Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 210/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschränkt?

Das Recht auf Sterbehilfe als bürger­recht­liche Heraus­for­de­rung

In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 210-216

Bereits seit den 1970er Jahren setzt sich die Humanistische Union (HU) für ein menschenwürdiges Sterben ein. Dieser Beitrag zeichnet die Aktivitäten der HU im Kontext der heutigen Reformdebatten im Bundestag nach und stellt zentrale bürgerrechtliche Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus.

Im Herbst 2015 soll im Deutsche Bundestag über eine Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen zur Beihilfe zum Suizid entschieden werden. Die bisher straffreie Beihilfe zum Suizid soll weitestgehend kriminalisiert werden. Damit werden Grundrechte massiv eingeschränkt. Wer Grundrechtsstandards verteidigen will, ist gefordert dagegen etwas zu tun. Nötig ist der entschlossene Einsatz für eine umfassende Besinnung auf das individuelle Recht, über das eigene Leben selbständig und in Würde entscheiden zu dürfen und entscheiden zu können. Die Humanistische Union als älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation hat sich seit Jahrzehnten die Forderung nach einem menschenwürdigen Tod auf die Fahnen geschrieben. Sie gehört damit zu einem kleinen Kreis von Menschenrechtsorganisationen, die aktiv für diese Forderung eintreten.
Einer der Pioniere der Diskussion über ein menschenwürdiges Sterben ohne kirchliche Fremdbestimmung war Gerd Hirschauer. Bereits 1973 stellte er in den vorgängen fest, dass die Sterbehilfe eines der drängendsten Probleme aller Ärzte ist.1 Als Erster innerhalb der Humanistischen Union forderte er klipp und klar die Änderung des § 216 Strafgesetzbuch, der die „Tötung auf Verlangen“ – bis heute – unter Strafe stellt. Wenige Jahre später präzisierte er vor dem Hintergrund des Freitods von Jean Améry seine Vorstellungen „von den Grundrechten auf freien und leichten Tod“.2
Im gleichen Jahr 1978 setzte sich die HU intensiv mit dem Thema „Sterbehilfe“ auseinander. Sie veranstaltete eine Fachtagung und forderte die Bundesregierung auf, nach dem Vorbild der Schweiz Maßnahmen zu ergreifen, um ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen.3
In der Folgezeit nahm auch die politische Debatte Fahrt auf. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages veranstaltete im Jahre 1985 ein Hearing zum Thema Sterbehilfe. Ulrich Klug, ehemaliger Vorsitzender der Humanistischer Union und Hamburger Justizsenator a.D. verfasst eine Stellungnahme, in der er sich ausführlich mit den strafrechtlichen Aspekten der Sterbehilfe auseinandersetzte. Er sprach sich u.a. für die Anerkennung von Patientenverfügungen aus und legte auch einen Vorschlag für eine Reform des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) vor. Der neue Absatz 3 sollte wie folgt lauten: „Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.“ 4
Noch einen Schritt weiter als Ulrich Klug ging im Jahre 2006 die HU-Vorsitzende Rosemarie Will mit ihrem Vorschlag zur Neuregelung des § 216 StGB. Ihr Gesetzesvorschlag regelt die Voraussetzungen für eine passive und indirekte Sterbehilfe.5 Das Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen wird ausdrücklich legalisiert, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Darüber hinaus soll aktive Sterbehilfe bereits auf der Ebene des Tatbestands als strafbare Handlung ausgeschlossen sein, wenn der Patient dies ausdrücklich und ernsthaft verlangt. Der von der HU ein Jahr später vorgelegte Gesetzentwurf für eine Reform des § 216 StGB modifiziert die Formulierung von Rosemarie Will, hält aber an dessen Regelungsinhalt fest.6
Mit zwei Fachtagungen unter der Überschrift „Die Freiheit zu sterben“ (2007 und 2009) untermauerte die HU ihre Forderung nach einer rechtlichen Stärkung der Rechte kranker und sterbewilliger Menschen und der Möglichkeiten assistierten Suizids und aktiver Sterbehilfe.7 Sie setzte sich vehement für die gesetzliche Anerkennung und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ein, die mit der 2009 vom Bundestags beschlossenen Reform des Betreuungsrechts endlich verwirklicht wurde – 30 Jahre, nachdem solche Verfügungen in Deutschland eingeführt waren. Im Gegenzug warnte sie vor einem Rückschritt, als 2012 die damalige Bundesregierung einen ersten Vorstoß zur Einschränkung gewerbsmäßiger Suizidbeihilfe startete. In ihrer Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung des Bundestags-Rechtsausschusses kritisierte sie den Vorschlag als verfassungswidrige Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit Sterbewilliger und praktisch unnötig – weil es faktisch keine bzw. kaum Anbieter gewerbsmäßiger Suizidbeihilfe in Deutschland gab (und gibt).8
Vorschläge aus einer Nicht-Regierungsorganisation wie der HU und die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse sind aber nicht immer deckungsgleich. Vielfach sind bürgerrechtliche Positionen gesellschaftlich nicht oder nur eingeschränkt mehrheitsfähig! Im Fall der Sterbehilfe bzw. des assistierten Suizids liegen die Dinge indes anders. In kaum einer anderen bürgerrechtlichen Frage steht die öffentliche Meinung so auf der Seite von Organisationen wie der HU. Leider sind in allen parlamentarischen Parteien – mit unterschiedlicher Intensität – Positionen stark vertreten, die glauben besser zu wissen was für die Menschen gut ist als diese selbst.
Der Gesetzentwurf der Humanistischen Union zur Reform des Verbots einer aktiven Sterbehilfe ist von daher ein bemerkenswertes Dokument für die Bürgerrechtsarbeit in Deutschland. Es fällt jedoch auf, dass er sich doch allzu sehr auf das Strafrecht hin orientiert und auf notwendige Regelungen im Verwaltungsrecht verzichtet. Wollen wir aber die Frage der Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer Komplexität erfassen, müssen wir das Problem der Gefährdung der Selbstbestimmung breiter angehen. Eine bloße Änderung des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) läuft Gefahr,  den Fehler der Gegenseite zu reproduzieren und sich auf  das Strafrecht zu verlassen. Bürgerrechtsarbeit sollte nicht dazu verführen, Maximalpositionen durchzudeklinieren, jedoch die gesellschaftspolitische Begleitmusik aus anderen Bereichen auszublenden oder zu vernachlässigen.
Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod
In der gegenwärtigen Diskussion über die Strafbarkeit einer Beihilfe zum Suizid kommen die grundlegenden Aspekte des Themas „menschenwürdiges Sterben“ nicht vor. Die in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwürfe werden aus bürgerrechtlicher Sicht – wenngleich in unterschiedlichem Umfang – dem Anspruch der Menschen auf ein Ende ihres Lebens in Würde und Selbstbestimmung überhaupt nicht oder nicht hinreichend gerecht.
Die meisten Menschen bewegt die Frage, wie ein würdiges Lebensende aussieht. Wie Umfragen immer wieder zeigen, ist eine große Bevölkerungsmehrheit gegen ein strafrechtliches Verbot von Sterbehilfe. Viele haben auch offene Sympathien für eine  Aufhebung des geltenden Verbots der sog. Aktiven Sterbehilfe.9 Die Mehrheit der Menschen im Land versteht das Grundgesetz besser als große Teile der politischen Eliten.
Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen frei zu handeln, sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden. Diese Freiheit muss auch für eigenverantwortliche Entscheidungen über die Art und den Zeitpunkt des eigenen Todes gelten. Die Entscheidung darüber, ob das eigene Leben noch als lebenswert bzw. erträglich eingestuft wird, muss und darf nur bei dem betroffenen Menschen selbst liegen. Dabei gilt: So wenig, wie jemand zum Leben gezwungen werden darf, darf jemand zum Sterben gedrängt werden. Das ist das Credo von Bürgerrechtsarbeit.10
Aus der geltenden Rechtslage folgt, dass nur Betroffene selbst zu entscheiden haben, welches Leben sie für lebenswert halten, was für sie menschenwürdig ist und welchen Tod sie wünschen. Patientinnen und Patienten haben ein unveräußerliches  Lebensrecht, aber keine Lebenspflicht. Dieser grundsätzliche Vorrang der Selbstbestimmung darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine sogenannte infauste Prognose vorliegt, ob der Patient oder die Patientin todgeweiht ist oder nicht.  Selbstbestimmung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Patient oder eine Patientin unheilbar krank ist oder nicht, sonst postuliert man eine  Lebenspflicht. bis zur unheilbaren Krankheit  Wenn die Selbsttötung straflos ist, kann nach Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zum Schutz vor Missbrauch auch das Tabu der „Aktiven Sterbehilfe“ nicht ewig Bestand haben; Selbstbestimmung ist nicht teilbar. Die von den Gerichten entwickelte Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe kann nicht in jedem Fall mit ihren Argumenten überzeugen. Die Abgrenzung von (strafbarer) aktiver und (strafloser) passiver Sterbehilfe ist durchaus schwierig. Einem bewegungsfähigen Menschen den Cocktail auf den Nachttisch zu stellen ist straffrei. Einem Bewegungsunfähigen die Medikamente an den Mund zu führen, könnte indes als aktive Sterbehilfe strafbar sein.
Die Justiz hat es aber verstanden, den an sie herangetragenen Zumutungen für einen Lebensschutz um jeden Preis zu Lasten der Betroffenen zu widerstehen. Allerdings sind die juristischen Grundlagen ihre Entscheidungen nicht nur für juristische Laien schwer zu verstehen. Das räumen auch führende Fachleute wie der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGHs Thomas Fischer ein.11
Von daher ist es auch im Sinne einer besseren Transparenz des Rechts gut nachvollziehbar und auch konsequent, wenn die Humanistische Union schon vor Jahren einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe vorgelegt hat.12
Beschränkung der Selbstbestimmung löst kein Problem – sondern schafft neue
Keiner der Entwürfe nimmt sich der vielgestaltigen Problematik der Sterbehilfe in ihrer komplexen Gesamtheit an. So finden sich keine wirksamen und umfassenden Regeln zum Schutz der Selbstbestimmung von Menschen im Sterbeprozess. Die von Gesundheitsminister Gröhe initiierte Fixierung auf ein Verbot der Assistenz beim Suizid soll ausgerechnet die oft einzig wirksame Hilfe von Sterbehilfeorganisationen und Sterbehelfern kriminalisieren. Im Kern wird dadurch die individuelle Selbstbestimmung beschränkt und der Einzelne wird bevormundet. Das Parlament setzt sich mit seinen Gesetzesinitiativen über die wirklichen Probleme der Betroffenen und ihrer Angehörigen hinweg und führt stattdessen einen Wettbewerb über die Lösung von Scheinproblemen.
In der Diskussion im Parlament und leider auch in Teilen der kirchlich und standesrechtlich beeinflussten Öffentlichkeit spielt die persönliche Selbstbestimmung kaum noch eine Rolle. Stattdessen führen die Befürworter der Strafbarkeit in der laufenden Debatte die Öffentlichkeit gezielt in die Irre. Sie machen Stimmung gegen Organisationen wie „Dignitas“ und vor allem gegen Roger Kusch und seinen Verein Sterbehilfe Deutschland. Sie unterschlagen dabei, dass Strafverfolgung unmittelbar zu Lasten der Sterbewilligen und ihrer Angehörigen geht, denen ein menschenwürdiger Ausweg aus ihrer Not versperrt werden soll. Menschen in existenzieller Not brauchen keine strafrechtlichen Drohungen, sondern eine kompetente – freiwillige – Beratung über medizinische, psychologische, soziale und finanzielle Hilfsangebote. Diese Hilfe setzt Vertrauen voraus, das durch Strafverfolgung zerstört wird. Immerhin müssen die Betroffenen selbst damit rechnen, dass auch bei ihnen ermittelt wird.
Wer Hilfe zur Straftat macht, treibt die Betroffenen in die Illegalität bei der Medikamentenbeschaffung und zu grausamen Gewaltsuiziden. Diese Haltung der „Lebensschützer“ erinnert an die Abtreibungsdebatten der 1960er und 1970er Jahre. Auch damals war den Abtreibungsgegnern das Schicksal der schwangeren Frauen einerlei, die nach einem unsachgemäß durchgeführten Abbruch beim „Engelmacher“ jämmerlich verbluteten.
Vor allem aber nimmt ein strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid den Menschen, die sich in Not befinden, die Chance, ein ergebnisoffenes Gespräch über einen – möglichen – Freitod zu führen. Die Verwirklichung von Selbstbestimmung setzt ein breites Angebot an Unterstützung und Gesprächen voraus. Auf diese Weise können reflektierte und selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht und Verzweiflungssuizide wirksam vermieden werden. Kranke, Sterbende und ihr Umfeld brauchen ein flächendeckendes, am Selbstbestimmungsrecht orientiertes System von Hilfe, wozu auch deutlich verbesserte palliative Angebote gehören. Das gilt nicht nur für die großen Städte, sondern gerade auch für ländliche Regionen. Es kommt in diesen Gesprächen darauf an, die verschiedenen Alternativen aufzuzeigen, es aber den Betroffenen zu überlassen, über ihr Schicksal in freier Selbstbestimmung zu entscheiden. Nötig ist der Ausbau einer flächendeckend angebotenen Suizidkonfliktberatung, die Menschen in ihrer existenziellen Not annimmt und deren Suizidwunsch fürsorglich, kompetent und ergebnisoffen erörtert. Eine solche Suizidkonfliktberatung muss Palliativ- und Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Sozialeinrichtungen mit einbeziehen. Nur so kann sie ihre Beratungs- und Unterstützungsfunktion für Sterbewillige wirksam wahrnehmen.
Das Berufsrecht der Ärzte muss den ärztlich assistierten Suizid erlauben
Eine Schlüsselfrage bei der Lösung der vielfältigen Probleme beim assistierten Suizid ist die Rolle der Ärztinnen und Ärzte. Die unbarmherzige Verfolgung von Ärzten durch ihre oberste Standesvertretung und deren Präsidenten, den ewigen Funktionär Montgomery, stößt mittlerweile auch in der Ärzteschaft auf zunehmenden Widerspruch.13 Die von der Bundesärztekammer gezielt betriebene rechtliche Verunsicherung und Einschüchterung ihrer Mitglieder muss endlich ein Ende haben. Das Berufsrecht zum ärztlich assistierten Suizid ist regional unterschiedlich und hat zu einer berufsrechtlichen Zweiteilung in Deutschland geführt. Zwar wurde bislang noch keiner Ärztin und keinem Arzt wegen einer Beihilfe zum Suizid die Approbation entzogen. Dennoch ist hier der Gesetzgeber gefordert. Der Ärzteschaft muss die Hilfe beim Suizid ausdrücklich erlaubt werden, damit dem Machtgehabe der Ärztefunktionäre wirksam Grenzen gesetzt werden.
Ebenso wichtig ist es, den Ärzten zu erlauben, das tödliche Medikament verschreiben zu dürfen.
Es ist erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ärzteschaft so zu gestalten, dass Patientinnen und Patienten ermutigt werden, sich mit einer Ärztin oder einem Arzt ihres Vertrauens auszutauschen, um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen. Bei einer Entscheidung für den Suizid sollen Ärztinnen und Ärzte helfen dürfen, ohne dass sie sich berufsrechtlich oder sogar strafrechtlich dafür verantworten müssen. In der – wachsenden – Bereitschaft vieler Ärztinnen und Ärzte zur Hilfe liegt ein Schlüssel für die Lösung des Problems, eine zuverlässige Betreuung der Betroffenen sicherzustellen. Wie viele lieber ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, als andere Personen oder Organisationen um Unterstützung zu bitten, wird sich zeigen.
Freiheit am Ende des Lebens als Menschenrecht
Viele Betroffene haben Angehörige oder ihnen nahestehende Personen, die sie um die Beihilfe bitten können. Andere wiederum haben dieses Umfeld nicht, oder sie wollen lieber mit Dritten reden, um den Angehörigen oder Freunden die Belastung zu ersparen. In allen Fällen ist es aber notwendig, dass sachkundige Hilfe zur Verfügung steht. Unzulässige Einwirkung auf die Betroffenen verletzt das Recht auf Selbstbestimmung ebenso wie der Zwang, gegen den eigenen Willen weiterleben zu müssen. Deswegen muss die geltende Rechtslage erhalten bleiben, nach der die Beihilfe zum Freitod nicht nur Einzelpersonen Beratung und Hilfe gestattet, sondern auch Vereinen und Organisationen. Denkbar ist  die Regelung von Verfahrensstandards, die die Qualität der geleisteten Hilfe gesetzlich reguliert, Transparenz und staatliche Kontrollen ermöglicht. Sorgfaltskriterien für den organisierten assistierten Suizid lassen sich durch gesetzliche Vorschriften außerhalb des Strafrechts normenklar und präzise regeln Gegen eine verwaltungsmäßige Qualitätskontrolle und eine entsprechende Transparenz der Arbeit dieser Organisationen können m.E. keine vernünftigen Argumente ins Feld geführt werden. Dies würde auch dem Missbrauch vorbeugen, auch wenn dieser nie völlig ausgeschlossen werden kann.

JÜRGEN ROTH   Jahrgang 1956, MA Pol.  Er gehört dem Beirat der Humanistischen Union an und ist Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne Berlin.

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