Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 210/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschränkt?

Über Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen

Nachdruck aus: vorgänge Nr. 36 (6/1978), S. 96-98 .In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 205-209

Wir drucken hier einen Beitrag ab, der vor 37 Jahren bereits einmal in dieser Zeitschrift erschien – weil wir die darin von Gerd Hirschauer, dem langjährigen Redakteur der vorgänge, formulierten Bedenken nach wie vor lesenswert halten; und weil Hirschauer darin an Jean Améry erinnert, dessen Stimme uns heute fehlt, wenn der Suizid auf die Entscheidung der unheilbar Kranken reduziert wird.

Ich muss versuchen, für dieses Heft über menschenwürdiges Sterben eine thematische Lücke nicht zu schließen, aber anzudeuten und aufzureißen.
Jean Améry, Autor mancher wichtiger Bücher (und auch Autor der vorgänge), Autor insbesondere des in den thematischen Umkreis dieses Heftes gehörenden intensiv fragenden und quälend genauen Buches Hand an sich legen. Diskurs über den Freitod (Ernst Klett Verlag, Edition Alpha, Stuttgart 1976), hatte ich um einen Beitrag für dieses Heft zum Problem des Freitodes gebeten.
Jean Améry hat am 17. Oktober 1978 den Freitod gewählt. Sein Buch ist kein Plädoyer für den Freitod, sondern versucht, die Selbstbestimmung des Menschen bis zur freien Bestimmung über den Tod zu behaupten gegen seine fast unentrinnbaren gesellschaftlichen Verstrickungen und gegen den nur biologischen Tatbestand, durch den er zum Leben „verurteilt“ wurde. Gegen das Verbot oder die Ächtung der Selbsttötung als ein Vergehen oder einen widernatürlichen Akt, was ihm nur Ausdruck der Unbetroffenheit der mit dem Lauf der Welt einverstandenen Überlebenden ist, setzt er die These: „Wer abspringt, ist nicht notwendigerweise dem Wahnsinn verfallen, ist nicht einmal unter allen Umständen ‚gestört‘ oder ‚verstört‘. Der Hang zum Freitod ist keine Krankheit, von der man geheilt werden muss wie von den Masern: Der Freitod ist ein Privileg des Humanen.“
Améry hatte seinem Buch als Motto ein Zitat aus Ludwig Wittgensteins Tractatus Logico-philosophicus von 1918 (6.43-6.431) vorangestellt: „Die Welt des Glücklichen ist eine andere als die des Unglücklichen. Wie auch beim Tod die Welt sich nicht ändert, sondern aufhört.“ Die Schlusssätze von Amérys Diskurs lauten: „Es steht nicht gut um den Suizidär, stand nicht zum besten für den Suizidanten. Wir sollten ihnen Respekt vor ihrem Tun und Lassen, sollten ihnen Anteilnahme nicht versagen, zumalen ja wir selber keine glänzende Figur machen. Beklagenswert nehmen wir uns aus, das kann ein jeder sehen. So wollen wir gedämpft und in ordentlicher Haltung, gesenkten Kopfes den beklagen, der uns in Freiheit verließ.“
Ein „Nachruf“, von ihm selbst geschrieben, der jetzt für Jean Améry selbst gilt. Ich bin nicht fähig, für ihn und über seinen Tod Würdigeres zu schreiben.

Es bleibt das Problem, über das er jetzt nichts mehr gesagt hat in diesem Vorgänge-Heft. Es beginnt bei der Benennung des Phänomens: Wer „Selbstmord“ sagt, verurteilt den Täter moralisch von einer Warte her, die nur die harthörige und hartherzige eines mit dem Weltlauf Einverstandenen, eines Glücklichen (oder allenfalls eines religiös unangefochten Ergebenen) sein kann. Wer aber Freitod sagt, gerät in die Gefahr, einem Euphemismus zu erliegen. Nicht jeder, ja nur wenige Freitode sind wirklich in Freiheit gewählte Tode. In jedem Freitod sind natürlicher unnatürlicherweise (aber auch kein anderer Tod ist „natürlich“!) zahlreiche Momente biologischer oder gesellschaftlicher Zwänge (um das so unsentimental wie möglich zu sagen) enthalten; bei der Mehrzahl der „Freitode“, so scheint mir, ist der Anteil äußerer Bedingungen so sehr überwiegend, dass von wirklich freier Entscheidung nicht gesprochen werden kann. Auch sollte man das „freitodfeindliche“ Argument der Psychologen und Psychoanalytiker, die große Mehrzahl der „Selbstmorde“ und die weitaus noch größere der „Selbstmordversuche“ sei nichts anderes als ein äußerster Hinweis des Suizidanten darauf, dass er leben wolle, aber nicht mehr leben könne, weil seine Mitmenschen, „die Gesellschaft“, ihn nicht beachten, ihn übersehen haben, ihn nicht verstehen, glücklicher sind als sein Unglück ertragen kann, undsoweiter, zwar nicht überschätzen, aber berücksichtigen. (Dann aber auch den – mir gegenüber von Sachkundigen mehrfach belegten – Umstand, dass etwa jemand, der einen „Selbstmordversuch“ gemacht hat, dann in einem Krankenhaus auf das Sorgfältigste „wiederhergestellt“ wird – und alle Ärzte, Schwestern, Pfleger sagen: „er ist doch jetzt wieder ein fröhlicher Mensch!“ –, sofort oder bald nach seiner „Wiederherstellung“ erneut „aus dem Fenster springt“.)
Die rationale, emotionsfreie Vokabel dafür, was der eine „Freitod“, der andere „Selbstmord“ nennt, ist also wohl „Selbsttötung“. Reden wir also darüber.

„Aus dem Fenster springen“ habe ich nicht ohne Bedacht gesagt. Von einer Brücke springen, sich unter einen Zug werden, sich aufhängen – es gibt noch viele furchtbare Arten, Hand an sich zu legen, die aufzuzählen mich graust.
Es wird dem, der sich in Würde selbst töten will, wahrlich nicht leicht gemacht, die Tat zu vollbringen. Die „Beihilfe zum Selbstmord“ ist hierzulande nicht mehr strafbar, aber es gibt kaum eine Anleitung oder sachkundige Beihilfe, die dem Selbsttöter die Chance gibt, außer der Schwelle zum Tode auch noch die unendlicher Selbsterniedrigung überschreiten zu müssen.
Und es gibt in nicht wenigen, konkret beschreibbaren Einzelfällen das Problem, dass jemand, der den festen Willen hat, Hand an sich zu legen, nicht mehr fähig ist, Hand an sich zu legen, angewiesen also ist auf etwas, was strafrechtlich bei uns Tötung auf Verlangen heißt (§ 216 STGB:, ,(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar“),  – auf Hilfe also, aktive Sterbehilfe.
Die Gründe, die aus ethischen, juristischen und medizinischen Aspekten gegen eine aktive Sterbehilfe oder zumindest gegen eine Definition derselben sprechen, sind in diesem Heft an mehreren Stellen erörtert. Es spricht ja auch der Umstand, was in diesem deutschen Volk einmal unter dem Kennwort „Euthanasie“ an Morden betrieben wurde, scheinbar dagegen, die Frage überhaupt zu stellen. Sie muss aber gestellt werden, soll nicht die fast endlos geführte Debatte unter Sachkundigen über „passive“ und „aktive Sterbehilfe“, die immer mehr zu einer Ausweitung des Begriffs der „passiven Sterbehilfe“ führt, um nur der Definition des Beginns der „aktiven“ auszuweichen, selbst allmählich farcenhaft und menschenunwürdig werden. Und soll nicht anderseits das Ausweichen vor einer klaren Begriffsbestimmung letztenendes nur zur unverzeihlichen Ausrede derer werden, die helfen sollen und müssen, aber nicht helfen wollen oder möchten.
Ich erinnere mich recht gut an die Entrüstungsschreie in katholischen Kreisen und solchen der Springer-Presse, als ich im April 1973 in den Vorgängen den Kommentar „Das neue Thema: Sterbehilfe“ schrieb, der den Fall der holländischen Ärztin Geertruide Postma-van Boven, die ihrer todkranken Mutter eine erlösende Spritze gegeben hat, zum Anlass genommen hatte. …
Ich erinnere mich auch eines höchstrichterlichen Rechtsspruchs in unserer Bundesrepublik, der gerade fünfzehn Jahre zurückliegt und, soviel ich weiß, bis heute nicht revidiert wurde. Wäre er nicht so traurig, müsste man ihn für eine Komödie halten.
Ein junges Liebespaar, dem durch „einstweilige Verfügung“ verboten wurde, miteinander Kontakt zu halten, fasste den festen Entschluss, aus dem Leben zu scheiden. Nachdem eingenommene Tabletten nicht gewirkt hatten, leiteten sie die Auspuffgase ihres Wagens ins Wageninnere. Beide wurden bewusstlos, aber noch lebend aufgefunden. Nur der Mann konnte im Krankenhaus „gerettet“ werden, die Frau starb.
Der Mann wurde zum „Angeklagten“, das Landgericht Duisburg sprach ihn vom Vorwurf „Tötung auf Verlangen“ frei, der Bundesgerichtshof (BGH 2 StR 181/63) hob den Freispruch auf, weil der Angeklagte die „Tatherrschaft“ gehabt habe (nämlich den Schlauch gelegt und den Fuß auf dem Gaspedal hatte, wodurch die Auspuffgase ins Wageninnere gelangten). Gerade weil er seinen Willen dem stärkeren „fremden Willen“ der Geliebten unterwarf, wurde der Überlebende eines fehlgeschlagenen Doppelselbstmords zum strafbaren Täter (aus den Urteilsgründen: siehe Vorgänge 4/1966, 171 ff).
Hier geht es um die absurde Verurteilung dessen, der bei einem Versuch der Selbsttötung (leider) übriggeblieben ist. Mag sein, dass die zur „Tatzeit“ erst 16jährige Frau, die so fest entschlossen war, aus dem Leben zu scheiden, sich nach 2, 6, 10 Monaten, 1, 2 oder 3 Jahren ihrer „großen Liebe“ (die der beteiligte Mann teilte) ernüchtert einer anderen Lösung besonnen hätte. Warum aber soll nicht jemand im Zeitpunkt des Erlebnisses eines großen – verweigerten – Gefühls sterben wollen dürfen? Warum soll er weiterleben müssen? Romeo und Julia, den Vielzitierten, hätte gewiss auch kein Bundesgerichtshof helfen können. Wehe aber, hätte einer die Tragödie überlebt!
Das mag manchem auch wieder reichlich emotional erscheinen. Man sollte doch, sagen die meisten, hier möglichst die Ratio walten lassen. Es bleibt zu bedenken, dass „die Ratio“ recht häufig nur die Scheinobjektivität der unheilbar Gesunden, der Glücklichen oder der Unbetroffenen ist.

Was ich zu überlegen gebe:

1. Auch das Recht auf einen freien Tod ist ein Menschenrecht.
2. Die Bestimmung darüber, wie frei dieser Tod sein mag, ist letztlich Sache dessen, der sich dazu entscheidet.
3. Eine Gesellschaft, die die Bedingungen zur Vermeidung von Selbsttötung nicht schaffen kann (das kann in doppelter Bedeutung), hat kein Recht, die Selbsttötung zu verurteilen oder menschenunwürdig zu erschweren.
4. Beihilfe zur Selbsttötung darf auf keinen Fall ein strafbarer Akt sein.
5. Die in den Gesetzbüchern unter Strafe gestellte Tötung auf Verlangen ist, so wie sie das deutsche StGB definiert, nichts anderes als Beihilfe zur Selbsttötung, wenn auch in aktiver Form.
6. Aktive Beihilfe lässt sich in vielen Fällen nicht nur vermeiden, auch nicht mehr unterscheiden von bloß passiver Beihilfe.
7. Wenn, wie das deutsche Strafgesetzbuch ausdrücklich feststellt, die Tötung auf Verlangen durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten bestimmt worden ist, dann kann es Aufgabe der Gerichte nur sein, die Tatsächlichkeit dieses ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens festzustellen und sachgemäß zu bewerten.
8. Das unantastbare Recht auf Menschenwürde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit können einander widersprechen. Die Selbstbestimmung über die eigene Würde der Person geht der gesellschaftlichen Bestimmung dessen, was Recht auf Leben ist, voraus.
9. Zur unveräußerlichen Würde des Menschen gehört, besonders in einer Zeit, in der die Techniken der Lebens- (wenn schon nicht Menschenwürde-) Verlängerung immer mehr anwachsen, das Recht des Menschen auf einen leichten, einen möglichst selbstbestimmten Tod.
10. In der Entscheidung über dieses Problem dürfen die Ärzte nicht allein gelassen werden, deren Aufgabe standesgemäß außer der Linderung von Leiden die Erhaltung von Leben ist.
11. Die derzeit geltende Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe ist für die Bestimmung der Kriterien der Selbsttötung, der aktiven oder passiven Sterbehilfe, für die Klärung des Rechts auf einen freien und einen leichten Tod kaum mehr hilfreich.
12. Neue Bestimmungen müssen von den Grundrechten auf freien und leichten Tod ausgehen. Die Definition freier Tod schließt ersichtlich Praktiken wie die Vernichtung lebensunwerten Lebens aus. Es gibt kein lebensunwertes Leben. Wer nicht selbst frei entscheiden kann, über den kann nicht entschieden werden. Es gibt aber selbstgetroffene Entscheidungen über Lebensunfähigkeit, sei sie physisch oder psychisch bedingt.

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