Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 245/246: Klima(un)gerechtigkeit

Gerecht­fer­tigte Verbreitung wörtlicher Zitate aus staats­an­walt­schaft­li­cher Vernehmung oder weitere juristische „Einschüch­te­rung“ der Medien?

Das Verbot, wörtliche Zitate aus Gerichtsverfahren während des Verfahrens zu veröffentlichen, hat den Zweck, dass Schöff*innen und Zeug*innen nicht beeinflusst werden sollen. Dennoch ist § 353d Nr. 3 StGB, der dies regelt, seit Jahrzehnten umstritten, da er auch die Presse- und Äußerungsfreiheit einschränkt. Jüngst wird der Paragraph wieder diskutiert, da Arne Semsrott Beschlüsse des Amtsgerichts München aus einem laufenden Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ veröffentlicht hatte. Ernst Fricke rekonstruiert die jüngeren Fälle, bei denen Anklage gegen Journalist*innen wegen § 353d Nr. 3 StGB erhoben wurde und analysiert das rechtliche Dilemma.

 

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor dem Landgericht Berlin Anklage gegen Arne Semsrott, Chefredakteur von Frag den Staat, erhoben. Denn Semsrott hatte im August 2023 drei Beschlüsse des Amtsgerichts München aus dem laufenden Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ veröffentlicht.

Damit hat Semsrott gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen. Diesem Paragraphen zufolge ist es verboten, amtliche Dokumente eines Strafverfahrens „ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut“ zu veröffentlichen, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden beziehungsweise das Verfahren abgeschlossen ist. Semsrotts Ziel ist es, eine Überprüfung der Rechtsnorm von § 353d StGB durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beziehungsweise den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erreichen. Er ist nämlich überzeugt davon, dass damit die freie Berichterstattung und somit die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränkt wird. (Feest/Fricke/Dingeldey 2024)

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat zudem in einem Urteil vom 19. März 2024 (Az. 7 U 13/23) die Frage geklärt, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten eines*r Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Dokumente veröffentlicht werden. Das OLG Hamburg ist in dieser Entscheidung zu der Meinung gelangt, dass „im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen ist, ob die gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der angegriffenen Äußerung das Interesse des von der Äußerung Betroffenen daran, dass eine Verbreitung der Äußerung unterbleibt, überwiegen“. Nachdem die Zitate im Magazin „H.“ zutreffend wiedergegeben worden sind, sieht das OLG Hamburg „die Grundsätze über den Zitatschutz“ (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1993 – 1 BvR 295/93) als gegeben an. Für die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Zitate sprechen daher die Gesichtspunkte, die „den BGH veranlasst haben, sogar die Veröffentlichung von Tagebuchaufzeichnungen eines Beschuldigten, die sich in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindet und der Presse zugespielt worden sind, als zulässig anzusehen“ (OLG Hamburg, Urteil vom 19.03.2024 – 7 U 13/23; AfP 2024, S. 145ff.; BGH, Urteil vom 16.5.2023 – VI ZR 116/22; AfP 2023, S. 427 = GRUR 2023, S. 1210ff.). Selbst wenn der soziale Geltungsbereich „des Klägers hierdurch betroffen ist, ist die Beeinträchtigung indessen gering, zumal er in der Berichterstattung unstreitig zutreffend zitiert worden ist“ (OLG Hamburg, a.a.O.).

Diese Güterabwägung des OLG Hamburg und der Fall Semsrott sind gerade für das Äußerungsrecht von großer grundrechtlicher Bedeutung.

1. Ausnahms­weise nicht rechts­wid­rig?

Die Besonderheit der Entscheidung des OLG Hamburg liegt vor allem darin, dass das OLG geprüft hat, ob „das entsprechende tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist“. Zur Begründung führt der Senat das Folgende aus:

„Das entspricht ganz dem Aufbau der Überprüfung eines Verhaltens auf seine Strafbarkeit, bei der sich an eine Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strafgesetzes die Prüfung des Vorliegens von – gesondert geregelten – Rechtfertigungsgründen (insb. §§ 32ff. StGB) anschließt; im bürgerlichen Recht entspricht dem das Verhältnis der Vorschriften des Deliktrechts (§§ 823ff. BGB) zu denen über die Ausübung der Rechte, die sich in anderen Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z.B. §§ 226 ff. BGB) finden. Bei äußerungsrechtlichen Delikten kommt als solcher Rechtfertigungsgrund die Wahrnehmung berechtigter Interessen in entsprechender Anwendung des § 193 StGB bzw. des § 824 Abs. 2 BGB in Betracht“ (BVerwG, Urteil vom 08.09.1981 – 1 C 88/77, NJW 1982, 1008 ff., 1009f.)

Ungewöhnlich ist auch der weitere Text bei der Güterabwägung:

„Demgegenüber kommt dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der wortlautgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Klägers zu 2) in seiner Vernehmung hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in hohem Maße berührenden Frage geleistet. Das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Wiedergabe der Äußerungen in ihrem Wortlaut; denn dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu.“

2. Ist § 353d Nr. 3 StGB verfas­sungs­wid­rig?

In diesen Kontext fällt auch die Debatte um die Verfassungswidrigkeit der Strafnorm § 353d Nr. 3 StGB, die unter Journalist*innen und Jurist*innen seit Jahrzehnten diskutiert wird. Abermaliger Anlass dazu sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Semsrott, den Chefredakteur für Frag den Staat bei der Open Knowledge Foundation Deutschland zur Förderung der Informationsfreiheit, weil er „bewusst illegal Gerichtsakten zur Verfolgung der ‚Letzten Generation‘ als kriminelle Vereinigung“ geleakt hat.

Die drei Beschlüsse (Semsrott 2023), die zur Anklage gegen Semsrott führten, sind auf der Homepage fragdenstaat.org frei einsehbari. Unter der Überschrift Wie die Justiz einschüchtert hat Semsrott seine Beweggründe ausgeführt:

„Zur Abschreckung trug maßgeblich bei, dass die Polizei nach der Beschlagnahmung der ‚Letzte Generation‘-Website dort meldete, die Initiative sei eine ‚kriminelle Vereinigung‘ und Spenden an sie sei ‚mithin ein strafbares Unterstützen‘. Das war offensichtlich rechtswidrig, die Polizei musste die Formulierung ändern.

Zudem dürfte es besonders ‚einschüchtern‘, dass die Justiz nicht nur wegen der Bildung, sondern auch wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ermittelt: Das ist zum einen gegen das Betreiben der Website gerichtet, zielt zum anderen aber vor allem auf das Geld der ‚Letzten Generation‘ ab. Denn die Durchsuchung beim gemeinnützigen Verein, der das Spendenkonto für die Initiative führte, schüchtert bis heute offenbar institutionelle Geldgeber*innen der ‚Letzten Generation‘ ein. Viele unterstützen die Ziele der Initiative, aber haben Angst vor dem harten Durchgreifen der Justiz.“ (Semsrott 2023)

Auf die Frage, warum er diese Veröffentlichungen vorgenommen hat, erklärte Semsrott in einem taz-Interview:

„Wir wollen klären, dass der Paragraf 353d Nr. 3 verfassungswidrig ist. Eigentlich hat die Berichterstattung über diesen Fall schon fast ironisch gezeigt, worum es geht: Es ist in Deutschland verboten, wortwörtlich aus amtlichen Dokumenten von laufenden Strafverfahren zu berichten. Auch in meinem Fall dürfen Medien die Anklage gegen mich nicht veröffentlichen und nicht wortgetreu daraus zitieren. […] Aber gerade bei juristischen Fällen ist eine Ungenauigkeit natürlich problematisch. Es gehört zur Pressefreiheit, dass man sich über Originaldokumente und wortgetreue Wiedergabe bei wichtigen Strafverfahren informieren kann.“ (Joswig 2024)

Aufgrund der Anklage droht dem Frag-den-Staat-Chefredakteur bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Benjamin Zimmermann hat auf der Homepage von Frag den Staat die rechtliche Begründung für die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 353d StGB ausführlich begründet (Zimmermann 2024).

Benjamin Lück, der Jurist und Verfahrenskoordinator der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), hat die gemeinsame Erklärung zur Verfassungswidrigkeit der Strafnorm § 353d Nr. 3 StGB ausführlich begründet und diese Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft wiederum publiziert. Darin heißt es unter anderem:

„Im Fall von Semsrotts Artikel diente die Berichterstattung dazu, das Vorgehen der Gerichte gegen die Klimabewegung ‚Letzte Generation‘ und gegen den gemeinnützigen Sender Radio Dreyeckland zu thematisieren und sich mit der Argumentation der Beschlüsse kritisch auseinanderzusetzen.“ (Lück 2024)ii

Auch der Deutsche Anwaltsverein hat sich mit dem Thema Warum wird das Zitieren aus Gerichtsentscheidungen bestraft? beschäftigt (Sehl 2024). Sehl nimmt in seiner Begründung Bezug auf eine Entscheidung des BGH im Urteil zu den Olearius-Tagebüchern, wo in den Leitsätzen ausdrücklich betont wurde, dass „dem wörtlichen Zitat wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert für die Berichterstattung zukommt“. Gleichzeitig stützt sich der BGH auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, „der für diese Fälle keine Strafbarkeit ohne Abwägung mit der Pressefreiheit fordert“ (Sehl 2024).

Und die Süddeutsche Zeitung berichtet wohlwollend zu den Motiven von Arne Semsrott, und Wolfgang Janisch, der renommierte Berichterstatter der SZ von den obersten Gerichten, führt voller Verständnis aus:

„Paragraf 353d ist seit Jahrzehnten umstritten. 1975 wurde die heute geltende Fassung ins Strafgesetzbuch aufgenommen, ein Vorläufer war bereits im Reichspressegesetz von 1874 enthalten. Dabei verfolgt die Norm einen Zweck, der sich durchaus nachvollziehen lässt. Das Verbot, solche Gerichtsdokumente vor der mündlichen Verhandlung im Wortlaut zu veröffentlichen, soll die Unvoreingenommenheit namentlich von Schöffen bewahren, die im Unterschied zu den Berufsrichtern die Anklageschrift nicht zu lesen bekommen. Sie sollen sich ihr Bild allein in der Verhandlung machen.“ (Janisch 2024)

In einem Kommentar zum Medienstrafrecht wird bei § 353d StGB darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift in ihrer „heutigen Fassung ‚Allgemeindelikt‘ ist. Der Kreis potenzieller Täter ist im Gegensatz zu Nr. 1 und Nr. 2 nicht beschränkt. Auch wenn namentlich Zeugen und Laienrichter geschützt werden sollen, kommt – was zunächst verwundern mag – auch der Betroffene selbst in Betracht“, und der Kommentar schlägt vor, dass „ein Abschlag bei der Strafzumessung erfolgen könne“ (Eidam 2023: Rn. 22).

Hoffnung auf eine Änderung der Rechtsprechung bei § 353d StGB macht auch ein mehr als zehn Jahre zurückliegender Fall: Dass Gerichte den Paragraphen einschränkend auslegen und Ermittlungsverfahren deshalb auch eingestellt werden, hat der Verteidiger von Gustl Mollath, Gerhard Strate, erlebt. „Und es sind engagierte Anwältinnen und Anwälte, von Erika Lorenz-Löblein aus München über Michael Kleine-Cosack aus Freiburg bis zum Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate, die der Öffentlichkeit nach und nach immer mehr Details dieses skandalösen Vorgangs vermittelten“ (Fricke 2013: 72). In einem Zeit-Gespräch hat Strate erklärt, „öffentlichkeitswirksam dürfte auch gewesen sein, dass ich seit Januar sämtliche Dokumente, auch alle Dokumente der Staatsanwaltschaften und die Beschlüsse der Gerichte auf meine Webseite stellte und zwar so weit wie möglich ungeschwärzt“ (Rückert/Wefing 2013: 11).

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Strate wegen angeblichen Verstoßes gegen § 353d StGB einleiten lassen. Das Amtsgericht Hamburg hat allerdings dann in einem Beschluss dieses Ermittlungsverfahren und die von der Staatsanwaltschaft Augsburg gestellten Anträge „als unzulässig und unbegründet“ zurückgewiesen, weil weder objektive noch subjektive Verletzungshandlungen vorgelegen hätten und „der Schutzzweck der Norm nicht verletzt sei“.

Strate selbst schränkt allerdings ein: „Ich denke schon, dass der Druck – die öffentliche Aufmerksamkeit […] bei der Justiz eine gewisse Atmosphäre der Interessiertheit erzeugt hat. Aber auch eine Atmosphäre der Bockigkeit“ (Rückert/Wefing 2013: 12). Man kann das als hanseatisch unterkühlte Beschreibung eines „Skandals im Skandal“ beschreiben, wollte doch die Staatsanwaltschaft Augsburg mit ihrem Antrag „die Beschlagnahme des Datenspeichers, des Servers und die Löschung der Veröffentlichungen“ des Anwalts Strate und seine strafrechtliche Verfolgung erreichen. Strate hat sich selbst gut vertreten, und die Güterabwägung der Hamburger Gerichte sind zu seinen Gunsten ausgefallen (Fricke 2013: 72). Das macht zumindest Hoffnung.

Die Bundesregierung hat angekündigt, überholte Straftatbestände abzuschaffen. Darunter sollte auch § 353 d Nr. 3 fallen, so die Forderung aller Medienverbände, damit journalistische Arbeit nicht länger kriminalisiert wird (vgl. Kempen 2024).

3. Presse­frei­heit ohne Mittei­lungs­be­fug­nis?

Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich mit dem Thema in einer ausführlichen Stellungnahme beschäftigt (Deutscher Bundestag 2021). Dort war erstmals zur notwendigen „Rechtswidrigkeit“ und des „Entfallens“ ausgeführt:

„Als – je nach Fallgestaltung im Einzelfall – grundsätzlich mögliche Anwendungsbeispiele für Fälle einer Rechtfertigung bei § 353d StGB werden genannt:

  • „wenn eine unrichtige Presseberichterstattung über eine Anklageerhebung nur durch wörtliche Zitate aus dieser Anklageschrift widerlegt und so einer Vorverurteilung entgegengetreten werden kann“.

  • „wenn der Wortlaut eines Vernehmungsprotokolls die Anwendung verbotener Verhörmethoden beweist“.

Hingewiesen wird in diesem Kontext unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass auch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG) als solches noch keine Mitteilungsbefugnis gebe – und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet werde. „Hingegen kann es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Auftrags von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zulässig sein, amtliche Schriftstücke eines parallel laufenden Strafverfahrens in öffentlichen Sitzungen eines Untersuchungsausschusses zu verlesen, soweit sie für den Untersuchungsauftrag von Bedeutung sind und ihre Verwertung nicht auf eine andere Weise möglich ist“ (Deutscher Bundestag 2021: 9).

Das alles wird zu beachten sein, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde von Semsrott befassen werden wird.

 

Prof. Dr. Ernst Fricke ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs Recht für Journalisten. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der vorgänge.

 

Literatur

Deutscher Bundestag 2021: Wissenschaftliche Dienste, WD 7 – 3000 – 097/21. https://www.bundestag.de/resource/blob/866130/87960b9e422915a136ef923758ee4ad2/WD-7-097-21-pdf.pdf.

Eidam, Lutz 2023: § 353d StGB, in: Schumann, Heribert/Mosbacher, Andreas/König, Stefan (Hrsg.): Medienstrafrecht, Baden-Baden, S. 1132-1143.

Feest, Johannes/Fricke, Ernst/Dingeldey, Philip 2024: Zur Strafbarkeit von Veröffentlichungen amtlicher Dokumente in Strafverfahren, in: Humanistische Union vom 22.02.2024, https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zur-strafbarkeit-von-veroeffentlichungen-amtlicher-dokumente-in-strafverfahren/.

Fricke, Ernst 2013: „Gut Ding braucht Weile“ – der Rechtsstaat, die Öffentlichkeit und die Kritik an der Justiz, in: Pommrenke, Sascha/Klöckner, Marcus B. (Hrsg.): Staatsversagen auf höchster Ebene – Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss, Frankfurt am Main, S. 59-74.

Janisch, Wolfgang 2024: Aus freien Stücken – Warum sich der Journalist Arne Semsrott anklagen lässt, in: Süddeutsche Zeitung vom 22.02.2024.

Joswig, Gareth 2024: „Man sollte den Paragrafen ersatzlos streichen“ – Interview mit Arne Semsrott, in: taz vom 28.02.2024., S. 17.

Kempen, Aiko 2024: Für die Pressefreiheit muss sich das Strafrecht ändern, in: fragdenstaat.de vom 11.01.2024, https://fragdenstaat.de/blog/2024/01/11/strafrechtsreform-zur-abschaffung-von-353d-nr-3-stgb-nutzen/.

Lück, Benjamin 2024: Strafnorm § 353d gefährdet Pressefreiheit, in: freiheitsrechte.org, https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/strafnorm_353d_pressefreiheit.

Rückert, Sabine/Wefing, Heinrich 2013: Ist Gustl Mollath gesund, Herr Strate? In: Die Zeit vom 22.08.2013, S. 11f.

Sehl, Markus 2024: Warum wird das Zitieren aus Gerichtsentscheidungen bestraft? In: Anwaltsblatt, H. 1, S. 46.

Semsrott, Arne 2023: Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur „Letzten Generation“, in: fragdenstaat.org vom 22.08.23, https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation.

Zimmermann, Benjamin 2024: FragDenStaat-Chefredakteur angeklagt, in: fragdenstaat.org vom 20.02.2024.

Anmerkungen

ii Benjamin Lück kommentiert das noch wie folgt: „Journalist*innen müssen über laufende Strafverfahren berichten können, ohne selbst ins Visier der Strafverfolgung zu geraten. Die Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedeutet ein zu hohes persönliches Risiko. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat im November 2023 eine Entschlackung des Strafgesetzbuches angekündigt – da gehört auch diese Norm auf den Prüfstand“ (Lück 2024).

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