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»Auch Terroristen haben mit Kleinig­keiten angefangen«

aus: vorgänge Nr. 91 (Heft 1/1988), S. 21-23

»Polizeibeamte werden bei öffentlichen Veranstaltungen gegen die Volkszählung zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.« So beantwortete der Baden-Württembergische Innenminister Schlee eine Anfrage des grünen Landtagsabgeordneten Habs-Hoffschroer nach den Aktivitäten der Polizei im Rahmen der Volkszählung. Das Ergebnis dieser Aktivitäten zur »Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« ist jetzt im 8. Datenschutzbericht für Baden-Württemberg zu besichtigen. Danach widmete die baden-württembergische Polizei den Volkszahlungsgegnern schon recht frühzeitig ihre Aufmerksamkeit. Bereits Mitte Februar richtete das Landeskriminalamt eine Nachrichten- und Informationsstelle ein, an die — durch Anweisung verpflichtet — alle Polizeidienststellen des Landes »Erkenntnisse über Aufrufe, Aktionen und Veranstaltungen zum Boykott der Volkszählung unverzüglich mitzuteilen« hatten.

Im April lagen ca. 130 Meldungen vor, im Oktober 1987 waren es bereits 653. In der ersten Phase ging es im wesentlichen um drei Bereiche: Gemeldet wurden Referenten auf Vobo-Veranstaltungen und Menschen, die eine Erlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes beantragt hatten. Zum zweiten wurden Boykottaufrufe gemeldet, bzw. wo Informationsmaterial mit Boykottaufrufen verteilt wurde. Es lagen auch Meldungen über Farbsprühereien vor.

In der zweiten Phase nach dem Stichtag verschob sich der Schwerpunkt der Meldungen auf das Abschneiden der Heftnummer und auf Aufforderungen zum Abschneiden.

Interessant, sich einmal anzuschauen, was die Polizei für meldenswert hielt: Eine Meldung beschäftigt sich mit der Kleiderordnung der Teilnehmer (»Der Großteil der Teilnehmer war auffallend ordentlich zivil gekleidet«). Ein anderes Mal geriet — quasi so nebenbei — eine Jugendorganisation mit in die Meldung (»Hat am Informationstisch der Jungdemokraten das Flugblatt ‚Volkszählung boykottieren wir mit‘ verteilt.«). Bereits die Erläuterung der Rechtslage war offensichtlich meldenswert »Rechtsanwalt … aus dem Anwaltsbüro … erläuterte die Rechtslage und stellte das alte und neue Volkszählungsgesetz gegenüber.«).

Nicht einmal die ausdrückliche Distanzierung von Boykottaufrufen schützte vor Aufmerksamkeit (»In den Ausführungen distanzierte sich der Redner … der GRÜNEN von den Aufrufen zum Boykott.«). Für meldenswert hielt die Polizei weiterhin das Ehrenamt und die Parteizugehörigkeit eines Antragstellers (»Das Gemeinderatsmitglied der ‚GRÜNEN` von …‚ stellte … den Antrag auf Genehmigung eines Informationsstandes.«) . Was geschah nun mit diesen Meldungen? Bei ihrem ersten Kontrollbesuch im April 1987 stellte die Datenschutzbeauftragte fest, daß von den ca. 130 gemeldeten Personen in einem ersten Verfahren anhand der Informationssysteme APIS und PIOS und der Staatsschutzkartei überprüft wurden. Offensichtlich lag bei ca. 75 Personen nichts vor, die Meldungen wurden aber deswegen nicht vernichtet, sie wurden abgeheftet — man weiß ja nie… Etwa 50 Personen wurden wohl als gefährlicher eingeschätzt sie bekamen eine Indexkarte Staatsschutz und wurden in die entsprechende Datei eingereiht. Vier Sprüher kamen sofort in das Informationssystem APIS.

Mehrere Namen fanden sich dann in den erstellten Lagebildern wieder, die an die Landespolizeidirektionen das BKA und das Landesamt für Verfassungsschutz verschickt wurden. Bestandteil dieser Lagebilder waren auch Beobachtungen über das Verhalten der Partei Die GRÜNEN bzw. ihrer Gliederungen.

Beim zweiten Kontrollbesuch stellte Frau Leuze fest, daß die Polizeidienststellen, bevor die Meldung an das LKA weitergeleitet wurden, die meisten Personen in die »Personenauskunfts- und Falldatei des LKA Baden-Württemberg« (PAD) abspeicherten, i.d.R. wurde dies für 10 Jahre veranlaßt. Nach Eingang beim LKA wurde in der oben beschriebenen Weise weiterverfahren. Weitere 75 Personen kamen in die Staatsschutzkartei. 154 Menschen füllten das System APIS auf. Von den damit 158 Personen, die im Rahmen der Volkszahlung abgespeichert wurden, war dies für 127 Menschen eine Premiere. Was aber steckt hinter der Datei APIS?

APIS ist eine Unterdatei des Systems PIOS. PIOS (Personen – Institutionen – Objekte – Sachen) wird von der Polizei als Instrument der »vorbeugenden Verbrechensbekämpfung« geführt. Die Datei APIS ist zuständig für Speicherungen im Rahmen der »Inneren Sicherheit, Terrorismus, Staatsschutz«. Die Innenminister haben dies konkretisiert: In APIS sollen Menschen abgespeichert werden, die des Hochverrats, Landesverrats, der Agenten- oder Sabotagetätigkeit, der Bildung einer terroristischen Vereinigung oder einer anderen Straftat mit staatsfeindlicher Zielrichtung verdächtig oder überführt sind. Um zu einer rechtmäßigen Speicherung zu kommen, hätte nun das Vorliegen dieser Kriterien im Einzelfall geführt werden müssen. Nach den Feststellungen von Frau Leuze fand diese Prüfung in keinem Fall statt. Die Rubriken in den Vordrucken, in denen die Angaben zur »staatsfeindlichen Gesinnung« hätten eingetragen werden müssen, blieben allemal unausgefüllt. Dies wurde dann vom Sachbearbeiter beim LKA der eigentlich diese Angaben zu bewerten hatte, erledigt. Er trug einfach in alle Vordrucke »Extremismus links« ein.

Anschließend wurde aufgrund dieser »Bewertung« in APIS abgespeichert. Damit gerieten Menschen in diese Datei, über die die Polizei so gefährliche Verhaltensweisen wie »steht in Verdacht seinen Volkszählungsbogen durch Abschneiden der Heftnummer beschädigt zu haben« zu berichten wußte.

Einer nach § 18 LDSG BaW § vorgebrachten Beanstandung durch die Datenschutzbeauftragte, in der sie die Löschung der 127 Ersteintragungen forderte, da die Voraussetzungen für eine Speicherung nicht vorlagen, weigerte sich das Innenmimsterium nachzukommen. Da so das Innenministerium einige Gruppen bei ihrer Agitation gegen die Volkszählung eine staatsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck komme. sei die Abspeicherung all dieser Menschen zulässig. Und überhaupt seien die Betroffenen ja selber schuld, da aufgrund ihrer Aussageverweigerung bei der Polizei, gar nicht festgestellt werden könne ob (k)eine staatsfeindliche Gesinnung vorliege. Das Innenministerium war auch nicht bereit die Speicherdauer auf mögliche 3 Jahre zu reduzieren. Nicht einmal für die Personen, die wegen Abschneidens der Heftnummer in die PAD gerieten, wurde die Speicherdauer von den obligatorischen 10 Jahren auf ebenfalls mögliche 3 Jahre reduziert.

Nun sind nicht nur irgendwelche Aktivisten ins Fadenkreuz polizeilicher Datensammelwut geraten. Aus einem Lagebericht, der im Datenschutzbericht zitiert wird ergibt sich, daß offensichtlich auch die GRÜNEN überwacht wurden: »Auffallend ist, daß sich der … und der Kreisverband … der Partei ‚die Grünen‘ derzeit von den bisherigen Boykottaufrufen distanzieren, aber dennoch Möglichkeiten und Gründe für den Volkszählungsboykott aufzeigen.«

Die rechtlichen Grundlagen für die Speicherung der Menschen wird im Datenschutzbericht so beurteilt: »Der umfassende Meldedienst war durch das geltende Recht nicht gedeckt.« Eine solche Weitermeldung ist nach § 6 Abs. 1  i.V.m. 4 Abs. l der 2. Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz nur im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbe kämpfung zulässig. Dies bedeutet:

  • »Von vornherein unzulässig waren alle Meldungen, in denen es bloß darum ging, wer als Referent bei einer Veranstaltung zur Volkszählung auftrat oder nur einen Informationsstand betrieb.«
  • »Unzulässig waren auch Meldungen über Personen, die zum Boykott der Volkszählung aufriefen. Diese begingen damit nämlich alleine eine Ordnungswidrigkeit.«

Diese Bewertung zeigt, wie wenig sich die zuständigen Stellen um die höchstrichterliche Rechtsprechung kümmern. Es wird wohl auf ewig das Geheimnis des Landesinnenministeriums bleiben, wie sich seine Praxis mit den im Volkszählungsurteil des BVerfG von 1983 aufgestellten Maxime zusammenbringen läßt. Immerhin heißt es dort: »Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder die freie Meinungsäußerung an einem Informationsstand behördlich registriert wird, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner Grundrechte verzichten. Dies würde aber nicht nur die individuelle Entfaltungschancen des einzelnen beeinträchtigen sondern auch das Gemeinwohl, weil dieses auf ein selbstbestimmtes Handeln der Bürger angewiesen ist.« Aber da paßt wohl die ganze Richtung nicht.

Dieses Verhalten fugt sich in das Bild baden-württembergischen Datenschutzes. Die Landesregierung hat es bislang peinlichst vermieden, die Konsequenzen aus dem Volkszählungsurteil 1983 zu ziehen und neue Gesetze zum Datenschutz zu erlassen. Wurde lange Zeit auf die Vorbildfunktion des Bundes verwiesen, so kam der Innenminister Schlee jetzt auf eine neue Idee. In der Debatte über das »Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung« der GRÜNEN im Landtag lehnte er ein solches Gesetz mit der Begründung ab, es sei nicht notwendig, da sich die Verwaltung eh schon an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten wurde. Tja dann.

Ach ja, beinahe hätten wir’s vergessen. Die erste Reaktion des Innenministeriums auf die massive Kritik ist in der Überschrift zitiert.

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