Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 245/246: Klima(un)gerechtigkeit

Braucht das Grundgesetz eine ökologische Erneuerung?

Braucht es eine veränderte Verfassungskonzeption, um der Klimaerwärmung und anderen Umweltkrisen demokratieverträglich zu begegnen? Und wenn ja, um welche Bausteine sollte das Grundgesetz ergänzt werden? Bernd Söhnlein diskutiert diese Fragen und argumentiert dafür, das Grundgesetz um eine ökologische Komponente über Art. 20a GG hinaus zu ergänzen. Denn anders als soziale und politische Systeme, die sich nach Katastrophen wieder erholen können, übersteigt die zeitliche Dimension, in der sich Natur und Klima regenerieren könnten, die menschliche Vorstellungskraft.

 

I. 75 Jahre Grundgesetz

Wenn wir auf 75 Jahre Grundgesetz zurückblicken, haben wir allen Grund den Müttern und Vätern unserer Verfassung dankbar zu sein. Ihnen ist es damals gelungen, die Vorschriften für den Aufbau und die Organisation staatlicher Institutionen – wie das Verhältnis von Bund und Ländern – mit inhaltlichen Vorgaben wie den Grundrechten, den Prinzipien des Rechtsstaats, der Demokratie und des Sozialstaates in eine ausgewogene Balance zu bringen. Mit einer klugen Ausgestaltung des Demokratieprinzips, einem effektiven Rechtsschutz des Einzelnen und einer klaren Ausrichtung an einem humanistischen Menschenbild hat das Grundgesetz uns mehr als zwei Generationen durch gesellschaftliche und wirtschaftliche Krisen getragen. Das Gerüst des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats hat sich als stabil erwiesen, auch wenn ihm mit Blick auf das Erstarken extremistischer Parteien in jüngster Zeit möglicherweise schwerere Bewährungsproben noch bevorstehen.

Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob es einer veränderten Verfassungskonzeption bedarf, um der absehbar auf uns zukommenden Klimaerwärmung und den anderen Umweltkrisen zu begegnen, und um welche Bausteine das Grundgesetz gegebenenfalls ergänzt werden sollte.

Vor dieser Erfolgsgeschichte sind Stimmen, das Grundgesetz sei auch für die absehbaren Herausforderungen der Zukunft wie die Klimakrise gewappnet (Di Fabio/Müller 2024), nachvollziehbar. Denn das Grundgesetz hat sich ja auch im Hinblick auf neuartige gesellschaftliche Herausforderungen durchaus als flexibel erwiesen, wenn man beispielsweise an die Rechtsprechung zum Schutz des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung denkt, das den Grund für die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz gelegt hat (BVerfG, B. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a.).

II. Neue Heraus­for­de­rungen durch die Umwelt- und Klimakrise

Auf Staat und Gesellschaft kommen in den nächsten Jahrzehnten große und neuartige Herausforderungen zu. Wir befinden uns mitten in einem vom Menschen verursachten Klimawandel, der die Lebensbedingungen auf der Erde drastisch zu verändern droht. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Dürreperioden, aber auch Überflutungen haben in den vergangenen Jahren nachweislich zugenommen und werden sich einhelligen Prognosen der Klimawissenschaftler*innen zufolge noch verstärken. Bei einer ungebremsten Erderwärmung steht darüber hinaus eine Veränderung von Meeresströmungen und ein deutlicher Anstieg des Meeresspiegels zu befürchten, mit unabsehbaren Folgen für die Anbaubedingungen in den landwirtschaftlichen Gunstgebieten (IPCC, AR6, Beitrag Arbeitsgruppe II v. 07.07.2023).

Zur Klimakrise gesellt sich eine umfassende „Naturkrise“ hinzu. Bis zum Jahr 2050 erwarten Fachleute die Ausrottung von einem Drittel aller Tier- und Pflanzenarten. Der Verlust der Artenvielfalt ist zum einen vom Klimawandel getrieben, zum anderen von der Ausbeutung, Vergiftung und Verunreinigung natürlicher und naturnaher Lebensräume durch Siedlung und Verkehr, Bergbau, Abholzung von Wäldern und Intensivierung der Landwirtschaft. Dabei geht es nicht nur und in erster Linie um große Säugetierarten oder um Vogelarten, sondern vor allem um unzählige Insekten und Kleinlebewesen (Settele 2020).

Diese Herausforderungen konnten die Verfasser*innen des Grundgesetzes im Jahr 1949 noch nicht erahnen. Wenn wir die Klima- und Naturkrise jedoch nicht bewältigen, wird dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat buchstäblich der Boden unter den Füßen entzogen. Denn die Nutzung der Natur, sei es um Lebensmittel zu erzeugen, Trinkwasser zu gewinnen, ein gesundes Lebens- und Wohnumfeld zu bewahren oder Infrastrukturen für das Wirtschaftsleben zu schaffen, bildet die unentbehrliche Basis dafür, Freiheitsrechte ausüben zu können. Das Grundgesetz als Rahmenordnung für das gesellschaftliche und politische Leben darf dazu nicht schweigen.

III. Umwelt­schutz durch Art 20a GG

Skeptiker*innen einer ökologischen Revision des Grundgesetzes verweisen auf das Staatsziel Umweltschutz, das im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommen worden ist (Sachs et al. 2021: GG Art. 20a Rn. 22.). Die Staatszielbestimmung Umweltschutz wird in der juristischen Fachliteratur als Umweltstaatsprinzip bezeichnet, das einen ähnlich hohen Rang genießt wie das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip. Art. 20a GG verpflichtet vorrangig den Gesetzgeber, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zum Schutz von Natur und menschlicher Gesundheit tätig zu werden. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kann es zwar rechtfertigen, andere Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht wie zum Beispiel Grundrechte zurückzustellen. Der Schutz der Natur genießt aber keinen generellen Vorrang vor konkurrierenden verfassungsrechtlich geschützten Belangen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.03.2007, 1 BvF 1/05). Sollte eine demokratisch gewählte Regierungsmehrheit versuchen, beim Schutz von Natur und Umwelt das Rad zurückzudrehen, könnte Art. 20a GG zwar eine wirksame Sperre gegen ein solches Ansinnen darstellen. Für eine grundlegende Neuausrichtung von Staat und Gesellschaft im Hinblick auf den Umgang mit der Natur reicht die geltende Staatszielbestimmung hingegen nicht aus.

Eine Neujustierung des Mensch-Natur-Verhältnisses ist aber notwendig, denn die Ursachen der Klima- und Naturkrise liegen tiefer. Sie sind mithilfe eines Staatsprinzips oder Staatsziels, das zu den bisherigen Strukturprinzipien und Grundrechten des Grundrechtes lediglich hinzugefügt wurde, nicht zu beseitigen. Art. 20a GG lässt nämlich weitgehend offen, an welchen Kriterien sich die Gesetzgebung bei der Berücksichtigung des Umweltstaatsprinzips ausrichten soll. Der unbestimmte Wortlaut der Staatszielbestimmung ist eine weitere Schwäche dieser Verfassungsnorm (Voßkuhle 2013: 8). Andere Grundprinzipien wie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip kommen in diversen Regelungen zum Ausdruck, etwa in der Art und Weise, wie das Staatswesen organisiert ist (Gewaltenteilung, Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, unabhängige Justiz, effektiver Rechtsschutz, freie Wahlen usw.). Zudem haben Demokratie und Rechtsstaat eine lange philosophische und verfassungsgeschichtliche Tradition, die beim Demokratieprinzip bis in die Antike zurückreicht. Eine vergleichbare Ideengeschichte fehlt beim Umweltstaatsprinzip.

IV. Umwelt­schutz durch Grund- und Menschen­rechte

Eine viel diskutierte Frage ist, ob nicht die Grund- und Menschenrechte, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20a GG, ein wirksames Instrument darstellen könnten, um der Klima- und Naturkrise Herr zu werden. Diese Frage ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz (BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, BvR 2656/18 u. a – „Klimabeschluss“) in den Blickpunkt gerückt und wird derzeit auch in Zusammenhang mit der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ECHR 087 (2024) vom 09.04.2024) verstärkt diskutierti.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in Art. 20a GG nicht nur eine objektive Pflicht des Staates zum Klimaschutz, sondern stellt dieser Pflicht auch ein Recht des Einzelnen auf effektive Maßnahmen zum Klimaschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, zur Seite. Der neue Ansatz des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, den Grundrechtsschutz auf die Zukunft auszudehnen: Wenn der Staat heute nicht handelt, drohen in zehn, 20 oder 30 Jahren gravierende Freiheitsbeschränkungen. Bleibt der Staat untätig, verletzt dies bereits jetzt das Grundrecht jedes*jeder Einzelnen (vgl. auch Winter 2023).

Während das Bundesverfassungsgericht die Gefahr für die Grundrechte vorwiegend darin sieht, dass der Staat bei einem mangelhaften Klimaschutz in der Gegenwart zu drastischen Einschränkungen der Freiheit durch staatliche Maßnahmen in der Zukunft gezwungen wäre, stellen internationale Gerichte eher auf den Umstand ab, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung der Grundrechte, wie oben beschrieben, erodieren. Sowohl der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Advisory Opinion OC-23/17 v. 15.11.2017) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (siehe oben) betonen in ihrer Rechtsprechung, dass die Erderwärmung und die Zerstörung der Natur – ganz unabhängig von möglichen staatlichen Eingriffen – die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dramatisch verschlechtern. Was nützt der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentumsgrundrechts, wenn, wie im Ahrtal geschehen, eine Flutwelle Haus und Hof verwüstet und die Betroffenen finanziell ruiniert? Stand den politisch Verantwortlichen bei Abfassung des Grundgesetzes vor Augen, dass die Gefahr für die Grundrechte in der Diktatur des Nationalsozialismus in erster Linie von staatlichen Institutionen ausging, sind es bei der Klima- und Naturkrise hauptsächlich die Bürger*innen selbst, die durch ihren Lebensstil Natur und Klima schädigen. Sie sind Täter und Opfer zugleich, wobei nicht verschwiegen werden darf, dass der globale Norden einen wesentlich höheren Beitrag zur Klimakatastrophe leistet als der globale Süden. Auch die Tatsache, dass zehn Prozent der wohlhabendsten Menschen fast die Hälfte der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen, ist wert erwähnt zu werden (Oxfam 2015).

Die Grund- und Menschenrechte für einen wirksamen Umweltschutz zu aktivieren, ist sicherlich ein gangbarer und durchaus erfolgversprechender Weg, jedenfalls auf den Themenfeldern, auf denen ein Zusammenhang zwischen der Naturzerstörung und den Folgen für die Menschen eindeutig erkennbar und wissenschaftlich belegbar ist. Bei den Konsequenzen der Klimaveränderung sind diese Auswirkungen ausführlich und eindeutig vom Weltklimarat IPCC beschrieben worden.

Anders verhält es sich mit den schleichenden Veränderungen in der Natur, deren Folgen wahrscheinlich erst langfristig sichtbar, nichtsdestotrotz gravierend und in Teilen unumkehrbar sind. Da die Natur aus einem komplexen Netzwerk von Lebewesen besteht, werden Veränderungen von Ökosystemen und deren mittelbare Folgen für das menschliche Leben oft erst erkennbar, wenn es schon zu spät ist. Greift der Staat präventiv in die Grundrechte der heute lebenden Menschen ein, um die Freiheitsausübung künftiger Generationen zu schützen, steht er unter einem hohen Rechtfertigungsdruck. Abwägungen zwischen aktuellen Freiheitsbeschränkungen und zukünftigem Freiheitsschutz gehen oft zulasten künftiger Generationen aus, zumal sich der Gesetzgeber in demokratischen Wahlen regelmäßig die Legitimation für dieses Handeln verschaffen muss.

Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind das Resultat von Klagen, mit denen einzelne Menschen oder Gruppen versuchen, den Gesetzgeber zu zwingen, die Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern. Man muss sich allerdings der Grenzen solcher Rechtsbehelfe bewusst sein. Abgesehen von der langen Dauer derartiger Gerichtsverfahren, die in den meisten Fällen alle Instanzen durchlaufen, weist man den Gerichten damit eine Rolle zu, für die sie in der Konzeption der Gewaltenteilung nicht geschaffen sind. Denn die Judikative hat vorrangig die Aufgabe, eine gesetzmäßige Verwaltungstätigkeit sicherzustellen und darauf zu achten, dass die Legislative ihren Gestaltungsspielraum nicht überschreitet. Innerhalb der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung sollten die Grenzen zwischen Rechtsfragen und politischen Zielen und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht verwischt werden (Kissel 1982). Aus diesem Grund muss der Schutz der natürlichen Lebenskreisläufe bereits in die Gesetze integriert werden, die dann die Verwaltung und Justiz in Gesetzesvollzug und -anwendung binden. Das ist die Aufgabe der Legislative.

V. Gründe für eine Ökolo­gi­sie­rung des GG

Das Grundgesetz basiert wie die allermeisten Verfassungen auf einem humanistischen Menschenbild. Im Mittelpunkt steht die Menschenwürde des Individuums, das ein selbstbestimmtes Leben innerhalb der sozialen Gemeinschaft führen soll. Nach dem Grauen des deutschen Faschismus wollten die Verfasser*innen des Grundgesetzes das Individuum davor bewahren, dass der Staat es in ein striktes System zwingt, das nur wenig Spielraum für eine eigene Lebensgestaltung lässt. Diese Zielsetzung hat das Grundgesetz erfüllt. Die Kehrseite dieser individuellen und negativen Freiheit ist jedoch, dass die Menschen die natürlichen Ressourcen, die sie für ihre Freiheitsausübung benötigen, mehr und mehr erschöpfen. Ein wesentlicher Grund dafür, dass der Staat auf diese Entwicklung nicht adäquat reagieren konnte, liegt darin, dass das Verhältnis zwischen Mensch und Natur im Grundgesetz ungeklärt bleibt. Der Verfassung liegt stillschweigend ein Selbstverständnis des Menschen zugrunde, den Planeten Erde ausschließlich als seine eigene Umwelt zu betrachten, die er nach Belieben benutzen, umgestalten und nach seinen Regeln verwalten kann. Dieses Weltbild einer Trennung von Mensch und Natur ist hingegen mit den naturwissenschaftlichen Kenntnissen über die Natur als Biosphäre nicht mehr in Einklang zu bringen. Wir haben keinerlei Bedenken, naturwissenschaftliche Forschungsergebnisse für unsere technologische Fortentwicklung zu nutzen, beharren aber auf dem Standpunkt, die Natur juristisch weiterhin als eine Ansammlung von Gegenständen zu betrachten, und nicht als lebendiges System, dessen Teil wir sind.

Das Grundgesetz im Sinne eines „demokratischen Verfassungshumanismus“ um einen ökologischen Baustein zu ergänzen, ist deshalb essenziell, um die Herausforderungen der Zukunft meistern zu können.

VI. Bausteine für eine ökologische Verfas­sungs­re­form

In der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Literatur wurden in den vergangenen Jahren einige Vorschläge vorgelegt, wie das Grundgesetz um ökologische Bausteine ergänzt werden könnte, ohne die rechtsstaatliche und freiheitliche Verfassungsarchitektur in Mitleidenschaft zu ziehen. Der Münchener Rechtswissenschaftlicher Jens Kersten hat in seinem Werk Das ökologische Grundgesetz eine ganze Bandbreite von Ergänzungen vorgestellt. Sie umfassen hauptsächlich institutionelle und verfahrensmäßige Elemente. Seiner Vorstellung zufolge sollten auf Bundesebene neue Verfassungsorgane geschaffen werden, die den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung in ökologischen Fragen beraten und unterstützen. Daneben sieht sein Entwurf unter anderem eigene Rechte für die Natur vor. (Kersten 2023)

Das Netzwerk Rechte der Natur, eine als eingetragener Verein bundesweit agierende Organisation, hat ebenfalls einen Vorschlag für eine sozial-ökologische Verfassungsreform unterbreitet. Danach soll der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG die Pflicht des Staates zur Seite gestellt werden, den Eigenwert der natürlichen Mitwelt im Ganzen der Natur zu achten, eine Pflicht, die der „Würde der Natur“ entspringt. Gleichzeitig sollen die Rechte der Natur ebenso wie die Menschenrechte vom Staat zu schützen sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit soll unter den Vorbehalt gestellt werden, dass sie nicht nur die Rechte anderer Menschen, sondern auch die Rechte der natürlichen Mitwelt nicht verletzen darf (Netzwerk Rechte der Natur 2022).

Es würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen, das Für und Wider dieser Vorschläge im Detail zu erörtern. Aus meiner Sicht müsste eine ökologische Verfassungsrevision drei Kernelemente enthalten: Die Aufwertung des Umweltstaatsprinzips zu einem „ökologischen Grundprinzip“, eigene Rechte für die Natur und verfassungsmäßig gesicherte Institutionen, die die Belange der Natur – einschließlich der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen – mit dem gebührenden Gewicht in demokratische Entscheidungsprozesse einbringen können.

1. Ökolo­gi­sches Grund­prinzip

Alle Menschen sind wegen ihrer Körperlichkeit abhängige Mitglieder im komplexen, wechselseitig voneinander abhängigen Netzwerk des Lebens und damit Teil der Biosphäre. Sie tragen andererseits aber mit ihren geistigen Fähigkeiten und den daraus resultierenden technologischen Fertigkeiten und Möglichkeiten der Zerstörung und Umgestaltung der Natur eine große Verantwortung für das Leben auf der Erde.

Aus dieser Verantwortung heraus ergeben sich ethische Pflichten gegenüber der Natur, die in der staatlichen Verfassung als Rechtspflichten zu verankern sind: die Pflicht, Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf die Biosphäre zu minimieren und darüber hinaus den Nutzen für die Natur in ihrer Gesamtheit bei jeglichem menschlichen Handeln soweit wie möglich zu mehren.

Das ökologische Grundprinzip nimmt die Gesamtheit der Natur in den Blick: Jede menschliche Aktivität, jedes staatliche Handeln ist gedanklich daraufhin abzuklopfen, welche Auswirkungen es auf kurze oder lange Sicht auf die Biosphäre haben kann. Nur wenn es den menschlichen Einfluss möglichst gering hält und zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und Natur beiträgt, entspricht es dem Prinzip sozial-ökologischen Handelns. Das ökologische Grundprinzip geht über das bereits in der Rechtsordnung etablierte Vorsorgeprinzip hinaus. Das Vorsorgeprinzip betrachtet das menschliche Handeln unter dem Blickwinkel der unbekannten oder nicht beherrschbaren Nachteile für Rechtsgüter wie die menschliche Gesundheit, den Naturhaushalt oder die Biodiversität. Das Vorsorgeprinzip ist zwar ein wichtiger Baustein des ökologischen Grundprinzips. Ebenso wichtig ist aber ein weiteres Element, nämlich das Handeln zum gegenseitigen Nutzen von Mensch und Natur. Das ökologische Grundprinzip setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Zum einen beinhaltet es eine Art innere Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit und aller anderen Grundrechte. Genauso wie jeder Mensch sein Leben nach eigenen Vorstellungen führen darf, solange er nicht die Rechte anderer verletzt, darf er oder sie auch nicht die Rechte der Natur verletzen und muss sich an die ökologischen Spielregeln anpassen.

  • Zum anderen muss der Staat nicht nur das Vorsorgeprinzip als Vorsichtsprinzip hinsichtlich unkalkulierbarer Risiken beachten, sondern auch ein Fürsorgeprinzip, um die Kreisläufe der globalen Biosphäre zu stabilisieren und eingetretene Schäden möglichst zu heilen. Daraus folgt die Verpflichtung für den Staat, aber auch für jede*n Einzelne*n, zum Fortbestand der Natur nach den Grundsätzen der Vorsorge und Fürsorge beizutragen.

2. Eigenrechte der Natur

Ausgehend von der Prämisse, dass der Mensch als Teil der Natur von ihr abhängig ist und die Natur nicht als leblosen Gegenstand und bloße Ressource betrachten soll, stellt das Konzept der Eigenrechte der Natur die geeignete Antwort des Rechts auf dieses veränderte Weltbild dar.

Eigenrechte der Natur bringen einen Paradigmenwechsel zum Ausdruck: Rechte dienen nicht nur mehr nur als Mittel, um sich im Verhältnis zu anderen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft insgesamt die Möglichkeit zu verschaffen, die Natur für eigene Zwecke zu nutzen. Eine subjektive Rechtsstellung der Natur soll verdeutlichen, dass die individuelle Freiheit des Menschen nicht nur gegenüber der Freiheit anderer Menschen begrenzt wird, sondern auch gegenüber der übrigen lebendigen Mitwelt auf dem Planeten Erde. Die Rechte der Natur dienen letztlich dazu, den Menschen in Ansehung der Natur vor sich selbst zu schützen und ein gemeinsames Überleben auf dem Planeten zu ermöglichen. Eigenrechte der Natur sind dementsprechend auch als Wertentscheidung zu verstehen, ähnlich wie die Menschenwürde, die eine Doppelfunktion als oberster Wert wie auch als Grundrecht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund sollte man die Rechte der Natur nicht als einfaches Pendant der subjektiven Rechte von Menschen ansehen. Verfehlt wäre es, die Natur mit ihren nichtmenschlichen Lebewesen zu vermenschlichen, indem man sie als Träger von Rechten genauso wie menschliche Individuen oder juristische Personen behandelt. Rechte der Natur sind vielmehr ein Konstrukt, um die nichtmenschliche Natur mit den Mitteln des Rechts gegen die Ansprüche des Menschen zu verteidigen. Deshalb erscheint es diskussionswürdig, rechtsfähigen Teilen der Natur nicht den Status einer Rechtsperson im herkömmlichen Sinn zu verleihen, sondern sie mit einer subjektiven Rechtsposition auszustatten, die von Rechtspersonen vertreten wird, vergleichbar mit dem subjektiven Lebensrecht eines Menschen vor seiner Geburt.

Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum ökologischen Grundprinzip könnte man die Frage aufwerfen, ob es überhaupt erforderlich ist, der Natur eine subjektive Rechtsposition einzuräumen, oder ob es ausreiche, Vorschriften zum Schutz der Natur nach den beschriebenen Merkmalen eines ökologischen Grundprinzips so strikt auszugestalten, dass sie tatsächlich wirksam sind.

Diesem Argument kann man Folgendes entgegenhalten: Die anderen grundlegenden Strukturprinzipien einer freiheitlichen Verfassung werden flankiert durch subjektive Rechtspositionen ihrer Bürger*innen. Im Grundgesetz verleiht beispielsweise Art. 19 Abs. 4 jedem Menschen ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt ein subjektives Recht, sich gegen willkürliches staatliches Handeln zu wehren. Beruft man sich vor Gericht darauf, dass man in seinen Grundrechten verletzt ist, prüfen die Gerichte in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von Verfassungsrecht, das primär objektive, das heißt dem Allgemeininteresse dienende Normen enthält, wie etwa das Rechtsstaatsprinzip.

Ohne diese subjektiven Rechte wäre die Gefahr groß, dass die Vorgaben zu Demokratie und Rechtsstaat in der Verfassung von denjenigen, die die Macht im Staat ausüben, missachtet oder zu ihrem Vorteil angewendet werden.

Die grundrechtlich geschützten Werte selbst müssen bei der Gesetzgebung untereinander und mit anderen Verfassungsprinzipien abwägend in Einklang gebracht werden. Der Gesetzgeber muss dabei entscheiden, welchem Grundrecht er größeres Gewicht einräumt. Wertungsentscheidungen setzen sich auch bei der Rechtsanwendung fort, wenn rechtliche Begriffe ausgelegt oder Ermessens- und Abwägungsspielräume genutzt werden. Ein Grundrecht, das den Menschen zwar in der Verfassung eingeräumt wäre, gegenüber staatlichen Institutionen oder im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträger*innen aber nicht verteidigt werden könnte, wäre weitgehend wertlos. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig deutlich gemacht, indem es auf die verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte hingewiesen hat (Beschl. v. 20.12.1979 – 1 BvR 385/77). Wer gleichsam nur Zuschauer*in ist und in das Geschehen nicht aktiv eingreifen kann, läuft Gefahr, dass die eigenen Interessen letztlich hintangestellt werden.

Das ökologische Grundprinzip könnte zwar durch Grundregeln das Verhältnis der menschlichen Zivilisation zur Natur im Sinne einer dauerhaften Koexistenz festlegen. Die Gefahr einer Missachtung des ökologischen Grundprinzips wäre mindestens so groß wie in Bezug auf die anderen Grundprinzipien staatlicher Verfassung, wenn sie nicht durch eigene Rechte der Natur flankiert würde.

Man könnte einwenden, es bedürfe nur entsprechender Institutionen und Verfahren, die die nichtmenschliche Natur als Schutzobjekt gegen einen Machtmissbrauch des Menschen verteidigen können, gegebenenfalls auch mit Hilfe menschlicher Grundrechte (siehe oben). In seinem Grundlagenwerk Rechtsstaat und Umweltstaat vertritt der Jurist Christian Calliess die von den meisten Jurist*innen bis dato geteilte Auffassung, die mit einem „ökozentrischen“ Ansatz verfolgten Ziele ließen sich rechtlich-praktisch genauso gut mithilfe eines ausschließlich auf die menschlichen Interessen bezogenen (anthropozentrischen) Rechts verwirklichen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Schutzbereich des Staatszieles Umweltschutz weit ausgelegt und die Verpflichtung des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, wirksam umgesetzt wird (Calliess 2001: 511f.).

Der Schwachpunkt dieser Argumentation liegt genau in diesem Vorbehalt: Art. 20a GG verschafft dem Staat zwar die Möglichkeit, wesentlich strengere Umweltgesetze zu erlassen. Stets werden dabei aber die Freiheitsrechte des Menschen gegeneinander abgewogen, wenn auch das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in seinem Klimabeschlüssen mahnt, die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen bei dieser Abwägung zu berücksichtigen. Uns Menschen fällt es schwer, Jahrzehnte vorauszudenken. Tendenziell wiegen deshalb ungewisse Beschränkungen der Freiheit in der Zukunft in einer demokratischen, von vielfältigen Interessen beeinflussten Gesetzgebung weniger schwer als dasjenige, was den Bürger*innen aktuell zugemutet werden kann.

Außerdem bliebe eine Rechtsordnung ohne eigene Rechtsposition der Natur in dem herkömmlichen anthropozentrischen Weltbild verhaftet, die nichtmenschliche Natur bloß als Gegenstand und Ressource wahrzunehmen und zu behandeln. Wer die lebendige Natur hingegen nicht nur als Verfügungsmasse und Ressource wie ein Rechtsobjekt behandeln will, muss sie wie ein Subjekt mit eigenen Rechten anerkennen. Etwas Drittes gibt es nicht. (Wagner et.al. 2022: 89) Über Objekte kann der Mensch verfügen, auch wenn die Verfügungsmacht durch das Recht beschränkt werden kann, zum Beispiel beim Eigentum an Gegenständen. Der Unterschied zum Subjekt liegt darin, dass jedem menschlichen Rechtssubjekt etwas Unverfügbares, Unantastbares innewohnt. Über den Kern menschlicher Existenz, der im Grundgesetz mit dem Begriff Menschenwürde umschrieben wird, dürfen nach den Maßstäben der UN-Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes weder der Staat noch andere Menschen verfügen. Im Gegensatz dazu können juristische Personen von Menschen liquidiert werden (etwa im Rahmen eines Insolvenzverfahrens) – trotz ihres Status als Rechtssubjekte, die sogar Grundrechtsschutz genießen. Wenn aber juristische Personen als Rechtssubjekte behandelt werden, obwohl ihnen kein unverfügbarer Kern innewohnt, spricht vieles dafür, Lebewesen und Lebensgemeinschaften, die dem Menschen aufgrund ihrer Körperlichkeit und ihrer gemeinsamen evolutionären Wurzeln in gewisser Weise verwandt sind und damit einen Kern an Unverfügbarkeit in sich tragen, erst recht den Status eines Rechtssubjekts zu verleihen.

Die Stellung als Rechtssubjekt wirkt sich bei der Interessenabwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern aus. Wenn Bestandteile der Natur keine eigenen Rechte besitzen, besteht die Tendenz, ihre Belange letztlich in erster Linie in Bezug auf den Nutzen für den Menschen zu gewichten. Die Belange der Natur selbst bleiben bestenfalls Gemeinwohlbelange wie etwa der Denkmalschutz oder der Schutz öffentlicher Infrastruktur. In einer konkreten Abwägungsentscheidung zieht der Belang, eine vom Aussterben bedrohte Tierart zu schützen, als bloßer Gemeinwohlbelang regelmäßig gegenüber dem Eigentumsgrundrecht einer menschlichen Person oder aktuellen wirtschaftlichen Interessen den Kürzeren.

Welchen Naturelementen man eine Rechtsstellung einräumt, und wie diese Rechte inhaltlich und verfahrensmäßig ausgestaltet werden, muss ein Parlament in Gesetzen festlegen. Ebenso wie die menschlichen Grundrechte durch gesetzliche Regelungen konkretisiert werden, wäre die Ausformung von Rechten der Natur Aufgabe des Gesetzgebers.

3. Insti­tu­ti­o­nelle Absicherung

Wenn man der Natur oder Teilen der Natur eine eigene Rechtsposition einräumt, muss man die Frage beantworten, wer für die Natur sprechen soll. Denn ohne menschliche Sprache kann man an unserem Rechtsverkehr nicht teilnehmen. Menschen müssen die Rechte der Natur zur Sprache bringen. Man benötigt also Menschen oder Institutionen, die die Rechte der Natur bei der Gesetzgebung sowie in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren repräsentieren.

Für die Sprecherposition für die Rechte der Natur kommen entweder einzelne Menschen, Nichtregierungsorganisationen oder vom Staat geschaffene oder in den Staatsapparat eingegliederte Institutionen in Betracht.

Wie erwähnt plädiert Kersten dafür, die Verfassungsorgane des Grundgesetzes durch „ökologische“ Verfassungsorgane und Verfahrensregelungen zu ergänzen, beispielsweise eine*n Naturbeauftragte*n des Bundestages, ein Vetorecht des Bundesministeriums für Natur, einen Rat für ökologische Entwicklung oder eine Ökologische Kammer im Bundesratii. Ob eine solche Vielzahl an zusätzlichen Verfassungsorganen tatsächlich zu einer auch für die Bürger*innen nachvollziehbaren wirksamen Umweltpolitik beiträgt, halte ich für fraglich. Die Gefahr besteht, dass dadurch in der politischen Debatte ein „ökologisches Stimmengewirr“ entsteht, das die Durchsetzung von Rechten der Natur eher erschwert als befördert.

Unabhängig von der Anzahl an Verfassungsorganen, die die Funktion eines Sprechers ausüben könnten, stellt sich in jeder demokratischen Staatsordnung die Frage, welche staatliche Institution wie viel Macht ausüben darf und wie diese Machtposition gegenüber denjenigen legitimiert ist, die ihr unterworfen sind. Unter Machtausübung verstehe ich Entscheidungen, die von denjenigen zu beachten sind, an die sie gerichtet werden. Nicht jede staatliche Machtausübung muss durch Wahlen legitimiert sein. Beispielsweise üben auch Gerichte Macht aus, indem sie Rechtsstreitigkeiten verbindlich klären. Die Richter*innen werden aber nicht durch Wahlen bestimmt, sondern gemäß der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt. Ausnahme ist das Bundesverfassungsgericht, das befugt ist, den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu korrigieren und deshalb seinerseits einer mittelbaren demokratischen Legitimation bedarf, indem seine Richterschaft von Abgeordneten aus Bundestag und Bundesrat bestimmt wird (Art. 94 GG).

Aufgabe eines ökologischen Verfassungsorgans sollte nicht die Ausübung von Macht sein, sondern die Einflussnahme auf die Gesetzgebung kraft fachlicher Autorität und Unabhängigkeit. Eine solche Institution könnte zusätzlich eine Art Wächterfunktion bei wichtigen Verwaltungsentscheidungen ausüben, etwa durch Klage- oder Anhörungsrechte in Gerichtsverfahren oder durch fachliche Stellungnahmen.

Ein „ökologisches Verfassungsorgan“ sollte aber kein Monopol für die Vertretung von Rechten der Natur besitzen. Anerkannte Umweltvereinigungen sollten weiterhin in der Lage sein, die Rechte der Natur „in der Fläche“ zu verteidigen.

Im Zuge der Wiedervereinigung hatte das Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder eine Verfassungsreform zur Diskussion gestellt, die die Einrichtung eines Ökologischen Rates vorsah (Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder 1991). Der Ökologische Rat sollte nach Vorstellungen des Kuratoriums vor allem an der Gesetzgebung im Bund und in den Bundesländern mitwirken, indem er zu Gesetzesvorlagen auf Bundesebene Stellung nimmt. Er sollte auch die Aufgabe haben, Gutachten zu ökologischen Fragen zu erstellen. An diese Überlegungen könnte man anknüpfen.

Es sollte sich auch deshalb um ein Gremium von Expert*innen und nicht um gewählte Vertreter*innen handeln, weil man mit der nichtmenschlichen Natur nicht kommunizieren kann wie mit Menschen. Deren Belange müssen möglichst objektiv ermittelt werden. Die rechtliche Vertretung der Natur muss fachwissenschaftlich und ethisch unterlegt sein, und sollte nicht von kurzfristigen politischen Überlegungen geleitet werden.

VII. Menschen­würde versus Rechte der Natur?

Die Besorgnis, dass die Grund- und Menschenrechte durch Rechte der Natur relativiert, ja entwertet werden, ist unbegründet. Sie widersprechen auch nicht dem humanistischen Menschenbild, welches die Würde des Menschen als höchstes Rechtsgut ansieht.

Schutz und Achtung der Menschenwürde zielen darauf ab, Menschen vor willkürlicher Gewalt staatlicher Institutionen, letzten Endes Menschen vor Menschen zu schützen. Die Rechte der Natur verfolgen einen ganz anderen Zweck: Sie sollen das Selbstverständnis des Menschen gegenüber der nichtmenschlichen Natur und gegenüber der Biosphäre als „Erdsystem“ in ein neues Verhältnis setzen. Sein Verhältnis zur Natur neu zu justieren, beschneidet die Menschenwürde nicht, sondern stärkt im Gegenteil die Fähigkeit des Menschen, ein Leben „nach seiner Natur“ führen zu können.

Die Menschenwürde kann als höchstes Rechtsgut nur geschützt werden, wenn das gesamte Potential für das emotionale Erleben und die emotionale Auseinandersetzung mit der Umwelt bewahrt wird, und zwar nicht nur in Bezug auf das soziale Umfeld und eine künstlich geschaffene, sondern auch in Bezug auf die natürliche Umwelt. Schon Alexander von Humboldt hat über die bloße biologische Verbundenheit hinaus eine innere Beziehung zwischen Mensch und Natur angenommen. Wissenschaftler*innen bezeichnen diese angeborene Hinwendung der Natur als Biophilie. Sämtliche Facetten des Menschseins kommen nur dann zum Ausdruck, wenn der Mensch Stimmungen und Atmosphären im seelischen Widerklang der Natur aufnehmen kann (Eichholz 2022: 78). Auch für die Entwicklung menschlicher Grundkompetenzen ist der Aufenthalt in und die Begegnung mit der nichtmenschlichen Natur im Kindesalter von wesentlicher Bedeutung (Largo 2020: 283ff.). Möglicherweise könnte der Mensch auf einem verwüsteten Planeten in einer technisch vollkommen kontrollieren Umgebung überleben. Damit würde jedoch eine wesentliche Basis eines menschenwürdigen Daseins wegbrechen. Ohne Bewahrung der Natur ist der Schutz der Menschenwürde nicht zu gewährleisten.

Die Fähigkeit, sich mit seiner Umwelt auseinanderzusetzen, sich Gedanken zu machen, Entscheidungen zu treffen und Perspektiven für das eigene Leben zu entwickeln, bildet den Kern der Menschenwürde. In der Lage zu sein, über Vergangenes, Gegenwärtiges und Zukünftiges nachzudenken und dies zu kommunizieren, zeichnet den Menschen in besonderer Weise aus. Als Basis und Rückhalt, um Gedanken einordnen und bewerten zu können, sind Gefühle und Empathie unerlässlich, auch bei moralischen und rechtlichen Wertentscheidungen. Nicht ohne Grund empfindet man etwas als gerecht oder ungerecht.

VIII. Das Grundgesetz vervoll­stän­digen

Das Grundgesetz bildet einen stabilen rechtlichen Rahmen für eine freiheitliche, auf ein humanistisches Menschenbild ausgerichtete Werteordnung. Es war die richtige Antwort auf die historische Erfahrung des Nationalsozialismus. Das Grundgesetz verfügt aber nicht über ein ausreichendes Instrumentarium, die neuartigen Herausforderungen der Umwelt- und Klimakrise zu bewältigen. Wie die meisten anderen Verfassungen europäisch-nordamerikanischer Rechtstradition blendet es das Verhältnis des Menschen zur Natur aus und betrachtet sie (in Art. 20a GG) lediglich als „Schutzobjekt“ eines die natürlichen Kreisläufe beherrschenden Menschen, die allein zum Nutzen des Menschen geschaffen sei und trennt damit auch Mensch und Natur. Anders als soziale und politische Systeme, die sich nach Katastrophen wie Kriegen, wirtschaftlichen Depressionen oder Seuchen in ein oder zwei menschlichen Generationen wieder erholen können, übersteigt die zeitliche Dimension, in der sich Natur und Klima regenerieren könnten, die menschliche Vorstellungskraft. Deshalb sollten wir unsere Verfassung jetzt um eine ökologische Komponente ergänzen und vervollständigen, bevor wir dazu keine Gelegenheit mehr haben.

 

Dr. Bernd Söhnlein ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht; Studium der Rechtswissenschaft in Passau und Regensburg von 1989-1991; 1997 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Gröschner, Friedrich-Schiller-Universität Jena, zum Thema „Landnutzung im Umweltstaat des Grundgesetzes“. 1998-2005 angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Dr. Fricke & Coll. in Landshut/Nürnberg, seit 2005 in eigener Kanzlei in Neumarkt in der Oberpfalz. Tätigkeitsschwerpunkte: Bau-, Umwelt- und Planungsrecht, Kommunalrecht und Beamtenrecht. Söhnlein ist Gründungsmitglied des Vereins Netzwerk Rechte der Natur und hat seit vielen Jahren diverse ehrenamtliche Funktionen in einem großen bayerischen Naturschutzverband inne.

Literatur

Calliess, Christian 2011: Rechtsstaat und Umweltstaat, Tübingen.

Eichholz, Reinald 2022: Gerechtigkeit, Menschenwürde und die Rechte der Natur, Dornbach.

Di Fabio, Udo/Müller, Peter 2024: Di Fabio: „Vieles spricht dafür, dass wir mehr und nicht weniger arbeiten müssen“, in: Augsburger Allgemeine vom 19.03.2024. https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/interview-di-fabio-vieles-spricht-dafuer-dass-wir-mehr-und-nicht-weniger-arbeiten-muessen-id70122201.html.

Largo, Remo 2020: Das passende Leben. Was unsere Individualität ausmacht und wie wir sie leben können, dritte Auflage, Frankfurt am Main.

Kersten, Jens 2023: Das ökologische Grundgesetz, München.

Kissel, Otto Rudolf 1982: Grenzen der rechtsprechenden Gewalt, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 35, H. 33, S. 1777-1784.

Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder (Hrsg.) 1991: Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung. Denkschrift und Verfassungsentwurf, Baden-Baden.

Netzwerk Rechte der Natur 2022: Vorschlag zur Überarbeitung des Grundgesetzes, in: Rechte der Natur vom 22.04.2022. https://www.rechte-der-natur.de/de/initiative-grundgesetzreform.html.

Oxfam 2015: EXTREME CARBON INEQUALITY, Summary, https://www.oxfam.de/system/files/oxfam-extreme-carbon-inequality-20151202-engl.pdf.

Sachs, Michael et al. 2021: Grundgesetz: Kommentar, neunte Auflage, München.

Settele Josef 2020: Die Triple-Krise: Artensterben, Klimawandel, Pandemien, Hamburg.

Voßkuhle Andreas 2013: Umweltschutz und Grundgesetz, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jg. 32, H. 1-2, S. 1-8.

Wagner, Erika et al. 2022: Eigenrechtsfähigkeit der Natur, Wien.

Weltklimarat 2023: Sechster IPCC-Sachstandsbericht (AR6), Beitrag der Arbeitsgruppe II vom 07.07.2023: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit https://www.de-ipcc.de/media/content/Hauptaussagen_AR6-WGII_deutsch.pdf.

Winter, Gerd 2023: Laudatio zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2023, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 242 = Jg. 62, H. 2, S. 149-154.

Anmerkungen:

i Vgl. zum „Klimabeschluss“ des BVerfG auch die Beiträge von Felix Ekardt, Yi Yi Prue und Andreas Sanders in diesem Heft.

ii Zu politischen Institutionen, die die Natur vertreten würden, vgl. auch den Beitrag von Philip Dingeldey in diesem Heft.

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