Editorial
in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 1-8
Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbsttötung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen – egal ob es sich um nahe Angehörige, Ärzt/innen oder andere Helfer/innen handelt. Das soll sich jetzt ändern. Der Bundestag beriet kurz vor der Sommerpause in erster Lesung über vier fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Neuregelung des assistierten Suizids. Drei dieser Entwürfe wollen die Beihilfe – in unterschiedlichem Ausmaß – kriminalisieren; ein Entwurf beschränkt sich auf die Regulierung der ärztlichen Suizidbeihilfe. Der aussichtsreiche Entwurf von Michael Brand u.a. will die geschäftsmäßige Beihilfe verbieten; dieses Verbot beträfe alle Formen wiederholter, organisierter Suizidbeihilfe und würde neben Vereinen auch Ärzte treffen. Renate Künast setzt dagegen auf ein Suizidbeihilfegesetz, dass die Assistenz für Ärzte wie Angehörige und Vereine weiterhin zulässt, jedoch die gewinnorientierte Beihilfe (durch Einzelne oder Organisationen) untersagt. Peter Hintzes Entwurf regelt ausschließlich die ärztliche Suizidassistenz – die zwar grundsätzlich zulässig bleiben, aber auf das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit eingeschränkt werden soll. Der Entwurf von Patrick Sensburg schließlich will jegliche Beihilfe zum Suizid verbieten – egal durch wen, egal wann.
Diese vier Initiativen zur gesetzlichen Regulierung der Suizidbeihilfe stehen im Zentrum dieses Schwerpunkts der vorgänge: Wir stellen die Entwürfe vor, vergleichen ihre Auswirkungen auf die derzeitige Rechtslage und Praxis, unterziehen sie einer verfassungs- und menschenrechtlichen Bewertung, auch mit Blick auf die Sterbehilfedebatten im europäischen Kontext. Darüber hinaus gehen wir besonders auf die praktischen Aspekte der geplanten Gesetzgebung ein: wen betreffen die Gesetze konkret, was bedeuten sie für Ärzte wie Patienten?
Der Bedarf nach einer rechtlichen Regelung von Fragen des Lebensende liegt auf der Hand. Immer wieder landen Ärzte, Angehörige oder Betreuer/innen vor Gericht, weil es Verwirrung darüber gibt, welche Formen der Sterbehilfe hierzulande erlaubt sind oder nicht, weil selbst manche Richter/innen das Abschalten einer Magensonde fälschlich als (verbotene) aktive Sterbehilfe einordnen. Durch die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte sind alle Entscheidungen zum Beginn, der Fortführung oder dem Abbruch medizinischer Behandlungen sowie der Therapieumstellung mittlerweile eng an das Selbstbestimmungsrecht der Behandelten gebunden. Diese Selbstbestimmung umfasst nach Auffassung der Gerichte auch die Entscheidung darüber, wann und wie jemand sein Lebensende gestalten möchte (soweit das naturgemäß überhaupt geht). [1] Zu diesen Entwicklungen hat der Gesetzgeber bisher jedoch geschwiegen. Nach wie vor fehlen jene gesetzlichen Klarstellungen, die die Diskrepanz zwischen juristischer und alltäglicher Bedeutung von aktivem und passivem Handeln aufklären und den Stellenwert teils widersprüchlicher ärztlicher Berufsordnungen transparent machen könnten. Die Wahrnehmung der aktuellen Debatte um die Suizidbeihilfe in Teilen der Politik und der Bevölkerung ist nur ein weiteres Beispiel für die existierende Rechtsunsicherheit, oder genauer: die Unklarheit über die geltende Rechtslage. Wenn so getan wird, als würden einzelne der vier Gesetzentwürfe zu einer Liberalisierung der Sterbehilfe beitragen oder müsse einen Dammbruch stoppen – dann wird die derzeitige Rechtslage entweder verkannt oder verdreht. Deutschland hat seit über 140 Jahren die liberalste Regelung zur Suizidbeihilfe, zumindest in strafrechtlicher Hinsicht: alle dürfen sie ohne Beschränkung jederzeit ausführen; wenn es einen Dammbruch gäbe, hätte er längst stattfinden müssen.
All diese Probleme werden mit den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen nicht gelöst. Keiner der realistischen Entwürfe (den Vorschlag von Sensburg u.a. einmal ausgenommen) wird zu einer Klarstellung der zulässigen Formen von Sterbehilfe führen – eher im Gegenteil. Mehr oder weniger gemeinsames Ziel der Abgeordneten ist vielmehr, die Straffreiheit des assistierten Suizid einzuschränken bzw. bestimmte Formen der Beihilfe zur Selbsttötung zu kriminalisieren.
Anlass des ganzen gesetzgeberischen Aktionismus ist im Wesentlichen die Tätigkeit von zwei (!) Vereinen sowie einer Handvoll einzelner Sterbehelfer in Deutschland. Bedarf es aber wirklich einer gesetzlichen Neuregelung, um sicherzustellen, dass durch diesen Verein bzw. diese Sterbehelfer niemand in den Tod gedrängt wird?
Zurzeit gilt (und das will niemand ändern): „Sterbehilfe ist regelmäßig straflos, Totschlag oder Tötung auf Verlangen sind regelmäßig strafbar.“ [2] Nach geltendem Recht ist jede Hilfe zu einem Suizid, bei dem der/die Betroffene nicht freiverantwortlich entscheiden konnte (weil er/sie dazu angestiftet, gedrängt, genötigt … wurde), als Totschlag bzw. als fahrlässige Tötung mit gravierenden Strafen bedroht. Wer heute bei einem Suizid hilft, muss sich von vornherein darauf einstellen, später nachweisen zu können, dass er/sie die Entscheidung des Sterbewilligen nicht beeinflusst hat.
Bisher ist der Bundesgesetzgeber bei allen Versuchen gescheitert, die Suizidbeihilfe zu kriminalisieren. Nun sieht es so aus, als könnte er dafür die notwendigen Mehrheiten gewinnen. Über diesen Repressionsversuch und den darin liegenden Abbau individueller Freiheitsrechte will das vorliegende Heft informieren und aufklären. Thematisch steht diese Ausgabe der vorgänge damit in einer langen Tradition, die 1973 mit Gerd Hirschauers Beitrag „Das neue Thema: Sterbehilfe“ eröffnet wurde und sich über zwei Schwerpunktausgaben (Heft 36/1978 sowie Heft 175/2006) sowie zahlreiche Einzelbeiträge hinweg erstreckt. Die vorgänge haben sich im Spannungsfeld zwischen individueller Selbstbestimmung und staatlichen Schutzpflichten im Zweifel stets für die Verwirklichung der individuellen Ansprüche ausgesprochen. Dieser Ausrichtung folgt auch das vorliegende Heft. Es versammelt – mit einer Ausnahme – Beiträge, die der Bewahrung und Verteidigung von Grundrechten am Lebensende verpflichtet sind. In ihnen wird nicht neutral und zurückhaltend, aber stets sachlich, einmal mehr wissenschaftlich, andererseits bürgerrechtlich engagiert mit einer Fülle von Argumenten bezweifelt, dass die vorgesehenen Einschränkungen weder politisch noch rechtlich notwendig, sinnvoll oder angemessen sind.
Im I. Teil des Heftes werden die ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwürfe sowie ein weiterer, gescheiterter Antrag der Abgeordneten Keul systematisierend vorgestellt. Neben einer Dokumentation der zentralen Regelungstexte werden die Reichweite und die Auswirkungen der einzelnen Gesetzentwürfe bzw. Anträge tabellarisch verglichen. Allen Abgeordnetengruppen haben wir daneben einen Fragenkatalog vorgelegt, mit dem wir ihnen Gelegenheit gegeben wollten, ihre vorgeschlagenen Einschränkungen der bestehenden Rechtslage zu begründen und die unterschiedlichen Ansätze besser gegeneinander abzugrenzen. Leider haben zwei Initiativgruppen (Brandt und Künast) auf unsere Fragen nicht geantwortet. Um gleichwohl unsere Leser/innen zu informieren, haben wir auf die Gesetzesbegründungen zurückgegriffen und mit ihrer Hilfe die Fragen beantwortet.
Der II. Teil analysiert die Gruppenanträge vor dem Hintergrund des bislang geltenden Rechts zur Sterbehilfe in Deutschland und der Rechtsprechung des EGMR. Georgios Sotiriadis zeigt in seinem Beitrag über „Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht“, dass in der aktuellen Debatte die geltende Rechtslage zur Straffreiheit der Suizidbeihilfe häufig ungenau dargestellt wird. Das liege daran, dass zur Ermittlung der Strafbarkeit der Suizidbeteiligung die Interpretation der einschlägigen Normen nicht ausreicht, vielmehr müsse auch die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt werden, um die komplexen rechtsdogmatischen Figuren zu verstehen. Sotiriadis informiert über die teilweise unübersichtliche Rechtslage und deren Konsequenzen, räumt mehrere Missverständnisse aus und zeigt auf, wo nach seiner Meinung der Gesetzgeber gefordert ist, um bestehende Ungereimtheiten (wie sie beispielsweise durch das Verbot der Abgabe todbringender Mittel nach dem Betäubungsmittelgesetz verursacht werden) zu beseitigen.
Der Grundsatzartikel von Bijan Fateh-Moghadam zu den Grenzen der Kriminalisierung von Suizidbeihilfe analysiert die vier Gesetzentwürfe mit dem Redaktionsstand nach der ersten Lesung im Bundestag. In der generellen bzw. partiellen Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid sieht er eine rechtspolitische Weichenstellung für die Strafrechtskultur als Ganzes. Der Autor sieht die rechtsstaatlichen Grenzen für eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe durch die Vorschläge teilweise als überschritten an.
Der sich anschließende Beitrag von Anette Grünewald zeigt die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizids und der Suizidbeihilfe in Deutschland. Dazu wird die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch 1871 skizziert und gezeigt, wie dies in die Rechtsordnung des Grundgesetzes überführt wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschläge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.
Nicola Jacob stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit verschiedener Formen der Sterbehilfe vor. Sie zeigt, welche Kriterien und Maßstäbe das Gericht für die Zulässigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt hat. Dazu skizziert sie die Auslegungen und Interpretationen des EGMR zum Recht auf Leben (Artikel 2), dem Verbot von Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung (Artikel 3), der Achtung des Privatlebens (Artikel 8) und zum Diskriminierungsverbot (Artikel 14). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EGMR beschreibt Jacob den aus menschenrechtlicher Sicht zulässigen Gestaltungsspielraum, den der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten nutzen kann, was er dem/der Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Ein Übersicht über den Rechtsstand zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe in den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz ergänzt diesen Beitrag.
Dass die bis hierher versammelten wissenschaftlichen Kritiken an den Gesetzentwürfen keine Einzelmeinungen darstellen, belegt eindrucksvoll eine Resolution von über 140 Strafrechtslehrer/innen, die sich im April diesen Jahres öffentlich gegen die geplante Kriminalisierung der Suizidbeihilfe ausgesprochen haben. Wir stellen dem Resolutionstext kurze einleitende Bemerkungen von Eric Hilgendorf voran, der den Aufruf gemeinsam mit Henning Rosenau initiiert hat. Den Abschluss dieses Teils bildet ein Interview mit dem Vorsitzenden des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofes, Thomas Fischer. Er geht auf die grundsätzlichen Probleme der gegenwärtigen Sterbehilfedebatte ein und führt das ganze Ausmaß der drohenden gesetzlichen Regelung vor Augen.
Im III. Teil wird das berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids auf seine verfassungsrechtliche und ethische Vertretbarkeit hin untersucht. Rosemarie Will stellt das in 10 von 17 deutschen Ärztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Assistenz beim Suizid dar. Nach ihrer Auffassung sind diese Verbote sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig. Jedoch bezweifelt sie auch, dass der Bundesgesetzgeber die Kompetenz dazu hat, diese berufsrechtlichen Verbote einfach aufzuheben, wie es die Entwürfe von Künast und Hintze vorsehen. Der Arzt und Medizinethiker Meinolfus Strätling sowie die Ärztin Beate Sedemund-Adib begründen in ihrem Beitrag, warum sie die Sterbehilfe dennoch als ärztliche Aufgabe sehen, auch wenn die Musterordnung der Bundesärztekammer etwas anderes behauptet. Das Verbot sei sowohl aus ethischer wie aus medizinischer Sicht unverhältnismäßig und könne deshalb keinen Bestand haben. Auch unter präventiven Gesichtspunkten sei der ärztlich assistierte Suizid unverzichtbar, weil nur Ärzte die Suizident_innen professionell über Alternativen beraten können.
Der IV. Teil setzt sich mit den wichtigsten Argumenten auseinander, die gegen die Zulässigkeit des assistierten Suizids ins Feld geführt werden. Die Rechtmäßigkeit des Freitodes wird heute nur noch selten bestritten. Häufig jedoch wird von Psychologen, Medizinern und auch Sozialwissenschaftlern die Freiverantwortlichkeit jedweden Suizids in Frage gestellt. Zum Teil wird jedoch unterstellt, dass die Straffreiheit der Beihilfe einer Suizidprävention entgegen wirke. Dagegen wendet sich Robert Poll in seinem Beitrag über den „Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids“. Er geht auf die verschiedenen Arten von Zweifeln an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit von Suizidentscheidungen ein, die letztendlich alle darauf hinauslaufen, dass äußere Umstände diese Entscheidung maßgeblich beeinflusst hätten. Im Ergebnis sprechen sie den Suizidenten die Selbstbestimmung und ihren Helfern die Legitimität ab und münden damit in einem Paternalismus. Poll hält die Straffreiheit von Suizid und Suizidbeihilfe für eine notwendige Bedingung, damit es zu einer offenen und respektvollen Kommunikation über den Todeswunsch kommen kann und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Problemen und Befürchtungen der Patienten stattfinden kann. Strafrechtliche Verbote schränken diese Kommunikationsmöglichkeiten erheblich ein und erweisen sich damit für die Suizidprävention als kontraproduktiv.
Als ein weiteres Argument in der aktuellen Diskussion wird der notwendige Ausbau und die Entwicklung von Palliativmedizin und Hospizplätzen gegen den assistierten Suizid ins Feld geführt. Der assistierte Suizid sei, wenn man nur die palliativen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend zur Verfügung stelle, überflüssig bzw. er verhindere sogar deren Nutzung. Die Anhänger des „Überflüssigkeitsargumentes“ bedient ein parallel zur Sterbehilfe-Debatte von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland“, kurz Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), den Gita Neumann in ihrem Beitrag untersucht. Sie gibt einen Überblick über zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs und unterzieht seine Prämissen einer kritischen Analyse. Dank ihrer langjährigen eigenen Erfahrung in der Hospizarbeit kann sie beurteilen, wer vom neuen Gesetz profitiert würde und wer aufgrund der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen außen vor bleibt. Dem „Sterben 1. Klasse“ im Hospiz sind auch nach diesem Gesetz eindeutige Grenzen gesetzt, das „Überflüssigkeitsargument“ wird von ihr als Mythos entlarvt, der die Wirklichkeit des Sterbens nicht zur Kenntnis nimmt.
Lukas Rhiel befasst sich mit dem „Dammbruch- oder Slippery-Slope-Argument“ in der Debatte um Sterbehilfe. Der Beitrag geht auf die wiederkehrenden Argumentationsmuster ein, wonach durch eine zu liberale Regelung der Sterbehilfe ein Druck auf Alte und Kranke entstehen könne, dass jene sich das Leben nehmen. Außerdem könnten sich alte und kranke Menschen zunehmend als Belastung für ihre Umwelt empfinden, die (un-)freiwillige Euthanasie zum weitverbreiteten Normalfall werden. Rhiel stellt die zwei Grundvarianten dieses Argumentes dar und belegt den ideologischen und unsachlichen Charakter dieser Argumentationsweise.
Der sich anschließende Artikel von Erika Feyerabend entstand im Nachgang zur Tagung „Ökonomie des Sterbens“, die im November 2014 mit Unterstützung des Bildungswerkes der Humanistischen Union in NRW stattgefunden hat. Feyerabend sieht die Forderung nach einem autonom bestimmten, selbst gestalteten Tod im Kontext ökonomischer Zwänge des Gesundheitswesens. Die Debatte um Sterbehilfe sei geeignet, genau so wie die gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen, die (Selbst-) Wahrnehmung von Alten, Kranken und Behinderten zu beeinträchtigen und sie in den Tod bzw. die Sterbehilfe zu drängen. Autonomie und Selbstbestimmung am Lebensende werden als ideologisch motivierte Fehlvorstellungen in Frage gestellt. Feyerabends Warnung vor den drohenden Gefahren einer liberalen Sterbehilfepraxis lässt erahnen, warum auch viele sozialliberale, grüne oder linke Abgeordnete die repressive Stoßrichtung der vorliegenden Gesetzentwürfe unterstützen. Leider bleibt in ihrem Beitrag offen, wer eigentlich anstelle der Betroffenen nach welchen Maßstäben die Entscheidungen am Lebensende treffen solle. Die grundsätzliche Kritik am gegenwärtigen Zustand unseres Gesundheitswesens mündet darin, die Rechte des/der Einzelnen bei Entscheidungen zum Lebensende zu negieren. Solange wir Sterbenden oder Sterbewilligen nicht ausreichend helfen können, seien sie auch nicht frei genug, um selbst zu entscheiden.
Der sich anschließende Aufsatz von Wolfgang van den Daele zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung über die Sterbehilfe ist eine dezidierte Gegenargumentation zu Feyerabends Beitrag. Van den Daele plädiert dafür, die Entscheidung über eine gesetzliche Beschränkung der Suizidbeihilfe nicht auf der Basis individueller Wertmaßstäbe zu fällen (die von der Mehrheit der Bevölkerung nicht geteilt werden), sondern sich mit den empirischen Fakten und vergleichbaren Erfahrungen in anderen Ländern auseinander zu setzen. „Wer mit Annahmen über drohende Folgen argumentiert, übernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalität. Dazu gehört ein unverstellter, nicht-selektiver Blick auf die Fakten.“ Gestützt auf empirische Befunde zur deutschen und internationalen Sterbehilfedebatte zeigt er, dass zentrale Annahmen über die Gefahren einer (ärztlichen) Suizidbeihilfe, wie sie in der parlamentarischen Debatte vorgetragen wurden, nicht belegbar sind. Allen Leser/innen, denen die juristischen Argumentationen zu kompliziert oder nicht verständlich genug sind, sei dieser Artikel wärmstens empfohlen.
Im V. Teil des Heftes wollten wir die Praxis der in Deutschland tätigen Sterbehilfeorganisationen und Einzelhelfer möglichst umfassend darstellen. Unser Anspruch war es, diejenigen, deren sterbebegleitende Tätigkeit kriminalisiert werden soll, zu Wort kommen zu lassen, um mehr Transparenz und Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen. Leider waren Sterbehilfe Deutschland und Dignitas nicht bereit, die von uns gestellten Fragen zu beantworten. Es liegt auf der Hand, dass diese Weigerung nicht vertrauensbildend ist, sondern die Mythen derjenigen nährt, die sie verbieten wollen. Gleichwohl halten wir einige der Fragen zentral dafür um zu beurteilen, ob etwa eine Regelung zur ärztlichen Beihilfe ähnlich suizidpräventiv wirksam sein kann wie es die Arbeit dieser Organisationen vermutlich bereits ist. Wir drucken unsere nicht beantworteten Fragen deshalb im Heft ab – nicht zuletzt als Aufforderung an den Gesetzgeber, der sich selbst um die Antworten bemühen sollte, bevor er über die eingebrachten Entwürfe entscheidet. Nur mit den Antworten auf diese oder ähnliche Fragen lässt sich beurteilen, ob die geplanten Grundrechtseingriffe tatsächlich zu rechtfertigen sind, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen.
Weil wir als Redaktion dazu beitragen wollen, die Diskussion über die organisierten Sterbehelfer zu versachlichen, hat Sven Lüders die verfügbaren Fakten über den Verein Sterbehilfe Deutschland zusammenzutragen. Dieser Verein ist der erklärte Anlass, wenn nicht gar der Hauptgrund für die derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen; ihn vor allem würde das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe treffen. Die Dokumentation zeigt, wie durchdacht und gewissenhaft die Suizidbegleitung durch den Verein angeboten wird – und welche marginale Rolle diese Form der Suizidbeihilfe einnimmt. Ein weiteres Interview, das Claudia Krieg mit Peter Puppe führte, einem der wenigen bekannten deutschen Sterbebegleiter, verschafft Einblick in dessen Praxis. Puppe betont, dass bei seiner Beratung das Verhältnis von Lebenshilfe zu Sterbehilfe etwa 6:1 betrage, was sich mit den Angaben Schweizer Sterbehilfevereine deckt.
Der abschließende VI. Teil des Schwerpunkt ist dem bürgerrechtlichen Engagement der Humanistischen Union auf dem Gebiet der Sterbehilfe gewidmet. Er beginnt mit einer historischen Reminiszenz, dem Nachdruck eines Artikels von Gerd Hirschauer „Über Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen“ aus den vorgängen 36 (1978). Hirschauer war als langjähriger Redakteur der vorgänge der wichtigste intellektuelle Vorkämpfer für die Liberalisierung der Sterbebegleitung innerhalb der Humanistischen Union. In seinem hier nachgedruckten Beitrag erinnert Hirschauer an Jean Amery, der am 17. Oktober 1978 den Freitod wählte. Hirschauer appelliert an die Freiheit zum Freitod, die nicht auf bestimmte Krankheitsstadien beschränkt oder gar selbst als Krankheit deklariert werden dürfe und zeichnet eine klare Argumentation im grundsätzlichen Streit um die Selbstbestimmung bei der Sterbehilfe auf, die auch heute noch lesenswert ist.
Jürgen Roth geht in seinem Beitrag auf die aktuellen bürgerrechtlichen Herausforderungen beim Recht auf Sterbehilfe ein. Er zeichnet die Forderungen der Humanistische Union für Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer historischen Abfolge nach und stellt die zentralen bürgerrechtlichen Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus.
Den Abschluss des Schwerpunkts bildet ein ganz neuer Vorschlag von Helga Killinger und Heide Hering, die analog zur Patientenverfügung einen Sterbepass fordern. Die beiden Autorinnen sehen einen solchen Pass als konsequente Weiterentwicklung des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende an.
Mit diesem zugegebenermaßen sehr umfangreichen Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe verfolgen wir mehrere Ziele: Zum einen möchten wir unsere Leserinnen und Leser über das laufende Gesetzgebungsverfahren informieren und zugleich ermutigen, ihre Erwartungen mit den Abgeordneten ihres Wahlkreises zu diskutieren. Im parlamentarischen Alltag gibt es nur wenige Momente, in denen die Stimme jeder und jedes einzelnen Abgeordneten zählt und das Ergebnis der Abstimmung nicht vorhersehbar ist – die Gesetzgebung zur Suizidbeihilfe ist einer dieser seltenen Momente. Nutzen Sie ihn! Zugleich wollen wir auch alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags über unsere Kritik an den vorliegenden Gesetzentwürfen informieren. Deshalb stellen wir ihnen das Heft kostenfrei zur Verfügung – verbunden mit der Hoffnung, dass die hier versammelten Argumente beachtet und aufgegriffen werden.
Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorgänge neben dem Schwerpunkt weitere Beiträge zu aktuellen bürgerrechtlichen Fragen. Wir möchten Sie an dieser Stelle besonders auf den Aufruf zur aktuellen Flüchtlingssituation und der Bitte um konkrete Unterstützung hinweisen, den wir dieser Ausgabe voran gestellt haben. Die in der vorletzten Ausgabe (Heft 208) beschriebenen Versuche einer „Abschottung Europas“ gegenüber den Flüchtlingen aus Osten und Süden sind vorerst gescheitert – eine politische Lösung, die nicht auf neue Mauern, Zäune oder Kriegsschiffe setzt, vorerst noch nicht in Sicht. Umso mehr ist gegenwärtig die Zivilgesellschaft gefragt, um den hier ankommenden Flüchtlingen schnell zu helfen.
Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe eine Bilanz der jüngsten Reform des Bundesdatenschutzgesetzes von Hartmut Aden; und Axel Bußmer stellt den neuen Film über Fritz Bauer, den früheren Hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegründer der Humanistischen Union vor. Wir wünschen Ihnen bei der Lektüre dieser Ausgabe der vorgänge viele erhellende Momente und freuen uns über Ihre Anregungen und Kritiken.
Claudia Krieg, Sven Lüders und Rosemarie Will
für die Redaktion
Heftvorschau:
Heft 212 (4/2015) Reflexhaftes Strafrecht
Heft 213 (1/2016) 10 Jahre Versammlungsrecht der Länder
Anmerkungen:
[1] S. BVerfGE 52, 171 (174).
[2] Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 211-216, Rdnr. 35a.