Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 243: Kritische Kriminalpolitik

Entkri­mi­na­li­sie­rung von Bagatell­kri­mi­na­lität – das Beispiel Laden­dieb­stahl

Bagatellkriminalität ist ein Oxymoron, da Bagatellen nicht – wie strafrechtlich relevante Kriminalität – unerträglich sind. Dies nimmt Henning Ernst Müller zum Anlass, sich den Bagatellcharakter von Delikten anzusehen. Dabei fokussiert er insbesondere den Ladendiebstahl und arbeitet heraus, wie geringfügig der daraus entstehende Schaden ist, um für eine Entkriminalisierung im Sinne verfahrensrechtlicher Lösungen zu argumentieren. Dazu rekonstruiert er auch historisch die Entkriminalisierungsdebatten um den Ladendiebstahl in der BRD seit den 1970ern.

Bagatellkriminalität

Der Begriff Bagatellkriminalität ist kein Rechtsbegriff. Er kommt in der Alltagssprache und auch in der Kriminalpolitik häufig vor, aber welche Straftatbestände oder Verhaltensweisen darunterfallen, ist nirgendwo festgelegt (Portmann o. J.). Wenn Bagatelle alltagssprachlich definiert wird als „geringfügige, unbedeutende Sache“ oder als „Angelegenheit, die nicht ins Gewicht fällt“, dann wird im Wort Bagatellkriminalität ein erster Widerspruch erkennbar: Das Strafrecht soll ja nach verfassungsrechtlich begründeter Auffassung ohnehin nur solche Verhaltensweisen erfassen, die im Gemeinschaftsleben „unerträglich“ sind (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 – 2 BvR 392/07). Die Androhung und Durchführung von strafrechtlichen Reaktionen soll Ultima Ratio sein, um solch gesellschaftlich „unerträgliches“ Verhalten zu unterdrücken (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 – 2 BvR 392/07; Ignor et al. 2021:4). Aber wenn dies so ist, dann dürfte es keine Schnittmenge zwischen Bagatellen und Kriminalität geben. Die angeordnete strafrechtliche Reaktion stünde einer gleichzeitigen Bewertung als Bagatelle diametral entgegen. Wie „großer Zwerg“ oder „kleiner Riese“ handelte es sich dann beim Wort Bagatellkriminalität um ein Oxymoron.

Sowohl in der sprachlichen Praxis als auch in der Rechtspraxis ergibt sich allerdings eine Überschneidung des Bagatellraums mit dem Strafrechtsraum. Bei einer erheblichen Zahl von im Strafrecht normierten Verhaltensweisen werden zugleich solche mit geringerem Gewicht als Bagatellen bezeichnet. Das heißt, sie sind zwar grundsätzlich bedeutsam genug, um überhaupt strafrechtlich erfasst zu werden, aber innerhalb der Menge aller strafbaren Verhaltensweisen sind sie von relativ geringer Bedeutung. Der darin steckende Widerspruch ist eine Folge der notwendigen Abstraktion bei der tatbestandlichen Erfassung menschlichen Verhaltens. Eine Norm beschreibt abstrakt das kriminalisierte Verhalten, und strukturell notwendig erfasst dies in vielen Fällen eine Bandbreite von darunter subsumierbaren konkreten Verhaltensweisen ganz unterschiedlichen Gewichts. Vergehenstatbestände wie Diebstahl, Sachbeschädigung oder Betrug beschreiben abstrakt rechtsdogmatisch jeweils Elemente von Phänomenen, die in der konkreten lebensweltlichen Betrachtung aber ein Spektrum leichter bis schwerwiegender Taten beinhalten. So ergibt sich ein Bereich am unteren Ende der Schweregradskala, der nicht so unerträglich erscheint, wie es das Prinzip der Ultima Ratio eigentlich erwarten lässt. Ganz zutreffend schreibt Stefan Harrendorf (2018: 252), es sei „konstitutiv für eine Bagatelltat der bei wertender Betrachtung geringfügige Verstoß gegen eine Verhaltensnorm“. Aber welche strafrechtlich erfassten Verhaltensweisen nun genau in die Schnittmenge mit dem Bagatellbereich fallen, ist damit noch nicht geklärt. Nicht einmal über die Kriterien, die darüber entscheiden können und sollen, ist man sich (völlig) einig. An dieser Stelle soll eine Begriffsbestimmung der Bagatellkriminalität zunächst unabhängig von der daraus resultierenden Rechtsfolge versucht werden.

Ausgehend von den denkbaren Straftheorien beziehungsweise -zwecken geht es darum, formal strafbare Verhaltensweisen zu identifizieren, die weder Vergeltung noch Prävention notwendig erscheinen lassen. In Betracht kommen dafür an erster Stelle Kriterien, die aus dem objektiven Spektrum stammen: etwa eine vom erlaubten Verhalten nur gering abweichende Vorgehensweise bei Begehung des Delikts oder eine geringe Schadenssumme. Außerdem kommen Kriterien in Betracht, die die Beziehung der Täterperson zur Tat betreffen, etwa Fahrlässigkeit oder Vorsatzform oder auch die Häufigkeit der Delinquenz derselben Person. Schließlich können auch Aspekte aus der Opfersphäre eine Rolle bei der Frage des Bagatellcharakters spielen, etwa eine fehlende respektive nur geringfügige immaterielle Schädigung oder die Beteiligung des Opfers an der Tat. Wohl zutreffend stellt Harrendorf (2018: 253) darauf ab, Geringfügigkeit ergebe sich aus „dem Zusammenspiel […] der unrechts- und schuldbewertenden Umstände“, wobei das Wort Zusammenspiel allerdings die vorhandene Unbestimmtheit nur wenig abmildert.

Einige Autor*innen gehen bei der Definition der Bagatellkriminalität pragmatisch vor, indem sie etwa die Folge „Straflosigkeit“ gleich in die Bagatelldefinition hineinnehmen; so etwa, wenn die staatsanwaltliche Einstellung nach § 153 StPO als Kriterium für Bagatellkriminalität genannt wird (Portmann o. J.). Ebenfalls pragmatisch äußert sich Klaus Priebe in seiner Dissertation – nach eingehender Diskussion verschiedener Ansätze: Es gehe bei Bagatellkriminalität im Wesentlichen um Massenhaftigkeit des Auftretens und die geringe Schadenshöhe beim Fehlen von erschwerenden Umständen. Priebe beschränkt den Begriff der Bagatellkriminalität zudem auf Eigentums- und Vermögensdelikte und verknüpft ihn mit einer Wertschwelle, die einen Bagatellschaden bestimmt. (Priebe 2005: 35/51)

Bei der Fragestellung, was im Strafrecht eine Bagatelle begründet, sollte aber weder die staatsanwaltliche Reaktion noch die Häufigkeit beziehungsweise Massenhaftigkeit eine Rolle spielen. Denn die staatsanwaltliche Reaktion der Einstellung wegen Geringfügigkeit (insbesondere § 153 StPO) setzt gerade den gesuchten Bagatellcharakter des Delikts voraus, kann also nicht gleichzeitig Voraussetzung für diesen Begriff sein. Massenhaftes Auftreten eines Delikts zeigt zunächst nur, dass eine große Anzahl von Personen die Norm missachtet. Zwar kann ein empfundener Bagatellcharakter eine Ursache für mangelnde Normakzeptanz sein, aber dies ist keineswegs der einzige dafür in Betracht kommende Grund. Massenhafte Normmissachtung kann vielmehr auch erst Folge der (täterseitig prognostizierten) fehlenden gesellschaftlichen Reaktion sein. Aus kriminologischer Sicht ist die Massenhaftigkeit von Normverstößen zudem assoziiert mit der Anzahl an Tatgelegenheiten. Auch dieser Umstand ist nicht deckungsgleich mit der Geringfügigkeit. Zudem ist eine Beschränkung der Bagatellkriminalität auf Eigentums- und Vermögensdelikte theoretisch kaum zu begründen: Auch Nichtvermögensdelikte, etwa die §§ 185ff. StGB, kennen das Phänomen der Bandbreite von Schweregraden, die sich eben nicht auf nur (messbare) Vermögensschäden beziehen. Pragmatismus sollte somit insgesamt nicht schon auf der Definitionsseite, sondern erst bei der Frage der rechtlichen Folge von Bagatellkriminalität eine Rolle spielen. Insofern liegt auch kein Automatismus dahingehend vor, dass aus dem Bagatellcharakter auf Entkriminalisierung zu schließen wäre.

Es bleibt daher im Wesentlichen bei den schon oben angegebenen Kriterien, die hier wie folgt benannt werden sollen:

  • bagatellhafte Tatumstände (objektives Unrecht),

  • bagatellhaftes Opferinteresse (immaterielle Schädigung),

  • bagatellhafte Täter*innenverantwortlichkeit (subjektiver Tatbestand respektive Schuld)

Im Folgenden soll hier versucht werden, das von Harrendorf genannte „Zusammenspiel“ zu konkretisieren:

  1. Der sichere Bereich von Bagatellkriminalität ist dann gegeben, wenn alle drei oben genannten Kriterien erfüllt sind.

  2. Im Tatstrafrecht ist das objektive Unrecht erster Anknüpfungspunkt für die negative Bewertung. Konstitutiv für den Bagatellcharakter ist daher vor allem das geringe objektive Unrecht und damit die Geringfügigkeit der Tatumstände, insbesondere die geringe Schadenshöhe. Eine Bagatelltat liegt im unter(st)en Bereich eines jeweils tatbestandlich als Vergehen strafbaren Verhaltens. Ausgeschlossen aus dem Bagatellbereich wird eine Tat durch strafrechtlich qualifizierende Umstände (Portmann o. J.), denn hiermit werden schon formal Merkmale beschrieben, die eine Tat aus dem untersten Bereich des tatbestandlichen Unrechts herausheben.

  3. Fehlendes Opferinteresse ist – angesichts vieler Straftatbestände ohne Individualopfer – offenbar nicht konstitutiv für Bagatellkriminalität. Umgekehrt schließt aber eine gesteigerte Opferbeeinträchtigung Taten aus dem Bagatellbereich aus. Dies kann etwa bei den Äußerungsdelikten gemäß §§ 185ff. StGB der Fall sein: Viele äußerungsdeliktische Konstellationen fallen bei rein objektiver Betrachtung in den Bagatellbereich. Diese Bewertung kann sich jedoch bei besonderer Betroffenheit von individuellen Opfern ändern, was insbesondere etwa rassistisch oder antisemitisch motivierte Angriffe auf Minderheiten betrifft.

  4. Schaut man auf die subjektive Täter*innenseite, so wird man eine geringfügigere subjektive Beteiligung von Täter*innen nicht als konstitutiv für Bagatellkriminalität ansehen können. Zwar wird man bei Fahrlässigkeit eher einen Bagatellcharakter annehmen als bei Absicht, jedoch hängen auch hier die objektiven Tatfolgen stärker mit dem Bagatellcharakter zusammen als das subjektive Kriterium. So wird man bei schwerwiegenden Folgen (schwere Verletzung oder Tod) auch die nur fahrlässige Verursachung nicht als Bagatellkriminalität werten können. Umgekehrt wird sich gegebenenfalls am Bagatellcharakter einer Sachbeschädigung eines geringwertigen Gegenstands nichts ändern, wenn diese absichtsvoll geschehen ist.

    Andererseits kann aber eine Häufung der Begehung durch dieselbe Täterperson den Bagatellcharakter der einzelnen Tat(en) aufheben, wenn die Summe des von derselben Person begangenen Unrechts insgesamt die Bagatellgrenze übersteigt. Dies muss mit Rücksicht auf die präventive Funktion des Strafrechts gelten: Eine Häufung von im einzelnen bagatellhaften Taten derselben Person aktiviert sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Motive der Gesellschaft.

Zum Bagatell­cha­rakter des Laden­dieb­stahls

Im Zusammenhang mit Entkriminalisierungsbestrebungen ist der Ladendiebstahl, sprich eine besonders häufige Form der Verwirklichung des § 242 StGB, als „Bagatelle“ in den Fokus der Aufmerksamkeit von Rechtswissenschaft und Kriminalpolitik geraten. Schaut man sich die oben genannten Kriterien an, dann erscheint diese Bewertung naheliegend:

Das objektive Unrecht des Ladendiebstahls ist, gemessen an der Schadenshöhe, meist gering. Auch die Tatumstände sind jedenfalls dann von reduzierter Bedeutung, wenn Waren entwendet werden, die in einem Selbstbedienungsgeschäft den Kunden*innen ohne wirksame Gewahrsamsschranke präsentiert werden. Die Rechtswissenschaft muss hier auf die Konstruktion mit „Gewahrsamssphären“ beziehungsweise „Gewahrsamsenklaven“ zurückgreifen, um gegebenenfalls eine Verwirklichung der Wegnahme zu subsumieren, die sich äußerlich kaum vom normalen Kunden*innenverhalten unterscheidet: Die Kund*innen nehmen die Waren selbst an sich und müssen dazu keine sichtbare Gewahrsamsschranke überwinden (vgl. Harrendorf 2018: 259). Auch ein gegenüber dem materiellen Schaden erhöhtes Opferinteresse ist in den Fällen von Diebstahl in Selbstbedienungsläden kaum festzustellen: Es handelt sich meist um Filialen größerer Konzerne, in denen der durch Ladendiebstahl entstehende Gesamtschaden zwar wirtschaftlich ins Gewicht fällt, aber strukturell bei Preisgestaltung und Gewinnerwartung schon berücksichtigt wird. Ein immaterieller Schaden oder gar eine psychische Betroffenheit im Sinne einer Verunsicherung, wie sie beim Diebstahl mit individuellen Opfern auftreten kann, liegt hier offensichtlich nicht vor.

Ein Grund für das Deliktsphänomen Ladendiebstahl ist die Warenpräsentation in Supermärkten und Kaufhäusern. Seit den 1960er Jahren erfolgt der Vertrieb aus Marketinggründen und Effizienzbestrebungen weitgehend barrierefrei und personalreduziert. Dies hatte zugleich einen massiven Anstieg von Tatgelegenheiten im Hinblick auf alltägliche Konsumgüter zur Folge. Dass Ladendiebstähle in Selbstbedienungsläden bei geringer Schadenshöhe Bagatellcharakter haben, lässt sich im Ergebnis kaum bestreiten.

Entkri­mi­na­li­sie­rung des Laden­dieb­stahls

Die vorherigen Ausführungen machen den Ladendiebstahl geradezu zu einem Paradebeispiel eines Deliktsphänomens, dessen Entkriminalisierung zur Debatte steht. Aber aus dem Bagatellcharakter resultiert weder automatisch die Straflosigkeit noch unmittelbar die Pflicht des Gesetzgebers entkriminalisierend zu reagieren. Aber was bedeutet Entkriminalisierung eigentlich?

Die auf den ersten Blick eindeutigste Form der Entkriminalisierung ist die ersatzlose Streichung eines Straftatbestands. Aber dies ist keineswegs die einzige relevante oder auch nur die praktisch häufigste Form. Entkriminalisierung bezeichnet insgesamt nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern einen Prozess, der ganz verschiedene Formen von Maßnahmen beinhalten kann: Rechtsförmlich geht es um den Prozess, durch den ein bisher existierender Straftatbestand enger gefasst oder gestrichen wird, so dass zuvor strafbare Verhaltensweisen strafrechtlich nicht mehr als solche erfasst werden. Aber es bedeutet nicht, dass ein vorher strafbares Verhalten nun keinerlei behördliche Beachtung mehr fände: Auch die Umbewertung eines bisherigen Straftatbestands in eine Ordnungswidrigkeit oder die bloß noch zivilrechtlich zu ahndende unerlaubte oder vertragswidrige Handlung ist Entkriminalisierung.

Wird ein (vormals) strafbares Verhalten ohne Strafrechtsänderung weniger intensiv oder nicht mehr verfolgt, liegt eine faktische Entkriminalisierung vor; eine Gesetzesänderung ist dazu nicht notwendig. Im faktischen Sinn können auch noch weitere Veränderungen als Entkriminalisierung bezeichnet werden, nämlich, wenn straftatbestandlich erfasste Verhaltensweisen mit nur noch geringerer Intensität verfolgt und/oder geringfügiger geahndet werden. Schon eine statistisch messbare Strafzumessungsreduktion durch gerichtliche Praxis kann als faktische Entkriminalisierung klassifiziert werden. Eine in diesem Sinne effektive Entkriminalisierung stellt etwa auch die durch Richtlinien bewirkte Milderung oder Aufhebung staatsanwaltlicher Verfolgungspraxis dar, wie sie etwa im Rahmen der §§ 153, 153a StPO erfolgen kann. Sogar eine bloße Änderung der Verfolgungsstrategie der Polizei kann eine faktische Entkriminalisierung darstellen, wenn diese Änderung grundsätzlich und auf Dauer angelegt ist.

Dies macht, um kriminologisch von einer Entkriminalisierung sprechen zu können, den Blick auf das Verfahrensrecht, die behördlichen Richtlinien bis hin zur Beobachtung des tatsächlichen Verhaltens der Behörden in Bezug auf konkrete Delikte oder Deliktgruppen notwendig.

Auch wenn es keinen Automatismus gibt, der dazu zwingt, Bagatellkriminalität zu entkriminalisieren: Dass beim bagatellhaften Ladendiebstahl, auch wenn es häufig zu Verfahrenseinstellungen kommt, nach wie vor ein nicht eingelöster Entkriminalisierungsbedarf besteht, hat insbesondere Scheerer jüngst noch einmal betont:

Dass die vielen Anläufe zur Entkriminalisierung in diesem Bereich regelmäßig scheiterten, ist durchaus erklärungsbedürftig, solange man gleichzeitig gebetsmühlenhaft vom Strafrecht als dem schärfsten Schwert des Staates spricht. […] Das schärfste Schwert des Staates […] gegenüber Kleinigkeiten einzusetzen ist Waffenmissbrauch gegenüber Wehrlosen und steht in einem merkwürdigen Gegensatz zum Grundsatz de minimis non curat lex. Das Schwert auf Ladendiebe und Schwarzfahrer niedersausen zu lassen, wirkt auch für diejenigen, die als Richterinnen und Richter dazu gezwungen sind, oft genug deprimierend, weil grotesk. Deshalb besteht bei allen Massendelikten mit typischerweise geringem Unrechtsgehalt dringender Entrümpelungsbedarf. (Scheerer 2019: 134f.)

Im vergangenen Jahrzehnt wurden jährlich zwischen 300.000 und 400.000 Fälle von Ladendiebstählen polizeilich registriert (BKA 2022: Tab 01, Zeitreihe, Schlüssel 326*00). Das waren zwischen fünf und knapp zehn Prozent aller polizeilich registrierten Delikte. Im Jahr 2022 wurden 322.647 Fälle polizeilich registriert (BKA 2023: Tab 01, Schlüssel 326*00). Meist geht es beim Diebesgut um Bagatellbeträge. Dabei gehen einigermaßen seriöse Schätzungen davon aus, dass circa 95 Prozent der Ladendiebstähle unentdeckt bleiben, der Inventurdifferenzstudie des EHI (2022) zufolge sollen es sogar 98 Prozent der Fälle sein. Hierin kann man bereits eine faktische Entkriminalisierung erkennen, da die deliktischen Handlungen zum größten Anteil gar nicht auffallen, beziehungsweise allenfalls in ihrem Umfang erst infolge der Inventur festgestellt werden. Eine Verfolgung und Ahndung des Ladendiebstahls erfolgt eher zufällig, erfasst aber mit höherer Wahrscheinlichkeit gerade die weniger geschickt vorgehenden Gelegenheitstäter*innen, weniger die professionellen Ladendiebstähle. Mit der plakativ ausgehängten Drohung, jeder Diebstahl werde zur Anzeige gebracht, erscheint jedoch ein guter Teil der durch die Präsentation verminderten Warensicherung praktisch an Strafrecht und Strafverfolgungsbehörden „outgesourced“ zu werden.

Auch wenn die meisten unentdeckt bleiben, führen somit die von den Geschäften gemeldeten Ladendiebstähle immer noch zu einer erheblichen zeitlichen Belastung der Polizei und Staatsanwaltschaften, die dann genötigt sind, durch eine hohe Einstellungsquote der Arbeits- und Ressourcenbelastung entgegenzuwirken. Die nicht einheitliche Anwendung der Opportunitätsnormen (§§ 153, 153a StPO) kann aber eine (indirekte) Diskriminierung von Teilen der Bevölkerung bedingen. Eine gerechte Ahndung ist bei dem hohen Zufallsanteil der Entdeckung jedenfalls auf diese Weise kaum zu gewährleisten.

Zwar ist das Strafbedürfnis bei Bagatellen typischerweise herabgesetzt, weshalb schon aus utilitaristischen Gründen eine (aufwändige) Befassung der ohnehin überlasteten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit bloßen Bagatellen regelmäßig übertrieben erscheint. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich gerade bei massenhaft begangenen Bagatelldelikten ein noch einmal erhöhtes Interesse an einer Entkriminalisierung. Andererseits bleibt eine Strafdrohung aus dogmatischen, praktischen und rechtspolitischen Erwägungen dennoch über Jahrzehnte erhalten, solange sich für Bagatellen keine angemessene und daher „bessere“ entkriminalisierende Lösung findet.

Konkrete Entkri­mi­na­li­sie­rungs­vor­haben

Die Forderung nach Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wird seit fast 50 Jahren erhoben.

Entkri­mi­na­li­sie­rungs­vor­schlag 1974

Ein „Arbeitskreis deutscher und schweizerischer Strafrechtslehrer“ legte 1974 einen im Wortlaut bereits ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl (AE-GLD) vor (Arzt et al. 1974). Der „Grundgedanke“ war, dass eine „praktisch bedeutsame Zurückdrängung des Strafrechts in diesem Bereich durch eine Aktivierung des Zivilrechts ermöglicht werden“ könne (Arzt et al. 1974: 9). Gegenstand war somit die Ersetzung der strafrechtlichen Verfolgung des Ladendiebstahls durch eine konkrete zivilrechtliche Regelung. Anwendbar sei diese auf „während der Ladenöffnungszeit zum Nachteil des Geschäftsinhabers“ begangene Delikte, „wenn der Schaden 500,- DM nicht übersteigt“ (Arzt et al. 1974: 4). Das Regelwerk sah unter anderem vor:

  • eine strafrechtliche Verfolgung – zumindest bei Erst- und Zweittaten innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums – auszuschließen,

  • den Geschäftsinhabenden eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative zu bieten,

  • zugleich ein Register zu installieren, um Mehrfachtäter*innen innerhalb des oben angegebenen Zeitraums zu erfassen, um diese dann einer strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen.

Hier zeigt sich sogleich ein gewisses Dilemma der gesamten Diskussion um die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls. Es erscheint unangemessen und ökonomisch auch kaum vertretbar, den Ladendiebstahl angesichts der heute meistverbreiteten Form des Warenvertriebs völlig sanktionslos zu stellen. Bei vollständiger Entkriminalisierung des Ladendiebstahls könnte die Diebstahlsnorm insgesamt erheblich an Akzeptanz einbüßen und damit die derzeitige Form des Warenbetriebs überhaupt zur Debatte stehen. Auch unterhalb der Bagatellgrenze, die im Vorschlag mit 500 DM sogar recht hoch angesetzt wurde, sollte deshalb die Prävention durch Androhung und Durchsetzung von (zivil-)rechtlichen Konsequenzen erhalten bleiben. Bei mehrfacher Begehung von Ladendiebstählen sollte das Strafrecht praktisch „in Reserve“ einspringen. Auch die für die Rechtsdurchsetzung der Geschäftsinhaber*innen gegebenen materiell- und prozessrechtlichen Vorgaben lassen neben der Rückgabe des durch Diebstahl Erlangten die Kostentragung der überführten Person als „punitiv“ erscheinen.

Den genannten Entwurf aufgreifend wurden dem 51. Deutschen Juristentag von Wolfgang Naucke (Strafrecht) und Erwin Deutsch (Zivilrecht) grundsätzliche Erwägungen zur zivilrechtlichen Alternative präsentiert und dort auch intensiv diskutiert (Naucke/Deutsch 1976). In der anschließenden Abstimmung wurden dann aber sämtliche Alternativen von den Anwesenden abgelehnt (Deutscher Juristentag 1976: N 165ff.). Die Mehrheit der Jurist*innen beharrte auf der praktizierten strafrechtlichen Reaktion, einschließlich der verfahrensrechtlichen Geringfügigkeitsoptionen nach §§ 153, 153a StPO.

Entkri­mi­na­li­sie­rungs­de­batte in den 1990er Jahren

Einen weiteren Anlauf zur Entkriminalisierung kann man in den 1990er Jahren feststellen. In den Jahren unmittelbar nach der Wiedervereinigung ergab sich durch den erheblichen Anstieg der kriminalstatistischen Hellfeld-Zahlen die Notwendigkeit der Strafrechtsreduktion insbesondere zur Entlastung der Justiz. Erneut wurden Vorschläge diskutiert, den Ladendiebstahl förmlich straffrei zu belassen, die Reaktion in das Ordnungswidrigkeitenrecht zu verlagern beziehungsweise durch zivilrechtliche Vertragsstrafen zu ersetzen. Eine Gruppe von Strafrechtslehrer*innen verwarf jedoch insbesondere die Abstufung des Ladendiebstahls zur Ordnungswidrigkeit (Albrecht et al. 1992: 30).

Wie Günther Bertram später formulierte, würde die „Abschiebung dieser (und ähnlicher) Bagatellkriminalität“ in das Ordnungswidrigkeitenrecht „der Justiz eine gewisse Entlastung verschaffen“, aber das Problem werde eben nur verlagert, „und zwar auf die Kriminalpolizei. […] Für das Staatswesen insgesamt dürfte sich dabei ein deutlicher Minussaldo, eine Mehrbelastung ergeben.“ Zudem sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren „abstrakt, unflexibel, starr, durchweg hart, potentiell sogar drakonisch und gegenüber Billigkeitsargumenten taub“ (Bertram 1995: 239).

Befürwortet werden von der genannten Kommission jedoch zwei Alternativen zur Entkriminalisierung, nämlich einerseits die bundesweite verbindliche Anwendung des § 153 StPO auf Ladendiebstähle bis 100 DM, andererseits eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative in Anlehnung an das AE-GLD (Albrecht et al. 1992: 30f.). Vom (damaligen) Gesetzgeber wurden diese Vorschläge aber nicht aufgegriffen.

Entkri­mi­na­li­sie­rungs­de­batte in der jüngeren Zeit

Erst in jüngerer Zeit, unter anderem in dem Kontext „Entrümpelung des Strafrechts“i (vgl. Weigend 2019: 504) wird die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wieder vermehrt aufgegriffen.

Wie schon erwähnt, stellt und bejaht Harrendorf die Frage, ob der Ladendiebstahl phänomenologisch vom „normalen“ Diebstahl so weit abweicht, dass man ihn als „immer geringfügig“ aus § 242 StGB entfernen könne. Im Ergebnis plädiert er dafür, in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Ladendiebstahl im Ordnungswidrigkeitenrecht zu verankern (Harrendorf 2018: 262f.).

Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung heißt es:

Das Strafrecht ist immer nur Ultima Ratio. Unsere Kriminalpolitik orientiert sich an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Wir überprüfen das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche und legen einen Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz. Das Sanktionensystem einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, Maßregelvollzug und Bewährungsauflagen überarbeiten wir mit dem Ziel von Prävention und Resozialisierung (SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: 106).

Die Worte Entkriminalisierung und Ladendiebstahl tauchen im Koalitionsvertrag nicht auf. Immerhin deuten die Stichwörter Ultima Ratio, Evaluation, historisch überholte Straftatbestände und Entlastung der Justiz auf den Plan einer Reduktion des geltenden Strafrechts hin.

Dennoch erscheint aus heutiger Sicht eine förmliche Entkriminalisierung des Ladendiebstahls fast utopisch.

Fazit

Festzustellen bleibt: Die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wurde seit dessen Aufkommen als Massenphänomen immer wieder zur Debatte gestellt, aber einzelne Vorschläge fanden nie die notwendige politische Unterstützung und wurden daher auch nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen. In diesen Debatten hat sich vor allem gezeigt: Eine völlige Freistellung im Sinne einer „Legalisierung“ kommt im Hinblick auf den bagatellhaften Ladendiebstahl nicht in Betracht. Maßgeblich wurden drei Wege zur Diskussion gestellt:

  • Abstufung zur Ordnungswidrigkeit,

  • Ersatz durch zivilrechtliche Sanktionierung und

  • verfahrensrechtliche Lösung.

Die verfahrensrechtliche Lösung bietet das größte Konsenspotential im rechtspolitischen Raum, auch wenn damit keine echte materiellrechtliche Entkriminalisierung verbunden ist. In einem neuen Absatz des § 153 StPO sollte Bagatellkriminalität allgemein unter Einschluss der Ladendiebstahlsfälle katalogartig definiert werden – mit der Folge einer obligatorischen Einstellung des Verfahrens unter dort bestimmten Kautelen.

Prof. Dr. Henning Ernst Müller geb. 1961, Dr. iur., ist Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg. Wichtigste Buchveröffentlichung: Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre (Mohr Siebeck, Tübingen 2000). Derzeit arbeitet er im Forschungsprojekt zu rechtsextremistischen Gewaltdelikten in Bayern.

Literatur

Albrecht, Peter-Alexis et al. 1992: Strafrecht – ultima ratio. Empfehlungen der Niedersächsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, Baden-Baden.

Arzt, Gunther et al. 1974: Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl (AE-GLD); in: Recht und Staat, H. 439.

Bertram, Günter 1995: Spatzen und Kanonen; in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 48, H. 4, S. 238–240.

Bundeskriminalamt 2022: Polizeiliche Kriminalstatistik 2021, Wiesbaden; www.bka.de.

Bundeskriminalamt 2023: Polizeiliche Kriminalstatistik 2022, Wiesbaden; www.bka.de.

Deutscher Juristentag (Hrsg.) 1976: Verhandlungen des 51. DJT, Band 11, Sitzungsberichte, München.

EHI Retail Institute 2022: Diebstahl in Milliardenhöhe, Meldung vom 22.06.2022; https://www.ehi.org/presse/diebstahl-in-milliardenhoehe-2/.

Harrendorf, Stefan 2018: Überlegungen zur materiellen Entkriminalisierung absoluter Bagatellen am Beispiel der Beförderungserschleichung und des Ladendiebstahls; in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 30, H. 3, S. 250 – 267.

Ignor, Alexander et al. 2021: Weniger ist mehr – den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung. Vorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer für die 20. Legislaturperiode; in: Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 57, September 2021; https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2021/september/stellungnahme-der-brak-2021-57.pdf.

Naucke, Wolfgang/Deutsch, Erwin 1976: Empfiehlt es sich, in bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Vermögenskriminalität, insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls durch welche? Gutachten D und E, Verhandlungen des 51. DJT, 1976.

Portmann, Meik o. J.: Bagatellkriminalität; in: Kriminologie Lexikon Online (KrimLEX) http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=B&KL_ID=26.

Priebe, Klaus 2005: Zur Kodifizierung der „Bagatellkriminalität“ in Deutschland und Europa, Potsdam.

Scheerer, Sebastian 2019: Entrümpelung und Entkriminalisierung; in: Kritische Justiz, Jg. 52, H2, S. 131-146.

SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Berlin.

Weigend, Thomas 2019: Aufbau und Struktur des Strafgesetzbuchs; in: Hilgendorf, Eric/Kudlich, Hans/Valerius, Brian (Hrsg.) Handbuch des Strafrechts, Bd.1, Heidelberg, § 11.

Anmerkungen:

i Zur „Entrümpelung“ des Strafrechts vgl. auch den Beitrag von Katharina Reisch in diesem Heft.

 

 

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