Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, Klimaschutzmangel und ein Blick über die Schwelle
Klagen
Die inzwischen erlebbar gewordene Entwicklung der Klimaerhitzung ist seit über 50 Jahren immer wieder erstaunlich gut vorhergesagt worden. Zweifel an der Rolle der Menschen in diesem Geschehen sind naturwissenschaftlich längst ausgeräumt, wobei sich herausgestellt hat, dass viele Zweifel durch die größten Verursacher*innen der Klimaerhitzung gestreut worden waren, um profitable Geschäftsmodelle weiterbetreiben und ausbauen zu können. Seit circa 25 Jahren herrscht wissenschaftlich Sicherheit darüber, dass die Klimaerhitzung menschengemacht ist.
Seit November 1983 war der Deutsche Bundestag – aufgrund einer selbst in Auftrag gegebenen Studie – umfassend über die sich abzeichnende Klimaerhitzung informiert (Volz 1983; Sanders 2023). Aber es waren gerade nicht Regierung und Gesetzgeber, die der Entwicklung entgegengewirkt oder an ihrem exponentiellen Verlauf maßgeblich etwas geändert hätten. Obwohl in der Studie über die Auswirkungen von Kohlendioxid-emissionen auf das Klima als Unterstützung für die politische Entscheidungsebene konkrete mögliche Szenarien und Entwicklungspfade weg von fossilen Energieträgern berechnet und dargestellt sind (Volz 1983), setzten die meisten politischen Akteur*innen auf einen massiven Ausbau der fossilen Energienutzung. Noch weniger hat die Mehrheit der Wirtschaftsunternehmen der Entwicklung entgegengewirkt, obwohl eine konsequent klimafreundliche und nachhaltig aufgestellte Wirtschaft um nichts schwächer sein müsste. Im Gegenteil, dem falschen Glauben entgegengerichtet, Erfolg und Reichtum seien an die Nutzung fossiler Energie gekoppelt, hätte mit einem frühzeitigen entschlossenen Einstieg in nachhaltiges Wirtschaften bereits um die Jahrtausendwende eine für die mögliche globale Transformation vorbildliche Stellung erreicht sein können – mit allen damit verbundenen Wirtschaftsstärken.
An der unzureichenden Klimapolitik haben in den vergangenen Jahren vor allem Klimaklagen etwas geändert: so zum Beispiel die Klagen in den Niederlanden gegen Shell und die niederländische Regierung, oder jüngst der Erfolg der KlimaSeniorinnen Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil des EGMR 2024; KlimaSeniorinnen/Greenpeace Schweiz 2024; vgl. auch Kring 2024a). Über die bislang bedeutendsten Klimaklagen in Deutschland hat im März 2021 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.03.2021, – 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270). Die Klagen waren in wesentlichen Teilen erfolgreich.i
Über die Stärkung des Klimaschutzes hinaus hat der Klimabeschluss des BVerfG viel weitreichendere Bedeutung. Das zu verstehen, erfordert einen Blick auf den Verfahrensablauf.
Die erste Klimaklage vor dem BVerfG wurde im November 2018 eingereicht. Beschwerdeführer*innen waren elf Einzelpersonen sowie der BUND und der Solarenergieförderverein. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch kein Klimaschutzgesetz. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art 20a GG war im Kontext mit der Klimaerhitzung zu dem Zeitpunkt immer noch nicht angemessen geregelt. Deshalb richteten sich die Klagen dieser ersten Gruppe gegen die deutsche Legislative und die Exekutive insgesamt. Das war ein Novum. Eigentlich sollen sich Verfassungsbeschwerden auf konkrete Gesetze beziehen. So war ein Argument der Klagen, dass aus dem Unterlassen von angemessener Normierung, wie im Zusammenhang mit der Klimaerhitzung, kein Schutzraum für unangemessenes oder fehlendes politisches Handeln resultieren darf.
Nachdem im August 2019 erkennbar wurde, dass der Erste Senat des BVerfG sich mit den Einzelklagen beschäftigt, folgten im Januar 2020 drei weitere Gruppen mit Klagen. Das waren unter anderem Kläger*innen, die zuvor am Verwaltungsgericht in Berlin erfolglos gewesen waren (VG Berlin 10. Kammer, Entscheidungsdatum: 31.10.2019, Aktenzeichen: 10 K 412.18, ECLI:DE:VGBE:2019:1031.VG10K412.18.00; vgl. auch Sehl 2019), eine Gruppe von Fridays For Future sowie eine Gruppe von Kläger*innen aus Bangladesch und Nepalii. Im Dezember 2019 war das Klimaschutzgesetz (KSG) verabschiedet worden, woraufhin die Erstkläger*innen ihre Verfassungsbeschwerden auf das Klimaschutzgesetz ausgeweitet haben, denn das Gesetz erschien nicht angemessen, die Ziele des Übereinkommens von Paris erreichen zu können.
Ich war einer der Erstkläger und der Einzige mit einer neben den Freiheitsrechten auch mit sozial-ökologischen Aspekten begründeten Verfassungsbeschwerde. Obwohl die soziale Dimension der Klimaerhitzung bereits wissenschaftlich dargestellt istiii, ist das Gericht auf die sozialen Aspekte meiner Verfassungsbeschwerdebegründung nicht eingegangen. Dabei wurde ein Zusammenhang ausgeblendet: Je weniger Geld Menschen zur Verfügung haben, umso weniger (oder gar nicht) können sie sich an der Erfüllung des im Grundgesetz formulierten Staatsziels Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) beteiligen. Das liegt, so meine These, an der weitgehend fehlenden Einpreisung von Schadensverursachung, sodass schädliche Güter und Leistungen immer noch erheblich billiger sind als nachhaltige, klimafreundliche Angebote. Einpreisung bedeutet: Die mit der Produktion und Nutzung von Waren und der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen verursachten Schäden an Natur und beispielsweise auch Gesundheit und Eigentum werden direkt auf die jeweiligen Produkt- und Dienstleistungskosten aufgeschlagen, so dass nicht mehr die Allgemeinheit undifferenziert mit dem Ausgleich von Schäden belastet wird, sondern nur noch Anbieter*innen und Konsument*innen solcher Produkte und Leistungen. Menschen, die aufgrund ihres, finanziell bedingt, reduzierten Konsumverhaltens vergleichsweise wenig Treibhausgasemissionen verursachen, sind überdurchschnittlich durch externalisierte (auf die Allgemeinheit umgelegte) Schadenskosten belastet. Nimmt man die Einhaltung des Staatsziels aber dennoch ernst, aus Verantwortungsbewusstsein den jungen Menschen und den nachfolgenden Generationen gegenüber, dann geht es nur über (noch mehr) Verzicht, da die klimafreundlichen Alternativen gegenwärtig teurer und damit kaum bezahlbar sind; das heißt das finanzierbare Handeln wäre schädlicher. Aus derart konsequent gelebter Verantwortungsübernahme resultieren deutliche Einschränkungen von in Abschnitt 1 des Grundgesetzes formulierten Freiheiten (Art. 2 Abs. 1 – Persönlichkeitsentfaltung, Art. 4 Abs. 1 – Gewissensfreiheit, Art. 11 – Freizügigkeit, Art. 12 Abs. 1 – freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl GG).
Hätten die Verfassungsrichter*innen darüber beraten, wäre die Verbindung zwischen Klimakatastrophe und sozialen Aspekten auch im juristischen Sinn offiziell gewesen. Das hätte einiges im Land bewegt. Ganz andere Dimensionen von Entscheidungen hätten getroffen werden müssen.
Die soziale Dimension der Klimakatastrophe ist erst jüngst vom Deutschen Ethikrat anerkannt worden. Die Empfehlungen des Ethikrates sind jedoch nicht verpflichtend, sondern nur von beratendem Rang. In der Veröffentlichung Klimagerechtigkeit spricht sich der Deutsche Ethikrat (2024) für eine gerechte Verteilung von Lasten und Pflichten im Kampf gegen den Klimawandel aus – innergesellschaftlich, international und intergenerationell, dass „möglichst alle Menschen jetzt und in Zukunft die Mindestvoraussetzungen für ein gutes und gelingendes Leben erreichen können. Die Bedürfnisse von Menschen, die davon noch am weitesten entfernt und am stärksten vom Klimawandel belastet sind, sollten dabei vorrangig berücksichtigt werden“iv. Der Politik wird die Aufgabe zugewiesen, die gesellschaftlichen Verhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend zu gestalten. Das entspricht im Grundsatz dem, was ich bereits in der Verfassungsbeschwerdebegründung dargestellt habe.
Der vorliegende Artikel geht über die Beschreibung des Bestehenden hinaus. Es geht nachfolgend auch um die in der Kritik an der Klage erkennbare Haltung politischer Akteur*innen, um Kernaspekte des Klimabeschlusses, es geht um mögliche Maßnahmen, die exemplarisch für effektive Transformation stehen würden, immer wieder geht es um die sozialen Aspekte und schließlich um eine stark geweitete Perspektive, die für einen angemessenen Umgang mit dem heutigen Krisenkonglomerat erforderlich ist.
Reaktionen aus Legislative und Exekutive
Den Verfahrensverlauf vor dem BVerfG habe ich als Lehrstück über die politischen Zustände in Deutschland wahrgenommen.
Im August 2019 wurden Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die Verfassungsbeschwerde informiert und erhielten mit Vierteljahresfrist Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erstaunlich war die Reaktion des Bundesrates: Die wichtigste Menschheitsaufgabe, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen auf der Erde, war den Bundesratsmitgliedern nämlich keine Stellungnahme wert. Die erdgeschichtliche Dimension, dass allein durch menschlichen Einfluss die Kreisläufe der Natur aufgrund politischer und ökonomischer Entscheidungen der vergangenen Jahrzehnte in existenzgefährdender Weise verändert werden, war nicht wichtig genug?
Die inhaltlichen Einlassungen durch die Bundesregierung waren nicht weniger erstaunlich. Die Bundesregierung ließ in Bezug auf die sozialen Aspekte mitteilen, die Grundrechte würden keine bestimmte Lebensweise garantieren, die man in Ermangelung ausreichender Finanzmittel nicht realisieren könne. Damit ist sie dem relevanten Punkt ausgewichen, dass Schäden nicht eingepreist sind, nachhaltig produzierte Waren aber kostentreibende Zertifizierungen brauchen, wodurch schädliches Verhalten begünstigt, beziehungsweise im bestehenden sozialen und damit verbundenen finanziellen Gefälle erzwungen wird. Das steht jedoch im Konflikt mit der Erhaltung eines grundlegend erforderlichen ökologischen Existenzminimums.
Den von anderen Kläger*innen vorgebrachten Beschwerdebegründungen ist die Bundesregierung auch ausgewichen oder hat sie schlicht abgestritten; so beispielsweise, dass ungewisse zukünftige Ereignisse im Zuge der Klimaerhitzung die Möglichkeit einer gegenwärtigen Betroffenheit aufgrund eines Mangels an Normierung nicht begründen könnten. Mit solchen Aussagen wurden sogar die wissenschaftlich erwiesene Zunahme von Extremwetterereignissen aufgrund der Klimaerhitzung und die damit verbundenen konkreten Bedrohungen in Frage gestellt. Ungewiss sind aber lediglich genaue Zeitpunkte, exakte Orte und das jeweilige Ausmaß solcher Ereignisse. Dass sie kommen und an Häufigkeit und Stärke zunehmen, stellt kein*e seriöse*r Klimawissenschaftler*in mehr in Frage.
Allgemein an alle Beschwerdeführer*innen gerichtet bezweifelte die Bundesregierung darüber hinaus die Klagebefugnis, da ja nicht nur die Kläger*innen, sondern die ganze Menschheit von der Klimaerhitzung betroffen sei.
Nicht anders war die Haltung des Bundestages, von der sich nur die Fraktion der Grünen teilweise distanziert hat. Die Mehrheit der Bundestagsmitglieder war der Ansicht, es reiche aus, irgendetwas zu tun. Ob die selbstgesteckten Ziele oder die Vereinbarungen aus internationalen Abkommen eingehalten würden, sei dagegen irrelevant. Da Deutschland nur begrenzten Einfluss darauf habe, die international vereinbarten Ziele zu erreichen, könnten diese auch nicht Inhalt der verfassungsrechtlichen Handlungspflicht sein. Somit könne auch die „Verletzung objektiver völkervertraglicher Pflichten zum Klimaschutz […] nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden“ (aus der Stellungnahme des Bundestages). Die Bundestagsmehrheit stritt also nicht einfach ab, wie die Bundesregierung, sondern versuchte den Schutzmaßstab maximal zu reduzieren.
Die Mehrheit im damaligen Bundestag würde also eher auf Teile des Grundrechtsschutzes verzichten, als umso intensiveren Klimaschutz zu ermöglichen, um den noch bestmöglichen Schutz der Grundrechte zu erreichen, zu dem alle staatliche Gewalt nach Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet ist. Dass der Gesetzgeber mehrheitlich in der Stellungnahme zu den Klimaklagen an der Grundfeste der Verfassung, Art. 1 GG, sowie den darauf aufbauenden Freiheitsrechten gerüttelt hat, ließ das Bundesverfassungsgericht aber nicht durchgehen.
Diese Einwände von Bundesregierung und Bundestag waren nicht erfolgreich – insbesondere nicht, dass es ausreiche, ergebnisunabhängig irgendetwas zu tun. Insofern hat der Beschluss des BVerfG nicht nur Bedeutung für den Umgang mit der Klimaerhitzung. Er ist auch ein Signal, dass die Menschenrechte als „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ Bestand haben (Art. 1 Abs. 2 GG). Sie bleiben auch in Zeiten, in denen durch früheres Handeln oder Nichthandeln von Legislative und Exekutive umso größere Probleme zu lösen sind, Handlungsmaßstab.
Eine große Mehrheit der Politiker*innen hat den Beschluss des BVerfG gefeiert. Das ist einigermaßen erstaunlich, denn es war auch eine große Mehrheit, die über die Klimaklagen alles andere als erfreut war.
Der Klimabeschluss des BVerfG
Die allgemeine Betroffenheit durch die Klimaerhitzung hat das BVerfG bestätigt, die Grundrechtsbetroffenheit der Kläger*innen jedoch auch ausdrücklich anerkannt. Die Grundrechtsbetroffenheit besteht hier, auch ohne dass auf jede einzelne Klimaschutzregelung Bezug genommen und ihre Untauglichkeit belegt wird. Der Grundrechtsschutz soll nicht durch unüberwindbare Hürden ausgeschlossen sein.
Der öffentlich wohl am meisten bekannt gewordene Punkt des BVerfG-Beschlusses ist, dass ein konkreter Emissionsminderungspfad für die Zeit nach 2030 angemahnt wurde. Bis 2030 enthielt das KSG ja bereits sektorbezogene Emissionsminderungspfade. Diese mussten nachgeschärft und fortgeschrieben werden. Das solle frühzeitig und transparent geschehen, um „für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung [zu] bieten“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021, – 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270). Dadurch sollte auch ein hinreichender Entwicklungsdruck (Emissionsminderungsdruck) entstehen, bei gleichzeitiger Planungssicherheit (1 BvR 2656/18, Leitsatz 4).
Hintergrund dieser Entscheidung: Die jetzigen Generationen sollen die Emissionsminderungen nicht nachlässig zulasten nachfolgender Generationen betreiben. Denn das würde unverhältnismäßig höhere Freiheitseinbußen für die später Geborenen bedeuten. Das BVerfG hat also die Verantwortung der jetzt Lebenden für die Lebenschancen, Lebensverhältnisse und damit auch Freiheitsrechte nachfolgender Menschen festgestellt. Diese intertemporale Freiheitssicherung gilt für die Klimaentwicklung und ebenso für alle anderen durch Menschen beeinflussten und die Lebensgrundlagen betreffenden Entwicklungen in der Natur (vgl. auch Winter 2023). Daraus ergeben sich zwangsläufig die Formulierung ambitionierterer Klimaschutzziele sowie zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen.
Im Klimabeschluss ermahnt das BVerfG den Gesetzgeber auch, die wichtigen Entscheidungen in der Klimapolitik selbst auf dem Weg von Gesetzgebungsverfahren zu treffen. Dazu gehört auch das Maß der Emissionsminderung im zeitlichen Verlauf. Fragen derart grundlegender Bedeutung dürfen nicht auf dem Weg von exekutiven Verordnungen durch die Bundesregierung adressiert werden, wozu das Parlament nur noch zustimmt. Das hat das BVerfG als unzulässig eingeordnet.
Es gibt eine ganze Reihe weiterer Aspekte im Klimabeschluss, darunter wirkliche Neuerungen im Rechtsverständnis, die in ihrer Dimension in der Bevölkerung weniger wahrgenommen wurden.
Es braucht reguläre Gesetzgebungsverfahren mit fairem zeitlichen Ablauf, um „weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen“ (Leitsatz 5). Diese Verfahren gewährleisten außerdem öffentliche Wahrnehmbarkeit, wodurch eine entsprechende Beteiligung möglich wird.
Der Staat muss Leben und körperliche Unversehrtheit schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auch vor den Gefahren des Klimawandels und anderer Umweltbelastungen (Leitsatz 1). Der Staat ist zum Klimaschutz verpflichtet (Leitsatz 2): „Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll“ (Leitsatz 2e).
Dass die Probleme der Klimaerhitzung durch Deutschland alleine nicht gelöst werden können, mindert nicht die Pflicht, mit einem fairen Beitrag daran mitzuwirken. Das gilt sogar dann, wenn andere Staaten nichts tun. „Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen“ (Leitsatz 2c). Das BVerfG stellt sogar fest, dass aus Art. 20a GG in Verbindung mit den Grundrechten die Pflicht für Deutschland und insbesondere für die Bundesregierung folgt, sich auch auf internationaler Ebene für eine Verbesserung des Klimaschutzes einzusetzen. Diese Pflicht erschöpft sich nicht darin, Klimaschutzvereinbarungen abzuschließen, sondern schließt ausdrücklich „die Umsetzung vereinbarter Lösungen ein“ (Rn. 199ff.).
Neu ist auch: Das BVerfG hat auf die Grundrechte das Vorsorgeprinzip angewendet (Rn. 129ff.). Es müssen also nicht schon aktuell die jeweiligen Beschwerdeführenden geschädigt sein. Es reicht, wenn ein Schaden in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, um den Gesetzgeber zu entsprechenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Da die Klimaerhitzung nicht einfach umkehrbar ist, hat das BVerfG die Grundrechtsgefährdung als Widerspruch zum Grundgesetz gewertet (nicht erst, wie sonst üblich, eine konkrete Grundrechtsverletzung). „Bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen“ erlegen dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf (Leitsatz 2b, Rn. 229).
Das BVerfG hat die Verbindung zwischen den natürlichen Lebensgrundlagen und den Grundrechten, speziell den Freiheitsrechten anerkannt. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) ist Voraussetzung für die Wahrung von Freiheitsrechten, Leben und Gesundheit.
Daraus folgt, dass ein ökologisches Existenzminimum, bei dessen Unterschreitung diese Rechte existenziell eingeschränkt wären, mit dem Rang eines Grundrechts anerkannt wird (Rn. 114; vgl. auch Ekardt/Heß/Wulff 2021). Was das BVerfG, ausgehend von der Klimaerhitzung, zur ökologischen Existenzsicherung ausführt, ist auf andere Zusammenhänge übertragbar. Man denke nur an die Bedeutung von Wasser, den Zustand der Meere, die Böden, Biodiversität, Wälder etc. Hier folgt zwangsläufig der generationenübergreifende Schutzauftrag (Rn. 175ff. und 182ff.). Aufgrund des globalen Charakters ökologischer Zusammenhänge gilt der Schutzauftrag auch international.
Die Verfassungsbeschwerde der Gruppe aus Bangladesch und Nepal wurde vom BVerfG angenommen und mit den anderen Klagen zusammen behandelt. „Art. 1 Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des deutschen Staates auf das Staatsgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes“ (Rn. 175). Konsequent hat das BVerfG die grenzüberschreitende Geltung der Grundrechte anerkannt.
Eine Zuordnung von deutschem Einfluss auf Auswirkungen der Klimaerhitzung in Bangladesch ist in direkter Weise nicht möglich. Auch kann der deutsche Staat Schutz- und Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Klimaerhitzung in anderen Ländern nicht so durchführen wie in Deutschland. Dennoch ist eine grundrechtliche Schutzpflicht nicht ausgeschlossen. Hier ist etwa ein in Deutschland umso intensiverer Klimaschutz eine Möglichkeit, da sich dies über die Grenzen hinaus auch positiv für andere auswirkt, sowohl direkt als auch im Sinne eines Vorbildes für andere. Wesentlich ist, die internationalen Beziehungen so auszurichten, dass Klimaschutz dadurch gefördert wird (Rn. 149). Weiterhin ist klimaschützende Wirkung im Ausland möglich, speziell durch direkte finanzielle Unterstützung sowie auf dem Weg der mit dem Übereinkommen von Paris zusammen vereinbarten gemeinsamen finanziellen Unterstützung durch reichere Länder für besonders betroffene ärmere Länder.
Wenn die Gesetzgebung und die Klimaschutzbemühungen Deutschlands weiterhin den Entwicklungen der Klimakatastrophe hinterherlaufen, anstatt eine schnellstmögliche Wende herbeizuführen oder zumindest in belastbaren Hinweisen auf zukünftige Beeinträchtigungen heute die besondere Schutzpflicht zu erkennen, gehe ich davon aus, dass der grenzüberschreitende Grundrechtsschutz in Zukunft – wenn die Folgen der Klimaerhitzung dramatischer werden – noch Bestandteil weiterer Klagen sein wird und auch weiter konkretisiert wird. Der Ausgleich von zukünftigen Klimaschäden wird ohnehin erheblich teurer als Klimaschutzmaßnahmen heute kosten würden. Erfolgreiche Schadensersatzansprüche aus anderen Ländern würden die Folgekosten verzögerten und unterlassenen Klimaschutzes umso mehr in die Höhe treiben.
Geoengineering-Ansätze dürfen bei der Bemessung der Klimaschutzanstrengungen nicht mit einfließen, solange sie weder sicher noch in erforderlich skalierter Weise zur Verfügung stehen. Denn das würde bedeuten, ungewisse zukünftige Entwicklungen jetzt schon als gegeben in die Planungen einzubeziehen. Einer Anrechnung solcher Technologien stehen außerdem ökologische, verfassungsrechtliche, wirtschaftliche, politische und soziale Bedenken entgegen (Rn. 226f.). Im Vergleich zu den weitestgehend unschädlich realisierbaren Emissionsminderungen erscheinen Geoengineering-Vorhaben eher wie die nächsten Großversuche mit dem System Erde. Lukrative Geschäfte mit ungewissem Ausgang.
Die Planung der Emissionsminderung darf auch nicht auf dem Zukauf von Budgets aus Übererfüllungen der vorgesehenen Minderungen in anderen Ländern beruhen. Die Verfügbarkeit solcher Angebote ist nicht planbar, und es ist – aufgrund des gegenwärtigen Stands der internationalen Klimaschutzbemühungen – mit extrem hoher Nachfrage zu rechnen, sodass ein Ausgleich auf diesem Weg insgesamt unsicher erscheint.
Ein anderer Teil des Klimabeschlusses von 2021 ist immer noch wenig bekannt. Auf Klima- und andere Wissenschaftler*innen muss dieser elektrisierend wirken. Die im Übereinkommen von Paris genannte Begrenzung der Erhitzung auf möglichst 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau hat das BVerfG für das politische Handeln als maßgeblich dargestellt (Rn. 196, 242). Das BVerfG führt auch aus, wenn „neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung der anthropogenen Erderwärmung oder deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit“ vorliegen, kann „eine andere Zielfestlegung im Rahmen des Art. 20a GG erforderlich“ werden (Rn. 212). Das Gericht stellt dies unter verfassungsgerichtliche Kontrolle.
Mit dem Klimabeschluss hat das BVerfG auf der Basis von Art. 20a GG „dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen“ (Rn. 212). Das Gericht ist, wieder mit Blick auf die globale Dimension der Klimaentwicklung, noch einen Schritt weiter gegangen: Es hat die Regierung in die Pflicht genommen, „eine Lösung des Klimaschutzproblems auf internationaler Ebene zu suchen“, für den Fall, dass die im Übereinkommen von Paris vereinbarten Temperaturgrenzen sich als unzulänglich für ausreichenden Klimaschutz erweisen würden. Dann „müsste insbesondere versucht werden, strengere Vereinbarungen zu erzielen“ (Rn. 212).
Das bedeutet, der Gesetzgeber hat zwar einen vom BVerfG zugestandenen Gestaltungsspielraum zur Erreichung der Klimaschutzziele, der wissenschaftliche Erkenntnisstand gibt dafür aber stets die Richtung und setzt den Rahmen.
Klimaschutzmangel seit dem Beschluss des BVerfG und Entwicklungsmöglichkeiten
Als der Expertenrat für Klimafragen (ERK) in seinem Prüfbericht für das Jahr 2022 formulierte, und im August 2023 in der Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung noch erheblich schärfer kritisierte (Expertenrat für Klimafragen 2023a; 2023b), dass die Klimaschutzanstrengungen in Deutschland nicht ausreichen, die vereinbarten Grenzen der Klimaerhitzung einzuhalten, konnte man daraus folgern, dass Legislative und Exekutive fortgesetzt gegen den Klimabeschluss des BVerfG und gegen das Grundgesetz verstoßen haben.
Basis für die Bewertung der deutschen Klimaschutzpolitik durch den ERK war die Analyse des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Legislative und Exekutive hätten sofort nachsteuern müssen. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung von 2023 schafft das nicht. Schon die Zielformulierungen reichen nicht aus, die Anforderungen des Klimaschutzgesetzes zu erfüllen (Expertenrat für Klimafragen 2023b; 2023c; Tutt 2023). Das hat der Expertenrat für Klimafragen (2024) in seinem aktuellen Prüfbericht für das Jahr 2023 abermals festgestellt. Mit der gegenwärtigen Klimapolitik der Bundesregierung können die verbindlich vereinbarten Klimaschutzziele aus dem Übereinkommen von Paris, die ins KSG übernommen wurden, nicht eingehalten werden.v
Das BVerfG hatte für den Klimabeschluss die CO2-Budgetberechnungen des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) zugrunde gelegt. Die im März 2024 auf Basis der tatsächlichen Treibhausgasemissionen der vergangenen Jahre erstellte Neuberechnung durch den SRU ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das CO2-Budget für Deutschland zur Begrenzung der Erderhitzung auf 1,5 Grad Celsius aufgebraucht ist (Sachverständigenrat für Umweltfragen 2023; 2024).
Auf dieser Grundlage ergibt sich nach Klimabeschluss des BVerfG sowie dem KSG ein unmittelbarer Handlungsbedarf für den Gesetzgeber und die Bundesregierung. Doch anstatt dass Zielformulierungen aktualisiert und vor allem tatsächliche Maßnahmen damit in Einklang gebracht werden, erleben wir die Aufweichung der ohnehin schon unzureichenden Regelungen. Die jüngste Reform des KSG vom April 2024 wird von Verfassungsrechtler*innen als Verstoß gegen den Klimabeschluss angesehen (Kring 2024b).
Man kann den Eindruck gewinnen, der Legislative und Exekutive in Deutschland geht es mehr darum, versagende Strukturen in Politik und Wirtschaft aufrecht zu erhalten, als die Menschenrechte zu schützen. Einige klimapolitische Entscheidungen erwecken den Eindruck, dass der Fokus im Sinne von Wachstumsdenken bei den besonders teuren Möglichkeiten liegt, unabhängig von Sinnhaftigkeit.
Warum werden Abhängigkeiten von zentralisierter Energieversorgung und Energiekonzernen bewahrt, anstatt sinnvolle und erforderliche dezentrale und individuelle Lösungen für die regenerative Strom- und Wärmeversorgung vehementer voranzubringen? Warum werden die Vorteile von Energieautonomie den eigennützigen Interessen überholter Geschäftsmodelle untergeordnet? Warum wird mit Bilanzierungstricks in der neu beschlossenen Version des KSG das Fehlen von Maßnahmen und Sofortprogrammen zur Emissionsminderung verschleiert, anstatt sofort machbare Maßnahmen zur Emissionsvermeidung zu starten, beispielsweise Tempolimits auf allen Straßen? Warum werden mögliche Miethöhen pro Quadratmeter Wohnfläche nicht an den energetischen Sanierungszustand, sprich an die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Gebäudes gebunden, ergänzt um eine zusätzliche Abgabe, zweckgebunden und zielgerichtet als sozialer Ausgleich? Letztere könnte entfallen, wenn zu entsprechend niedrigerem Preis direkt an finanziell schlechter gestellte Menschen vermietet wird. Das würde den Sanierungsdruck erhöhen und wäre gleichzeitig eine Möglichkeit, die Bereicherung mit der Grundbedarfsversorgung Wohnen einzudämmen.
Umfragen ergeben zwar regelmäßig, dass Klimaschutz von einer großen Mehrheit der Bevölkerung als sehr wichtiges Thema angesehen wird. Wenn konkrete Maßnahmen aber den eigenen Lebensbereich betreffen, wächst Widerstand gegen Klimaschutzvi. Der scheinbare Widerspruch liegt unter anderem in der finanziellen Belastung oder Überlastung begründet. Eine andere Ursache liegt sicher in der Verdrängung der Tatsache, dass Klimaschutz nur funktioniert, wenn alle mitmachen. Das ist nicht sichtbar, solange es abstrakt nur um das Thema geht.
Abhilfe würde hier schaffen, die Preise für Waren und Dienstleistungen ehrlich zu machen, indem Schäden voll eingepreist werden. Dann werden die klima- und insgesamt naturfreundlichen Lösungen automatisch interessanter. In Fällen von Überlastung können aus der Schadensbepreisung auch in sinnvoller Weise Unterstützungen geleistet werden.
Gegenwärtig fließen noch immense Subventionen in an fossile Energie gebundene Richtungen, unter anderem, um die viel zu langsame Ablösung von schädlichem Handeln auch noch abzufedern. Dieser kapitalistische Ansatz bremst oder verhindert erforderliche Entwicklung. Aber die Rechnung ist unvollständig. Nicht selten sind zusätzlich die weniger schädlichen und die wünschenswerten Alternativen behindert worden (Beispiele: Begrenzung des Ausbaus von Windenergie, Limitierung des Zubaus von Photovoltaik über Ausschreibungsverfahren).
Mit internalisierten Schadenskosten würden Bürger*innen mündig, über ihre Konsumentscheidungen direkten Einfluss auf Entwicklungen zu nehmen, anstatt mit externalisierten Schadenskosten undifferenziert belastet zu werden. Gegenwärtig sind klimafreundlich handelnde Menschen doppelt belastet. Klima- und naturfreundliche Waren und Dienstleistungen sind in der Regel viel teurer, nicht zuletzt aufgrund von vorgeschriebenen, Kosten verursachenden Zertifizierungen. Zusätzlich sind aber die unterschiedslos externalisierten Schadenskosten über die Steuerzahlung zwangsweise mitzutragen. Das kann wie eine ungerechte Bestrafung für nachhaltiges Handeln empfunden werden.
Die realen Schäden des Wirtschaftens vollständig einzupreisen, ist deshalb ein überfälliger Schritt. Mit eingepreisten Schäden würde erstmalig das wirkliche Verhältnis der Energieträger zueinander abgebildet. Die ausnahmslose, vollständige Einpreisung von Schäden würde auch bewirken, dass Gewinngenerierung nur noch unter Achtung von Natur und Mitwelt funktioniert.
Dann rückt auch die wichtige Frage wieder in den Fokus: Welche Funktion soll Wirtschaften erfüllen? Wofür wird eigentlich gewirtschaftet? Zur Versorgung von Bedarf? Für ein gutes Leben? Aber darf es zum Wirtschaften für ein gutes Leben gehören, die Lebensgrundlagen irreversibel zu schädigen, sie bei Fortsetzen der gegenwärtigen Art des Wirtschaftens wissentlich abzubauen und absehbar zu vernichten?
Massenhaft Wegwerfprodukte zu fertigen ist kein Beitrag zu gutem Leben, sondern absurder Auswuchs kapitalistischen Denkens und Handelns. Dazu kommt die Verschwendung von Ressourcen, die nur begrenzt existieren. Hier wird jegliche Verantwortungsübernahme für eigenes Handeln abgelehnt. Derart zu produzieren, ohne Verantwortung beispielsweise für die Plastikvermüllung der Meere und für den Eintrag von Ewigkeitschemikalien in praktisch alle Lebensräume zu übernehmen, ist das Gegenteil von gutem Leben.
Die Einpreisung von Schäden hätte die beste steuernde Wirkung. Dann hat jede individuelle Konsumentscheidung direkten Einfluss. Das heißt, es ist eine Ermächtigung der Unternehmen in Geschäftsbeziehungen untereinander und eine Ermächtigung aller Menschen individuell, mit ihren Entscheidungen zur mitweltfreundlichen Entwicklung beizutragen. Durch das Wegfallen der jetzigen Preismanipulation in Form externalisierter Schadenskosten würden mitweltfreundliche Alternativen zur kostengünstigeren Wahl.
Subventionen, insbesondere wenn damit fossile Energie begünstigt ist, verhindern Transformationen. Sie sollten sehr rasch abgebaut werden. Dass regelmäßig in einem einstudierten Reflex irgendwo nach Subventionen gerufen wird, wenn sich etwas am Katastrophenpfad ändern soll, ist ein Ausdruck davon, wie verfahren und nah am Scheitern der „Entwicklungsstand“ in Wirtschaft und Politik ist. Solche Subventionsrufe bedeuten, dass die Beendigung schädlichen Verhaltens bezahlt werden soll. Es gäbe mehr Berechtigung, von solchen, die mit Wissen schädlich gehandelt haben, Schadensersatz zu fordern.
Das Prinzip der Schadenseinpreisung wäre auch der schnellste Weg zu nachhaltiger Landwirtschaft und gesunden Lebensmitteln als Standard. Nicht Biolabel gehören bepreist, sondern schlechte Qualität und dadurch angerichteter Schaden. Das hilft, schädlich Produziertes und Waren mit schädlichen Auswirkungen aus dem Handel zu verdrängen. Schadensbepreisung in tatsächlicher Höhe würde sich unmittelbar positiv auswirken auf den Zustand der Natur, der Artenvielfalt, der Wasser- und Bodenqualität, des Klimas, bis hin zur Gesundheit der Menschen (hier mit entsprechender Kostenreduzierung im Gesundheitssektor).
Schadensbepreisung bedeutet dabei nicht eine symbolische CO2-Bepreisung, wie es jetzt der Fall ist. Schadensbepreisung bedeutet, sämtliche tatsächliche Schäden (auch solche, die von Treibhausgasemissionen unabhängig sind) in voller Höhe in die Preise für jegliche Waren und Dienstleistungen einzurechnen. Das ermöglicht kurzfristig, Subventionen zunächst in eine nachhaltige Richtung zu lenken und sozial-ökologische Transformationsprozesse zu beschleunigen; mittelfristig können Subventionen dann voraussichtlich überflüssig werden.
Reichweite des Klimabeschlusses
Der BVerfG-Beschluss wirkt sich auf alle Ebenen des Staates aus. Er liefert nicht nur Vorgaben für die weitere Klimagesetzgebung. Die eigentliche Umsetzung der Klimapolitik in Form von wirklicher Maßnahmendurchführung geschieht wesentlich auf Kommunalebene. Die erforderliche Wärmeplanung durch die Kommunen ist ein aktuelles Beispiel dafür. Es müssen alle Vorhaben, Planungen, Projekte in allen Bereichen dem Klimabeschluss entsprechend auf ihre Klimaauswirkung geprüft und bewertet werden. Mit fortschreitender Klimaerhitzung muss die Klimaverträglichkeit dann mit zunehmendem Gewicht in die Abwägung von Rechten einfließen – und zwar so frühzeitig, dass Freiheitseinbußen nicht in die Zukunft verschoben werden, sondern über die Generationen fair verteilt sind. Hier werden die Konsequenzen falscher Energie- und Klimapolitik der vergangenen Jahrzehnte noch deutlich spürbar werden.
Konfliktpotential gibt es hier reichlich. Viele Kommunen sind noch lange nicht bei einem angemessenen Klima- und Nachhaltigkeitsbewusstsein angekommen. Stattdessen wird oft noch nach alten Grundlagen und teils auch alten Verstrickungen folgend entschieden. In vielen Kommunen fehlt aktuelles Wissen über Klimazusammenhänge und wirklich geeignete Wege des Klimaschutzes.vii
Schaut man sich die Langzeitwirkungen kommunaler Entscheidungen – gerade in den Bereichen Energie, Bauen, Verkehr und Investitionsgüter – detailliert an, wird die Gefahr für unverhältnismäßig große zukünftige Freiheitseinschränkungen deutlich, immer wenn heutige Entscheidungen klimaschutzaufschiebende Wirkung haben. Gegen solche Entscheidungen kann geklagt werden, wenn gegen die vom BVerfG aufgegebene Pflicht zum fairen Ausbalancieren von Freiheitsbeschränkungen über die Generationen verstoßen wird. Dass es anders geht, demonstrieren ein paar bekannte Mustergemeinden im Klimaschutz, in denen gute Konzepte bereits umgesetzt werden.
Bundes- und Landesentscheidungen brauchen eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Kommunen für die Maßnahmendurchführung. Ansonsten werden der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen der Erhitzung scheitern. Das würde auch dem Business as Usual der Fossilkonzerne in die Hände spielen. Das heißt, wer die Kommunen nicht informiert, nicht schult und nicht fördert, trägt zur Klimakatastrophe bei und gefährdet die Freiheitsrechte aller. (Vgl. Ekardt/Heß/Wulff 2021.)
Hürden
Das BVerfG hat im Klimabeschluss deutliche Worte für die Mängel der deutschen Klimapolitik gewählt und vor allem weitreichende Anforderungen formuliert, die Gesetzgeber und Regierung seit Bekanntgabe des Beschlusses erfüllen müssen. Klimawissenschaftler*innen und Verfassungsrechtler*innen kritisieren jedoch anhaltend, dass diese Anforderungen bei weitem nicht erfüllt werden. Wie dargestellt besteht eher der Eindruck, dass der Beschluss offen missachtet wird, zuletzt mit der Novellierung des KSG. Das BVerfG hatte wohl andere Entwicklungswege im Sinn, als ausgerechnet den Weg, dass Bundesregierung und Bundestag sowohl die wissenschaftliche als auch juristische Argumentation zu unterwandern versuchen, indem in der KSG-Novelle die Planbarkeit teilweise wieder aufgehoben, Maßnahmen in die Zukunft verschoben und damit die intertemporale Verteilung von Freiheitseinschränkungen noch weiter verschlechtert werden.
Die Politik steht dennoch nicht allein in diesem Geschehen. In Deutschland wird nur gerade sichtbar, was tatsächlich ein grundlegendes Problem und Teil der Ursachen für die Klimakatastrophe ist. Die Politik ist jedoch die Sphäre, von der es abhängt und die in der Lage wäre, einen selbstverstärkenden Kreislauf immer tiefer in die Katastrophe endlich zu durchbrechen.
An diesem Kreislauf (vgl. Abb 1.) sind vier Komponenten beteiligt: Klimapolitik, persönliche Betroffenheit durch die Klimaerhitzung, Verdrängung und das Festhalten an schädlichem Verhalten. Sie bilden einen selbstverstärkenden Rückkopplungseffekt, der in Gesellschaft, Staat und Wirtschaft gleichermaßen stattfindet.

Abb. 1: Selbstverstärkender Rückkopplungseffekt, der effektive Maßnahmen zur Abmilderung der Klimakatastrophe gegenwärtig verlangsamt beziehungsweise wichtige Transformationsprozesse verhindert (eigene Darstellung).
Defizite in den politischen Klimaschutzanstrengungen verstärken die persönliche Betroffenheit durch die Klimaerhitzung. Trotz der zunehmenden Erlebbarkeit von Klimaextremen bewirkt und verstärkt der Wunsch nach Stabilität, dass viele Menschen die dringende Erforderlichkeit von Transformationen und ihre eigene Beteiligung an der Katastrophe verdrängen. Das erleichtert das Festhalten an schädlichem Verhalten, sowohl individuell als auch gesamtgesellschaftlich. Das Bestreben, am umweltschädlichen Handeln festzuhalten, ist in der Wirtschaft mehrheitlich besonders stark ausgeprägt. Die dort konzentrierte Macht erschwert oder verhindert wiederum das nötige Entwicklungsmaß in der Politik. Es geht darum, profitable Geschäfts- und Wirtschaftsmodelle ungeachtet ihrer Schädlichkeit für die natürlichen Lebensgrundlagen, so lange wie irgend möglich aufrechtzuerhalten. Begünstigt wird das durch die fehlende Einpreisung von Schadenskosten.
Bei zu vielen Menschen läuft der dargestellte Prozess so lange, bis die persönliche Betroffenheit einen Kipppunkt erreicht, das heißt die Betroffenheit durch die Klimaerhitzung überwiegend und unumkehrbar nicht mehr „nur“ Bedrohung der Existenz ist, sondern tatsächlich eingetretener persönlicher existentieller Schaden.viii
Erst dann, aus der persönlichen Not heraus, wird aus Verdrängung Einsicht, dass Transformationen unausweichlich sind. Der Zeitpunkt dieses Wandels von Verdrängung zu Einsicht ist individuell verschieden. Vor allem ist er sozialabhängig. Je größer finanzieller Spielraum und Machteinfluss sind, umso später wird der persönliche Kipppunkt erreicht, weil beide Besserstellungen es ermöglichen, Auswirkungen der Erhitzung länger ausweichen oder Belastungen leichter abfangen zu können. Neuere Studien zeigen, dass die Zusammensetzung des Parlaments nach sozialem Hintergrund nicht repräsentativ zur Bürgerschaft ist, sondern finanziell Bessergestellte überrepräsentiert. Es wurde auch festgestellt, dass die Entscheidungen ebenfalls deutlich mehr die Interessen der Bessergestellten abbilden.ix (Schäfer 2024; Elsässer et al. 2016) Das gilt auch im Bereich der Umwelt- und Klimaschutzpolitik.
Die zeitliche Dimension des dargestellten selbstverstärkenden Geschehens (Abb. 1) ist relativ träge. Bis eine Mehrheit der Entscheidungsträger*innen in der parlamentarischen Realität ihre persönlichen Kipppunkte überschritten haben wird, sodass angemessene Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe ergriffen würden, ist die Zeitspanne längst vorbei, in der solche Maßnahmen noch im Sinne von Art. 20a GG wirken könnten. Menschen sind zwar träge in ihren Verhaltens- und Entscheidungsabläufen, wesentliche Klimaprozesse laufen aber weit langsamer ab. In dem Sinne, dass ein einmal erreichter kumulierter Treibhausgasgehalt in der Atmosphäre erst verzögert voll wirksam wird. Je nach Art der Auswirkung kann das zig Jahre, ein paar hundert Jahre oder bis sogar ein paar tausend Jahre dauern. Einige planetare Grenzen sind jetzt schon erreicht oder bereits überschritten. Das gilt für das Klima, die Biodiversität, den Stickstoffkreislauf, den Süßwasserkreislauf, die Landnutzung und auch in Bezug auf neuartige von Menschen in die Natur eingebrachte Substanzen (Richardson et al. 2023). Auswirkungen hat das zum Beispiel auf die in hohem Maß klimarelevanten Eismassen, sowie auf den Zustand der Ozeane inklusive des Meeresspiegelanstiegs, auf Ernährung und Gesundheit. Manche Modelle sehen auch die soziale Entwicklung global ihren Grenzen nahe. Die gegebenen Repräsentationsverhältnisse in den meisten Parlamenten sind dabei eher klimakatastrophenverstärkend.
Das Grundgesetz sieht Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat vor, in dem alle Macht vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs.1 und Abs. 2 GG). Den Parteien wird in Art. 21 GG die Rolle als Mitwirkende bei der politischen Meinungsbildung zugeschrieben. Tatsächlich haben die Parteien selbst daraus immer mehr einen Parteienstaat gemacht, indem sie die Mitwirkung zur nahezu allein bestimmenden Macht der politischen Meinungsbildung gewandelt haben.
Das Argument, dass die Abgeordneten aber doch aus „allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ hervorgehen (Art. 38 Abs. 1 GG), verliert seine Tragkraft, wenn man bedenkt, dass Inhalte und Versprechungen (etwa aus dem Wahlkampf) nicht rechtsverbindlich sind. Was soll daran demokratisch sein, wenn die gewählten Repräsentant*innen im Parlament und die regierungsbildenden Parteien und Politiker*innen sich an nichts zuvor Gesagtes oder Geschriebenes halten müssen? Welchen Wert hat solche Politik, wenn nicht einmal die Inhalte von Koalitionsverträgen eingehalten werden müssen? Die Inhalte können beliebig von dem abweichen, wofür Menschen gestimmt haben. Ob freie Mandate, von denen in beliebig starker Abweichung von den Interessen der Bevölkerung Gebrauch gemacht wird, eine faire Demokratie tragen können, darf bezweifelt werden, wenn die allgemeinverträgliche Durchsetzung gesamtgesellschaftlicher und lebensnotwendiger Klimainteressen den parteipolitischen Interessen oder den Interessen Wohlhabender untergeordnet werden.
Wie weiter?
Der in Abbildung 1 dargestellte selbstverstärkende Rückkopplungseffekt ist nur eine von einer Reihe von Hürden, die es auf dem Weg zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu überwinden gilt. Es sind alles Hürden, die einzig im Denken und daraus resultierenden Handeln von Menschen stehen. Oft, wenn Menschen von Transformation reden und schreiben, macht es den Eindruck, es gehe darum, die Hürden zu verändern, damit alles wieder in Ordnung komme. Es wird nur sehr selten dahin geschaut, welchen Ursprung die Hürden haben. Es würde sich lohnen, denn würde der Ursprung wahrgenommen, könnten die Hürden aufgelöst werden.
Der Ursprung liegt im anthropozentrischen Selbstverständnis vom Mensch als Kopf der Biosphäre, der berechtigt sei, sich die Erde nahezu beliebig zunutze zu machen. So funktioniert das System Erde aber nicht. Gesellschaften haben sich selbst in diesem System inkompatibel gemacht. Die weit überwiegende Richtung, in der Menschen wirken, ist dem Wirkprinzip der von Naturgesetzten bestimmten Ordnung entgegengesetzt. In der Natur wird Energieausgleich zwar nie erreicht, weil über das Sonnenlicht ständig neue Energie zufließt, andererseits über Wärmestrahlung von der Erde abfließt, aber dem Naturgeschehen ist gemein, dass es Ausdruck von Energieausgleichsprozessen ist. Das ist ein perfektes System, bis zum Wirken moderner menschlicher Gesellschaften. Perfekt ist es vorgesellschaftlich, weil genau auf Basis der vernetzt wirkenden Naturgesetze Leben entstanden ist, Leben möglich ist und sich weiter entwickeln kann. Menschliches Handeln wird in entscheidenden Bereichen nicht mehr vom Bestreben nach Ausgleich angetrieben. Kollektiv betrachtet überlastet das menschliche Handeln die Toleranz der von Naturgesetzen bestimmten Ordnung. Die funktioniert mit einer gewissen Variabilität aller beteiligten Komponenten, woraus sich eine Bandbreite ergibt, in der verträgliche Entwicklungen möglich sind. Menschen als Teil der Natur sind an die ungestörte natürliche Bandbreite gut angepasst. Aber das in den vergangenen 150 Jahren über diese Bandbreite weit hinausreichende menschliche Handeln verändert das System Erde irreversibel. Die Naturgesetze gelten immer noch, aber die natürlichen Lebensbedingungen verändern sich viel schneller als Anpassung möglich wäre.
Menschen sind ein Teil der Natur. Mit Fähigkeiten ausgestattet, die dazu befähigen würden, zu verstehen, dass die Natur mit ihren Gesetzmäßigkeiten in uns wirkt. Aber diese Fähigkeiten werden von den meisten missverstanden, als Werkzeug zur Ausbeutung dessen, wovon wir existenziell abhängig sind: ein begrenzter Planet mit begrenzten Ressourcen.
Die durch das Einwirken von Menschen auf die Natur entstandenen Entwicklungen haben eine erdgeschichtliche Dimension. In beispiellos kurzer Zeit hat eine einzige Spezies das gesamte System Erde auf einen dramatisch veränderten Entwicklungspfad gebracht. Die Klimaerhitzung ist menschengemacht, ein Treiber und Teil des umfassenden Nachhaltigkeits-Krisenkonglomerats. Es in seiner Vernetztheit wahrzunehmen ist Voraussetzung, um die erforderlichen nicht minder vernetzten Lösungen finden zu können.
Zurzeit befinden die Menschen sich noch auf einer Schwelle. Ein Zurück gibt es schon nicht mehr, aber je früher Menschen sich selbst und ihre menschengemachten Ordnungen (für Politik, Wirtschaft, Gesellschaft etc.) wieder global naturverträglich machen, umso lebenswerter wird der weitere Weg.
Andreas Sanders ist Diplom-Geologe, Journalist und Techniker. Sechs Jahre seines Lebens hat er in der Antarktis und in der Arktis gelebt und gearbeitet. In der Antarktis hat er ein Umweltprojekt koordiniert, welches allgemein für unmöglich gehalten wurde, nach erfolgreichem Abschluss aber zum internationalen Standard geworden ist. Seit seinem Studium bilden Mitwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsthemen Schwerpunkte seiner Arbeit. Journalistisch hat er an Publikationen der GEO-Familie mit Texten und Fotos mitgewirkt. Er war einer der erfolgreichen Erstbeschwerdeführer*innen mit der Klimaklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Dafür wurde er, gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführer*innen, mit dem Fritz-Bauer-Preis 2023 der Humanistischen Union ausgezeichnet. In seinen GAIATOR©-Erlebnissen und -Beratungsangeboten für Unternehmen schöpft er aus 4,6 Milliarden Jahren Erdgeschichte und eigenen Grenzerfahrungen, wenn es in Zeiten von Klimakatastrophe, Artensterben und Ozeanversauerung sowie in den gesellschaftlichen Katastrophen um Fragen der Weiterentwicklung geht.
Literaturx
Deutscher Ethikrat 2024: Klimagerechtigkeit, Berlin. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/klimagerechtigkeit.pdf.
Ekardt, Felix/Heß, Franziska/Wulff, Justus 2021: BVerfG-Klima-Beschluss: Folgen für Bund, EU, Länder und Kommunen, in: Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, Jg. 19, H. 3, S. 212 – 227.
BVerfG 2021: Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021, – 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270. https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20210324_1bvr265618.html.
Elsässer, Lea et al. 2016: Systematisch verzerrte Entscheidungen? Die Responsivität der deutschen Politik von 1998 bis 2015, Osnabrück. https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Service/Studien/endbericht-systematisch-verzerrte-entscheidungen.pdf;jsessionid=0CF46599E71340E80E3150128D68C791?__blob=publicationFile&v=2.
Expertenrat für Klimafragen 2023a: Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2022. Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz, Berlin. https://expertenrat-klima.de/content/uploads/2023/05/ERK2023_Pruefbericht-Emissionsdaten-des-Jahres-2022.pdf.
Expertenrat für Klimafragen 2023b: Klimaschutzprogramm: verringerte Ziellücke, aber unzureichende Datengrundlage und fehlendes Gesamtkonzept. Pressemitteilung, Berlin. https://expertenrat-klima.de/news/klimaschutzprogramm-verringerte-zielluecke-aber-unzureichende-datengrundlage-und-fehlendes-gesamtkonzept/.
Expertenrat für Klimafragen 2023c: Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Bundes-Klimaschutzgesetz, Berlin. https://expertenrat-klima.de/content/uploads/2023/09/ERK2023_Stellungnahme-zum-Entwurf-des-Klimaschutzprogramms-2023.pdf.
Expertenrat für Klimafragen 2024: Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023. Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz, Berlin. https://expertenrat-klima.de/content/uploads/2024/05/ERK2024_Pruefbericht-Emissionsdaten-des-Jahres-2023.pdf.
KlimaSeniorinnen Schweiz/Greenpeace Schweiz 2024: Gemeinsame Medienmitteilung: Sieg für KlimaSeniorinnen: Klimaschutz ist ein Menschenrecht, in: KlimaseniorInnen Online vom 09.04.2024, https://www.klimaseniorinnen.ch/wp-content/uploads/2024/04/Gemeinsame-Medienmitteilung-der-KlimaSeniorinnen-Schweiz-und-Greenpeace-Schweiz.pdf.
Kring, Franziska 2024a: So begründet der Menschengerichtshof das sensationelle Klimaurteil, in: LTO vom 09.04.2024, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-urteile-klimaklagen-klimaseniorinnen-portugiesische-jugendliche-duarte-agostinho-careme-staaten-klimaschutz/.
Kring, Franziska 2024b: „Mit Generationengerechtigkeit nichts zu tun“, in: LTO vom 26.04.2024, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundestag-beschliesst-reform-klimaschutzgesetz-klimaschutz-sektoren/.
Richardson, Katherine et al. 2023: Earth beyond six of nine planetary boundaries. in: Science Advances, Jg. 9, H. 37, DOI: 10.1126/sciadv.adh2458.
Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) 2024: Wo stehen wir beim CO2-Budget? Eine Aktualisierung, Berlin.
Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) 2023: Umweltrat aktualisiert seine Berechnungen zum CO2-Budget. Pressemitteilung, Berlin. https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020_2024/2024_03_PM_CO2_Budget.html?nn=400216.
Sanders, Andreas 2023: Klimawissen systematisch ignoriert, in: taz vom 24.04.2023, https://taz.de/CO2-und-fossile-Energien/!5927256/.
Schäfer, Armin 2024: Vertreter des ganzen Volkes? In: Merkur, Jg. 78, H. 899, S. 5-16.
Sehl, Markus 2019: Bio-Bauern scheitern mit „Klimaklage“, in: LTO vom 31.10.2019, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vg-berlin-10-k-412-18-klima-klage-umweltschutz-bauern-greenpeace-bundesregierung/.
Tutt, Cordula 2023: Ein vernichtendes Urteil, in: WirtschaftsWoche vom 22.08.2023, https://www.wiwo.de/my/politik/deutschland/klimaschutz-ein-vernichtendes-urteil/29346486.html.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 2024: Case of Verein Klimaseniorinnen Schweiz and others v. Switzerland (Application no. 53600/20). https://www.klimaseniorinnen.ch/wp-content/uploads/2024/04/CASE-OF-VEREIN-KLIMASENIORINNEN-SCHWEIZ-AND-OTHERS-v.-SWITZERLAND.pdf
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidungsdatum: 31.10.2019, Aktenzeichen: 10 K 412.18, ECLI:DE:VGBE: 2019:1031.VG10K412.18.00. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001404919.
Volz, Andreas (Hrsg.) 1983: Studie über die Auswirkungen von Kohlendioxidemissionen auf das Klima, Jülich, https://juser.fz-juelich.de/record/844967/files/J%C3%Bcl_1877_Volz.pdf.
Winter, Gerd 2023: Laudatio zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2023, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 242 = Jg. 62, H. 2, S. 149-154.
Anmerkungen:
i Vgl. zur Klimaklage vor dem BVerfG auch den Beitrag von Felix Ekardt in diesem Heft.
ii Vgl. zu den Klagenden aus Bangaldesh und Nepal den Beitrag von Yi Yi Prue in diesem Heft.
iii Vgl. hierzu den Beitrag von Klaus Dörre, Oskar Butting, Nora Fülöp und Anna Mehlis in diesem Heft.
iv https://www.ethikrat.org/mitteilungen/mitteilungen/2024/ethikrat-lasten-im-kampf-gegen-den-klimawandel-gerecht-verteilen.
v In seinem jüngsten Prüfbericht zu den Emissions-Projektionsdaten der KSG-Novelle (2024) für die Jahre 2021 bis 2030 geht der ERK abermals von einer Verfehlung der beabsichtigten Emissionsminderungsziele aus. Nach den gegenwärtigen Projektionsdaten würden auch die Ziele für nach 2030 verfehlt. Treibhausgasneutralität könne so weder 2045 noch 2050 erreicht werden (https://expertenrat-klima.de/news/pressemitteilung_erk2024_sondergutachten-pruefung-projektionsdaten-2024-2/).
vi Vgl. hierzu auch den Beitrag von Ingolfur Blühdorn in diesem Heft.
vii Beispielsweise ist man in vielen Gemeinderäten und -verwaltungen zumindest in Südbayern nach wie vor der unzutreffenden Ansicht, mit Holz zu heizen – auch in großen kommunalen Hackschnitzelheizwerken, in denen nicht einmal eine Kraft-Wärme-Kopplung existiert – sei klima- oder treibhausgasneutral. Tatsächlich werden solche Anlagen immer noch zahlreich gebaut.
viii Hier greift die vom BVerfG beschriebene vorsorgende Schutzpflicht (Rn. 129ff.). Der Gesetzgeber und die Regierung stehen in der Pflicht, das Eintreten solchen Schadens zu verhindern.
ix Auch in diesem Zusammenhang wird die vom BVerfG bisher nicht behandelte soziale Komponente des Umgangs mit der Klimaerhitzung evident.
x Alle Internetquellen wurden am 05.06.2024 zuletzt aufgerufen.