Grund für die derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen um eine Einschränkung der Suizidbeihilfe sind die Aktivitäten des Vereins Sterbehilfe Deutschland (StHD). Der Verein ist nach eigener Darstellung „die einzige Organisation, die in Deutschland Sterbehilfe anbietet“. Er wurde im Herbst 2009 vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch begründet, der auch Vorsitzender ist. Kusch setzte sich bereits in seiner Amtszeit für eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland ein. Damit und durch seine mediale Inszenierung von Sterbehilfe-Fällen wurde er für viele zur Reizfigur. Darunter leidet bisweilen die Wahrnehmung dessen, was der Verein tatsächlich betreibt: Suizidbeihilfe unter Einhaltung der (derzeit noch) geltenden rechtlichen Vorgaben, aber keineswegs aktive Sterbehilfe.
In den ersten fünf Jahren seines Bestehens (bis zum 31. Dezember 2104) leistete der Verein in 162 Fällen Suizidbeihilfe. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum fanden in Deutschland über 50.000 Selbsttötungen statt.
Wir hatten an dieser Stelle ursprünglich geplant, die von einem Verbot organisierter Sterbehilfe betroffenen Vereine, Initiativen und Einzelhelfer selbst zu Wort kommen zu lassen. Sie sollten Gelegenheit erhalten, ihre Arbeit möglichst konkret und detailliert darstellen und zu den im Raum stehenden Streitfragen Stellung nehmen zu können. Sowohl Sterbehilfe Deutschland (wie auch Dignitas Deutschland) sahen sich dazu leider nicht in der Lage. Zu groß ist offenbar der politische, mediale und menschliche Druck, der durch die derzeit diskutierten Einschränkungen bereits jetzt erzeugt wird; zu groß auch die Angst, in einem falschen Licht dargestellt oder (vor-)verurteilt zu werden. Wir bedauern dies sehr. An dieser Stelle stellen wir – unter Rückgriff auf öffentlich zugängliche Dokumente – die Arbeit von StHD vor. Einige unserer Fragen (die wir im Anschluss dokumentieren) bleiben dabei leider unbeantwortet.
Der Verein StHD hat sich angesichts des drohenden Verbots seiner Tätigkeit in Deutschland mittlerweile entschlossen, eine parallele Vereinsstruktur in der Schweiz aufzubauen, wo Mitgliedern auch nach einem restriktiven Gesetz in Deutschland straflos Suizidbeihilfe geleistet werden könnte.

Zielsetzung und Arbeitsweise des Vereins
Der Verein verfolgt nach seiner Satzung (§ 2) folgende Ziele:

1. Gesellschaftspolitisch soll das „Recht  auf Selbstbestimmung bis  zum  letzten  Atemzug“ in  Deutschland durchgesetzt und (gesetzlich) verankert werden. Als Vorbild wird dabei die Schweizer Praxis der Suizidbegleitung genannt.
2. Der Verein berät seine Mitglieder bei der Gestaltung eines würdevollen Lebensendes.
3. Der Verein erstellt für jedes Mitglied Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, berät seine Mitglieder beim Abfassen dieser Verfügungen und unterstützt die Bevollmächtigten bei deren Durchsetzung. Eine rechtliche Vertretung findet in diesen Fällen nicht statt.
4. Für Vereinsmitglieder wird eine Suizidbeihilfe angeboten, unter Einhaltung der jeweils geltenden deutschen und schweizerischen Rechtsvorschriften für den begleiteten Suizid.
5. Der  Verein tritt für eine bestmögliche, flächendeckende Palliativversorgung in Deutschland und der Schweiz ein.
6. Der Verein kooperiert mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland.

Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede_r deutsche oder Schweizer Staatsbürger_in werden, die/der die Volljährigkeit erreicht hat. Dem Verein Sterbehilfe Deutschland (SHD) gehörten zum Ende letzten Jahres 613 Mitglieder im Alter zwischen 24 und 101 Jahren an. Da die Zahl der Vereinsmitglieder in den letzten Jahren deutlich stärker angestiegen ist als die Anzahl der Suizidbeihilfen, geht der Verein davon aus, „dass Neumitglieder zunehmend wegen allgemeiner Vorsorge oder gesellschaftspolitischen Engagements und nicht wegen eines akuten Sterbewunsches Mitglied werden.“ (Benzin 2015, 9)
Im vergangenen Jahr traten nach Angaben von StHD 126 Mitglieder aus dem Verein aus. Die Austritte aus dem Verein schlüsseln sich seit Gründung wie folgt auf:

1.1.-31.12.2014
2010 – 2014
Austrittserklärung, nachdem der Sterbehilfe-Wunsch abgelehnt wurde
2
21
Austrittserklärung mit anderen Gründen
49
120
Austritt durch natürlichen Tod
31
151
Vollzogene Suizidbeihilfe
44
162
Austritte gesamt
126
454
Sterbehilfe Deutschland: Austrittsgründe und Suizidbeihilfen 2010-2014 (nach: Benzin 2015, 9 f.)

Es gibt vier verschiedene Stufen der Mitgliedschaft, die sich hinsichtlich des Beitragssatzes, der vom Verein erbrachten Sterbehilfe-Leistungen sowie der dafür nötigen Wartezeiten unterscheiden:

Mitgliedsstatus
Beitragssatz
Suizidbegleitung durch Verein und Wartefrist
Mitgliedschaft V
(Vollmitgliedschaft)
200 € jährlich
ja, nach 3 Jahren
Mitgliedschaft L
(Lebensmitgliedschaft)
2.000 € einmalig
(fällig nach Beitritt)
ja, nach 1 Jahr
Mitgliedschaft S (Lebensmitgliedschaft mit Sonderbeitrag)
7.000 € einmalig
(fällig nach Beitritt)
ja, sofort nach Beitritt
Mitgliedschaft M
50 € jährlich
nein
Sterbehilfe Deutschland: Formen der Mitgliedschaft und Wartefristen (nach § 5 Vereinssatzung)
Für die Inanspruchnahme der Suizidbeihilfe entstehen den Mitgliedern keine weiteren Kosten. Die Suizidbegleitungen erfolgen stets ehrenamtlich (StHD 2014, Nr. 39). Der Verein verspricht zudem: „Sterbehilfe durch StHD scheitert nie am Geld. Mitglieder in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen können eine Ermäßigung des Mitgliederbeitrags beantragen.“ (StHD 2015)

Verfahren der Suizidbegleitung
Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für eine Suizidbeihilfe durch den Verein. Je nach Mitgliedsstatus ist zunächst eine bis zu dreijährige Wartezeit einzuhalten, bis eine Suizidbeihilfe durch den Verein überhaupt angeboten ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird folgendes Verfahren durchgeführt:

1. Fragebogen: Mitglieder, die um eine Suizidbeihilfe durch den Verein bitten, müssen einen schriftlichen Fragebogen ausfüllen und die in der Satzung vorgesehene obligatorische Patientenverfügung abgeschlossen haben. Beides wird von den Mitarbeitern des Vereins nach rechtlichen und ethischen Gesichtspunkten geprüft (Kriterien s.u.). Diese Prüfung dauert in der Regel 2 bis 4 Monate, kann in Einzelfällen aber auch kürzer ausfallen. 
2. Gespräch: Nach erfolgter Prüfung findet ein Gespräch durch Mitarbeiter/ Sterbebegleiter des Vereins statt, üblicherweise in der Wohnung des/der Sterbewilligen. Dieses Gespräch wird in der Regel auf Video aufgezeichnet oder schriftlich dokumentiert.
3. Ärztliche Prüfung: Kooperierende Ärzt_innen begutachten die Einsichts- und Willensfähigkeit des/der Sterbewilligen. Dabei wird vor allem geprüft, ob sich der/die Sterbewillige mit möglichen Alternativen (Schmerztherapien, Hospizunterbringung etc.) auseinander gesetzt hat.
4. Entscheidung: Ergeben sich aus den Gesprächen keine Einwände gegen eine Suizidbeihilfe, erhält der/die Sterbewillige „grünes Licht“ für seinen/ihren Wunsch, d.h. die Zusage, dass der Verein die Sterbehilfe ausführen wird. Nach der Mitteilung dieser Entscheidung „wird an den Sterbewilligen nicht mehr herangetreten.“ (StHD 2014, Nr. 28)
5. Ausführung: Sobald der Sterbewillige danach den Wunsch zur Ausführung der Suizidbeihilfe äußert, findet eine abschließende Beratung über „alle Möglichkeiten eines Weiterlebens“ durch StHD statt. „Bleibt der Sterbewillige bei seinem Wunsch, hilft StHD gemäß der Zusage.“ (ebd.)

Die Suizidbeihilfe findet in der Regel in der Wohnung der Sterbewilligen statt. Sie wird wahlweise von zuvor beratenen/geschulten Angehörigen des/der Sterbewilligen (sofern diese dazu bereit und willens sind) oder von freiwilligen Sterbebegleiter_innen des Vereins ausgeführt. Die Anwesenheit eines Arztes wird nur dann empfohlen, wenn sie aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Sterbewilligen oder besonderer Risiken ratsam erscheint. „Die Ärzte, die den Sterbewilligen zuvor begutachtet haben, sollen keine Sterbehilfe leisten, es sei denn, ein geeigneter anderer Arzt steht nicht zur Verfügung.“ (StHD 2014, Ziff. 34) Wird die Suizidbeihilfe durch Helfer/innen des Vereins ausgeführt, dürfen sich zum Zeitpunkt der Beihilfe außer dem/der Sterbewilligen keine anderen Personen in den Räumlichkeiten aufhalten.
Die meisten der insgesamt 162 bis Ende 2014 durch den Verein begleiteten Suizide wurden durch die orale Einnahme entsprechender Medikamente vollzogen. In 17 Fällen wurde ein eigens von StHD bereitgestellter Injektionsautomat genutzt, den die Betroffenen selbständig auslösen können.
Um die Rechtsunsicherheiten für die Angehörigen / Sterbehelfer/innen zu verringern und nachträgliche Auseinandersetzungen mit der Polizei zu vermeiden, bemüht sich StHD langfristig darum, die Ermittlungsbehörden nach Schweizer Vorbild in die Vorbereitung der Suizidbeihilfe einzubeziehen (s. StHD 2014, Ziff. 36).
Beratung & Dokumentation
Die Beratung durch StHD lässt sich als parteilich, aber ergebnisoffen charakterisieren. Sie folgt der Handlungsmaxime des Vereins, dass „beim assistierten Suizid … nicht persönliches Mitleid, sondern das Selbstbestimmungsrecht“ der Mitglieder bzw. Sterbewilligen im Vordergrund steht. Nach dem ethischen Selbstverständnis des Vereins ist „die Möglichkeit des Suizids keine Frage des Scheiterns, sondern Ausdruck der individuellen Freiheit“ (StHD 2014, Präambel). Zugleich werden – das findet sich auch in den dokumentierten Beratungsgesprächen (Kusch/Spittler 2011) – bis zur letzten Beratung vor dem Ausführen der Suizidbeihilfe auch „Möglichkeiten eines Weiterlebens“ angesprochen (vgl. Ethische Grundsätze, Ziff. 28). In der Beratung soll weiterhin auf folgende Aspekte eingegangen werden:
alternative Behandlungs-/Therapiemöglichkeiten
Aufklärung über die Risiken gescheiterter Suizidversuche, je nach angewandter Methode
rechtliche Risiken für die Sterbehelfer/innen
Informationen über die Abläufe nach dem Eintreten des Todes
Aufklärung darüber, dass Vertraulichkeit nur im beschränkten Maße zu gewährleisten ist, da der Suizid bei einer Obduktion offenkundig wird
Alle Schritte der Suizidbegleitung vom Antrag bis zum abschließenden Gespräch werden schriftlich dokumentiert, darunter auch die ärztlichen Gutachten zur Feststellung der Einsichts- und Willensfähigkeit der Betroffenen. Darüber hinaus wird das zentrale Beratungsgespräch der Organisation i.d.R. auf Video aufgezeichnet.
Wartefristen
Neben den sich aus der Satzung für die verschiedenen Mitgliedschaftsformen ergebenden Wartefristen sehen die ethischen Grundsätze des Vereins keine grundsätzliche Wartefrist zwischen Antragstellung, Beratung und Ausführung der Sterbehilfe vor. Das Verfahren zur Entscheidung resp. Freigabe der Sterbehilfe ist jedoch so gestaltet, dass eine Entscheidung in weniger als vier Wochen kaum umzusetzen sein dürfte.
Nach Ziffer 19 der Ethischen Grundsätze des Vereins können bei Zweifeln an der Unumstößlichkeit des Sterbewillens vom Verein zusätzliche individuelle Wartefristen bis zur Ausführung der Sterbehilfe festgesetzt werden, „insbesondere bei nicht eindeutigen Angaben und jungen Mitgliedern.“ (StHD 2014, Ziff. 19)
Dem Jahresbericht für 2014 zufolge ist die Zeitdauer zwischen der Entscheidung für „grünes Licht“ und der Ausführung der Suizidbeihilfe sehr unterschiedlich: in der Mehrzahl der Fälle wurde die Suizidbehilfe frühestens zwei Wochen nach der Entscheidung ausgeführt (einmal erst nach 15 Monaten), in acht Fällen aber auch noch am gleichen Tag.

Dokumentation: Sven Lüders
Quellen
Torsten Benzin (2015): Der Ausklang. Leitfaden für Selbstbestimmung am Lebensende. [StHD Schriftenreihe Bd. 7, Edition 2015], Norderstedt
Roger Kusch / Johann Friedrich Spittler (2011): Weißbuch 2011 [StHD Schriftenreihe Bd. 1], Norderstedt
Sterbehilfe Deutschland (2014), Ethische Grundsätze, Beschluss des Vorstands von StHD v. 12.12.2014, abrufbar unter http://www.sterbehilfedeutschland.de/sbgl/files/ PDF/2015-01%20Eth.Grds.pdf
Sterbehilfe Deutschland (2014a), Satzung des Vereins, abrufbar unter
http://www.sterbehilfedeutschland.de/sbgl/files/PDF/2014-x-Satzung.pdf
Sterbehilfe Deutschland (2015): Häufige Fragen, abrufbar unter http://www.sterbehilfedeutschland.de/sterbehilfe_1671__Haeufige_Fragen.htm (31.08.2015)

Dateien

nach oben