Quo vadis, Völkerrecht? Eine kritische Würdigung von Wolfgang Kalecks Buch "Die Stärke des Rechts vs. Das Recht des Stärkeren"
Derzeit wird Wolfgang Kalecks neues Buch "Die Stärke des Rechts vs. Das Recht des Stärkeren. Plädoyer für Völkerrecht und Menschenrechte" viel diskutiert, insbesondere in Angesicht der Debatten um eine konstatierte Ohnmacht des Völkerrechts. In seinem Beitrag liefert Jörg Arnold eine kritische Würdigung des Buches aus dezidiert völkerrechtlicher Perspektive. Dabei vergleicht er dies auch mit den neueren Büchern anderer Völkerrechtler*innen. Besonders stellt er die Doppelmoral des Westens in Bezug auf Völkerrechtsverstöße heraus und betont die Rolle des Völkerrechts als Friedensrecht.
Zuletzt sind nur wenige Monografien von Völkerrechtler*innen erschienen, die sich dezidiert mit dem Völkerrecht befassen. Vor allem kritische Werke sind eher selten – kritisch im Hinblick darauf, dass – ausgehend vom Universalitätsanspruch des Völkerrechts – die Verstöße dagegen weltweit in den Blick genommen und die Positionen des Westens, speziell Deutschlands, einer Prüfung unterzogen werden.
Gleichwohl ist die Fülle völkerrechtlicher Beiträge in verschiedenen Medien von verschiedenen nichtjuristischen Disziplinen unübersehbar. Den Äußerungen zahlreicher deutscher Politiker*innen ist dagegen zu vernehmen, dass sie sich über die Völkerrechtswidrigkeit des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine einig zu sein scheinen, sich hingegen auffallend zurückhalten mit der völkerrechtlichen Beurteilung des Krieges der USA und Israels gegenüber dem Iran, der am 28. Februar 2026 erneut begann.
Mit dem Haupttitel des neuen Buches Die Stärke des Rechts vs. Das Recht des Stärkeren von Wolfgang Kaleck wird klar, was in einer rechtskritischen Betrachtung ausgedrückt werden soll: Die Stärke des Rechts hat das Recht des Stärkeren zu begrenzen. Doch was ist das „Recht des Stärkeren“? Dazu hat Pradetto (2026) darauf hingewiesen, dass ein solches Recht nicht existiere, sondern es sich um illegitime Machtausübung handle. Insofern geht es um die Forderung, die Stärke des Rechts gegen illegitime, menschenrechtswidrige Herrschaftsausübung zu setzen. Dieser Grundsatz gilt in einer spezifischen Art für das Völkerrecht, weil es signifikant von politischer Macht abhängig ist.
Aufgrund der Kriegsereignisse seit 2022 wird oft eine Ohnmacht des Völkerrechts konstatiert. Für Ambos (2022) steht mit der Doppelmoral des Westens dessen Glaubwürdigkeit bei den Appellen zum Einhalten des Völkerrechts auf dem Spiel. Was Kalecks Buch aber von den Werken anderer Völkerrechtler*innen vor allem unterscheidet, ist die Herangehensweise. Kaleck unternimmt eine deutlich stärkere Tour d’Horizon durch das Völkerrecht. Ambos (2022; 2024) und Safferling (2025) äußern sich beispielsweise an ausgewählten Schwerpunkten, während Kaleck den Anspruch hat, fast die gesamte Komplexität des Völkerrechts ansprechen zu wollen. Er tut das offenbar, um den vielfachen Abgesängen des Völkerrechts etwas entgegenzusetzen, was eine ehrenwerte wie wichtige Aufgabe ist. Denn erst daran kann ersichtlich werden, ob die Abgesänge berechtigt sind und was zur „Rettung“ des Völkerrechts erforderlich ist. Damit wird zugleich die Frage nach der Hoffnung für das Überleben des Völkerrechts aufgeworfen, die von Kaleck bejaht wird und in seiner Logik bejaht werden muss. Kalecks Zugang ist der eines äußerst engagierten und hochkompetenten Menschenrechtsanwaltes; insbesondere prägte er die Arbeit des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), an dessen Gründung er einen maßgeblichen Anteil hatte. Als Verfechter der Universalität der Menschenrechte ist Kaleck dem Völkerrecht immer nähergekommen.i
I. Entwicklung des Völkerrechts
Der inhaltliche Einstieg beginnt mit der Entwicklung des Völkerrechts seit 1945 (Kaleck 2026: 37-55). Der Abschnitt Das humanitäre Völkerrecht enthält als praktischen Fall das von dem deutschen Oberst Klein angeordnete Bombardement im Kundus von 2009 (Kaleck 2026: 47-51). Es habe sich um das erste Strafverfahren nach dem Zweiten Weltkrieg gegen einen deutschen Offizier wegen massenhafter Tötung von über 100 Menschen gehandelt, davon eine erhebliche Opferzahl aus der Zivilbevölkerung. Kaleck kritisiert, dass dieses vom Generalbundesanwalt 2010 schnell und ohne umfassende Ermittlungen eingestellt wurde. Er und andere Anwält*innen charakterisierten die Entscheidung mit dem Worten „Tarnen und Täuschen“ und reichten für Abdul Hanan, der seine beiden minderjährigen Söhne bei dem Angriff verloren hatte, alle verfügbaren Rechtsmittel ein. Bei Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass deutsche Militärs gegenüber den Karlsruher Staatsanwält*innen ohne Nachprüfung behauptet hatten, die beiden seien Taliban-Kämpfer und deswegen legitime Ziele gewesen. Deutsche Stellen, so Kaleck, verteidigten ihr Narrativ, ungeachtet der Tatsache, dass sowohl der deutsche als auch der internationale Militäreinsatz damit begründet worden waren, dass sie auf ausdrücklichen Wunsch und im Interesse der afghanischen Bevölkerung handelten. Sarkastisch stellt Kaleck dazu fest: Kollateralschaden nennt man das wohl in der zynischen Sprache der Diplomat*innen und Regierungsjurist*innen. Darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg die Beschwerde von Abdul Hanan annahm und die Große Kammer ihn im Februar 2020 anhörte, sieht Kaleck ein Stückchen Genugtuung und Gerechtigkeit.
II. Völkerrecht im 21. Jahrhundert
Im Kapitel Zwischen Fortschritt und Blockade: Das Völkerrecht im 21. Jahrhundert vergleicht Kaleck zunächst Anspruch und Realität Anspruch und Realität der Vereinten Nationen (UN) und ihrer Institutionen. Er würdigt, dass die internationale Gemeinschaft über Jahrzehnte die Normen des Völkerrechts und seine Institutionen geschaffen hat und damit Normen und Institutionen entstanden sind, „in denen progressive Narrative sichtbar werden konnten, sowie neue Akteure, die die sich bietenden Chancen ergriffen“ (Kaleck 2026: 57). Doch sei die Geschichte der UN widersprüchlich.
Kaleck (2026: 58f.) gibt zunächst die Kritik wieder, die am UN-Sicherheitsrat geübt wird, wobei oft die Tätigkeiten der Gremien und Unterorganisationen der UN übersehen werde. In den 1990ern habe die Generalversammlung eine wichtige Rolle gespielt, etwa um Blockaden im Sicherheitsrat zu umgehen. So habe sie Reformen im Menschenrechtsschutz initiiert, auf Genozide und Bürgerkriege reagiert sowie die Schaffung der internationalen Strafgerichtsbarkeit unterstützt. In jüngeren Konflikten habe sie Verantwortung übernommen und 2016 einen unparteiischen Mechanismus eingerichtet, um Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien zu sichern. Dem folgte 2023 eine Einrichtung für Vermisste in Syrien. Als Russland 2022 sein Veto einlegte (oder eingelegt habe), habe die Generalversammlung mehrheitlich den Überfall auf die Ukraine verurteilt, den Rückzug der Truppen gefordert und Russland aus dem Menschenrechtsrat suspendiert.ii Bei Ambos (2022: 27-30) liest sich das differenzierter: Er verweist auf ein Nord-Süd-Gefälle der 193 Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung der Ukraine, die über die bloße Zustimmung zur Resolution hinausgeht.
Ein Fokus von Kaleck liegt auf dem Völkerstrafrecht. Das ist der Schwerpunkt des Autors als Menschenrechtsanwalt, und darauf basiert sein Hauptargument für eine gewisse Wirksamkeit des Völkerrechts trotz seiner Krise. Anders formuliert, wird in der Fokussierung auf das Völkerstrafrecht der Tatsache Rechnung getragen, dass das Völkerrecht aus verschiedenen Bereichen besteht, und es das Völkerstrafrecht ist, bei dem nicht von Ohnmacht gesprochen werden kann. Inwieweit dies aber ein Grund dafür ist, auf das Völkerrecht insgesamt optimistisch und hoffnungsvoll zu schauen, wie es bei Kaleck herauszulesen ist, ist nicht hinreichend beantwortbar.
Kaleck spricht vom Völkerstrafrecht als einer der dynamischsten, sichtbarsten und zugleich umstrittensten Materien des internationalen Rechts. Er hebt die Bedeutung der Nürnberger Prozesse hervor und verdeutlicht die Entwicklung, die von dort zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) führte. Dabei kritisiert er die Doppelmoral, die etwa in der Straflosigkeit US-amerikanischer Kriegsverbrechen in Vietnam bestehe oder angesichts der straflosen Folterpraxis der USA nach 2001. Zudem verweist er auf die Kriegsverbrechen europäischer Kolonialstaaten bei der Unterdrückung von Unabhängigkeitsbewegungen. Das koloniale Unrecht sei international nie aufgearbeitet worden. (Kaleck 2026: 73-77)
Während des Kalten Krieges hätte keine Großmacht Interesse daran gehabt, eigene Verbrechen strafrechtlich verfolgen zu lassen oder Souveränität an internationale Gerichte abzutreten. Erst in den 1990ern habe sich die Lage geändert, indem der UN-Sicherheitsrat Ad-hoc-Tribunale zur Ahndung der Kriegs- und Menschheitsverbrechen in Jugoslawien und Ruanda eingerichtet hatte. Dadurch sei die Idee des IStGHs befeuert worden, der 1998 in Den Haag beschlossen wurde. Bis 2002 hatten über 120 Staaten das Statut ratifiziert. Ihre Mitgliedschaft verweigerten die USA, Russland, China und Israel. Kaleck beschreibt, dass der Gerichtshof in den Anfangsjahren kritisiert worden sei, da er fast ausschließlich in Afrika ermittelt habe. Erst kürzlich habe sich die Praxis mit den Haftbefehlen gegen Putin und Netanjahu gewandelt (Kaleck 2026: 74f.).
Herausgearbeitet wird die zentrale Bedeutung des „Weltrechtsprinzips“. Diesem zufolge ist es möglich, dass bestimmte Völkerstraftaten unabhängig von Tatort und Staatsangehörigkeit von Opfern und Täter*innen universell verfolgt werden können. Verdeutlicht wird das an Chile und Argentinien. Diese Beispiele waren der Auftakt für den Kampf von sozialen Bewegungen gegen Straflosigkeit. Das zeigte sich an der Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochet in London. Kaleck beschreibt, dass das für viele Angehörige der Opfer und Überlebende von Folter der Moment war, eigene Handlungsmöglichkeiten zu erkennen. (Kaleck 2026: 77-82)
Pinochets Verhaftung ließ sich nicht zuletzt auf die Bemühungen von exil-argentinischen, exil-chilenischen sowie von Opfern gemeinsam mit internationalen Organisationen zurückführen. Auch wenn Pinochet ein Jahr später aufgrund seines Gesundheitszustandes freigelassen wurde und er sich nie einem Gericht stellen musste, seien Chile und die Welt nach seiner Verhaftung eine andere geworden. Denn wenn in den betroffenen Ländern schwerste Menschenrechtsverletzungen nicht aufgearbeitet wurden, „riefen zivilgesellschaftliche Akteure nun internationale Instanzen an – die UN, regionale Menschenrechtsmechanismen oder Gerichte in Drittstaaten“ (Kaleck 2026: 79). Ähnliches hat Kaleck (2026: 79-82) über Argentinien zu berichten. Die Mobilisierung der Zivilgesellschaft und einzelne juristische Erfolge hätten zu Fortschritten geführt. Dort habe sich so etwas wie ein „Pinochet-Effekt“ ergeben, indem umfangreiche nationale Strafverfolgungen in beiden Ländern auf Grundlage von internationalen Haftbefehlen und Urteilen, wie etwa französische und italienische Prozesse gegen argentinische Militärs oder spanischen und deutschen Auslieferungsanträge, erfolgten.
Kaleck (2026: 82-84) zeigt auch die Grenzen des Weltrechtsprinzips auf. Er beklagt, dass in den 2000ern – entgegen den juristischen Möglichkeiten und den Bemühungen verschiedener Nichtregierungsorganisationen – keine Strafverfahren wegen russischer Kriegsverbrechen in Tschetschenien oder systematischer Folter durch die USA und damit gegen Politiker*innen von Großmächten eingeleitet wurden. Das Völkerstrafrecht sei vor allem gegen Angehörige schwächerer Staaten in Afrika oder im früheren Jugoslawien angewandt worden. Kaleck spricht daher von einer selektiven Praxis des Völkerstrafrechts. Ab 2004 hätten Anwält*innen, darunter Kaleck selbst, aber auch europäische Nichtregierungsorganisationen mehrere Strafanzeigen gegen Angehörige der Bush-Regierung wegen systematischer Folter in Abu Ghraib und Guantánamo eingereicht. Obgleich die Verfahren nicht zu Verurteilungen führten, hätten sie Wirkung gezeigt, indem sie detailliert und öffentlich die Systematik der Folter, die Verantwortung politischer, militärischer und geheimdienstlicher Führungspersonen aufzeigten sowie die offizielle Darstellung der Bush-Administration widerlegten, es habe sich um wenige Einzeltäter gehandelt.
Kritisch sei angemerkt, dass zu diesen Ausführungen auch der Hinweis gehört hätte, dass Forschungsprojekte sich dezidiert mit der Frage des strafrechtlichen Umgangs mit Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Staaten nach Systemwechseln befassten – Projekte, denen Kaleck selbst wichtige Impulse verliehen hat (vgl. Eser/Arnold 2012). Würden diese Forschungsergebnisse herangezogen werden, würde das Bild, das er zu Chile und Argentinien zeichnet, etwas anders aussehen; zumindest würde die Entwicklung von der Straflosigkeit zur teilweisen Strafverfolgung in diesen Ländern differenzierter hervortreten. Überhaupt zeigen diese Projekte das Zusammenspiel, aber auch die Diskrepanz zwischen nationaler und internationaler Strafverfolgung bei schweren staatlichen Menschenrechtsverletzungen und betreffen eine ganze Reihe von Staaten mit verschiedenen politischen Systemen.
Ein Schwerpunkt innerhalb der Abhandlungen zum Völkerstrafrecht gilt den Syrien-Verfahren in Europa (Kaleck 2026: 84-88). Die Straflosigkeit seit Beginn des syrischen Aufstands 2011 belege das Versagen internationaler Institutionen. Auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches hat die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe seit 2011 ermittelt; seit 2017 hätten die Verfahren eine neue Dynamik erhalten, weil die syrische Exilgemeinde in Deutschland viele Zeug*innen benannte. Der Bundesgerichtshof hat Haftbefehle gegen Geheimdienstchefs des Assad-Regimes erlassen, was Kaleck einen historischen Schritt nennt. Im weltweit ersten Verfahren, in dem syrische Folter verhandelt wurde, hat ab April 2021 ein ehemaliger Oberst des syrischen Geheimdienstes vor dem OLG Koblenz gestanden. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.
III. Globale Krisen
In einem weiteren Abschnitt widmet sich Kaleck den Erschütterungen der Gegenwart und fragt danach, wie die globalen Krisen in den 2020ern das Völkerrecht herausfordern. Neu seien Themen wie die Corona-Pandemie als menschenrechtliches Problem. Dabei spielen Impfstoffgerechtigkeit und mangelnde Solidarität eine Rolle, Menschenrechte im Schatten ökonomischer Interessen sowie nationale Debatten und verpasste Chancen. Allerdings wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern dies das Völkerrecht betrifft. Hier wären nähere Ausführungen zum Verhältnis zwischen Menschenrechten und Völkerrecht hilfreich gewesen. So entsteht jedoch der Eindruck, dass der Autor beides zusammen denkt, was nicht falsch ist, aber einer näheren Begründung bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Kalecks (2026: 110-115) Feststellung, dass politische und bürgerliche Rechte nicht über wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten stünden und Letztere in Deutschland marginal behandelt würden.
Beim Komplex Afrika als geplünderter und vergessener Kontinent handelt es sich um Ausführungen und Fakten, die in deutschen Medien kaum vorkommen. Kaleck legt dar, dass das Ausmaß und die Gewalt der aktuellen afrikanischen Konflikte erhebliche Teile des Kontinents erschüttern. Aktuell würden die Zahlen der Getöteten, der Vergewaltigten und der Vertriebenen im Kongo, in Äthiopien und im Sudan die Millionenhöhe übersteigen. Kaleck (2026: 116-120) bringt seine Sorge vor einem neuen Genozid zum Ausdruck. Einmal mehr würde sich die Frage stellen, was die UN und die internationale Gemeinschaft unternehmen können, um dies zu verhindern. Warum werde von diesen Konflikten mit unvorstellbar hohen Opferzahlen ebenso wenig wie von den vergessenen Kriegen im Jemen und im Myanmar gesprochen?
Besondere Schwerpunkte gelten dem Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie dem Gaza-Krieg seit 2023. In Bezug auf die Ukraine befasst sich Kaleck zu Recht mit dem russischen Angriffskrieg als schwerwiegenden Völkerrechtsbruch. Die Vorgeschichte des Krieges wird nur rudimentär erwähnt. Ich teile Kalecks Auffassung, dass Russland die Ukraine deshalb angegriffen habe, um die territoriale Ordnung Europas neu zu gestalten, so nicht.iii Die Frage nach der völkerrechtlichen Angemessenheit der ukrainischen Selbstverteidigung – gerade im Zusammenhang mit der westlichen Hilfe – wird nicht gestellt. Die Benennung schwerer Kriegsverbrechen Russlands erfolgt, ohne Kriegsverbrechen der Ukraine zu erwähnen. Diese Einseitigkeit ist nicht einleuchtend.
Kaleck schildert die Versuche des IStGH, die russischen Kriegsverbrechen zu verfolgen, was im Erlass der Haftbefehle gegen Putin und seine Präsidialbeamtin mündete. Geschildert werden auch die Bemühungen um die Einrichtung eines Sondertribunals in Den Haag für russische Kriegsverbrechen. Nicht ausgespart werden die Umsetzungsschwierigkeiten. Kaleck erwähnt die Sanktionspakete der Europäischen Union, jedoch wird nicht klar, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage diese erlassen werden. Die Thematik völkerrechtlicher Sanktionen, die auch völkerrechtswissenschaftlich kaum problematisiert wird, hätte eine nähere Befassung verdient. Der Autor geht aber auch auf westliche Doppelstandards ein, beschränkt seine Ausführungen jedoch hauptsächlich auf den Irakkrieg von 2003. (Kaleck 2026: 121-129)
Den Gaza-Krieg beschreibt Kaleck (2026: 132-151) als Zerreißprobe für das Völkerrecht. Dabei steigt er auch hier nicht tiefer in die Vorgeschichte ein. Um das Geschehen seit dem 7. Oktober 2023 zu verstehen, bedürfe es keiner historischen Analyse. Vielmehr könne der Blick auf juristische Kategorien helfen, verfahrene Debatten zu rationalisieren. Auch hier ergibt sich die Frage, ob juristische und historische Analysen so gegeneinandergestellt werden sollten.
Ausgehend von den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit bejaht Kaleck das Selbstverteidigungsrecht Israels, zeigt aber auf, dass dieses an das Recht im Krieg beziehungsweise an die besonderen Regeln des Besatzungsrechts hätte gebunden sein müssen. Gemäß dem humanitären Völkerrecht wäre Israels Armee verpflichtet gewesen, zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen zu unterscheiden, was aber nicht erfolgt sei. Die schwerwiegenden Verletzungen gegen diese Vorschriften betrafen die Zerstörung des Gesundheitssystems im Gazastreifen sowie den übermäßigen Schaden für Zivilpersonen und zivile Objekte, was nicht nur gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen habe, sondern zugleich einen schwerwiegenden Bruch des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Selbstverteidigung bedeutete. Der Autor legt zudem dar, dass die israelische Justiz insbesondere bei Vorwürfen der Misshandlungen von Gefangenen weitestgehend untätig bleibe. Der oft wiederholte Hinweis, Israel sei ein Rechtsstaat, greife ins Leere.
Kaleck geht auf die Konstellation von Südafrikas Klage vor dem Internationale Gerichtshof (IGH) ein. Südafrika hat Israel vorgeworfen, einen Völkermord an der palästinensischen Bevölkerung zu begehen. Dafür gebe es mehrere Indizien: rassistische und entmenschlichende Äußerungen führender israelischer Regierungsvertreter*innen, eine Sprache, die auf ethnische Säuberung abziele, systematische Angriffe auf überlebenswichtige Infrastruktur und Vertreibungen. Zusammen mit der Dauer und Intensität des Krieges, der hohen Zahl ziviler Opfer und der fortgesetzten Blockade humanitärer Hilfe hätten sich die Indizien für das Vorliegen eines Völkermords inzwischen verdichtet.
Am 26. Januar 2024 hat der IGH einen Verdacht des Völkermords festgestellt und auf Antrag Südafrikas einstweilige Maßnahmen angeordnet, um möglichen Verstößen gegen die Völkermordkonvention entgegenzuwirken.iv Der Autor berichtet in dem Zuge, dass der IGH im Juli 2024 parallel ein Gutachten zur israelischen Besatzung der palästinensischen Gebiete veröffentlicht hat. Darin wurde festgestellt, dass die Besatzung von Westbank, Gaza und Ostjerusalem insgesamt rechtswidrig sei – „ein Urteil ohne Bindungswirkung, das jedoch Druck auf Drittstaaten wie Deutschland oder die EU ausübt, ihre Politik entsprechend der Rechtslage zu ändern“ (Kaleck 2026: 143).
Der Autor beschreibt Nicaraguas Klage gegen Deutschland vom März 2024. Der Bundesregierung wurde vorgeworfen, durch politische, finanzielle und militärische Unterstützung Israels gegen seine Pflicht zur Verhinderung eines Völkermords verstoßen zu haben. In seinem Beschluss hat der IGH ausdrücklich an die völkerrechtlichen Präventionspflichten Deutschlands und anderer Drittstaaten sowie an die Notwendigkeit erinnert, Waffenexporte gemäß dem Völkerrecht auszurichten. Der IGH hat jedoch einstweilige Maßnahmen gegen Deutschland abgelehnt – unter Verweis auf die Reduktion deutscher Ausfuhrgenehmigungen von circa 200 Millionen Euro im Oktober 2023 auf etwa eine Million im März 2024.
In mehreren europäischen Staaten – darunter Deutschland – haben Bürger*innen Gazas, unterstützt von Menschenrechtsorganisationen, darunter auch des ECCHR in Berlin, gegen die Waffenlieferungen an Israel geklagt. Es wurden Verfahren gegen deutsche Rüstungsexporte angestrengt, was, so Kaleck, die wachsende Handlungsfähigkeit der transnationalen Zivilgesellschaft zeige und Presseberichten zufolge im Auswärtigen Amt Diskussionen über die Exportpraxis ausgelöst habe.
Kaleck schildert die Rolle des IStGH im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Dazu gehören die Haftbefehle gegen führende Hamas-Funktionäre, Netanjahu sowie Israels Verteidigungsminister Galant. Parallel liefen weltweit weitere Strafverfahren gegen israelische Staatsangehörige. Der Autor kommt sodann auf seine These der Doppelstandards des Westens zurück, indem er den Unterschied der juristischen Reaktionen auf die Situationen in der Ukraine und in Gaza ausführt: Die Ermittlungen wegen der russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine würden von westlichen Staaten mit erheblichen Ressourcen unterstützt. Zudem gelänge es den ukrainischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Beweise für Strafverfahren zu sichern. In Gaza dagegen seien Ermittlungen lebensgefährlich. Denn seit dem 7. Oktober 2023 habe Israel den Gazastreifen für internationale Medien und unabhängige Beobachter*innen nahezu vollständig geschlossen. Dieser Ausschluss verhindere jede Form externer Kontrolle und verunmögliche unabhängige Dokumentationen.
Ein weiterer Schwerpunkt befasst sich mit dem Präventivschlag gegen den Iran im Mai/Juni 2025 (Kaleck 2026: 152-159). Das Buch konnte die Fortsetzung dieses Krieges von Israel und den USA im Jahr 2026 noch nicht aufgreifen, aber seine Ausführungen zum „Präventivschlag“ im Mai/Juni 2025 dürften auch für die Fortsetzung des Krieges gültig sein, freilich unter Beachtung der Tatsache, dass hier nicht mehr von einem Präventivschlag gesprochen werden kann, sondern nach meiner Auffassung eher von einem anhaltenden Angriffskrieg auf den Iran (zweifelnd Ambos/Bebenburg 2026).
Es fällt auf, dass Kaleck keine eigene völkerrechtliche Bewertung der Angriffe auf den Iran vornimmt, sondern sich insbesondere auf ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bezieht. Das Ergebnis: „Für die Angriffe Israels und der USA 2025 fehlt eine völkerrechtlich tragfähige Grundlage, da weder eine akute Bedrohung noch ‚die letzte Gelegenheit‘ zum Handeln nachgewiesen wurde.“ (Kaleck 2026: 159) Diese überraschende Zurückhaltung ergibt sich offenbar daraus, dass Kaleck sich bestimmte Unklarheiten zur Anwendung des Selbstverteidigungsrechts Israels im Zusammenhang mit der Frage nach einem bevorstehenden Atomangriff seitens des Iran zu eigen macht, dabei aber inkonsistent argumentiert.
„Eine Rechtfertigung der Angriffe von 2025 wäre nur dann tragfähig gewesen, wenn eine konkrete und akute militärische Bedrohung Israels durch den Iran bestanden hätte – also Mittel für einen Angriff vorhanden gewesen wären und eine feste Entschlossenheit zum Einsatz nachweisbar gewesen wäre.“ (Kaleck 2026: 155)
Wenn dem so ist, fehlt nicht nur eine völkerrechtlich tragfähige Grundlage für die „Präventivschläge“, sondern diese sind schlicht ein Bruch mit dem Völkerrecht. Denn sie verstoßen gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und sind nicht gerechtfertigt, weshalb das Selbstverteidigungsrecht nicht zum Tragen kommt. Kaleck spart dies aus. Im Übrigen ist die Situation vergleichbar mit dem US-Angriff gegen den Irak von 2003. Dieser stützte sich auf die Behauptung, der Irak besitze Massenvernichtungswaffen und unterstütze Terroristennetzwerke. Obwohl sich das als Lüge herausstellte, und es keine Lüge ist, dass das Uran, über das der Iran verfügt, zur Herstellung von Atomwaffen dienen kann, ist die Lage vor den jeweiligen Angriffen ähnlich. In beiden Fällen lagen die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gerechtfertigten Angriff nicht vor, in beiden Fällen handelte es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg unter Hinweis auf eine unbewiesene Gefahr (vgl. zum Irakkrieg Ambos/Arnold 2003).
Wenn Kaleck (2026: 158) schreibt, dass es weniger der Präventivschlag von Trump und Netanjahu sei, der überrasche, sondern die Reaktionen der „politischen Öffentlichkeit“ (gemeint sind offenbar die politisch Herrschenden) und der Institutionen, die für die westlich-liberale Rechtsordnung stehen, darf nicht übersehen werden, dass sämtliche Kriege, die westliche Staaten seit 1945 geführt haben, von der „politischen Öffentlichkeit“ und der westlich-liberalen Rechtsordnung mitgetragen wurden. Der Westen war und ist keine völkerrechtliche Friedensordnung. Die jetzigen Kriege stehen dazu weitgehend in Kontinuität, sie stellen keine „Zeitenwende“ dar, obgleich sie in ihrer Dimension einen besonderen Pendelausschlag aufweisen. Allerdings gab es zuvor eine massenhafte und starke weltweite Friedensbewegung, an der es heute fehlt.
Hier schließt sich folgerichtig Kalecks (2026: 160-168) Befassung mit den USA in Trumps zweiter Amtsperiode an. Auch hier wird der Eindruck vermittelt, als sei dessen Präsidentschaft im Hinblick auf das Völkerrecht Diskontinuität und nicht Kontinuität mit einem besonderen Pendelausschlag. Kaleck lässt die Völkerrechtlerin Heike Krieger zu Wort kommen, die 2025 davor gewarnt habe, dass die USA den Irakkrieg zumindest noch mit juristischen Argumenten zu legitimieren hatte, unter Trump jedoch eine „komplette Abwendung vom Völkerrecht“ zu beobachten sei. Es handle sich nicht mehr um die Rechtsverstöße, sondern um eine völlige Rechtsnegation (Kaleck 2026: 160). Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob eine Lüge, die zum Krieg führte und damit zu einer bewussten Negierung des Völkerrechts, gleich, ob diese Lüge mit dem Völkerrecht verbrämt wurde, nicht bereits eine völlige Negation des Rechts bedeutet.v Überhaupt wird nicht hinreichend klar, was Kaleck wirklich zeigen will. Waren die früheren Rechtsverstöße besser als die Abkehr vom Recht, auch wenn bei den früheren Rechtsverstößen wahrheitswidrig behauptet wurde, man bewege sich im Rahmen des Völkerrechts? Auch beim Krieg gegen den Iran wird von Netanjahu – manchmal gar von Trump – die Völkerrechtskonformität behauptet, indem von der Notwendigkeit eines Präventivkrieges, gegen den das Recht auf Selbstverteidigung bestehe, gesprochen wird, ohne dass dessen Voraussetzungen indes tatsächlich vorliegen. Aber gerade das bringt Kaleck nicht deutlich zum Ausdruck. Letztlich widerspricht er sich in meinen Augen, indem er an anderer Stelle davon ausgeht, dass westliche Staaten, die sich selbst als Hüter einer regelbasierten Ordnung inszenierten, erheblichen Anteil an der jüngsten Erosion des Völkerrechts trügen. Kaleck kritisiert sodann die negierende Haltung der Trump-Administration gegenüber dem IStGH. Der Autor leitet über zur innenpolitischen Erosion des Rechtsstaates, und zeigt auf, dass sich dies auch in der Einschüchterung der US-amerikanischen Anwaltschaft zeige.
IV. Niedergang des Völkerrechts in Deutschland und Europa?
Im sechsten Kapitel zu Deutschland und Europa: Ohne Kompass im internationalen Recht stellt Kaleck (2026: 172) die Frage, wie sich die EU vor dem Hintergrund ihres erheblichen Anteils an der jüngsten Erosion des Völkerrechts zukünftig positioniert: „als Verteidiger einer normativen Völkerrechts- und Menschenrechtsordnung oder als Mitverursacher ihres Niedergangs.“ Doch müsste diese Frage nicht anders aufgeworfen werden und heißen, ob Deutschland und Europa die Lehren daraus ziehen, dass sie Mitverursacher des Niedergangs des Völkerrechts sind?
Der Autor verdeutlicht, dass die Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien im Inneren stets mit der Völkerrechtspolitik des jeweiligen Staates korrespondiert. Für Deutschland nennt er drei wichtige besorgniserregende Punkte: Deutschlands Beharren auf Solidarität mit Israel bedeute erstens, die Regierung Netanjahu vor Sanktionen für Völkerrechtsverstößen zu schützen, um den Preis erheblicher Schäden für die von Militärangriffen betroffenen Bevölkerung, für die eigene Reputation und für das Völkerrecht insgesamt. Dies korrespondiere zweitens mit dem repressiven Vorgehen gegen jede Art von Solidaritätsbekundungen mit Palästinenser*innen und die Unterdrückung abweichender Meinungen im Inneren. Schließlich beängstige drittens die Aushöhlung rechtsstaatlicher Grundsätze in der Migrationspolitik sowie der Versuch, sich entsprechender gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Kaleck vertritt die Auffassung, dass sich die Bundesrepublik Deutschland seit 1949 vom Paria zum Musterschüler entwickelt habe. Die Entwicklung, die er dabei aufzeigt, ist jedoch in Wirklichkeit keine zum Musterschüler; dazu ist sie zu sehr von Licht und Schatten geprägt. Dabei fällt das Zusammenspiel zwischen Einschränkung der Meinungsfreiheit und Regression des Völkerrechts besonders ins Auge, angereichert mit einer zunehmenden Doppelmoral.
V. Die Utopie von der Wirksamkeit
Zuletzt befasst Kaleck sich mit der Zukunft des Völkerrechts, mit dessen Perspektiven, Verteidigungsstrategien und Visionen. Er äußert sich hier zu konkreten Utopien. Zunächst wirkt die Formulierung dazu abstrakt: „im Hier und Jetzt das zu tun, was möglich ist – und zugleich die Vorstellungskraft aufzubringen, neue Handlungsspielräume zu eröffnen“ (Kaleck 2026: 199). Er versteht dies als engagierten Handlungsaufruf an die verschiedenen progressiven Akteure der „Weltzivilgesellschaft“. Wenn er schreibt, dass die ungleiche Verteilung von Herrschaftsgewalt und Reichtum sowie die Ausbeutung von Mensch und Natur nicht als unveränderlich hingenommen werden darf, so liegt darin die eigentliche Erkenntnis für eine Utopie: nämlich die dem zugrundeliegenden gesellschaftlichen Verhältnisse zu verändern – aus kapitalismuskritischer Perspektive. Kaleck schreibt dies nicht explizit, aber seine Überlegungen über eine gerechte und ökologische Weltwirtschaftsordnung deuten darauf hin. Denn er formuliert unterschiedlich plausible Reformpotentiale: die Verbesserung der Handelsbeziehungen für den Globalen Süden, einen Schuldenerlass für die ärmsten Länder, ein neues System für eine faire Besteuerung auf UN-Ebene, Demokratisierung der internationalen Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen, insgesamt eine Stärkung der UN, unter anderem durch die Aufhebung der Vetorechte und Neuverteilung der Stimmen, Aufgreifen der Sprache der Menschenrechte, um marginalisierte Gruppen zu stärken.
Liest man jedoch anschließend Kalecks Ausführungen zur Rolle Deutschlands und Europas, kann man den Eindruck gewinnen, dass er es für möglich hält, dass eine progressive politische Veränderung letztlich ausreicht, um diese Utopie zu verwirklichen (Kaleck 2026: 213-215). Das dürfte unrealistisch sein.
VI. Völkerrecht als Friedensrecht
Bei allem Verdienst, den sich Kaleck mit seinem Buch zur Rettung, Wirksamkeitsentfaltung sowie Weiterentwicklung des Völkerrechts und des Menschenrechtsschutzes erwirbt, soll nicht verhehlt werden, dass ein ganz maßgeblicher Teil des Völkerrechts in der notwendigen Weise nicht, wie das aus meiner Sicht erforderlich wäre, behandelt wird: das Völkerrecht als Friedensrecht (vgl. Arnold/Diestel 2025; Arnold 2025).
Zwar befasst sich Kaleck mit einer Reihe von Kriegen, zeigt an Fällen, an denen er zum Teil selbst mitgewirkt hat, wie sich vor internationalen und nationalen Gerichten konkret für Frieden eingesetzt wird, aber der eigenständige Gehalt, der dem Völkerrecht als Friedensrecht zukommt, wird nicht richtig deutlich. Das betrifft maßgebliche Vorschriften der UN-Charta. Weder werden das Gewaltverbot noch die Staatensouveränität noch die Frage nach Friedensschlüssen und den Wegen dorthin ausreichend in den Fokus gerückt. Das Gewaltverbot als die Grundnorm des Völker- (wie allen) Rechts (in und zwischen Staaten überhaupt) ist möglicherweise noch immer erosionsfest, aber nicht dessen Geltungskraft und Wirkung. Gerade hierzu bedarf es grundlegender Erörterungen. Die zwar richtigen Ausführungen zur internationalen Friedensordnung oder zur Konzipierung des Völkerrechts als Friedensrechtsordnung (Kaleck 2026: 44-66/157) erscheinen jedoch rudimentär, denn sie gehen im Gesamtkontext des Buches letztlich unter.
Bei einem engagierten Verfechter von Menschenrechten wie Kaleck überrascht es, dass das Menschenrecht auf Frieden nicht erwähnt wird. Selbst beim konkreten Reformpotential, das er in mehreren Punkten entwickelt, bekommt das Völkerrecht als Friedensrecht nicht seinen gebührenden Platz. Die Militarisierung europäischer Gesellschaften, die gigantische Aufrüstung, Mittel, die für die Verbesserung der gesellschaftlichen Bedingungen für die Völkerrechtswirksamkeit verwendet werden müssten, werden nur am Rande erwähnt. Dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass Sicherheit allein unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen aller betreffenden Seiten, zu gewährleisten ist, wird keine Aufmerksamkeit geschenkt.
Kaleck geht auch nicht auf die akute atomare Gefahr ein. Diese geht nicht etwa vom Iran aus, ohne diese in ihrer abstrakten Gefährdung zu übersehen, sondern entsteht durch die teilweise einseitige Kündigung von Atomwaffenverträgen in den vergangenen Jahren sowie den Krieg zwischen Russland und der Ukraine mit maßgeblicher Unterstützung durch die EU und die NATO. Die ständige Eskalation auf beiden Seiten stellt eine manifeste gefährdende Gemengelage für einen Atomkrieg in Europa, zumindest für einen Krieg zwischen EU und Russland dar, der dieses Potential in sich trägt. Müsste nicht auch die völkerrechtliche Frage gestellt werden, ob die EU und viele ihrer Mitgliedstaaten de facto Kriegsparteien geworden sind? Und wo bleiben wirkliche europäische diplomatische Bemühungen für ein Ende des Krieges?
Meiner Auffassung zufolge wird die Krise beziehungsweise die Ohnmacht des Völkerrechts vor allem durch die Negierung des Völkerrechts als ein Recht des Friedens gekennzeichnet. Ich verfüge jedoch nicht über Ideen oder Rezepte, um die friedensstiftende Kraft des Völkerrechts (wieder) zu erlangen. Dennoch: Kalecks Utopie ist mit jener des Völkerrechts als Recht des Friedens kompatibel. Primär bedeutet das, für eine Friedenspolitik zu kämpfen, denn die Völkerrechtsnormen des Friedens erlangen nicht von sich aus die notwendige Kraft. Ich sehe momentan nur eine realistische Möglichkeit, für eine Friedenspolitik zu kämpfen: indem die Friedensbewegungen zu einer Gegenmacht geeint werden.
Wenn ich Kalecks konkrete Utopien in einem Kontext mit radikaler Veränderung der kapitalistischen Verhältnisse lese, so trifft das auf die Friedensfrage nicht zu. Denn Frieden ist das oberste Gebot, ohne Frieden haben wir kein Leben. Ohne diese Basis bringen reformistische oder radikale Debatten darüber, was das gute Leben ist und wie Gesellschaften dieses erreichen können, nichts. Nur bei Gewährleistung des Friedensgebotes lässt sich wirklich für soziale Gerechtigkeit kämpfen. Auch wenn man davon ausginge, dass Kriege zum Wesen des Kapitalismus gehören, und darauf hat etwa Marx hingewiesen, bedeutet das nicht, dass man mit der Friedenssicherung bis zur Überwindung der kapitalistischen Verhältnisse warten könne. Die kapitalistische Gesellschaft in ihrer Spielart liberaler Demokratie beziehungsweise progressiven Neoliberalismus (Fraser 2020) bietet Voraussetzungen für den Kampf um Frieden. Im liberalen Staat vereinen sich idealtypisch Frieden, Völkerrecht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Voraussetzung für einen Staat, in dem eine freie Gesellschaft zum Tragen kommt, in der die Freiheit des Einzelnen die Bedingung für die Freiheit aller ist (Marx/Engels [1848] 1959: 493; Gramsci [1930-1932] 2012).
Diese politischen und völkerrechtlichen Fragen müssen in transdisziplinären Diskursen vertieft werden. Teils ist das ein gemeinschaftlicher Diskurs über die Zukunft des Völkerrechts, wovon das Völkerrecht auf Frieden einen entscheidenden Stellenwert besitzt. Kalecks Buch stellt dafür eine unverzichtbare Inspirationsquelle dar, die zeigt, wie mit kritischer Völkerrechtspraxis und hoher Kompetenz, Leidenschaft, Kraft, Ausdauer, Mut sowie gelebter Solidarität und im Verein mit einer Reihe engagierter Mitstreiter*innen um Menschenrechtsschutz und Völkerrecht gekämpft wird.
Prof. Dr. Jörg Arnold ist Strafrechtswissenschaftler und war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht. Er ist habilitierter Honorarprofessor an der Universität Münster sowie Rechtsanwalt in Freiburg; ferner Mitglied der Redaktion der vorgänge. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist nach wie vor das Thema „Frieden durch Recht“. Zuletzt von ihm dazu erschienen: Kriegstüchtig. Nein danke. Plädoyer für Frieden und Völkerrecht, Das Neue Berlin 2025 (mit Peter-Michael Diestel).
Literatur
Agamben, Giorgio [2003] 2014: Ausnahmezustand (Homo sacer II. 1), Frankfurt am Main.
Ambos, Kai 2022: Doppelmoral. Der Westen und die Ukraine, Frankfurt am Main.
Ambos, Kai 2024: Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung, Frankfurt am Main.
Ambos, Kai/Arnold, Jörg (Hrsg.) 2003: Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, Berlin.
Ambos, Kai/Bebenburg, Pitt von 2026: „Wir müssen das Völkerrecht retten“, in: Frankfurter Rundschau vom 04.03.2026, https://www.fr.de/politik/richter-ueber-den-iran-krieg-wir-muessen-das-voelkerrecht-retten-94198452.html.
Arnold, Jörg 2025: Man müsste ein neues Völkerrecht erfinden, in: Berliner Zeitung vom 12.12.2025, https://www.berliner-zeitung.de/article/man-muesste-ein-neues-voelkerrecht-erfinden-10009804.
Arnold, Jörg/Diestel, Peter-Michael 2025: Kriegstüchtig. Nein, danke. Plädoyer für Frieden und Völkerrecht, Berlin.
Dingeldey, Philip 2026: Permanenter Ausnahmezustand? Wenn die Suspendierung von Recht freie öffentliche Diskursräume gefährdet, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 253 = Jg. 65, H. 1, S. 56-67.
Eser, Albin/Arnold, Jörg 2012: Transitionsstrafrecht und Vergangenheitspolitik, in: Dies./Sieber, Ulrich (Hrsg.): Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht. Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse, Berlin.
Fraser, Nancy 2020: Vom progressiven Neoliberalismus zu Trump, in: Jacobin vom 03.08.2020, https://jacobin.de/artikel/progressiver-neoliberalismus-nancy-fraser-trump.
Gramsci, Antonio [1930-1932] 2012: Gefängnishefte, Bd. 4: 6. und 7. Heft, Hamburg.
Kaleck, Wolfgang 2015: Mit Recht gegen die Macht. Unser weltweiter Kampf für die Menschenrechte, Berlin.
Kaleck, Wolfgang 2026: Die Stärke des Rechts vs. Das Recht des Stärkeren. Plädoyer für Völkerrecht und Menschenrechte, München.
Marx, Karl/Engels, Friedrich [1848] 1959: Manifest der Kommunistischen Partei, in: Dies.: Werke, Bd. 4, Berlin, S. 459-493.
Pradetto, August 2026: Völkerrecht und Krieg: Das „Recht des Stärkeren“ gibt es nicht – außer wir reden es herbei, in: Der Freitag vom 11.05.2026, https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/aus-einem-toten-voelkerrecht-folgt-eine-illegitime-praxis-der-macht.
Safferling, Christoph 2025: Ohnmacht des Völkerrechts. Die Rückkehr des Kriegs und der Menschheitsverbrechen, München.
Anmerkungen
i Es ist Kalecks erstes Buch zum Thema. Es steht jedoch in Kontinuität zu seinen anderen Büchern wie Mit Recht gegen die Macht (Kaleck 2015).
ii Kaleck würdigt darüber hinaus die Entwicklung der Menschengerichtshöfe wie des Interamerikanischen und des EGMR sowie der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker.
iii Der offizielle Hauptgrund bestand aus russischer Sicht darin, dass Russland seine Sicherheitsinteressen durch die immer weitere Ausdehnung der NATO an Russlands Grenzen sowie die Ankündigung der Aufnahme der Ukraine in die NATO bedroht sah. Russlands diplomatische Bemühungen, dies zu verhindern, seien negiert worden. Darauf weist die Vorgeschichte des Krieges deutlich hin, und das zu erwähnen, bedeutet nicht, den Angriffskrieg Russlands zu rechtfertigen.
iv Israels Ministerpräsident Netanjahu hat die Vorwürfe als „nicht nur falsch, sondern abscheulich“ bezeichnet und „alle anständigen Menschen überall“ dazu aufgefordert, dem entgegenzutreten.
v Es ließe sich argumentieren, dass frühere Legitimation von Völkerrechtsverstößen behaupteten, dass es sich bei Angriffen um „Präventivschläge“ handelte oder auch, dass Terrorist*innen weder militärische Feindkämpfer*innen noch Zivilist*innen seien, weshalb ihre Rechte im Krieg nicht von den Genfer Konventionen abgedeckt seien, und dass dies einen Ausnahmezustand im Sinne Agambens ([2003] 2014) ermöglichte – einen Ausnahmezustand, dem zufolge Personen(-gruppen) durch eine ins Recht eingeschriebene Rechtssuspendierung entrechtet werden. Deshalb bezögen sich Ausnahmezustand und das Recht stets aufeinander. So kann man auch argumentieren, dass die Ignoranz des Völkerrechts – etwa im Falle von Trumps Angriff auf Venezuela – dieses offen bricht, wohingegen etwa die Bush-Administration einen Ausnahmezustand zu begründen suchte, wenn sie vermeintliche Terrorist*innen systematisch foltern ließ, also sich darauf berief, dass Völker- und Menschenrechte gelten würden, die eigenen Taten aber davon gedeckt seien oder (durch Ausnahmeregelungen) nicht von diesen Rechten betroffen seien. Recht und Entrechtung beziehen sich so aufeinander (Dingeldey 2026). Beide Fälle – das Ignorieren und der verschleierte Bruch des Völkerrechts – stellen aber tatsächlich umfangreiche Verletzungen und Angriffe auf das Völkerrecht dar – nur in unterschiedlichem Gewand, zumal derzeit beide Formen koexistieren.