Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 161: Der ostdeutsche Weg

Egalitäre Anspruch­s­ideo­logie und die Herrschaft des Verdachts

In seinem „Dissensvotum“ gegenüber meinen Überlegungen zur Bürgergesellschaft (Münkler 2002a) beschwört Friedhelm Grützner „einen veritablen Kulturkampf“ zwischen den Anhängern bürgergesellschaftlicher Konzeptionen und „in der freisinnigen Tradition stehenden ‚Liberalen'“ sowie „Bürgerrechtlern“, bei denen „die Alarmglocken schrill läuten“ müssten angesichts der vermeintlichen „Homogenitätsfiktionen“, die mein Plädoyer für staatsbürgerliche Tugenden zu einer Kampfansage an die pluralistische Gesellschaft machen würden. Die Lektüre von Grützners Polemik nährt indes den Verdacht, dass der casus belli nicht, wie von ihm insinuiert, in unterschiedlichen Grundüberzeugungen besteht, sondern in einem unterschiedlich ausgeprägten politischen Problembewusstsein. Die egalitäre Anspruchsideologie, die Grützners Überlegungen grundiert, hat ihn desensibilisiert gegenüber den Problemen, mit denen der Wohlfahrtsstaat inzwischen konfrontiert ist, aber auch gegenüber den Veränderungen, die sich in der Tiefenstruktur der politischen Ordnungen Westeuropas vollziehen. Dass eine ernstgenommene Konzeption der Bürgergesellschaft ein Beitrag zur Lösung bzw. Bearbeitung dieser Probleme darstellen könne, war und ist der Anspruch meiner Überlegungen.


Über Ausmaß und Art politischer Partizipation

Schon der Titel von Grützners Replik – „Rechtsgenossenschaft oder Tugendgemeinschaft“ – eröffnet eine grundfalsche Alternative. Würden meine Überlegungen zur Zivilgesellschaft und den in ihr unverzichtbaren sozio-moralischen Qualitäten ihrer Bürger tatsächlich eine Infragestellung der bürgerrechtlichen Errungenschaften bedeuten, dann wären sie in der Tat nicht nur politisch indiskutabel, sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht „nicht verhandelbar“. Aber entgegen Grützners Behauptung propagiere ich weder eine Beeinträchtigung des „formal-rechtlichen Gehaltes“ der Bürgerrechte durch „subjektbezogene Qualifikationsanforderungen“, noch wäre es mit den Prinzipien einer Bürgergesellschaft auch nur im entferntesten zu vereinbaren – geschweige denn von mir favorisiert -, dass eine „tugendhafte Bürgerversammlung“ ihren „lernunwilligen und erziehungsresistenten“ Mitbürgern die Bürgerrechte abspricht. Grützner arbeitet hier mit der bösartigen Unterstellung eines angeblich präferierten, tendenziell totalitären „volkspädagogischen Programms“, das in einer „spezifisch deutschen politischen Tradition“ stehe und „chiliastisch-utopische Vorstellungsgehalte“ mit einem harmonistischen Tugendrepublikanismus verbinde, der geradewegs vom neighbourhood watching zum Robespierreschen Tugendterror führen müsse. Diese Phantasien fallen jedoch auf ihren Autor zurück, der erstaunlich unumwunden zugibt, dass er sich jenseits meines gedruckten Textes einen „Subtext“ imaginiert hat.

Was auch immer sich Grützner dabei imaginiert haben mag – es ist eine in der einschlägigen sozialwissenschaftlichen Literatur vielfach konstatierte Beobachtung, dass überall dort, wo sich demokratische Partizipation nicht auf den bloßen Wahlakt beschränkt, prinzipiell gleiche Bürgerrechte durch unterschiedliches politisches Engagement in sehr verschiedener Weise genutzt und für den politischen Prozess bedeutsam gemacht werden. Das war und ist so in der klassischen Parteiendemokratie, wo Parteimitglieder größere Chancen der Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung haben als Nichtmitglieder von Parteien, und engagierte Parteimitglieder noch einmal größeren Einfluss als weniger engagierte Parteimitglieder. Das ist in der Bürgergesellschaft nicht anders: Jeder und Jede hat das Recht mitzumachen, aber nicht Alle (und oftmals nur Wenige) nutzen dieses Recht. Freilich: Diejenigen, die diese Rechte nutzen, unterziehen sich, ob sie sich dessen bewusst sind oder nicht, einem Prozess der Selbstqualifizierung, indem sie sich Wissen über die formalen Prozeduren politischer Entscheidungsprozesse sowie Kenntnisse über sachlich-fachliche Probleme der Entscheidungsgegenstände aneignen und dieses Wissen nicht nur als Ressource individueller Einflussnahme auf politische Entscheidungen oder persönliche Karrieren, sondern auch zur sachlichen Optimierung der Entscheidungsergebnisse in den Prozess der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung einbringen. Auf dieser Annahme beruht jede Form der Demokratie, und wer sie verwirft, verabschiedet damit die Vorstellung einer funktionalen Überlegenheit demokratischer gegenüber anderen Entscheidungsverfahren. Was auch immer Grützner mit dem Begriff der „Rechtsgenossenschaft“ meinen mag – auch sie funktioniert nur dann, wenn die Rechtsgenossen nicht bloß zusammenkommen, um auf ihrem Status als Inhaber von Rechten zu insistieren, sondern wenn einige von ihnen sich auch die Mühe machen, konkurrierende Rechtsansprüche gegeneinander abzuwägen. Die solches tun, können bezahlte Professionelle sein. Die Idee der Bürgergesellschaft hebt darauf ab, dass dies aber nicht immer und überall der Fall sein muss und sein sollte. Das komplementäre Konzept zu Professionalisierung ist bürgerschaftliches Engagement.


Der Neoliberalismus-Vorwurf als Tarnung des Strukturkonservatismus

Es mag an Grützners Autosuggestionen liegen, dass er in meinen Ausführungen einen „neoliberalen Diskurs“ aufzufinden meint, der ihn an die sozialreformerischen Vorschläge Meinhard Miegels und der sogenannten bayerisch-sächsischen Zukunftskommission erinnert. Unbenommen plausibler Kritik an deren Konzepten (vgl. Offe/Fuchs 1998), würde ich mich in dieser Gesellschaft gleichwohl nicht der von Grützner raunend apostrophierten unseligen Tradition deutschen politischen Denkens zugehörig fühlen. Es sollte die Zeit jenes Nullsummenspiels überwunden werden, bei dem, ungeachtet des allenthalben beschworenen Reformstaus in Deutschland, missliebige politische Vorschläge der Herrschaft des Verdachts unterstellt und mit ideologischem Pauschalmisstrauen überzogen werden. So bleibt Grützner jeden Nachweis schuldig, weshalb das Konzept der Bürgergesellschaft mit einer „Politik der Bürgerrechte unvereinbar“ sein soll. Hier wird deutlich, was Grützners Text durchgängig kennzeichnet: Er argumentiert nicht, sondern dekretiert. Schließlich ist nachweisbar, welche judikative Bedeutung die Idee des Gemeinwohls bis heute hat (vgl. Grimm 2002), und dass die Konkretisierung dieses „alteuropäischen“ Ideals eine wesentliche Aufgabe des pluralistischen, antietatistisch-„kooperativen“ Verfassungsstaates ausmacht (Schuppert 2002), gerade weil „heute alle politischen Überlegungen vom gesellschaftlichen Werte- und Interessenpluralismus als einem unhintergehbaren Faktum ausgehen“ müssen, wie Grützner zurecht betont. Dies ist jedoch nicht zu verwechseln mit einem als Rationalität verkauften „Interessenreduktionismus“ (zu Begriff und Kritik hieran vgl. Greven 1999: 28ff.), dessen Gemeinwohlskeptizismus sich überdies keineswegs auf Ernst Fraenkel berufen kann (vgl. Buchstein 2002).

Grützner hingegen hegt Vorbehalte nicht nur gegenüber dem Gemeinwohlideal, sondern auch gegenüber jedweder Thematisierung sozio-moralischer Bürgerqualitäten und beruft sich hierfür auf einen bei John Rawls entlehnten „prozeduralen Gerechtigkeitsbegriff“. Seine ohnehin nur augenzwinkernd hinzunehmende Beteuerung, dieser sei nicht homogenisierend, straft er selber Lügen, wenn er im gleichen Atemzug das ihm missliebige, weil am Gemeinwohlideal orientierte Bürgergesellschaftskonzept als „antiegalitär“ geißelt. Zwar ist die Verwicklung in Selbstwidersprüche gutes Autorenrecht, doch scheint sich dahinter ein bekannter Affekt zu verbergen: Die Berufung auf Gemeinwohlbelange wird als ökonomischen Interessen dienende repressive Machttechnik bekämpft, gegen die ein verengter Pluralismusbegriff in Stellung gebracht wird, welcher einer vorbehaltlosen Apotheose der – in den Grenzen der Sozialverträglichkeit unbestritten legitimen – korporatistisch organisierten Partialinteressen dient (vgl. z.B. Kempen 1990; zu rhetorischen Funktion von Gemeinwohlformeln vgl. Münlder/Bluhm 2001 u. von Beyme 2002). Vor diesem Hintergrund ist klar, weshalb sich Grützner dagegen wehrt, dass ich diejenigen als schlechte Bürger tituliere, die zwar die Leistungen und kollektiven Güter der politischen Gemeinschaft konsumieren, sich aber nicht an deren Hervorbringung beteiligen. Wenn Grützner die Existenz dieses Trittbrettfahrer-Problems schlichtweg leugnet, darf man jedoch nicht nur seine Kenntnis sozialwissenschaftlicher Fachliteratur bezweifeln (vgl. de Jasay 1989; Hechter 1987: 25ff.), sondern vor allem seine vom pauschalen Neo-Liberalismus-Verdacht unbeeinträchtigten sozialpolitischen wie lebensweltlichen Beobachtungsqualitäten, vom individuellen Missbrauch bis zum berufsständisch organisierten Betrug der Sozialversicherungssysteme. Was er selbst in dieser Hinsicht vorbringt, ist nichts anderes als ein struktureller Konservatismus, der sich flott als Liberalismus getarnt hat.


Gemeinsinn als Voraussetzung des Gemeinwohls

Ein weiterer Selbstwiderspruch Grützners besteht in seinem Insistieren auf einer Definition meines Gemeinwohlverständnisses bei gleichzeitiger Betonung, eine solche Definition sei pluralismusfeindlich. Dass letzteres unzutreffend ist und das Gemeinwohlideal einer prozedural-pluralistischen Lesart zugänglich ist, beweist Gunnar Folke Schuppens Idee einer prozeduralen Konkretisierung pluraler Gemeinwohlbelange (Schuppert 2002)[1]. Als Minimaldefinition des Allgemeinwohles, die jedwede Konkretisierung einem der Habermasschen Diskurstheorie entsprechenden, revisionsfähigen Konsens der von den Gemeinwohlnormen Betroffenen überlässt, kann mithin eine am Nachhaltigkeitskriterium orientierte Bestimmung gelten. Nach dieser Bestimmung findet der eigennützige Verbrauch ökonomischer, ökologischer und sozialer Potenziale seine Grenze in der irreversiblen Schädigung nicht-erneuerbarer Ressourcen beziehungsweise fundamentaler Bedürfnisse von lebenden Mitbürgern, Mitgeschöpfen wie auch zukünftigen Generationen.

Dieses normative Gemeinwohlideal ist jedoch notwendig an das Vorhandensein von Gemeinsinn gebunden. Gemeinsinn ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt die Bereitschaft zur Orientierung am Gemeinwohlideal besteht; er lässt sich als motivationale sozio-moralische Voraussetzung jedweder normativen Gemeinwohlorientierung verstehen.

Dass dieser mit Gemeinsinn zu bezeichnende „motivationale Bereich des forum internum politisch unverfügbar“ ist, wie Grützner betont, ist eine unbedingt richtige und der Wiederholung werte Prämisse einer freiheitlichen, die Pluralität antagonistischer Interessen und gleichermaßen legitimer Lebensformen anerkennenden Demokratie. Aus ihr ergibt sich aber mitnichten zwangsläufig der von Grützner verabsolutierte Institutionalismus, welcher der sozio-moralischen Intentionalität der Bürger entraten zu können glaubt, weil er, mit Adam Smith, ganz auf die wundersame Wirkung der „unsichtbaren Hand“ setzt, oder aber, mit Kants Rationalitätsoptimismus, glaubt, dass auch ein „Volk von Teufeln“ das „Problem der Staatserrichtung lösen“ könne — „wenn sie nur Verstand haben“ (vgl. Münkler 1999: 15ff.). Von der zumal transatlantisch wirkmächtigen, nicht minder freiheitlich orientierten republikanischen Tradition politischen Denkens, wie sie in Europa etwa Montesquieu stärker noch als der von Grützner angeführte Rousseau repräsentiert und wie sie sich bei den Gründervätern der USA durchweg findet, lässt sich dagegen lernen, dass, um so mehr Bürgerfreiheit möglich ist und um so weniger Bürgerrechte begrenzt werden müssen, desto besser es um die sozio-moralischen Qualitäten der Bürgerschaft bestellt ist. Die moderne Bevorzugung von Institutionalität gegenüber Intentionalität birgt folglich mitnichten per se die größere Liberalität.

Weiterhin kann man von der am Leitbegriff politischer Tugend und weniger am Paradigma des Interesses orientierten republikanischen Tradition politischen Denkens lernen, dass von sozio-moralischen Qualitäten der Bürger nur die Rede sein kann, wenn diese, wie ich stets betont habe, nicht etwa paternalistisch induziert werden, sondern in der freiwilligen Bereitschaft der Bürger zu gesellschaftlicher Solidarität und politischem Engagement bestehen (vgl. Egle 2002). Wenn ich dementsprechend das in der vergangenen Legislatur-Periode von einer Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages untersuchte und gleichsam „positiv evaluierte“ bürgerschaftliche Engagement als privilegierten Ort bürgerschaftlicher Erziehung bestimme, sollte klar sein, dass und in welchem Maße hier sinnvollerweise nur von freiwilligem und keinesfalls von staatlich erzwungenem Engagement die Rede sein kann. Dass der Staat für solch freiwilliges Engagement geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen hat, hat mit dem von Grützner insinuierten Zwang nichts zu tun. Warum man solches nicht im Rahmen einer Erziehung zur – nicht nur negativ verstandenen – Freiheit nahelegen soll, erschließt sich mir indes nicht. Hier zeigt sich ein typischer Kardinalfehler – oder aber eine Lebenslüge – selbsternannter Liberaler, die glauben oder glauben machen wollen, die Verbreitung eines ausschließlich negativen Freiheitsideals und eine laisser-faire-Ideologie sei in politicis nicht selbst eine öffentliche „Volkspädagogik“.

* Für Hinweise und Anregungen bei der Abfassung der Re-Replik bin ich einmal mehr Dr. Karsten Fischer zu Dank verpflichtet.

1 Zur politischen Funktion von Gemeinwohlformeln nach dem Ende des Beamtenmonopols auf die Verwaltung des Gemeinwohls vgl. jetzt auch Herfried Münkler 2002b.


Literatur

Beyme, Klaus von 2002: Gemeinwohlorientierung und Gemeinwohlrhetorik bei Parteieliten und Interessengruppen; in: Münkler, Herfried/Fischer, Karsten (Hg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Rhetoriken und Perspektiven sozial-moralischer Orientierung, Berlin, S. 137-156

Buchstein, Hubertus 2002: „Gretchenfrage“ ohne klare Antwort — Ernst Fraenkels politikwissenschaftliche Gemeinwohlkonzeption; in: Herfried Münkler/Harald Bluhm (Hg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Zwischen Normativität und Faktizität, Berlin, S. 217-240

Egle, Thomas 2002: Über die Notwendigkeit und Bestimmung liberaler Bürgertugenden; in: Politische Vierteljahresschrift, 43. Jg., Heft 3, S. 397-419

Greven, Michael Th. 1999: Die politische Gesellschaft. Kontingenz und Dezision als Probleme des Regierens und der Demokratie, Opladen

Grimm, Dieter 2002: Gemeinwohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; in: Münkler, Heifried/Fischer, Karsten (Hg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn im Recht. Konkretisierung und Realisierung öffentlicher Interessen, Berlin, S. 125-139.

Hechter, Michael 1987: Principles of Group Solidarity, Berkeley etc.

de Jasay, Anthony 1989: Social Contract, Free Ride. A Study of the Public Goods Problem, Oxford etc.

Kempen, Otto Ernst 1990: Warum das edle „Gemeinwohl“ das Streikrecht untergräbt. Tarifautonomie, Koalitionsfreiheit und Arbeitskampfrecht in der gegenwärtigen Situation; in: Leviathan, 18. Jg., H. 3, S. 375-389

Münkler, Herfried 1999: Republikanische Ethik – bürgerliche Selbstbindung und politische Mitverantwortung; in: Peter Ulrich u.a. (Hg.), Unternehmerische Freiheit, Selbstbindung und politische Mitverantwortung, München u. Mering, S. 9-25

Münkler, Herfried 2002a: Die Bürgergesellschaft – Kampfbegriff oder Friedensformel? Potenzial und Reichweite einer Modeterminologie; in: vorgänge 158 (2/2002 – Juli), S. 115-125

Münkler, Herfried 2002b: Gemeinwohlsemantiken und Selbstbindungen in der Politik; in: Berichte und Abhandlungen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 9, Berlin, S. 83-105

Münkler, Herfried/Bluhm, Harald 2001: Gemeinwohl und Gemeinsinn als politisch-soziale Leitbegriffe; in: Dies. (Hg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Historische Semantiken politischer Leitbegriffe, Berlin, S. 9-30

Offe, Claus/Fuchs, Susanne 1998: Wie schöpferisch ist die Zerstörung?; in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 43. Jg., H. 3, S. 295-300

Schuppert, Gunnar Folke 2002: Gemeinwohl, das. Oder: Über die Schwierigkeiten, dem Gemeinwohlbegriff Konturen zu verleihen; in: Ders./Neidhardt, Friedhelm (Hg.): Das Gemeinwohl: Auf der Suche nach Substanz. WZB-Jahrbuch, Berlin, S. 19-64

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