Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 161: Der ostdeutsche Weg

Zur symbo­lisch-ri­tu­ellen Verbots­po­litik gegen die NPD

Unter dem Eindruck des Scheiterns der Weimarer Republik und der Machtübernahme der Nationalsozialisten verankerte der Parlamentarische Rat 1949 eine Reihe von Bestimmungen im Grundgesetz, die es antidemokratischen Akteuren unmöglich machen sollten, fundamentale Prinzipien der Demokratie auf legalem Weg zu beseitigen. In bewusster Abkehr vom Wertrelativismus der Weimarer Reichsverfassung (WRV) schrieben die Verfassungsgeber einen formal unabänderlichen normativen Kernbereich fest und setzten damit der Volkssouveränität Grenzen (Art. 79 Abs. 3 GG). Zudem schufen sie die Möglichkeit, Gegner der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ bereits im Vorfeld gewaltsamen Handelns von politischen Meinungskampf auszuschließen. Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG), Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) und Grundrechtsverwirkungen (Art. 18 GG) sind die zentralen repressiven Instrumente der „streitbaren Demokratie“.

Trotz des Verbots der Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956 wurden Theorie und Praxis der „streitbaren Demokratie“ in den Anfangsjahren der Bundesrepublik kaum thematisiert. Erst Ende der 1960er Jahre wuchs die Skepsis gegenüber dem präventiven Demokratieschutz. Politische Akteure griffen von nun an kaum noch auf die repressiven Instrumente zurück, Parteiverbote wurden gar nicht mehr beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Befürworter der Konzeption riefen daraufhin eine Krise der „Streitbarkeit“ aus. Besonders das Parteiverbot, so wurde in Anlehnung an Walter Bagehot vermutet, sei zu einem „dignified part of the constitution“ (Bagehot 2001: 5) geworden. Tatsächlich rechnete in Politik- und Rechtswissenschaft lange Zeit niemand mehr ernsthaft mit der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG. Seit Beginn der 1990er Jahre lässt sich in der Bundesrepublik jedoch eine Revitalisierung der „rostigen Schwerter“ (Fritz Stern) beobachten. Infolge rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten wurden in den vergangenen zehn Jahren auf Bundes- und Landesebene insgesamt neunzehn Vereine verboten und zwei Verfahren der Grundrechtsverwirkung eingeleitet. [1] Zudem beantragten verschiedene politische Akteure wieder Parteiverbote beim Bundesverfassungsgericht. [2] Einen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung zu Beginn des Jahres 2001, als Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat jeweils eigene Anträge auf ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) stellten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verbotspolitik müssen zunächst die beiden Grundfragen des Demokratieschutzes diskutiert werden (vgl. Gusy 1991: 370): Inwieweit darf eine demokratische Republik die gleiche politische Freiheit und das Majoritätsprinzip beschränken, um sich selbst zu schützen? Und inwieweit sind rechtliche Kautelen überhaupt geeignet, eine politische Ordnung effektiv gegen ihre eigene Zerstörung zu sichern?


Das normative Dilemma des Demokratieschutzes

„Verlangt nicht folgerichtige Demokratie, dass sie – Geschöpf des Volkes – ihr Leben lässt, wenn das Volk es begehrt?“ (Jahrreiß 1950: 87) In der Weimarer Republik wurde diese Frage von vielen Politikern und Staatsrechtlern bejaht. Ihrer Auffassung lag dabei ein wertrelativistisches, formal-pluralistisches Demokratieverständnis zugrunde. Demokratie gilt demnach lediglich als Verfahren zur Bildung des Mehrheitswillens, das sich ohne Vorgabe substanzieller Werte an den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit orientiert. Seine Grenze findet das rein formale Toleranzdenken allein in dem Verbot der Gewaltanwendung in der politischen Auseinandersetzung. Innerhalb der positiven Spielregeln des demokratischen Prozesses kann eine konkrete Mehrheit indes jedes beliebige Ziel verwirklichen – auch die Beseitigung der Demokratie selbst. Diesem Demokratieverständnis entsprechend enthielt die WRV keinen normativ geschützten Kernbereich: Artikel 76 regelte die Form, nicht aber den Inhalt von Verfassungsänderungen. Obwohl die Weimarer Republik nicht gänzlich wehrlos gegenüber ihren antidemokratischen Gegnern war, blieb die Abschaffung der Demokratie auf demokratischem Weg zumindest de jure immer möglich. Zwar war die Machtübernahme der Nationalsozialisten auch nach den Maßstäben des zeitgenössischen positiven Rechts keineswegs legal, doch bediente sich die NSDAP trotz zahlreicher Rechtsverstöße durchaus einer formalen „Legalitätstaktik“: Zum einen versuchte sie, den Spielraum auszunutzen, den WRV und Republikschutzrecht ihr eröffneten; zum anderen machte sie sich die Argumentationsfigur der „legalen Machtergreifung“ propagandistisch zunutze.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sahen nach dem Krieg im Wertrelativismus Weimars eine der wesentlichen Ursachen für das Scheitern der Republik. Ausgehend von dieser monokausalen Lesart der jüngsten Geschichte und einem naturrechtlich fundierten, material-wertgebundenen Demokratieverständnis, schufen sie die Möglichkeit, die politische Freiheit der Intoleranten um des Schutzes der Freiheit willen zu beschränken. Dem entsprechend heißt es im zentralen Art. 21 Abs. 2 GG: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (…), sind verfassungswidrig.“ Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Parteien nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil sie die obersten Prinzipien der freiheitlichen Demokratie nicht anerkennen. Hinzukommen müsse vielmehr eine „aggressiv-kämpferische Grundhaltung“. Dabei definierten die Richter Art. 21 Abs. 2 jedoch nichts als Instrument der Gefahrenabwehr, sondern explizit als präventive Maßnahme mit dem Zweck, „das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern.“ (BVerfGE 5: 142). Die Anwendung von Gewalt ist demnach keine Voraussetzung für ein Parteiverbot, auch ist belanglos, ob eine konkrete Gefahr für die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ besteht: „Eine Partei kann (…) auch dann verfassungswidrig (…) sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zeit werde verwirklichen können.“ (BVerfGE 5: 143). Die Verfassungsstörung ist also explizit zielbezogen als Propagandadelikt definiert (vgl. Meier 2002).

Allerdings gilt bei der Anwendung der repressiven Instrumente der „streitbaren Demokratie“ das Opportunitätsprinzip: Die antragsberechtigten Verfassungsorgane können nach politischem Ermessen entscheiden, ob sie ein Parteiverbotsverfahren einleiten wollen oder nicht. Nicht jede antidemokratische Organisation hat also in der Bundesrepublik automatisch mit Repression zu rechnen. Die auf den Jakobiner Saint-Just zurückgehende Parole „keine Freiheit den Feinden der Freiheit“ entspricht somit nicht der – jedenfalls in Wissenschaft und Rechtsprechung – vorherrschenden Interpretation von „Streitbarkeit“. Vielmehr kann von „bedingter Freiheit für die Feinde der Freiheit“, von einer „pragmatischen Toleranz“ (Mandt 1977) gegenüber Intoleranz gesprochen werden. Das Opportunitätsprinzip kann freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass der „streitbaren Demokratie“ auch bei restriktiver Auslegung ein normativer Selbstwiderspruch immanent ist. Selbst wenn staatliche Akteure ausschließlich zum Schutz der Demokratie zu den repressiven Instrumenten greifen, verstoßen sie damit gegen eben jene Prinzipien, die sie doch gerade schützen wollen. Paradoxerweise wird also in jedem Anwendungsfall in die zumindest im Verständnis der bürgerlich-rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie unveräußerlichen Freiheitsrechte eingegriffen. Die „streitbare Demokratie“ gewährt oder versagt die ihr wesenseigenen Rechte „unter Ansehung der Person oder der Organisation“ (Fromme 1999: 188). Sie steht damit grundsätzlich in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zur „reinen“ pluralistischen Demokratie.

Aus demokratietheoretischer Perspektive stoßen sowohl die formal-pluralistische als auch die material-wertgebundene Variante des Demokratieschutzes auf spezifische Schwierigkeiten. Die Frage, wie die freiheitliche Demokratie sich gegen ihre friedlich agierenden politischen Gegner verteidigen soll, führt somit letztlich in ein Dilemma: „Eine Verfassung, die sowohl Bürgerrechte als auch politische Freiheitsrechte gewährleistet, wirkt gegen sich selbst, wenn sie die totalitären Bewegungen und Ideen für vogelfrei erklärt; sie wirkt aber auch dann gegen sich selbst, wenn sie ihnen den rechtlichen Schutz zusichert. Sowohl Toleranz als auch Intoleranz für die Feinde der Toleranz widersprechen dem Grundprinzip des Pluralismus [.. .].“ (Kolakowski 1979: 167)


Plädoyer für eine gefahrenorientierte ‚Streitbarkeit‘

Angesichts des normativen Widerspruchs der „streitbaren Demokratie“ ist eine strikt gefahrenorientierte, gleichsam „demokratieschonende“ Verbotspraxis geboten: Politische Akteure sollten lediglich im Fall einer konkreten Gefahr für die Demokratie auf repressive Instrumente zurückgreifen. Nur ein klares Bewusstsein für die unentrinnbaren demokratietheoretischen Schwierigkeiten der „Streitbarkeit“ scheint dabei ein guter Ausgangspunkt für einen vorsichtigen und tatsächlich maßvollen Umgang mit dem Verbotsinstrumentarium zu sein. Staatliche Verbotsmaßnahmen sind kaum geeignet, dieses Bewusstsein zu fördern; sie sind deshalb auch in demokratiepraktischer Hinsicht problematisch. Wer in diesem Sinn für eine gefahrenorientierte Variante der „streitbaren Demokratie“ eintritt, muss freilich auch die praktischen Dilemmata dieser Position berücksichtigen: Wann ist der „Notfall“ eingetreten, in dem ein Parteiverbot als ultima ratio gerechtfertigt ist? Und sind Verbote überhaupt noch praktizierbar, wenn eine Partei bereits einen größeren Rückhalt in der Bevölkerung gewonnen hat? Nicht nur die Durchsetzungsprobleme, auch die praktischen Legitimationsprobleme wachsen, wenn spät zu den Mitteln der Verbotspolitik gegriffen wird. Ungeachtet solcher Schwierigkeiten muss das formal-pluralistische Demokratiemodell bei der Frage, ob ein Parteiverbot in einer konkreten Situation politisch erforderlich ist, immer mitgedacht werden. Ein Bewusstsein für die Bedeutung des offenen politischen Prozesses ist die Bedingung der Möglichkeit einer Verbotspraxis, deren einziges Ziel die Verteidigung der politischen Freiheit selbst ist.


Die NPD: Keine Gefahr für die Demokratie

Ist die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ nun unter gegenwärtigen Bedingungen in Gefahr, von der NPD auf legalem Weg überwunden zu werden? Davon kann nicht die Rede sein. Zwar verschärfte die Partei in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre ihre Rhetorik gegen den demokratischen Verfassungsstaat. Auch konnte sie durch Kooperation mit Neonazis und Skinheads bei Demonstrationen einige Mobilisierungserfolge erzielen und die Zahl ihrer Mitglieder auf etwa 6000 ausbauen. Insgesamt spricht jedoch einiges dafür, dass die NPD mittlerweile an die Grenze ihrer Integrationsfähigkeit gelangt ist. Überdies kommt der Partei heute bei Wahlen keinerlei Bedeutung zu. So erreichte sie bei Landtagswahlen 1996 bis 2001 zwischen 0,1 und 1,4 Prozent, bei den Bundestagswahlen 1998 und 2002 0,3 beziehungsweise 0,4 Prozent der Stimmen. Im Übrigen kann die NPD als Organisation nicht für rechtsextremistisch motivierte Straf- und Gewalttaten verantwortlich gemacht werden. Der überwiegende Teil dieser Taten geht spontan von einer lose strukturierten, subkulturellen Skinhead-Szene aus und ist nicht das Resultat politischer Aktionspläne. Ein Verbot der NPD dürfte deshalb auch nicht automatisch zu einem Rückgang der politischen Kriminalität führen.

Die NPD ist zweifellos eine antidemokratische, antisemitische und fremdenfeindliche Partei, deren Ziel in der Überwindung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ besteht. Sie besitzt zudem eine gewisse Anziehungskraft auf gewaltbereite Neonazis und Skinheads. Trotzdem stellt diese Partei gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine Gefahr für die Demokratie dar. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, warum im Sommer 2000 völlig überraschend eine aufgeregte Debatte um ein Verbot ausgerechnet dieser rechtsextremistischen Splitterpartei einsetzte – und mit welchen Argumenten sie geführt wurde.

„Wir müssen es machen“: Die politische Debatte um ein Verbot der NPD

Bei einem Sprengstoffanschlag in einem Düsseldorfer S-Bahnhof wurden Ende Juli 2000 neun Menschen – überwiegend jüdische Aussiedler – zum Teil lebensgefährlich verletzt. Diesem Attentat waren zahlreiche Verbrechen mit rechtsextremistischem Hintergrund vorausgegangen. Obwohl über die Täter des Düsseldorfer Anschlags bis heute offiziell keinerlei Erkenntnisse vorliegen, wurde er deshalb umgehend mit rechtsextremistischen Motiven in Verbindung gebracht. Politiker aller Parteien riefen daraufhin zum verstärkten „Kampf gegen rechts“ auf. Dieselben Täter und Organisationen, die bislang weitgehend unbeachtet geblieben waren, wurden nun einer gänzlich anderen Bewertung unterzogen: Plötzlich ging es nicht mehr um orientierungslose jugendliche Gewalttäter, sondern um politische Überzeugungstäter, die eine Bedrohung der Freiheit und des Rechtsstaates darstellten. Auf diese Weise geriet das eigentliche Problem der rechtsextremistischen Gewalt sukzessive aus dem Blickfeld.

Anfang August 2000 forderte der bayerische Innenminister Beckstein die rot-grüne Bundesregierung auf, beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD zu beantragen. Regierungsvertreter reagierten zunächst äußerst skeptisch und zurückhaltend: Die bisherigen Erkenntnisse über die NPD reichten für einen solchen Schritt nicht aus, zudem sei ein Parteiverbot zur Bekämpfung von Gewalt ungeeignet. Unter zunehmendem öffentlichen Druck sprachen sich jedoch schon bald immer mehr Regierungsmitglieder für einen Verbotsantrag aus. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin formulierte den neuen Tenor der Debatte: „Wenn das Verbot juristisch möglich ist, müssen wir es machen.“ (Der Spiegel vom 14.8. 2000) Angesichts der Dynamik seit dem Düsseldorfer Anschlag habe die Regierung keine Wahl mehr und sei zum Handeln gezwungen. Bundeskanzler Schröder forderte bald darauf, dass nicht nur die Bundesregierung, sondern auch Bundestag und Bundesrat eigene Verbotsanträge einreichen sollten. Mit dieser breiten Phalanx sollte nicht nur Druck auf die Karlsruher Richter ausgeübt, sondern auch verhindert werden, im Falle eines Scheiterns vor Gericht die alleinige politische Verantwortung tragen zu müssen. Beide Aspekte verdeutlichen, wie unsicher sich die Regierung hinsichtlich der Erfolgschancen eines Verbotsantrags war. Auch in der Bund-Länder-Kommission, die ein juristisches Gutachten erstellen und das Material der Verfassungsschutzämter bündeln sollte, äußerte sich eine Mehrheit der Experten äußerst skeptisch zu einem NPD-Verbot.

In dieser Situation forcierte die Bundesregierung plötzlich das Tempo: Noch bevor die Expertenkommission abschließende Ergebnisse vorgelegt hatte, erklärte Schily am 6. Oktober, er glaube, schon eine Entscheidung „in Richtung Verbotsantrag“ treffen zu können. Wenige Tage später empfahlen der Bundesinnenminister und drei seiner Länder-Amtskollegen den antragsberechtigten Verfassungsorganen, ein Verbotsverfahren gegen die NPD einzuleiten. Das Bundesinnenministerium fertigte auf der Basis einer als „vertraulich“ eingestuften Materialsammlung eine Vorlage an, die Bundestag, Innenministerkonferenz (IMK) und Kabinett als Entscheidungsgrundlage zugeleitet wurde. Diese später im Internet veröffentlichte Vorlage enthielt keine neuen Erkenntnisse über die NPD. Es handelte sich überwiegend um die politische Neubewertung alten Materials.

Anfang November 2000 beschlossen Kabinett und Bundesrat dann offiziell, ein Verbotsverfahren gegen die NPD einzuleiten; am 8. Dezember entschied der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und PDS, einen dritten Antrag einzureichen. Die Befürworter eines Parteiverbots bekannten sich in ihren Reden ausdrücklich zu einer rigiden Variante der „streitbaren Demokratie“, für die der Satz „keine Toleranz der Intoleranz“ gelten müsse. Ihre Verbotspolitik begründeten sie nun in erster Linie damit, dass die NPD eine „ernste Gefahr“ für die Demokratie sei. Zudem führten sie die unbewiesene These ins Feld, aus der Propaganda der NPD seien Gewalttaten geworden. Darüber hinaus wurden die Anträge mit einem moralischen Antifaschismus begründet. Obwohl sich die Abgeordneten von CDU und CSU im Bundestag aus formalen Gründen der Stimme enthielten, unterstützten sie ausdrücklich die Verbotsanträge von Bundesregierung und Bundesrat. Allein die FDP votierte aus grundsätzlichen Erwägungen gegen ein Parteiverbot.

Der skizzierte Entscheidungsprozess entsprach insgesamt dem Muster symbolisch-ritueller Politik: Besonders die Akteure der rot-grünen Regierungskoalition redeten sich nach dem Vorstoß Becksteins unreflektiert in die Verbotsoption hinein. Die Verbotsanträge wurden zum Symbol einer antifaschistischen Staatsräson stilisiert und in hastiger, unkoordinierter Weise vorangebracht. Es ging in erster Linie darum, ein Zeichen staatlicher Handlungsfähigkeit zu setzen. Rationale Argumente waren dabei nicht gefragt. Der normative Selbstwiderspruch der „streitbaren Demokratie“ blieb so zugunsten politisch-moralisch motivierter Ausgrenzung gänzlich ausgeblendet.


Verbotsanträge und V-Mann-Debakel: Zum Stand des Verfahrens

Die Bundesregierung reichte ihren Verbotsantrag symbolträchtig am 30. Januar 2001 beim Bundesverfassungsgericht ein, zwei Monate später folgten die Schriftsätze von Bundestag und Bundesrat (vgl. Bundesregierung 2001; Bundestag 2001; Bundesrat 2001). In allen drei Anträgen wird für eine wertmilitante „streitbare Demokratie“ plädiert, die „den Anfängen wehren“ müsse. Die demokratietheoretischen Implikationen einer solchen Interpretation werden dabei nicht ausreichend reflektiert. In ihrer juristischen Begründung weisen die Antragsteller zunächst die verfassungswidrigen Ziele der NPD nach. Sodann versuchen sie, das „aktiv-kämpferische“ Verhalten der Partei zu belegen. Betont werden hier in erster Linie die personellen Verknüpfungen zu Neonazis und Skinheads sowie eine „Rhetorik der Gewalt“. Die Abschnitte zur tatsächlichen Gewaltanwendung durch NPD-Anhänger fallen hingegen denkbar knapp und vage aus. So wird immer wieder ein direkter Zusammenhang zwischen Parolen und Gewalttaten behauptet, ohne dass dies an konkreten Beispielen bewiesen wird. Auch die aufgeführten Straftaten belegen keineswegs, dass die NPD zu einer „Basis für gewalttätige Aktionen“ geworden ist. Bundestag und Bundesregierung vertreten schließlich die wenig plausible These einer „Wesensverwandtschaft“ von NPD und NSDAP. [3]

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beschloss am 1. Oktober 2001, dass die Anträge von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat weder unzulässig noch nicht hinreichend begründet seien. Der Verbotsprozess gegen die NPD schien damit die erste Hürde genommen zu haben. Am 22. Januar 2002 hoben die Richter die Termine für die mündliche Verhandlung jedoch völlig überraschend wieder auf, nachdem sie offenbar nur zufällig erfahren hatten, dass eine der geladenen Auskunftspersonen aus den Reihen der NPD als „Vertrauens-Mann“ für den Verfassungsschutz gearbeitet hatte. Äußerungen dieses Lockspitzels werden in den Verbotsanträgen mehrfach zitiert. [4] Die Verfassungsrichter sahen durch diesen Umstand „prozessuale und materielle Rechtsfragen“ aufgeworfen.

In den folgenden Wochen mussten Bund und Länder zugeben, weitere „V-Leute“ in den Verbotsanträgen zitiert zu haben. Informationen wurden dabei wegen des Quellenschutzes nur unvollständig und zögerlich weitergeleitet. Zumindest neun der etwa hundert in den Verbotsanträgen angeführten NPD-Vertreter, so wurde schließlich trotz dieser Geheimniskrämerei bekannt, waren als V-Leute tätig gewesen. Die Riesenblamage des Rechtsstaats war perfekt. Hatte der Staat sich die Beweise, auf denen seine Verbotsanträge beruhen, selbst geschaffen? Die Politik befand sich in hellster Aufregung. Die Opposition forderte Schily mehrfach zum Rücktritt auf; gegenseitige Schuldzuweisungen zwischen den Parteien, zwischen Bund und Länden waren an der Tagesordnung. Der Bundesinnenminister entschuldigte sich bei den Verfassungsrichtern für die Informationspannen. Forderungen, die Anträge zurückzuziehen oder wenigstens inhaltlich zu überarbeiten, wurden indes zurückgewiesen.

Mit Entschuldigungen gaben sich die Verfassungsrichter keineswegs zufrieden. Trotz entsprechender Aufforderungen taten sich Politiker und Verfassungsschützer jedoch weiterhin schwer, zur Rolle von V-Leuten in der NPD Stellung zu nehmen. Das politische Ziel schien plötzlich ausschließlich im Schutz des Verfassungsschutzes zu liegen – selbst um den Preis des Scheiterns des Verbotsverfahrens. Nach längeren Kontroversen teilten die Antragsteller zwar keine weiteren Namen von Lockspitzeln, dafür aber neue Zahlen mit: Rund 30 der 210 Mitglieder der Landes- und Bundesvorstände der NPD und ihrer Jugendorganisation arbeiteten demnach für den Verfassungsschutz. Wie aber sollen die Verfassungsrichter bei diesem Informationsstand beurteilen, welche der in den Verbotsanträgen aufgeführten Beweise der NPD und welche staatlichen V-Leuten zuzuschreiben sind? Dieses zentrale Problem war am 8. Oktober 2002 Gegenstand des „Erörterungstermins“, zu dem der Zweite Senat die Verfahrensbeteiligten einbestellt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die Zweifel auch hier nicht ausräumen konnten. Bis heute haben die Richter nicht entschieden, ob das Verbotsverfahren fortgesetzt wird. Dass sie den Prozess aufgrund der V-Mann-Affäre platzen lassen, scheint mittlerweile durchaus möglich – auch deshalb, weil Verfassungsschützer und Politiker in der Debatte um die staatlichen Spitzel bedenklich wenig Problembewusstsein zeigten.


Ausblick

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, wenn das Verbotsverfahren doch noch eröffnet werden sollte, ist völlig offen. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, wäre es juristisch zweifellos möglich, die NPD zu illegalisieren. Verfassungsrechtler gehen indes davon aus, dass das Gericht nicht allein auf die beiden Urteile der 1950er Jahre zurückgreifen, sondern neue Kriterien für ein Parteiverbot entwickeln wird. Sollten die Richter neue Maßstäbe anlegen und die Verbotsanträge etwa mit Verweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip zurückweisen, kann dies jedoch durchaus als „problematische Form von judicial activism“ (Jesse 2001: 693) angesehen werden. Ob ein Parteiverbotsantrag in einer konkreten Situation zum Schutz der Demokratie geboten ist oder nicht, ist eine genuin politische, keine juristische Frage. Aus diesem Grund gilt das Opportunitätsprinzip, das einer „politischen Führungsfunktion“ (Lovens 2001: 569) entspricht.

Kritik muss somit auf der politischen Ebene ansetzen: Aus der Perspektive einer gefahrenorientierten „Streitbarkeit“ waren die Verbotsanträge gegen die NPD nicht notwendig, in demokratietheoretischer und -praktischer Hinsicht sind sie bedenklich. Eine stabile Demokratie wie die Bundesrepublik muss in der Lage sein, auch dumme und ekelerregende politische Meinungen auszuhalten, sich selbstbewusst mit ihnen auseinanderzusetzen – und ihnen bei Wahlen eine deutliche Abfuhr zu erteilen. Die opportunistische Verbotspolitik wirft insofern kein gutes Licht auf die politische Kultur. Darüber hinaus trägt sie nicht zur Problemlösung bei: Zur Bekämpfung von Gewalttaten sind keine Parteiverbote notwendig, sondern sozialpolitische Maßnahmen sowie entschlossenes Handeln von Polizei und Justiz.

1 Der Sonderfall der so genannten „Ausländervereine“ wird hier vernachlässigt. – Im Dezember 1992, kurz nach dem Attentat in Mölln, beantragte die Regierung Kohl, gegen
die Rechtsextremisten Thomas Dienel und Heinz Reisz das Verfahren der Grundrechtsverwirkung einzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht wies beide Anträge als nicht hinreichend begründet ab.

2 Nach dem Brandanschlag in Solingen beantragte der Hamburger Senat im August 1993 ein Parteiverbotsverfahren gegen die Nationale Liste (NL); wenige Wochen später stellten Bundesregierung und Bundesrat Anträge auf ein Verbot der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP). Die Verfassungsrichter sprachen NL und FAP die Parteieigenschaft ab und wiesen die Anträge zurück. Beide Organisationen unterlagen damit den vereinsrechtlichen Bestimmungen und wurden vom Bundesinnenminister beziehungsweise dem Hamburger Innensenator verboten.

3 Im SRP-Urteil hatte das Verfassungsgericht definiert, dass eine dem Nationalsozialismus „wesensverwandte“ Partei verfassungswidrig ist.

4 Bei diesen „Vertrauens-Leuten“ handelt es sich nicht um eingeschleuste Agenten, sondern um rechte Überzeugungstäter, die vom Verfassungsschutz angeworben werden und aus unterschiedlichen Motiven ein Doppelspiel betreiben.


Literatur

Bagehot, Walter 2001 (1867): The English Constitution, Cambridge

Bundesrat 2001: Antrag auf Feststellung der Ver-
fassungswidrigkeit der NPD v. 30. März

Bundesregierung 2001: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD v. 29. Januar

Bundestag 2001: Antrag auf Feststellung der Ver-
fassungswidrigkeit der NPD v. 30. März

Fromme, Friedrich Karl 1999: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, dritte, erg. Aufl., Berlin

Gusy, Christoph 1991: Weimar – Die wehrlose Republik? Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik, Tübingen

Jahrreiß, Hermann 1950: Demokratie. Selbstbewusstsein – Selbstgefährdung – Selbstschutz. Zur deutschen Verfassungsproblematik seit 1945; in: Festschrift für Richard Thoma zum 75. Geburtstag am 19. Dezember 1949, dargebracht von Freunden, Schülern und Fachgenossen, Tübingen, S. 71-91

Jesse, Eckhard 2001: Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig; in: Politische Vierteljahresschrift, 42. Jg., H. 4, S. 683-697

Kolakowski, Leszek 1979: Selbstgefährdung der offenen Gesellschaft; in: Lindner, Willy‘ Helbling, HannolBüttler, Hugo (Hg.): Liberalismus – nach wie vor. Grundgedanken und Zukunftsfragen, Zürich, S. 155-168

Lovens, Sebastian 2001: Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland. Zur verfassungspolitischen Ausgangslage der Anträge gegen die NPD; in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, H. 3/2001, S. 550-572

Mandt, Hella 1977: Demokratie und Toleranz. Zum Verfassungsgrundsatz der streitbaren Demokratie; in: Haungs, Peter (Hg.): Res Publica. Studien zum Verfassungswesen. Festschrift für Dolf Sternberger, München, S. 233-260

Meier, Horst 2002: „Ob eine konkrete Gefahr besteht, ist belanglos“. Kritik der Verbotsanträge gegen die NPD; in: Leggewie, Claus/Meier, Horst: Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt/Main, S. 14-29

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