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Risikotrans­fer-­Kriege

Zu den militärischen, politischen und rechtlichen Implikationen neuer Waffentechnologien;

aus: vorgänge Nr. 193, Heft 1/2011, S. 107-117

I. Einleitung

Vor acht Jahren, im Jahr 2002, brachten die USA das erste Mal einen Terroristen mit Hilfe einer Drohne um: Ali Kaid Sinjan al-Harithi. Was damals eine Sensation war, ist mittlerweile zur Routine geworden. Was sich derzeit in Amerikas „Krieg gegen den Terror” beobachten lässt, ist die massive Expansion einer neuen Methode der Kriegsführung: der ferngesteuerte Krieg durch Drohnen. Es ist ein Krieg, in dem sich schnelle Erfolge verbuchen lassen und Entscheidungen im Schattenreich der CIA stattfinden, die die Befehlsgewalt über die Drohnen besitzt. Die Evolution dieses Krieges steht weltweit gesehen erst am Anfang. Aber sie bringt es mit sich, dass inzwischen viele Länder (etwa 40 Staaten) Drohnen bauen.

Die aufgeflammte Diskussion um den amerikanischen Drohnenkrieg lenkt die sozialwissenschaftliche Aufmerksamkeit auf einen zentralen Aspekt, den der amerikanische Kriegssoziologe Martin Shaw vor einiger Zeit als Risikotransfer-Krieg (Risk-Transfer-War) bzw. Risikotransfer-Militarismus bezeichnet hat (Shaw 2005; 2006). Das Ziel von Risikotransfer-Kriegen besteht nach Shaw darin, die Risiken und die Kosten politisch-militärischer Eingriffe auf das Militär, den Gegner und die Zivilisten (Kollateralschäden) der gegnerischen Seite abzuwälzen. „Die Hauptrisiken, als direktes Resultat militärischen Handelns zu sterben, werden auf die feindlichen Truppen transferiert.” (Shaw 2006: 161) Deswegen fokussieren sich westliche Staaten auf bestimmte Transferregeln, die bei der Programmierung eines spezifischen Militäreinsatzes regelleitend sind. Der Drohnenkrieg wäre demnach die derzeit letzte Station einer Kriegsstrategie, in der das Grundprinzip des Risikotransfers zum strategischen Zielelement wird. Es besteht dabei kein Zweifel, dass die neue militärische Ära, die durch das automatisierte Töten anbricht, unter Zuhilfenahme wirkmächtiger Technologien zustande kommt. Auf der anderen Seite lassen sich die technischen Dimensionen nur vor dem Hintergrund der maßgeblichen Veränderungen in Strategie und Organisationsstruktur moderner Heere und deren soziokultureller Entwicklung interpretieren. Der Risikotransfer-Militarismus ist insofern Spiegelbild der internationalen Politik. Der Rückgriff auf Hightech-Waffen wird als strategisches Instrument betrachtet, das den politischen Entscheidungsträgern dabei helfen soll, bestimmte gesellschaftliche Antagonismen zu umschiffen.

Die Janusköpfigkeit des Risikotransfer-Krieges soll im Folgenden im Spannungsfeld einer Reihe von jüngst zu beobachtenden Herausforderungen im Bereich globaler Sicherheitspolitik schlaglichtartig aufgehellt werden. Um dieses Argument zu entfalten, sollen zunächst in einem kurzen Abriss Materialien zur Charakterisierung dieses Kriegstypus zusammengetragen und die Stationen skizziert werden, die schließlich zum Drohnenkrieg hinführen (II). Sodann soll die These des Risikotransfer-Krieges auf das Feld des Rechts übertragen werden (III). Sofern man dem Konzept des Risikotransfer-Krieges zustimmt, soll gezeigt werden, dass sich dieser nicht kommentarlos mit den gängigen Ansätzen der Verrechtlichung Internationaler Beziehungen begreifen lässt. Im letzten Abschnitt werden anschließend einige Schlussfolgerungen und Ausblicke diskutiert (IV).

II. Risikotrans­fer-­Mi­li­ta­ris­mus: Stationen eines „new way of war”

Um Prozesse des Risikotransfer-Krieges einordnen zu können, muss man sich zunächst stärker deren gesellschaftliche und technische Einbettung betrachten.

(1) Technologische Herrschaft: Zum Phänomen des Risikotransfer-Krieges gehört vor allem ein technisch-physikalischer Leistungsparameter von Waffensystemen. Hand in Hand mit dieser Militärstrategie geht daher der allgemeine Trend hin zu Hightech-transformierten Streitkräften, vor dem Hintergrund einer „Revolution in Military Affairs” (RMA). Diese vor allem technologisch bestimmte Strategie besteht darin, die militärische Überlegenheit und Ausrüstung einer Streitmacht zu nutzen, um den Gegner möglichst schnell kampfunfähig zu machen und die eigenen Verluste und neuralgischen Schwachstellen zu minimieren. Zumindest ist man sich einig, dass die Kombination von technologischer Überlegenheit und operativer Innovation die Kampfkraft einer Armee exponentiell steigern könne, so dass sie am Ende gegenüber ihren Kontrahenten einen Vorsprung gewönne, den dieser innerhalb eines politisch relevanten Zeitraums nicht mehr wettmachen könnte.

Dass die technologische Überlegenheit auch ein probates Mittel sein sollte, amerikanische Interessen geopolitisch durchzusetzen, schien sich spätestens vor dem Hintergrund einer Relegitimierung des Krieges in den USA, nach dem Ende des Ost-West Konfliktes, abzuzeichnen. Das durch die RMA geprägte Rüstungsvorhaben führt zu einer „Asymmetrie aus Stärke” (Münkler 2006: 65), die gleichzeitig die Hemmschwelle des Krieges senkt. Schon der zweite Golfkrieg von 1991, und erst recht der Afghanistan-Feldzug und der Irak-Krieg schienen zu bestätigen, was die Befürworter der neuen Waffensysteme, einer „RMA” immer wieder vorhergesagt hatten: Der politische Anreiz der neuen Kriegführung liegt darin, dass bewaffnete Interventionen mit Präzisionswaffen aus großem Abstand geführt werden können. Die „Präzisionsrevolution” im Militärwesen und die damit verbundenen präzisionsgelenkten Waffensysteme haben es ermöglicht, Treffsicherheit zu erhöhen (Minkwitz 2008).

(2) Postheroische Gesellschaft und Network Centric Waffare (NCW): Konsequenterweise war die „Operation Enduring Freedozn”, der Afghanistan Feldzug, bereits die Realisierung des Information-Warfare-Konzepts, das als digitale Kriegsführung im Fachjargon als Network Centric Warfare (NCW) bezeichnet wird. Auf Basis von Computertechnologien soll ein einheitlicher virtueller Kampfplatz entstehen: Indem für alle relevanten Akteure alle wichtigen Informationen gleichzeitig verfügbar sind, entsteht ein Bewusstsein der Komplexität des Kriegsgeschehens. Der intensive und unverzügliche Austausch von komplexen Informationen zwischen geographisch dislozierten Operationseinheiten, scheint ein gemeinsames Lagebewusstsein herzustellen. Nun kann das Kampfkollektiv die Aktionen schneller miteinander synchronisieren. Innerhalb des Prozesses der Vernetzung von Informationen waren Drohnen, also unbemannte Flugzeuge von Anfang eingeplant und sollten Aufklärungs- und Überwachungsaufgaben übernehmen.

Die skizzierte militärische Transformation ist allerdings nicht einfach eine Militärreform, sondern ein Strategiekonzept, das die Adaptionsfähigkeit des Kriegssystems in der Gesellschaft erhöhen soll. Politische Akteure müssen nämlich immer damit rechnen in die „Opfersensibilitätsfalle” (Schörning 2007: 106) zu geraten. Die „postheroischen” Gegenwartsgesellschaften und deren labile ökonomische und psychische Infrastruktur, zeigen eine schwindende Opferbereitschaft (vgl. Münkler 2006: 310ff.). Westliche Gesellschaften lassen sich immer stärker von der Vision eines „unblutigen Krieges” leiten. Die Bürgerinnen und Bürger westlicher Staaten sind nicht mehr bereit, eigene gefallene Soldaten in bewaffneten Konflikten hinzunehmen. Das war die Lehre, die die amerikanische Sicherheitspolitik aus dem psychopolitischen Debakel um den Vietnam-Krieg zog. Diesen haben die USA nicht nur wegen der mangelnden Erfolge, die die US-Streitkräfte für sich verbuchen konnten, abgebrochen, sondern auch wegen der steigen-den Zahl der toten Soldaten aus den eigenen Reihen und der massiven Anzahl ziviler Opfer auf der Gegenseite, über die die Medien weltweit berichteten. Nach Shaw (2006: 163) ist das Management von Massenmedien daher „ein Schlüsselelement des Risikotransfer-Militarismus, weil die direkte Tötung vieler Zivilisten die mediatisierte Legitimität des Krieges bedrohen könnte.”

Der Rekurs auf Hightech-Waffen erweist sich somit als technische Lösung politischer brisanter Problemlagen. NCW’s sind mit anderen Worten nichts anderes als das militärische Gesicht eines Risikotransfer-Krieges. Hier greift die Vorstellung, politische und soziale Konflikte ließen sich mit Hilfe von „klinischen” Militäroperationen unter Kontrolle halten. Die Kriegsführung soll schnell sein und möglichst wenig amerikanischen oder verbündeten Soldaten das Leben kosten. „The enemy must be killed: efficiently, quickly and discreetly.” (Shaw 2005: 82)

Nicht zuletzt verbirgt sich dahinter auch eine militärische Strategie, die sich von einem nüchternen ökonomischen Abwägen von Nutzen und Kosten militärischer Angriffe leiten lässt. Die von NCW angestrebte Effektivitätssteigerung soll dadurch erreicht wer-den, dass die Streitkräfte kleiner und flexibler werden sollen und damit — ganz wie im Rahmen japanischer Produktionsmethoden – „lean” und „just in time” operieren. Zur ökonomischen Rationalität des Risikotransfer-Militarismus gehört dabei ebenso die Privatisierung der Sicherheit. Eine Privatisierung von Sicherheitsdiensten ist seit etwa fünfzehn Jahren verstärkt zu beobachten. Allein im Irak-Krieg sind 100.000 Mitarbeiter privater Sicherheitsanbieter tätig. Diese bilden somit nach den US-Streitkräften das zweitgrößte Kontingent (Deitelhoff 2008: 165), so dass auch die westlichen Staaten vor einer umfassenden Reprivatisierung des Kriegswesens stehen.

(3) Präemption und Irak-Krieg: Risiko hat in der Regel etwas mit der Antizipation von Schäden zu tun. „Risiken handeln von der Möglichkeit künftiger Ereignisse und Entwicklungen, sie vergegenwärtigen einen Weltzustand, den es (noch) nicht gibt.” (Beck 2007: 29) Der konsequenteste Risikotransfer-Krieg war in diesem Sinne der Irak-Krieg. Man könnte zugespitzt sagen, in der neuen sicherheitspolitischen Ausrichtung des Irak-Krieges kommt der Risikobegriff nun zu sich selbst. Denn bei der Vorbereitung des Irak-Krieges wurde die risikosoziologische Einsicht der Antizipation zukünftiger Schäden, zum maßgeblich kriegsstrategischen Programm erhoben. Gemäß den Vorstellungen der ehemaligen amtierenden US-Administration stellten der Präventivkrieg und das Konzept der „preemptive self-defense” das geeignete politische und militärische Mittel dar, globale Gefahren zu antizipieren und direkt zu bekämpfen. Die Doktrin der Präemption baut auf einem bevorstehenden Angriffsschlag der gegnerischen Seite auf, deren negative Konsequenzen durch vorbeugende Selbstverteidigung abgewehrt werden sollen, Selbstverteidigungsmaßnahmen seien von nun ab bereits vor Beendigung beobachtbarer Angriffsvorbereitungen vertretbar. „We must deter and defend against the threat before it is unleashed.” (The White House 2002: 24)

An sich war Prävention für die Vereinigten Staaten freilich nichts Neues. Aber was nun unter der Bush-Administration implementiert wurde, war doch eine neue Wegmarke: Die Ausnahme wurde zur Regel. Übersetzt heißt dies: Die amerikanische Regierung wird nicht zusehen, bis ein feindlicher Staat einsatzfähige Massenvernichtungswaffen oder militärische Einrichtungen stationiert und kriegsbereit hält. Die für den Ost-West-Konflikt noch geltende Selbstabschreckung ist außer Kraft gesetzt. Welcher Art die Ziele auch immer sind, die Präemption Doktrin droht die Zerstörung derartiger Pläne an, bevor sie gegen die Vereinigten Staaten wirksam in die Tat umgesetzt werden können.

Die Prävention ist Teil des Systems der Risikovermeidung.

(4) Obamas Drohnenkrieg: Es liegt auf der Hand, dass der Einsatz von Drohnen oder Landrobotern (PackBots) militärisch gesehen die logische Weiterentwicklung des Risikotransfer-Krieges sind (Singer 2009). Ein ferngesteuertes Töten ist sauberer und leichter. Der Geheimdienst CIA steuert die Flüge seiner Drohnen vom Hauptquartier in Langley aus. Die Signale werden über Fernleitungen und Satelliten weitergegeben und enden bei einem Flugzeug ohne Piloten. Diese Angriffs- oder Aufklärungsdrohne kann von einer Basis im Mittleren Osten starten oder landen, wird jedoch von einem Soldaten in den Vereinigten Staaten gesteuert. Der Einsatz von bewaffneten Drohnen zur gezielten Tötung von mutmaßlichen Terroristen ist kaum ein Risiko für die eigenen Truppen, transferiert verdeckte Operationen in Regionen und Länder, in denen offiziell nicht Krieg geführt wird, ist ökonomisch effizient und findet bislang in einem rechtlich ungeklärten Raum statt. Demokraten und Republikaner sind sich daher in der Unterstützung des Programms einig, weil es keine amerikanischen Toten gibt.

III. Der Risikotrans­fer-­Krieg und das Völkerrecht

Welche Konsequenzen hat der Risikotransfer-Militarismus für das Völkerrecht? Und vor allem: Was sagt er über den gegenwärtigen Status des Völkerrechts aus?

In der Literatur über das Völkerrecht wird immer wieder von einer Verrechtlichung internationaler Beziehungen gesprochen. Das Völkerrecht vollzieht einen Paradigmenwechsel von Nationalstaatsgesellschaften zur kosmopolitischen Gesellschaftsordnung (z. B. Habermas 2004, 2005). Es entwickele sich zunehmend in Richtung eines Welt-rechts der internationalen Gemeinschaft (z. B. Fischer-Lescano 2005). „Das Primat des Rechts wird zunehmend über das traditionell im internationalen Bereich geltende Selbsthilfesystem gestellt.” (Deitelhoff 2007: 158) Für Jürgen Habermas z. B. besteht kein Zweifel, dass eine vollständige Verrechtlichung möglich ist und den Globus vollständig durchdringt. In Zukunft würden Kriege und auch humanitäre Interventionen gleichsam naturwüchsig legalisiert werden und den Sinn weltpolizeilicher Maßnahmen annehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sich der UNO-Sicherheitsrat an „justiziable Regeln binden, die allgemein festlegen, wann die UNO zum Eingreifen berechtigt und verpflichtet ist” (Habermas 2004: 172).

Ein solches Verständnis des demokratischen Friedens ist allerdings unter der Perspektive des Risikotransfer-Krieges nicht hinreichend. Der postnationalen, kosmopolitischen Diagnose liegt eine symmetrische Utopie zu Grunde. Im Grunde genommen schwebt dem Kosmopolit eine Welt der gemäßigten Proportionen vor, in der die vernunftgeleitete Weltinnenpolitik alles auf ihr gemeinsames Maß, die Idee der republikanischen Verfassung bezieht. Aber immer gibt es auch die Möglichkeit des Ausbruchs aus dieser Symmetrie. Es könnte durchaus sein, dass westlichen Staaten die Kosten einer rechtlich konstituierten Reziprozität zu hoch sind.

(1) Halbe Konstitutionalisierung: Eine unter der Perspektive von Risikotransfer-Kriegen agierende Politik manövriert dagegen kontextspezifisch unter Maßgabe ökonomischer und strategischer Variablen. An die Stelle einer klaren Normableitung tritt ein kontextabhängiges, selektives Arrangement von Zielen mit dem Ziel einer praktischen Erfolgsgarantie. Schließlich sind Interventionen teuer. Und das Wählervolk ahndet Misserfolg mit Entzug der Stimme. Nicht nur die Menschenrechte, sondern vor allem die innenpolitischen Reaktionen auf eine militärische Intervention sind daher ausschlaggebend für politische Entscheidungen. Dementsprechend steht auf Seiten demokratischer Staaten ein Interesse die rechtlichen Legitimationsressourcen, wie Lothar Brock (2007: 66) schreibt, „möglichst flexibel zu nutzen, d. h. den Selbstbindungseffekt einer Berufung auf das Recht so gering wie möglich zu halten”. Aus der temporalen Dynamik und unsicherheitsbeladenen Entscheidungssituation heraus, ergibt sich für das Recht die Notwendigkeit flexibel gehandhabt zu werden. Extensiv werden daher Generalklauseln und Abwägungsgebote gebraucht. Aufgrund dieser Unterinstitutionalisierung des Völkerrechts ist es somit nicht erstaunlich, dass in den letzten Jahren trotz schwerwiegender Menschenrechtsprobleme die maßgeblichen militärischen Interventionen nicht stattgefunden haben. Die Entwicklung der letzten Jahre lässt sich geradezu als Rückkehr zu einer nüchternen Abwägung von Nutzen und Kostenvorteilen interpretieren: Herfried Münkler (2008: 89ff.) kommentiert: „Man geht nicht mehr in einen Konflikt hinein, ohne sich vorher überlegt zu haben, wie man aus ihm für den Fall einer bedrohlichen Zuspitzung auch wieder herauskommt, und man schätzt inzwischen sehr viel genauer ab, mit welchen Kräften im Interventionsgebiet man kooperieren muss, wenn das Eingreifen Erfolgschancen haben „soll und die damit verbundenen Gefahren kalkulierbar bleiben müssen.“

Das ist ein deutlicher Beleg für die These eines Risikotransfer-Militarismus, in dem es bestenfalls zu einer „halben Konstitutionalisierung” des Völkerrechts kommt, die durchaus gefährlich ist, „da sie den Handlungsbedarf erweitert, ohne Verfahren für dessen Umsetzung zu bieten” (Brock 2007: 59). Probleme prozeduraler Risikoregulierung ergeben sich somit im normativen Raum, in dem der Risikotransfer-Militarismus operiert, weil eine solche Handhabung des Rechts auf Kosten der „Transparenz und Verlässlichkeit” (Luhmann 1995: 280) geht Generell manifestiere rechtliches Risikomanagement, so Petra Hiller (1999: 32), „eine Gefährdung der Autonomie des Rechts, weil Entscheidungen nicht mehr entlang der Differenz von Recht und Unrecht getroffen werden, sondern problemspezifisch und situativ fremden Codierungen folgen”. Es ist, wie Shaw (2006: 171) mutmaßt, kein Zufall, dass die USA sich wegen der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes Sorgen machen. Denn wenn „die Gerichte, die Presse und die Wissenschaft auch die Mittel des Krieges konsequent unter die Lupe nehmen, dann wird die Legitimität des Krieges regelmäßig untergraben werden”.

Daher ist es auch schwierig, Habermas in der Meinung zu folgen, dass sich Weltpolitik z.B. in Form der UNO jetzt und in Zukunft immer und in allen Fällen „nach fairen Regeln, also unparteilich und auf nicht- selektive Weise mit justiziablen Fragen der Friedenssicherung und des Menschenrechtsschutzes befasst” (Habermas 2005: 356). Gerade die unberechenbare Selektivität, von der der Sicherheitsrat bisher bei der weltweiten Durchsetzung der Menschenrechte geleitet wurde, manifestiert die Kontingenz und die problematischen strukturellen Konstellationen, in denen ein Organ wie der Sicherheitsrat operiert. Der Sicherheitsrat hatte es in unzähligen Fällen nicht für nötig befunden einzugreifen. Während etwa in Somalia, Haiti und Bosnien militärische Gewaltschläge geführt wurden, ist in anderen, ganz ähnlichen Fällen massiver Menschenrechtsverletzung — wie zum Beispiel in Zaire, in der kongolesischen Region Ituri, in Darfur, in Kirgisien oder in Ruanda — eine vergleichbare Interventionsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft ausgeblieben. Gerard Prunier (2006: 180ff.) beschreibt am Fall des Genozids in Darfur mit welcher Vehemenz Nutzenverteilung und strategisches Kalkül — von den Vereinigten Staaten bis hin zur Europäischen Union — das politische Geschehen bestimmten und damit zu einem hohen Maß an Unentschlossenheit und mangelnder Koordination beitrugen. Insbesondere die UNO wirkte schwach und unentschieden. Wir haben also allen Grund anzunehmen, dass die beteiligten Akteure im Fokus eines `Risikotransfer-Militarismus sehr sorgsam kalkulieren, welche Erfolgschancen ihnen beschieden sind.

(2) Verstoß gegen das Völkerrecht? Die These von der vollständigen Konstitutionalisierung des Völkerrechts greift aber auch aufgrund eines zweiten Aspekts nicht. Es muss darauf hingewiesen werden, dass ein Teil der geführten militärischen Interventionen unter Rekurs auf die Logik der Konstitutionalisierung zu einer Entrechtlichung der internationalen Beziehungen geführt hat (Brock 2007: 58f.). Nichts manifestiert die Wirklichkeit politischer Gewaltausübung auch heute noch deutlicher als das Außer-Kraft-Setzen prozeduraler Verfahren und Restriktionen der UN-Charta und die eigen-mächtige Auslegung von Sicherheitsratsbeschlüssen (Afghanistan-, Irak-Krieg).

Und zweifellos ergeben sich auch eine Reihe von rechtlichen Bedenken gegen Obamas Drohnenkrieg (vgl. dazu Holzinger 2011): Gegen mutmaßliche Terroristen in Pakistan stellt sich die Frage, inwiefern das „vorsorgliche” Töten völkerrechtlich gedeckt ist. Drohnen verändern das Kriegsgeschehen maßgeblich. Wie ist solch ein Einsatz aber rechtlich und politisch zu bewerten? Darf ein demokratischer Staat per Mausklick Menschen umbringen? Wer kontrolliert die CIA-Agenten und die privaten Sicherheitsfirmen, an die der schmutzige Krieg delegiert wird? Nach Meinung der Rechtsprofessorin Mary O’Conell können Privatpersonen wie CIA Agenten, die ja im Grunde ungesetzliche Kombattanten sind, keine militärischen Aufgaben übernehmen und gegnerische Terroristen auf dem Schlachtfeld töten: „CIA operatives, like the militants challenging authority in Pakistan, have no right to participate in hostilities and are unlawful combatants.” (O’Cone112010: 22)?

Völkerrechtlich handelt es sich bei kriegerischen (Drohnen-)Angriffen im Grunde genommen um staatliche Souveränitätsverletzung, es sei denn, es kann der Nachweis geführt werden, dass aus Pakistan Attacken gegen die USA geführt werden, die von der pakistanischen Regierung gebilligt werden, oder es gab zwischen Pakistan und den USA eine Abmachung. Aber es scheint so, dass auch für die Kongressabgeordneten intransparent ist, auf welcher Grundlage Pentagon und CIA hier agieren. John F. Tierney, ein Demokrat, fragt in einem Hearing des Untersuchungskomitees des US-amerikanischen Kongresses zum Thema „Rise of the Drones”, ob der Einsatz von Kampfdrohnen eine offizielle Kriegserklärung oder eine Art Bewilligung für den Einsatz von Gewalt erfordere (Tienley 2010: 1). Die USA beziehen sich im Krieg gegen den Terror in der Regel auf die Resolutionen 1368 und 1373, in denen der Sicherheitsrat den Mitgliedstaaten den Rückgriff auf die in Kapitel VII. der Charta der Vereinten Nationen aufgeführten Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsmaßnahmen einschließlich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung eröffnet („customary international law doctrine of self-defense“; vgl. Anderson 2010: 2). Genau genommen zeigt sich der Sicherheitsrat in Resolution 1368 zwar „entschlossen“, die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen“, viele Rechtsexperten sind allerdings der Meinung, dass er (z. B. im Falle des Afghanistan-Krieges) weder explizit das Vorliegen eines Selbstverteidigungsfalls festgestellt hat, noch die USA und andere Staaten zu bewaffneten Gegenmaßnahmen ermächtigt und solche nach Kapitel VII der Charta angeordnet hat. Er hat sich vielmehr die Auswahl der erforderlichen Schritte vorbehalten. Er hat den Staaten keine Blankovollmacht zum bewaffneten Konflikt gegeben (vgl. Bruha/Bortfeld 2001: 162). „The Council did not, however, authorize the use of force against any particular state”, kommentiert O“Conell (2010: 19). Die Formel „mit allen Mitteln” kann nicht als Generalautorisierung jedes Staates zum militärischen Vorgehen interpretiert werden. Eigenmächtig können die USA nicht an die Stelle des Sicherheitsrates treten (vgl. Emmerich-Fritsche 2007: 966). Zudem gilt das Selbstverteidigungsrecht – als absolutes Ausnahmerecht – nur so lange „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat” (Art. 51, UN-Charta). Der Sicherheitsrat hat allerdings über keinerlei Angriffe befunden.

Auf einer Rede im Frühling 2009 in West Point betonte US-Präsident Obama, dass Amerika unter den Bedingungen des Terrorismus „cannot tolerate a safe-haven for terrorists whose location is known, and whose intentions are clear” (vgl. Anderson 2010: 4). Diese Hinweise legen die Einsicht nahe, dass Obama der traditionellen sicherheitspolitischen Linie folgtLL(i. S. des „Caroline-Falles“), die der Rechtsberater des State Departments Abraham Sofaer in einer Rede im Jahre 1989 folgendermaßen skizziert hatte: „The right of a State to strike terrorists within the territory of another State where terrorists are using that territory as a location from which to launch terrorist attacks and where the State involved has failed to respond effectively to a demand that the attacks be stopped” (vgl. Anderson 2010: 4). Ist ein Staat nicht in der Lage, Ordnung zu wahren, oder lässt er innerhalb eines bestimmten Raumes eine kriminelle Organisation frei schalten und walten, so verwirkt er damit den Schutz des Gewaltverbots. Die Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung durch Staaten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates sei dann gegeben, wenn der Verteidiger (i. S. der Caroline-Formel) „a necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation” nachweisen kann. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen sollte, wäre die Frage berechtigt, ob ein derartiges Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bestand hätte. Die Diskussion wird ohnehin dadurch erschwert, dass aufgrund der Hit-And-Run-Taktik terroristischer Organisationen schwer festzustellen ist, wann ein Angriff beendet ist und wann ein neuer bevorsteht (vgl. Mammen 2008: 267f.).

Der Rechtsprofessor Kenneth Anderson (2010) von der American University argumentiert, ganz im Sinne des Paradigmas des Risikotransfer-Krieges, dass die gezielten Angriffe durch CIA-Mitarbeiter im Rahmen der Selbstverteidigung auch deswegen erlaubt sein sollten, weil sie dazu dienen, eine humanitäre Kriegsführung umzusetzen. Sie diene dazu, dass die Zahl der Opfer unter gegnerischen Zivilisten nicht so groß werde wie in einem anderen militärischen Konflikt: „Drones are a major step forward to-ward much more discriminating uses of violence in war and self-defense – a step forward in humanitarian weapons technology.” (Anderson 2010: 12) Auf den ersten Blick sind also die Parallelen zum Risikotransfer-Militarismus frappant: Mit der Einführung intelligenter Waffen sollten doch die Chancen gesteigert werden, Kämpfer und Zivilbevölkerung genauer zu differenzieren. Die Sache hat allerdings einen Haken. Diese Legitimierung des westlichen Risikotransfer-Militarismus bleibt im Sinne Shaws fragwürdig, da die Kriege zwar wenig Opfer unter den eigenen Soldaten, oft aber viele unter den fremden Zivilisten fordere. Er tendiere dazu, zum zivilen „kleinen Massaker” auszuarten. „Das Risiko sich wiederholender kleiner Massaker an Zivilisten ist ein selbst-verständliches Merkmal des new Western way of war.” (Shaw 2006: 162) Und in der Tat: Nach Schätzungen liegt der Anteil ziviler Opfer an der Gesamtzahl der Todesopfer mittlerweile im Drohnenkrieg bei immerhin 32 Prozent (vgl. Tierney 2010: 2). Groß ist die Empörung vor allem, wenn dabei Unbeteiligte, etwa Kinder, sterben. Die Angriffe schüren die antiamerikanische Stimmung in der Bevölkerung vor Ort.

IV. Fazit

Seit Ende des Ost-West-Konfliktes ist in den USA, aber auch in anderen westlichen Staaten über die Zukunft des Krieges und die Neuausrichtung der Streitkräfte nachgedacht worden. Der Begriff Risikotransfer-Krieg wurde in diesem Beitrag benutzt, um einige Veränderungen der Streitkräfte und der militärischen Strategie der letzten Jahrzehnte zu skizzieren und eine theoretische Folie für den derzeitigen amerikanischen Drohnen-Einsatz in Pakistan zu liefern. So militärisch attraktiv diese neuen Formen der Kriegsführung erscheinen, so fragwürdig sind ihre politischen und rechtlichen Implikationen. Drohnen-Piloten sitzen zwar weit weg von ihren Zielen, es wird durch die „chirurgischen” Schläge kein amerikanischer Soldat verletzt. Aber fast täglich töten CIA-Drohnen in Pakistan Zivilisten. Es gilt zudem zu bedenken, dass Drohnen, ausgestattet mit Raketen oder biologischen, chemischen Waffen zwar jetzt die Kriegsführung für die USA simplifizieren, aber dass sie auf jeden Fall auch von Feinden, von der organisierten Kriminalität und von Terroristen verwendet werden könnten. Hinzu kommt das Imitationsproblem: Es ist nicht undenkbar, dass einzelne Staaten oder Staatengruppen unter Ausnahmegesichtspunkten und unter illegaler Umgehung der supranationalen Instanz des Sicherheitsrates zum Instrument des Drohnenkampfes greifen und so allmählich das UNO-System der Friedenssicherung vom absoluten Gewaltverbot des Artikels 2 Ziffer 4 loslösen.

Wirft man abschließend einen summarischen Blick auf die Erfolge des Risikotransfer-Krieges, wird man schnell ernüchtert. Die Transformation des Militärs zielte vor allem auf die vollkommene Übermacht in allen militärischen Bereichen. Damit sollte der Krieg seine reziproke Natur verlieren. Er wäre nicht länger ein erweiterter Zweikampf, sondern tendenziell etwas Einseitiges (vgl. Daase 2008: 254). Sowohl die Taliban als auch der Irak wurden am Anfang innerhalb kürzester Zeit mit geringen Eigenverlusten geschlagen. Mit der Transformation der Streitkräfte haben die USA zwar eine neue militärische Strategie gestartet, aber sie haben den Gegner nicht besiegen können. Sie haben unterschätzt, dass technologische Überlegenheit in einem asymmetrischen Guerillakrieg nicht unbedingt von Nutzen sein muss. Aber genau dies wird ihnen nun zum Problem: Denn während der „western way of war” gekennzeichnet ist durch eine Adaption an immer neuere, ausgeklügelte Formen militärischer Übermacht, ist die Geschichte der Guerillakriegsführung eine „Geschichte der Konterrevolutionen in Military Affairs” (Daase 2008: 259). Charakteristisch ist nämlich für irreguläre staatliche Kräfte, dass sie sich mit ihren unkonventionellen Kampfweisen in der Regel außerhalb des gängigen Normengefüges bewegen. Sie handeln nicht regelkonform, sondern ohne Konventionen und bedienen sich des Mittels der verdeckten Kriegsführung.

Mit anderen Worten: Auch Risikotransfer-Kriege zeugen häufig von der Unfähigkeit transnationaler Kooperationen, die Gebiete militärisch in den Griff zu bekommen. Mit Beklemmung denkt man an die Output-Legitimation der Kriege der letzten Jahrzehnte. Der Einmarsch der NATO-Kräfte in Afghanistan und der Irakkrieg sind hier die evidentesten Beispiele. Die Taliban hat Afghanistan zurückerobert. Der NATO droht im blutigen Zermürbungskrieg die politische und möglicherweise militärische Niederlage. Die militärische Intervention hat zudem bislang nicht den wirtschafts- und sozialpolitischen Wiederaufbau von Afghanistan erreicht. Afghanistan bleibt ein „Drogenmafia-Staat”, in dem Drogen und Korruption den Staatsapparat zersetzen. Auch der Irakkrieg lässt sich kaum als Erfolg verbuchen. Die Vereinigten Staaten ziehen siebeneinhalb Jahre nach der Eroberung des Iraks ihre Kampfverbände zurück. Etwa 4426 US-Soldaten und etwa 100000 irakische Zivilisten sind ums Leben gekommen. Der Krieg hat eine Billion Dollar gekostet. Als die Kriegshandlungen ihren Höhepunkt erreichten, flohen mehr als zwei Millionen Iraker aus dem befreiten Land ins Ausland. Zum zweiten Mal seit Saddam Husseins Sturz wurde im März 2010 gewählt, doch die politischen Konflikte zwischen den religiösen und ethnischen Gruppierungen sind ungelöst. Die politische Konstellation ist instabil. In dieser Hinsicht besitzt Henry Kissingers Bonmot, dass die amerikanische Außenpolitik eine angeborene Schwierigkeit habe, „militärischen Erfolg in politische Münze umzuwandeln” (Kissinger 2002: 246), nach wie vor Aktualität.

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